Öffnung der Akten betreffend die Erfassung, Beschlagnahmung und Enteignung jüdischer Vermögen für die wissenschaftliche Forschung
der Abgeordneten Annelle Buntenbach, Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland, in der Schweiz oder in den USA wird zur Zeit wieder verstärkt über den Verbleib der jüdischen Vermögen diskutiert, die in der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt und enteignet wurden.
Die Gesetze und Verordnungen, auf die sich diese staatlichen Aktionen beriefen, reichen von den „Nürnberger Gesetzen vom 15. September 1935" über die „Verordnungen zur Zahlung einer Sühneleistung der deutschen Juden" und die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben vom 12. November 1938" bis zu der „Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941", das die Einziehung des jüdischen Vermögens bei der Deportation in die Konzentrationslager vorsah.
Beschlagnahmt wurden nicht nur Haus- und Vermögenswerte, sondern auch der gesamte Hausrat, persönliche Papiere, Kleidung bis hin zu Eheringen und privaten Erinnerungsstücken. Die Gier der nationalsozialistischen Machthaber schreckte selbst vor der Verwertung des Zahngoldes und der letzten Kleidung der in den Konzentrationslagern ermordeten Juden nicht zurück.
Die Vermögen und die persönliche Hinterlassenschaft der Millionen in den Konzentrationslagern ermordeten Menschen wurden zugunsten des deutschen Staates beschlagnahmt und enteignet.
Der nationalsozialistische Staat legte bereits im April 1938 mit der „Verordnung zur Anmeldung jüdischer Vermögen" die Grundlage für die fast vollständige Einziehung aller jüdischen Besitztümer. Der nationalsozialistische Staat führte akribisch Buch über jede Beschlagnahmung und Enteignung.
Beispielhaft sind die in den Oberfinanzdirektionen geführten Akten über die Einziehung der Vermögen der zur „Evakuierung bestimmten Juden". Die hier angelegten Akten belegen detailliert diese Enteignungen und zeigen die jeweiligen Nutznießer: vom Altwarenhändler über die Nachbarn, die „arischen" Geschäftsleute bis hin zu den Reichskassen.
Die bürokratische Vorbereitung des Holocaust bereits lange vor der Ermordung der Juden in den Konzentrationslagern wird in diesen Akten in Form von behördlichen Vordrucken, Verfügungen, Vermögenserklärungen und Deklarationen der Banken über Aktiendepots deutlich. Sie belegen die breite Beteiligung der verschiedenen staatlichen Organisationen, Banken, Nachbarn, Geschäftspartner und vermeintlicher Freunde an der Beschlagnahmung und Enteignung der Vermögen.
Die Akten geben Hinweise auf die intensive Beteiligung der Bevölkerung: von dem Hausverwalter, der erfolgreich um die „Abwanderung" einer jüdischen Familie bittet, um die Wohnung an eine „arische Familie" zu vermieten, bis hin zu dem denunzierenden Nachbarn, der das Schlafzimmer der „abgewanderten" jüdischen Familie übernimmt.
Der Aktenbestand über die Anmeldung und die anschließende Einziehung der jüdischen Vermögen bildet wohl die wichtigste Quelle, um die Vorgeschichte des Holocaust nachzuzeichnen. Er ist zum größten Teil erhalten und lagert weiterhin bei den Oberfinanzpräsidenten, kleinere Teile auch in Landes- und Stadtarchiven.
Staatliche Akten unterliegen dem Bundes- bzw. Landesarchivgesetz, das eine Abgabe der Akten an die Bundes- bzw. Landesarchive vorschreibt, wenn die Akten nicht mehr für den laufenden Geschäftsbedarf benötigt werden oder die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Oberfinanzdirektionen haben jedoch bisher nur in sehr wenigen Fällen ihre Aktenbestände zu diesem Themenkomplex an die zuständigen Archive abgeliefert.
Die Aktenbestände unterliegen teilweise dem Personenschutz und dürfen daher erst nach einer dreißigjährigen Schutzfrist der wissenschaftlichen Forschung zugänglich gemacht werden. Eine vorherige Einsicht in die Aktenbestände ist nur mit Zustimmung aller Betroffenen bzw. ihrer Nachkommen möglich. Im Fall der oben genannten Aktenbestände greift nach Auskunft der Oberfinanzdirektion zusätzlich der § 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes, das Steuerakten erst 80 Jahre nach Abschluß des Verfahrens für wissenschaftliche Zwecke zugänglich macht.
Die Wiedergutmachungsakten, in die die oben genannten Akten häufig aufgegangen sind, wurden teilweise erst in den sechziger bzw. siebziger Jahren abgeschlossen. Falls die gesetzlichen Sperrzeiten in dem im Archivgesetz festgelegten Zeitraum angewandt werden und nicht ggf. eine Trennung der NS-Akten von den Nachkriegsbeständen in Erwägung gezogen wird, würden diese eine wissenschaftliche Erforschung erst Mitte des nächsten Jahrhunderts ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
a) Sieht die Bundesregierung ein öffentliches Interesse, die Akten, die die Erfassung der jüdischen Vermögen, ihre Beschlagnahmung und Enteignung betreffen, der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die diesbezügliche Rechtslage?
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß eine baldige Öffnung der Archivbestände, die die Erfassung, Beschlagnahmung und Enteignung der jüdischen Vermögen betreffen, angesichts der öffentlichen Diskussion in den anderen europäischen Ländern sowie in Israel und in den USA erforderlich ist?
Welche gesetzlichen Grundlagen müssen nach Meinung der Bundesregierung geändert werden, um eine umfassende wissenschaftliche Erforschung der Erfassung, Beschlagnahmung und Enteignung der jüdischen Vermögen während der Zeit des Nationalsozialismus zu ermöglichen?
Plant die Bundesregierung eine Initiative zu entsprechenden gesetzlichen Änderungen?
Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, damit die Aktenbestände in den Oberfinanzdirektionen entsprechend dem Bundesarchivgesetz an die zuständigen Bundes- und Landesarchive abgeliefert werden?