Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/8842
27. 10.97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Winfried Wolf, Dr. Dagmar Enkelmann,
Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/8688 —
Das Eisenbahnunglück von Stadtallendorf und die Sicherheit von Bahntransporten
Am 5. Juli 1997 ereignete sich bei Stadtallendorf im Kreis Marburg ein
folgenschweres Zugunglück, das am 24. September 1997 Gegenstand
einer Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses für Verkehr des
Deutschen Bundestages war. Die verschiedenen Berichte zum
Unfallhergang sind jedoch widersprüchlich.
Nach dem Bericht des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) stürzten fünf der
transportierten Stahlröhren von den Waggons. Nach Zeitungsberichten
(u. a. „Süddeutsche" vom 7. Juli 1997) stürzten drei Rohre ab. Nach dem
Bericht der „Verkehrsrundschau" Nr. 28/97 stürzten vier Röhren den
Bahndamm hinab. Die Tatsache, daß ein Waggon des
entgegenkommenden Regionalexpreß-Zuges aufgeschlitzt wurde, taucht in den
beiden zuletzt genannten Berichten auf, nicht jedoch dezidiert im EBA-
Bericht, in dem es lediglich heißt, der fragliche Regionalexpreß sei auf
ein „Stahlrohr geprallt".
Die Folge des Unglückes waren laut EBA-Bericht sechs Tote, zwölf
Verletzte, davon zwei schwer verletzt. In der „Süddeutschen Zeitung" ist
dagegen von sechs Toten, zwölf Schwerverletzten und „mindestens"
fünf Leichtverletzten die Rede. In der „Verkehrsrundschau" wird zu der
Zahl von sechs Toten eine Anzahl von neun Schwerverletzten
angegeben.
Laut EBA-Bericht erfolgte die Zuführung der mit Stahlrohren beladenen
Wagen von der Firma Preussag Salzgitter zum Rangierbahnhof (Rbf)
Seelze mit einem Übergabezug, der im Rbf Seelze rangierdienstlich
behandelt wurde, ohne daß die DB AG Beanstandungen vorbrachte.
Die auf den Waggons des InterRegioCargo (IRC) befindlichen Rohre
waren nur mittels dünner, knapp drei Zentimeter breiter Nylonseile
befestigt; ferner waren die zur Ladungssicherung vorgesehenen Rungen
(Stahlstangen) nicht nach oben geklappt. Darüber hinaus waren bei dem
unfallverursachenden Waggon statt der üblichen Federschaken am
Drehgestell nur Federlaschen eingebaut, was die Ladung stärkeren
Erschütterungen aussetzt.
Der Sprecher der DB AG Michael Adam wurde am 7. Juli 1997 laut ap
wie folgt zitiert: „Wir fahren immer so. Jedes Jahr rollen so etwa 100
Waggons mit Röhren durch Deutschland. "
Der vorläufige Untersuchungsbericht, angefertigt durch das EBA, wirkt
bezüglich dieser gravierenden Sicherheitsmängel beschönigend und
erwähnt nicht einmal die nichtaufgestellten Rungen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom
24. Oktober 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Der Vertreter des EBA führte im Verkehrsausschuß am 24. September
1997 aus, daß „unter dem Gesichtswinkel des schlanken Staates"
Kontrollen „schwierig" seien. Der Verkehrsausschuß faßte auf seiner Sitzung
am 24. September 1997 hierzu auf Antrag der Gruppe der PDS und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den folgenden Beschluß:
„Der Verkehrsausschuß erwartet von der Bundesregierung, auf das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die DB AG einzuwirken, daß
1. die vom EBA im Falle dieses schweren Unfalles beanstandeten
Waggons so lange nicht für weitere Transpo rte eingestellt werden, bis
diese allen Sicherheitsanforderungen genügen;
2. ab sofort und entsprechend geltender Vorschrift Stahlrohrtransporte
nur mit aufgerichteten Rungen durchgeführt werden.
Der Verkehrsausschuß stellt fest, daß der vorgelegte Bericht des EBA
zum in Frage stehenden Unglück elementaren Anforderungen nicht
entspricht und forde rt das EBA auf, einen neuen Bericht vorzulegen, der
diesen Genüge tut. "
Vorbemerkung
Zu dem Eisenbahnunfall am 5. Juli 1997 zwischen Neustadt (Kr.
