Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/8906
31.10. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/8788 —
Schutz für irakische Asylsuchende
Der Irak gehört derzeit zu den Hauptherkunftsländern von
Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat bei irakischen Asylantragstellern
in den Monaten Januar bis August 1997 in nahezu 90 % der Fälle
politische Verfolgung bzw. Abschiebungshindernisse gesehen und die
Asylberechtigung bzw. Abschiebungsschutz gewährt.
Am 26. August 1997 hat das Auswärtige Amt einen neuen Lagebericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Irak erstellt, der
die Verfolgungsgefahr geringer bewertet als noch die vorangegangenen
Lageberichte, zuletzt vom Juni 1997. Die Bundesregierung verhandelt
mit türkischen Stellen und Vertretern der irakischen Kurden, um den
Reiseweg in den Irak zu eröffnen. Im Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge finden auf hoher Ebene Treffen, Beratungen
und Absprachen über die Asylgewährung an irakische Asylsuchende
statt.
Vorbemerkung
In den letzten Jahren ist eine auffällige Zunahme der Asylanträge
von irakischen Asylbewerbern in der Bundesrepublik
Deutschland zu verzeichnen. Wurden 1993 1 246, 1994 2 066 Asylanträge
von irakischen Asylbewerbern gestellt, so waren es 1995 6 880
und 1996 bereits 10 842 Asylanträge irakischer Asylsuchender. In
den Monaten Januar bis September 1997 wurden insgesamt
bereits 10 853 Asylanträge irakischer Antragsteller beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)
gestellt. Der Irak lag 1996 erstmals hinter der Türkei und der
Bundesrepublik Jugoslawien mit an der Spitze der
Hauptherkunftsländer von Asylantragstellern in der Bundesrepublik
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
30. Oktober 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Deutschland. Insgesamt hat sich diese Entwicklung 1997 verstärkt
fortgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen,
daß die Gruppe der Antragsteller aus dem Nord-Irak die weitaus
größte Gruppe mit ca. 70 % der Antragsteller stellt. Von 10 853
Erstantragstellern irakischer Staatsangehörigkeit (Irak gesamt) in
der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 1997 waren 7 997
(74 %) kurdischer Volkszugehörigkeit.
Das Auswärtige Amt erstellt im Rahmen der Amtshilfe nach
Artikel 35 Abs. 1 GG und §§ 14 und 99 Verwaltungsgerichtsordnung
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in einer
Reihe von Staaten, zu denen auch der Irak gehört. Die Berichte
sollen vor allem dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten
als Entscheidungshilfe im Asylverfahren, aber auch bei der
Abschiebung rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber durch die
Innenbehörden der Bundesländer dienen. Bei ihrer Erstellung
werden sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen
herangezogen. Dazu gehören Informationen von
Menschenrechtsgruppen Oppositionskreisen, Rechtsanwälten, dem UNHCR
und Regierungskreisen sowie Kontakte mit Abgeschobenen. Die
Lageberichte sind als „Verschlußsache - Nur für den
Dienstgebrauch" eingestuft. Durch das restriktive Weitergabeverfahren
soll sichergestellt werden, daß die Lageberichte ohne
Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert und so gut wie
möglich aus der öffentlichen Diskussion herausgehalten werden
können. Ferner sollen schutzwürdige Quellen und Informationen
dadurch weitgehend vertraulich bleiben. Aus diesem Grund
nimmt die Bundesregierung nicht-öffentlich zum Inhalt von
Lageberichten Stellung. Das Auswärtige Amt stellt auf Anfrage
aber sicher, daß Abgeordnete des Bundestages Einsicht in
einzelne Lageberichte nehmen können.
Richtlinien, wie über Asylanträge irakischer Antragsteller zu
entscheiden ist, hat es im Bundesamt nicht gegeben und wird es
auch künftig nicht geben. Nach § 5 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) ist die Entscheidung über den einzelnen Asylantrag
einem insoweit weisungsungebundenen Bediensteten des
Bundesamtes vorbehalten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage zu vorgeblichen
„Absprachen über die Asylgewährung an irakische Asylsuchende"
verkennen die gesetzliche Vorgabe des AsylVfG.
1. Trifft es zu, daß die Lageberichte der Bundesregierung zur asyl- und
abschieberelevanten Lage im Irak kürzlich auf Anfrage des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
überarbeitet worden sind?
Nein. Das Auswärtige Amt aktualisiert Berichte über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Drittstaaten von sich aus in
regelmäßigen Abständen.
2. Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, daß der Irak ein
totalitärer Staat und die Menschenrechtslage dort alarmierend ist?
