Urananreicherungsanlage Gronau (UAG)
der Abgeordneten Michaele Hustedt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bei der Urananreicherung fällt auch die abgereicherte Uranhexafluoridfraktion (UF 6) an, sog. „Tails". Diese Tails werden als Wertstoff von der Betreiberfirma der UAG, URENCO, zur Wiederanreicherung auf den natürlichen U-235-Gehalt exportiert. Zu den Empfängerländern zählt auch Rußland.
Das Bundesausfuhramt ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für abgereichertes UF 6. Laut Auskunft des Bundesausfuhramtes erteilt das Amt keine Ausfuhrgenehmigung, ohne daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen ist und „... die internationalen Gesichtspunkte von den zuständigen Bonner Ministerien geklärt worden sind. "
Wir fragen nun die Bundesregierung:
Fragen7
In welche Länder wurden seit Inbetriebnahme der UAG Tails exportiert, und um welche (quantitativen) Mengen handelte es sich dabei?
Zu welchen Anlagen in Rußland wurden die Tails geliefert, und wo sind diese Anlagen (geographisch) gelegen?
Welche Mengen des auf den natürlichen U-235-Gehalt angereicherten Urans wurden aus welchen Ländern in dem genannten Zeitraum importiert?
a) Wo sind - im Falle einer relevanten Differenzmenge zwischen exportierten Tails und importiertem angereichertem Uran - die Differenzmengen verblieben?
b) Unterliegt die Einfuhr des auf den natürlichen U-235-Gehalt angereicherten Urans als Kernbrennstoff einer Genehmigungspflicht nach dem Atomgesetz?
Wie hoch ist der Gesamtumfang der noch nach Rußland zu exportierenden und von Rußland zu importierenden, in obigem Schreiben bezeichneten Uranmengen?
Mit welchem Verkehrsträger werden die bezeichneten Uranmengen nach und von Rußland transportiert?
Wie ist der Streckenverlauf dieser Rußland-Transpo rte?
Wie viele Tonnen Tails fallen bei einer (jährlichen) Verarbeitungskapazität von 1 000 Tonnen, wie viele Tonnen bei einer Verarbeitungskapazität von 1 800 Tonnen, an?
Welche konkreten internationalen Gesichtspunkte (siehe obiges Schreiben des Bundesausfuhramtes) müssen erfüllt sein, damit eine Ausfuhrgenehmigung aus der Sicht der Bundesregierung möglich sein kann?
Wie sehen diese internationalen Gesichtspunkte im Falle Rußlands aus?
Spielt für die Bundesregierung der Sicherheitsstandard der zu beliefernden Anlagen in den Empfängerländern bei der Prüfung der Möglichkeit einer Ausfuhrgenehmigung eine Rolle?
Wenn ja, welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit der Sicherheitsstandard der zu bewe rtenden Anlage positiv bewertet wird?