Marburg) und Stadtallendorf wurde dem Ausschuß für Verkehr
mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom
11. September 1997 der „Vorläufige Untersuchungsbericht" des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) vom 4. September 1997
zugeleitet. In der Sitzung des Ausschusses am 24. September 1997
wurde dieser „Vorläufige Untersuchungsbericht" durch das EBA
erläutert und im Rahmen der mündlichen Berichterstattung und
Diskussion in Detailangaben ausführlich ergänzt. In diesem
Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, daß die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Untersuchungen des EBA
noch andauern und noch nicht alle Tatsachen festgestellt wurden.
Daher wurde mit Rücksicht auf das laufende Ermittlungsverfahren
auf die schriftliche Darstellung und Wertung von Details
verzichtet. Dem entspricht auch die Benennung als „Vorläufiger
Bericht" . Die Bundesregierung wendet sich mit Entschiedenheit
gegen Versuche, die mit einem solchen Zwischenbericht
zwangsläufig verbundenen noch offenen Fragen dahin gehend zu werten,
daß die Untersuchungen fachlich unqualifizie rt geführt würden
oder der Bericht nachlässig angefertigt worden sei.
1. Welche Vorschriften außer der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung existieren für die Beladung von Güterwaggons?
Die EBO regelt nicht die Beladung, sondern u. a. in § 22 die
zulässigen Abmessungen (Begrenzung) der Fahrzeuge. Gemäß § 59
Abs. 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung ist für die Beladung der
Wagen der Tarif maßgebend. Daher enthält der „Deutsche
Eisenbahn-Gütertarif" (DEGT) Vorschriften über die Beladung der
Güterwagen in Gestalt der „Beladevorschriften" (2 Bände). Darüber
hinaus sind im Beiheft zum Band 1 des DEGT Verladebeispiele
enthalten. Die Beladevorschriften sind als Anlage II Bestandteil
des „Regolamento Internazionale Veicoli" (RIV) und werden somit
auch international angewandt.
2. a) Ist in einer der geltenden Vorschriften festgehalten, daß im Fall
des Beladens von Waggons mit Stahlrohren der in Frage
stehenden Art Wagen mit Rungen zu verwenden sind und diese
Rungen aufgerichtet sein müssen?
Wenn nein:
b) Gab es früher eine solche Festlegung von aufgerichteten
Rungen bei den genannten Transpo rten?
c) Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zur Aussage
des EBA-Vertreters im Verkehrsausschuß am 24. September
1997, wonach aufgerichtete Rungen bei solchen Transpo rten
verpflichtend sind?
a) Nein. Die Verwendung von Wagen mit Rungen ist nicht
zwingend vorgegeben. Werden jedoch Wagen mit Rungen
verwendet, so sind die Rungen in Wirkstellung zu bringen (siehe
Antwort zu Frage 4.) . Sofern dies nicht möglich ist, sind
stahlarmierte Unter- und Zwischenlagen zu verwenden. Die
Unterlagen sind mit dem Wagenboden fest zu verbinden. Die
Ladungssicherung ist jeweils so auszuführen, daß sie den
Eigenheiten des Wagens Rechnung trägt.
b) Es gab früher keine anderslautende Vorschrift.
c) Der Vertreter des EBA hat sich bei seinen Ausführungen auf die
zur Rede stehende Verladeweise der unfallverursachenden
Ladung bezogen; bei dieser hätten die Rungen senkrecht in
Wirkstellung gebracht werden müssen.
3. Wo und durch wen erfolgte die erste Beladung der
Eisenbahnwaggons mit den Stahlrohren, und welche Verantwortung trägt der
ursprüngliche Verlader für das Zugunglück?
Versender der Ladung war die Firma Preussag Stahl AG in
Salzgitter. Als Verlader bediente sich diese der Firma Wintrans GmbH
mit Sitz ebenfalls in Salzgitter, welche eine Tochterfirma der
Preussag Stahl AG ist. Diese wiederum übertrug die
Verladeaufgaben der Firma Weser GmbH, Salzgitter. Welche Verantwortung
der Verlader trägt, ist Gegenstand staatsanwaltlicher
Ermittlungen.
4. Wurden bereits bei der ersten Beladung die Rungen nicht
aufgerichtet, sondern die Stahlröhren auf die waagerecht liegenden
Rungen verladen?