Auf die Vorbemerkung (Absatz 3) wird verwiesen.
3. Welche tatsächlichen Veränderungen begründen die seit Juni 1997
von der Bundesregierung dargelegte Einschätzung, wonach
innerhalb des Gesamtirak der kurdisch besiedelte Nordirak bedingt als
eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit für Kurden angesehen
werden kann?
Auf die Vorbemerkung (Absatz 3) wird verwiesen.
4. Welche Meldungen sind der Bundesregierung bekannt, nach denen
es im Nordirak wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen durch
die kurdischen Gruppen bzw. Parteien gekommen ist?
Auf die Vorbemerkung (Absatz 3) wird verwiesen.
5. Aus welchen Gründen dürfte der Irak an einer Rückkehr von
Flüchtlingen derzeit interessiert sein?
Auf die Vorbemerkung (Absatz 3) wird verwiesen.
6. Welche Einschätzungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten
Lage herrschen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bzw. werden im Rahmen der gemeinsamen Beurteilung der
Menschenrechtslage in den Herkunftsstaaten von Asylsuchenden
(CIREA) ausgetauscht?
Die Zahlen irakischer Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der
EU, soweit sie vorliegen, ergeben sich aus nachstehender
Übersicht:
Anzahl der irakischen Asylbewerber für die Jahre 1993 bis 1996
* 1997 (Januar bis 30. September 1997) 10 853
Hieraus wird ersichtlich, daß der größte Teil der irakischen
Asylbewerber einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland
stellt. Signifikant hohe Zugänge aus dem Irak haben außerdem
die Niederlande, Österreich und Schweden.
Hinsichtlich der Anerkennungsquoten liegen für die übrigen
Mitgliedstaaten der EU Angaben nur für die Jahre 1993 bis 1995 vor.
Auf die nachstehende Übersicht wird Bezug genommen:
Anerkennungen und Anerkennungsquoten
irakischer Asylbewerber 1993 bis 1995
Die Einschätzung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im
Irak durch die übrigen Mitgliedstaaten kann wie folgt
zusammengefaßt werden:
Die allgemeine Lage des Landes wird von keinem Mitgliedstaat
als ausreichende Begründung für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gesehen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe reicht allein nicht aus. Dies gilt auch für Angehörige der
kurdischen Volksgruppe, die allein wegen ihrer
Volkszugehörigkeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Auch die
Tatsache der Asylantragstellung reicht in den übrigen
Mitgliedstaaten für sich genommen für eine Flüchtlingsanerkennung
nicht aus. Einige Staaten (z. B. Schweden, Dänemark und die
Niederlande) gewähren einer größeren Zahl irakischer
Antragsteller, deren Asylantrag abgelehnt wurde, ein Aufenthaltsrecht
aus humanitären Gründen.
7. Aus welchen Gründen wurden in der jüngsten Vergangenheit
irakische Asylsuchende vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge anerkannt?
Anrkennungen nach Artikel 16 a GG erfolgten wegen im Irak
erlittener und bei Rückkehr drohender politischer Verfolgung bzw.
als Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG. Die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG beruhte auf begründeter
Furcht vor politischer Verfolgung, wenn eine Anerkennung als
Asylberechtigter wegen § 26 a - Einreise aus einem sicheren
Drittstaat - ausgeschlossen war oder wenn im Fall der Rückkehr
politische Verfolgung wegen Vorliegens von Nachfluchtgründen
drohte.
8. Liegen ggf. Eintragungen im Texthandbuch für Einzelentscheider
des Bundesamtes zum Thema irakische Asylsuchende vor, und wenn
ja, welchen Inhalts sind diese?
Es liegen Textbausteine zum Herkunftsland Irak vor, die den
Einzelentscheidern zur Verwendung angeboten werden. Die
Textbausteine haben folgenden Inhalt:
Fehlende effektive Gebietsgewalt des zentralirakischen
Staates in den unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden
Gebieten des Nordirak.
Vorhandene Schutzmöglichkeit im jeweiligen Stammgebiet der
Kurdenparteien Demokratische Partei Kurdistans (DPK) und
Patriotische Union Kurdistans (PUK) im Nordirak bei etwaigem
Verfolgungsdruck durch DPK bzw. PUK.
Keine Verfolgung wegen bloßer Asylantragstellung durch die
Organisationen der DPK oder der PUK.
Inländische Fluchtalternative in den von den kurdischen
Organisationen DPK und PUK verwalteten Regionen im Nordirak für
kurdische Volkszugehörige bei Prüfung im konkreten
Einzelfall.
