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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Jugendhilfeplanung gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz (G-SIG: 13012674)

Stand der Planungsvorgabe des § 80 KJHG, Situation der Jugendhilfeplanung in Bayern, personeller und finanzieller Aufwand für die Jugendhilfeplanung

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

21.07.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/817304. 07. 97

Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Jugendhilfeplanung gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz

der Abgeordneten Gabriele Fograscher, Klaus Barthel, Anni Brandt-Elsweier, Tilo Braune, Hans Büttner (Ingolstadt), Peter Dreßen, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Dagmar Freitag, Monika Ganseforth, Günter Gloser, Uwe Göllner, Günter Graf (Friesoythe), Angelika Graf (Rosenheim), Dieter Grasedieck, Dr. Liesel Hartenstein, Uwe Hiksch, Frank Hofmann (Volkach), Ingrid Holzhüter, Eike Hovermann, Brunhilde Irber, Susanne Kastner, Walter Kolbow, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Robert Leidinger, Christa Lörcher, Erika Lotz, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Ursula Mogg, Dr. Edith Niehuis, Dr. Martin Pfaff, Georg Pfannenstein, Karin Rehbock-Zureich, Bernd Reuter, Marlene Rupprecht, Otto Schily, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Dagmar Schmidt (Meschede), Regina Schmidt-Zadel, Dr. Mathias Schubert, Dr. R. Werner Schuster, Erika Simm, Wolfgang Spanier, Antje-Marie Steen, Ludwig Stiegler, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher, Günter Verheugen, Ute Vogt (Pforzheim), Matthias Weisheit, Hildegard Wester

Vorbemerkung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Vielfalt der Jugendhilfepraxis auf normativer Ebene. Die Ziele sind Prävention, Dezentralisierung bzw. Regionalisierung, Alltagsorientierung, Integration und Partizipation. Kommunen und Länder sind als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich für die Durchführung und die Finanzierung. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte (...) (§ 19 KJHG).

§ 80 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) definiert in Absatz 1 und 2 die Ziele der Jugendhilfeplanung und in Absatz 3 die Beteiligung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung.

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung ... die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann", so § 80 Abs. 1 Satz 3 KJHG.

Diese Planungvorgabe besagt, daß jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt eine Jugendhilfeplanung erstellen muß.

Angesichts der zunehmenden Aufgabenverlagerungen auf die kommunale Ebene und den damit verbundenen steigenden finanziellen Lasten der Kommunen bei nicht angepasster Erhöhung der kommunalen Haushalte muß überall gespart werden. Davon ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Jugendhilfeplanung nicht ausgenommen.

Deshalb fragen wir die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie und durch welche Institutionen wird die Umsetzung der Planungsvorgabe des § 80 KJHG durchgeführt?

2

In wie vielen Landkreisen und kreisfreien Städten in allen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine abgeschlossene Jugendhilfeplanung, und wie stellt sich insbesondere die Situation in Bayern dar?

3

Ist die Bundesregierung mit der Umsetzung der Planungsvorgabe des KJHG zufrieden, und wenn nein, warum nicht?

4

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Erstellung und die Durchführung der Jugendhilfeplanung in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zu erhöhen?

5

Ist die Bundesregierung bereit, den Kommunen, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine Jugendhilfeplanung erstellen und durchführen können, finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, und wenn ja, wie und in welcher Höhe?

6

Wie hoch ist der personelle und finanzielle Aufwand nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufstellung und Durchführung der Jugendhilfeplanung?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, welcher Bedarf sich aus der Jugendhilfeplanung für die einzelnen Bundesländer ergibt, und welche Kosten diese Bedarfsdeckung für die Kommunen verursachen würde?

Kann sie ggf. Angaben dazu, insbesondere zur Situation in Bayern, machen?

8

Wie und in welcher Art und Weise gedenkt die Bundesregierung z. B. bei Landesministerkonferenzen auf eine striktere Umsetzung des KJHG hinzuwirken?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, welche Zielsetzungen nach § 80 KJHG bei den Jugendhilfeplanungen der einzelnen Kommunen, vor allem in Bayern, berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt worden sind?

10

Welche Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Jugendhilfeplanung werden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Regionen, insbesondere in den Landkreisen in Bayern, durchgeführt?

Bonn, den 26. Juni 1997

Gabriele Fograscher Klaus Barthel Anni Brandt-Elsweier Tilo Braune Hans Büttner (Ingolstadt) Peter Dreßen Petra Ernstberger Elke Ferner Dagmar Freitag Monika Ganseforth Günter Gloser Uwe Göllner Günter Graf (Friesoythe) Angelika Graf (Rosenheim) Dieter Grasedieck Dr. Liesel Hartenstein Uwe Hiksch Frank Hofmann (Volkach) Ingrid Holzhüter Eike Hovermann Brunhilde Irber Susanne Kastner Walter Kolbow Horst Kubatschka Eckart Kuhlwein Robert Leidinger Christa Lörcher Erika Lotz Ulrike Mascher Heide Mattischeck Ursula Mogg Dr. Edith Niehuis Dr. Martin Pfaff Georg Pfannenstein Karin Rehbock-Zureich Bernd Reuter Marlene Rupprecht Otto Schily Horst Schmidbauer (Nürnberg) Dagmar Schmidt (Meschede) Regina Schmidt-Zadel Dr. Mathias Schubert Dr. R. Werner Schuster Erika Simm Wolfgang Spanier Antje-Marie Steen Ludwig Stiegler Jella Teuchner Uta Titze-Stecher Günter Verheugen Ute Vogt (Pforzheim) Matthias Weisheit Hildegard Wester

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