Ob beim Versender die Rungen aufgerichtet wurden, ist
Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
Zur Vermeidung von Beschädigungen des Ladeguts und der
Rungen werden diese in der Regel erst nach Abschluß des
Beladevorgangs in Wirkstellung gebracht. Soweit dies nicht möglich
ist, ist eine Zurechtladung erforderlich oder eine zusätzliche
Sicherung durch stahlarmierte Unter- und Zwischenlagen
entsprechend der Antwort zu Frage 2. a) .
Rungen werden als Drehrungen oder Einsteckrungen
ausgebildet. Drehrungen sind vertikal drehbar außerhalb der Ladefläche
seitlich am Wagen angeordnet. Einsteckrungen, die in
besonderen Rungenkästen unterhalb des Wagenfußbodens mitgeführt
werden, können in seitlich am Wagen angebrachte
Einstecktaschen eingesteckt und hierdurch in Wirkstellung gebracht
werden. Eine Verladung von Rohren auf den Rungen ist
auszuschließen, da diese sich außerhalb der Wirkstellung nicht auf
der Ladefläche befinden.
5. Wann erfolgte die ursprüngliche Beladung, und wann erfolgte die
Übergabe auf dem Rangierbahnhof in Seelze?
Die Wagen wurden durch die Firma Weser GmbH bis zum 4. Juli
1997 im Werk der Firma Preussag in Salzgitter beladen und am
4. Juli 1997 gegen 17.30 Uhr im Bahnhof Salzgitter-Beddingen von
den Verkehrsbetrieben Peine-Salzgitter GmbH an DB Cargo,
Deutsche Bahn Gruppe, übergeben. Die Wagen erreichten den
Rangierbahnhof Seelze noch am 4. Juli 1997 und verließen ihn am
5. Juli 1997 in den frühen Morgenstunden.
6. Wie ist der Satz im EBA-Bericht zu we rten, wonach bei der
Übergabe in Seelze „Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang
(nicht) festgestellt wurden", wo doch die Tatsache der
niedergelegten Rungen leicht zu erkennen war?
Nicht aufgestellte Rungen sind kein offensichtlicher
Verlademangel, da andere Sicherungsarten zulässig sind. Hierzu wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Die unzureichend ausgeführte Sicherung der Rohrladung wurde
offensichtlich vom Personal der beteiligten Eisenbahnen nicht
erkannt, da andernfalls der Wagen beanstandet und aus dem
Zugverband ausgesetzt oder die Ladung den Vorschriften
entsprechend gesichert worden wäre.
7. Welche Version des Unfallhergangs hält die Bundesregierung für
zutreffend:
— Diejenige des EBA-Berichts
(„Der IRC 54755 verlor von dem vierachsigen Flachwagen seine
komplette Ladung von drei gesattelt geladenen Rohren. Beim
Absturz dieser Rohre wurde am nachfolgenden Wagen, der mit
vier Rohren gestapelt geladen war, die obere Lage von zwei
Rohren zum Absturz gebracht"),
— die u. a. in der „Süddeutschen Zeitung" vom 7. Juli 1997
wiedergegebene Darstellung („Drei der Rohre ... schossen den
Bahndamm hinab auf einen Parkplatz, wo Steine- und
Erdbrokken mehrere Meter weit bis zu den gegenüberliegenden
Häusern flogen. Ein viertes Rohr verrutschte und schlitzte kurz vor
einer Bahnbrücke den letzten Waggon des
entgegenkommenden Nahverkehrszugs auf einer Länge von mehr als
zehn Metern auf."),
— oder die in der Verkehrsrundschau (Nr. 28/97) wiedergegebene
Darstellung („Vier der Stahlröhren ... waren vom Waggon eines
Güterzugs gefallen und einen Bahnhang hinabgesaust. Ein
fünftes Rohr schlitzte den letzten Wagen eines
entgegenkommenden Regionalexpresses auf. ")?
Die Aussagen des EBA-Berichts sind zutreffend. Welche Gründe
zu anderslautenden Darstellungen in verschiedenen Zeitungen
geführt haben, ist nicht bekannt.
