Brennelemente-Zwischenlager Ahaus
der Abgeordneten Ursula Schönberger, Michaele Hustedt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Beschluß der Regierungschefs von Bund und Ländern zur Entsorgung der Atomkraftwerke vom 28. September 1979 steht unter dem expliziten Vorbehalt, daß eine Nutzung von Ahaus zur Entsorgung von Brennelementen aus Leichtwasserreaktoren nur dann erfolgen darf, wenn „die Aufnahmefähigkeit des Salzstocks Gorleben gesichert erscheint".
Für eine solche „gesicherte Aufnahmefähigkeit" gibt es weniger Anhaltspunkte denn je:
- Die Untersuchungen des Salzstocks in Gorleben laufen seit 20 Jahren, ohne daß ein positives Ergebnis zu vermelden wäre.
- Viele namhafte Geowissenschaftler haben Salz als Ausgangsgestein für ein atomares Endlager zu Beginn der Untersuchungen als ungeeignet verworfen, weil Salzstöcke grundsätzlich instabile Gesteinsformationen darstellen, deren hohe Wasserlöslichkeit bekannt ist und die extrem empfindlich auf mechanische und thermische Beanspruchung reagieren. Der Salzstock befindet sich in einem geologisch instabilen Gebiet; selbst in jüngster geologischer Zeit sind dort Ablagerungsvorgänge festzustellen.
- Die übertägige Erkundung dieses Salzstocks in den Jahren 1979 bis 1984 hat diese Bedenken bestätigt. Im Jahre 1984 hielten nur die beiden Vertreter der Bundesbehörde BGR (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) weiter an Gorleben fest, während die große Mehrheit der Sachverständigen, die im Auftrag des Deutschen Bundestages dort gutachterlich tätig waren, den Salzstock Gorleben für ungeeignet hielten und von einer Fortführung der Endlagerpläne abrieten.
- Nach den Ergebnissen der untertägigen Erkundung Anfang der 90er Jahre haben unabhängige Geowissenschaftler ihre Kritik bestätigt. Im Jahre 1993 kam die niedersächsische Landesregierung nach dem internationalen Endlager-Hearing in Braunschweig zu dem Ergebnis, daß eine Fortführung der Endlagerarbeiten in Gorleben nicht zu verantworten ist.
Die 1979 formulierte Bedingung, daß die Aufnahmefähigkeit gesichert zu erscheinen habe, ist auch heute keineswegs erfüllt. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat immer wieder erklärt, daß sie aus diesem Grunde CASTOR-Transporte nach Ahaus ablehnt. Würde einseitig ein Teil des Beschlusses von 1979 außer Kraft gesetzt, stünde der Beschluß insgesamt zur Disposition, da er die Einstimmigkeit der Regierungschefs voraussetzt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen4
Unter welchen Voraussetzungen kann die Landesregierung nach Auffassung der Bundesregierung den einstimmigen Beschluß von 1979 aufkündigen?
Unter welchen Voraussetzungen kann die Bundesregierung den Beschluß von 1979 aufkündigen?
Welche Rechtsfolge ergäbe sich nach Auffassung der Bundesregierung für die Entsorgungsvorsorge-Grundsätze von 1980, wenn der Beschluß von 1979 aufgekündigt würde?
Auf welchem Wege könnte die Entsorgung geregelt werden, wenn die Entsorgungsvorsorge-Grundsätze von 1980 ihre Gültigkeit verlören?