Hinweis auf Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den
Nordirak mit Transitvisum über die Türkei vor dem Hintergrund
der vielen, dem Bundesamt bekannten Fälle von Hin- und
Rückreisen anerkannter Asylbewerber zwischen Deutschland
und dem Nordirak.
9. Trifft es zu, daß die Amtsleitung des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge derzeit die Einzelentscheider und
-entscheiderinnen in den Außenstellen über eine neue Linie im
Anerkennungsverfahren bezüglich der irakischen Asylsuchenden
informiert, und wenn ja,
a) mit welchem Tenor;
b) mit welchem Überprüfungsmechanismus, sollten die
Einzelentscheider von dieser Linie abweichen;
c) wie kann die Bundesregierung sicherstellen, daß die
Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider gewahrt bleibt?
Vorbemerkung zu den Fragen 9. a bis 9. c:
Die Einzelentscheider sind im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
AsylVfG weisungsungebunden. Das Bundesamt unterrichtet die
Einzelentscheider zur Ermöglichung einer bei Berücksichtigung
des jeweiligen Einzelfalls möglichst einheitlichen, auf den
aktuellen Erkenntnissen basierenden Spruchpraxis im Rahmen von
Schulungen, Fortbildungsveranstaltungen und work-shops
fortlaufend über aktuelle Informationen, neueste Rechtsprechung
und neue Erkenntnisse zu den Herkunftsländern. Die mit dem
Herkunftsland Irak befaßten weisungsunabhängigen
Einzelentscheider sind in den letzten Wochen im Rahmen von
Informationsveranstaltungen über neue Erkenntnisse und die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Irak unterrichtet
worden. Änderungen in der Entscheidungspraxis beruhen auf einer
neuen Entwicklung der allgemeinen Informations- und
Erkenntnislage.
Zu 9. a):
Die Einzelentscheider wurden u. a. davon in Kenntnis gesetzt, daß
im Hinblick auf die dem Bundesamt vorliegenden Informationen
über Reisen asylberechtigter irakischer Staatsangehöriger in den
Nordirak und die darauf folgenden unbehelligten Ausreisen aus
dem Irak die Versagung von Abschiebungsschutz allein wegen
der in Deutschland erfolgten Asylantragstellung sowie die
Ablehnung einer Asylanerkennung oder Zuerkennung von
Abschiebeschutz insbesondere bei kurdischen Asylantragstellern aus den
Kurdengebieten, die sich nicht politisch exponiert haben, in
Betracht komme. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist
selbstverständlich und Voraussetzung.
Zu 9. b):
Auf die Ausführungen zur Weisungsungebundenheit in der
Vorbemerkung der Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Zu 9. c):
Auf die Ausführungen zur Weisungsungebundenheit in der
Vorbemerkung der Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
10. Trifft es zu, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
verstärkt gegen die Anerkennungen irakischer Asylsuchender
durch das Bundesamt klagt, und wenn ja, aufgrund welcher
Dienstanweisungen bzw. mit welchem Tenor ist dies der Fall?
Anerkennungen nach Artikel 16 a GG und die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG insbesondere wegen
Asylantragstellung von aus dem Nordirak ausgereisten Antragstellern
kurdischer Volkszugehörigkeit werden vor dem Hintergrund
aktueller Lagebeurteilung seit Juli diesen Jahres vom
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (BBfA) einer gerichtlichen
Überprüfung zugeführt. Das Vorgehen des BBfA ist im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgt.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für irakische Asylsuchende?
Die grundsätzliche Beurteilung der Menschenrechtssituation im
Irak durch die Bundesregierung erfolgt regelmäßig auf der
Grundlage der Lageberichte des Auswärtigen Amts. Auf die
Vorbemerkung wird verwiesen.
Inwieweit irakischen Asylsuchenden Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG zuzugestehen sind, wird im konkreten Einzelfall
durch das Bundesamt geprüft, das im Rahmen eines
Asylverfahrens auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
entscheidet.
12. Trifft es zu, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge Widerrufsverfahren gegen anerkannte irakische
Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge einleitet, und wenn ja,
a) mit welcher Begründung;
b) betrifft dieses Vorgehen Einzelfälle oder Gruppen irakischer
Asylberechtigter bzw. Flüchtlinge;
c) liegen den Widerrufsverfahren Anweisungen der Amtsleitung
bzw. des Bundesministeriums des Innern zugrunde, und
welchen Inhalts sind diese?