8. Welche Angaben von Verletzten und Schwerverletzten bei diesem
Zugunglück sind zutreffend: die im EBA-Bericht genannten zwölf
verletzten Personen, davon zwei schwerverletzt (S. 2) oder die in
der „Süddeutschen Zeitung" genannten zwölf Schwerverletzten
und „mindestens fünf" Personen mit leichten Verletzungen oder
die in der „Verkehrsrundschau" genannten „neun
Schwerverletzten"?
Zahlenangaben über Schwer- oder Leichtverletzte weichen häufig
voneinander ab, weil keine allgemeinverbindlichen Kriterien über
die Beurteilung der Schwere von Verletzungen existieren.
Insbesondere Leichtverletzte werden zudem häufig erst zu einem
späteren Zeitpunkt bekannt, wenn Ansprüche geltend gemacht
werden.
Die im EBA-Bericht genannte Zahl von zwölf Verletzten, darunter
zwei Schwerverletzte, basiert auf den von der Staatsanwaltschaft
Marburg ermittelten Zahlen. Diese wurden am 9. Oktober 1997
nochmals bestätigt.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der EBA-Bericht
unzulänglich ist, da er die folgenden Tatbestände nicht oder erheblich
abweichend von der übrigen Berichterstattung wiedergibt:
— keine Angaben über den Ort der ersten Beladung und über die
Verladetätigkeit des betreffenden privaten Unternehmens;
— keine Angaben über Rungen, wobei der Begriff nicht einmal
auftaucht;
— Beschreibung des eigentlichen Unglücks lediglich mit dem
Begriff „Aufprall"?
Nein. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Im übrigen hat der
Vertreter des EBA auf ein 22seitiges Gutachten mit detai llierten
Angaben verwiesen, das vom EBA erstellt und auf Bitte der
Staatsanwaltschaft Marburg vorab überlassen wurde. Ferner sind
einige der angesprochenen Sachverhalte im Bericht vom 4.
September 1997 enthalten:
1. Aus dem Bericht des Eisenbahn-Bundesamtes geht hervor, daß
die Wagen durch die Firma Preussag in Salzgitter versandt
wurden.
2. Die richtige Aussage, daß die Ladungssicherung Mängel
aufwies, erfaßt alle in diesem Zusammenhang möglichen Mängel,
auch wenn Einzelheiten im Interesse der straffen
Berichtsführung nicht genannt wurden.
3. Die Verwendung des Begriffs „Aufprall" beinhaltet keine
Wertung, sondern dient zur Differenzierung der verschiedenen
Ereignisarten bei Bahnbetriebsunfällen.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Marburger
Staatsanwaltschaft ausschließlich vom EBA ein Gutachten zum Unfallhergang
angefordert hat, und hält die Bundesregierung das EBA als
Gutachter für diesen Fall für geeignet?
Die Beurteilung von Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im
Rahmen ihrer Ermittlungen ist nicht Aufgabe der Bundesregierung.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob die Staatsanwaltschaft
weitere Gutachter zu ihrer Unterstützung beizieht.
Als Aufsichtsbehörde über die Eisenbahnen des Bundes verfügt
das EBA über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der
notwendigen Qualifikation und Erfahrung zur objektiven und
unabhängigen Untersuchung von Eisenbahnunfällen. Spezialfragen
läßt sich das EBA darüber hinaus von externen Sachverständigen,
Sachverständigenorganisationen und Prüfstellen aufbereiten.
11. Wer trägt die Kosten, die durch das Zugunglück (u. a. die
Beschädigung der Strommasten und -leitungen) entstanden, und
wie hoch werden diese geschätzt?
Nach dem Haftpflichtgesetz hat das Eisenbahnunternehmen in
dem dort beschriebenen Umfang für die Schäden einzustehen, die
die Reisenden und ggf. Dritte betroffen haben. Auch die
Aufwendungen für die Schäden an den eigenen Anlagen und
Fahrzeugen trägt die DB AG zunächst selbst. Inwieweit ihr ein
Rückgriff möglich ist, richtet sich nach den Vereinbarungen im
Frachtvertrag, ansonsten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Nach Angaben der DB AG, Geschäftsbereich Netz,
wird der Schaden bislang auf ca. 2,6 Mio. DM geschätzt.
12. Wie viele vergleichbare Transpo rte mit Stahlrohren führt die DB AG
jährlich tatsächlich durch, und wie ist die Feststellung eines
Sprechers der DB AG zu we rten, daß jährlich „100 Waggons so durch
Deutschland rollen" (AP vom 7. Juli 1997)?
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu dem
unternehmerischen Verantwortungsbereich Bahn der DB AG im Rahmen des
Beschlusses des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1996
zur Auslegung der §§ 105 und 108 GO-BT.
Bei den Zahlenangaben über vergleichbare Transpo rte mit
Stahlrohren handelt es sich um unternehmensinterne Daten der DB
AG, die der Bundesregierung nicht vorliegen. Bei ordnungsgemäß
ausgeführter Sicherung der Ladung können solche Transpo rte
gefahrlos durchgeführt werden. Sie stellen kein besonderes Risiko
dar.
13. Welche Konsequenzen hat für die Bundesregierung der im
Verkehrsausschuß am 24. September 1997 mehrheitlich beschlossene
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe
der PDS, wonach sie dazu aufgefordert wird, auf die DB AG dahin
gehend einzuwirken, eine bestimmte Waggonart so lange nicht
einzusetzen, bis diese allen Sicherheitsanforderungen entsprechen,
und in Zukunft „ Stahlrohrtransporte nur mit aufgerichteten
Rungen" zuzulassen?
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die DB AG hatten auf
Grund der Ergebnisse der noch laufenden Unfalluntersuchungen
bereits vor der Sitzung des Ausschusses für Verkehr am
24. September 1997 Maßnahmen ergriffen, die auch für die
Umsetzung der Beschlüsse dienlich sind. Der Beschluß des
Verkehrsausschusses wurde jedoch zum Anlaß genommen, im Sinne
der Beschlußlage auf das EBA einzuwirken. Einzelheiten wurden
dem Ausschuß für Verkehr des Deutschen Bundestages in seiner
Sitzung am 8. Oktober 1997 in Anwesenheit der Mitglieder der
Gruppe der PDS vom Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes
vorgetragen. Für eine Außerbetriebsetzung aller Wagen der
Bauart Rs 669 und eine Anordnung der Aufsichtsbehörde zur
Verschärfung der Beladevorschriften gibt es danach keine
Rechtsgrundlage. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
14. Wie viele Beschäftigte gibt es beim EBA für die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Schienenverkehr?
Gab es diesbezüglich Veränderungen seit Gründung des EBA?
Beim EBA sind insgesamt rd. 210 Beschäftigte für die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im
Schienenverkehr tätig. Hiervon sind
— 50 Mitarbeiter im Bereich der baulichen Anlagen und der
Gleisanlagen,
— 60 Mitarbeiter im Bereich der Signal- und
Telekomunikationsanlagen,
— 48 Mitarbeiter in der Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb und
— 53 Mitarbeiter in der Überwachung des Transports gefährlicher
Güter nach GGVE beschäftigt.
Seit Gründung des EBA wurden ab 1. Mai 1995 für die
Überwachung des Transports gefährlicher Güter nach GGVE 38
Dienstposten zusätzlich eingerichtet.
15. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mit der Konzeption des
„schlanken Staates" die Kontrollmöglichkeiten u. a. des EBA
eingeschränkt und die Sicherheitsstandards im Schienenverkehr
reduziert werden?
Die Konzeption des „schlanken Staates" und die Überwachung
der Sicherheit im Eisenbahnverkehr stellen - wie in anderen
Wirtschaftsbereichen - keinen Gegensatz dar. Nach § 4 Abs. 1
AEG hat der Eisenbahnunternehmer die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs zu gewährleisten. Die Überwachung kann effizient
und wirtschaftlich durchgeführt werden, wenn sie sich darauf
konzentriert, welche Maßnahmen die Eisenbahnunternehmen im
Rahmen ihrer Pflichten ergreifen, z. B. durch Aufbau eines
Sicherheitsmanagements, Entwicklung und Vermittlung
zweckmäßiger Handlungsanweisungen (interne Vorschriften) für die
Mitarbeiter und die Überwachung der Befolgung dieser
Anweisungen. Das EBA überzeugt sich durch Stichproben davon,
daß die Verantwortlichen ihren Aufgaben nachkommen, führt
jedoch nicht eine flächendeckende Überwachung der einzelnen
Mitarbeiter, Betriebsvorgänge oder Anlagen selbst durch.]