Vorbemerkung zu den Fragen 12. a bis 12. c:
Die Durchführung eines Widerrufsverfahrens gehört zu den
gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes, wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder des § 51
AuslG nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 AsylVfG).
Zu 12. a):
Liegen dem Bundesamt z. B. Erkenntnisse vor, daß ein
Asylberechtigter oder ein mit Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG
versehener Ausländer nach der Anerkennung in seinen Heimatstaat
gereist, sich dort längere Zeit aufgehalten und wieder nach
Deutschland zurückgekehrt ist, ist das Bundesamt gehalten, den
Fortbestand der Gründe, die in der Person des Asylberechtigten
zur Anerkennung bzw. zur Gewährung von Abschiebungsschutz
geführt haben, zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen
ein Widerrufsverfahren einzuleiten.
Zu 12. b):
Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt für alle
Asylberechtigten oder mit Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG
versehenen Ausländer in gleicher Weise und setzt, wie sich aus § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ergibt, eine konkrete Einzelfallprüfung
voraus. So geht das Bundesamt auch im Fall des Irak vor.
Zu 12. c):
Das Bundesamt leitet Widerrufsverfahren gegen Asylberechtigte
oder mit Abschiebungsschutz versehene Personen irakischer
Staatsangehörigkeit in Fällen ein, in denen Reisen von
Asylberechtigten oder mit Abschiebungsschutz versehenen Personen in
den Irak bekannt werden. Dieses Verhalten der Ausländer läßt
sich mit der Behauptung anhaltender politischer
Verfolgungsgefahr nicht vereinbaren. Auf die vorstehende Antwort zu Frage 12 a
wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
Weisungen der Amtsleitung bzw. des Bundesministeriums des Innern
für die Entscheidungen in diesen Fällen gibt es nicht. Die
Widerrufsentscheidung wird schriftlich begründet und in einem rechts
-
mittelfähigen Bescheid dem Ausländer zugestellt, so daß dagegen
das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.
13. Trifft es zu, daß die Bundesregierung mit der Türkei verhandelt, um
einen Reiseweg in den Norden des Irak zu eröffnen mit dem Ziel, auf
diesem Weg Abschiebungen abgelehnter irakischer Asylsuchender
durchführen zu können?
Nein.
14. Wenn ja, welches ist der Stand dieser Verhandlungen?
Entfällt.
15. Trifft es zu, daß die Bundesregierung mit der Kurdischen
Demokratischen Partei des Irak über Möglichkeiten der Beschränkung
des Fluchtweges aus dem Nordirak, der Bekämpfung des
Schlepperwesens und der Rücknahmebereitschaft von Abgeschobenen
verhandelt hat, und wenn ja, welches ist der Stand dieser
Gespräche?
Nein.
16. Welche diplomatischen Implikationen haben ggf. die Gespräche mit
Kurdenvertretern des Nordirak?
Entfällt.
17. In welchen internationalen Gremien werden derzeit die
Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Schleuserkriminalität in bezug auf
irakische Staatsangehörige (vgl. Pressemitteilung des
Bundesministeriums des Innern vom 9. September 1997) abgestimmt, und
welche koordinierten Maßnahmen sind geplant?
Mit der verstärkten illegalen Zuwanderung irakischer
Staatsangehöriger nach West- und Nordeuropa haben sich bisher folgende
Gremien in der EU befaßt:
— Der Rat der Justiz- und Innenminister der EU,
— der Ausschuß nach Artikel K.4 des EU-Vertrages,
— das Zentrum für Information, Reflektion und Austausch im
Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen und
der Einwanderung - CIREFI.
In allen Gremien erfolgte lediglich eine erste Erörterung der
Situation. CIREFI ist beauftragt, eine Analyse der Lage
vorzunehmen und einen entsprechenden Bericht an den K.4-Ausschuß
vorzulegen.
Ferner beabsichtigen die Staaten Italien, Österreich, Frankreich
und Deutschland zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung
durch irakische Staatsangehörige verstärkt miteinander zu
kooperieren.
Des weiteren werden die Bekämpfungsstrategien gegen die kri
-
minellen Machenschaften von Schleuserorganisationen, die
Einschleusungen irakischer Staatsangehöriger nach Westeuropa in
ausbeuterischer Weise durchführen, in den Gremien G7/P8 und
Inter-governmental Consultations (IGC) thematisiert.
G7/P8 ist das Treffen der wichtigsten Industrienationen zusätzlich
Rußland, bei IGC handelt es sich um ein informelles
Beratungsgremium der von illegaler Zuwanderung vor allem betroffenen
westlichen Aufnahmestaaten, in dem auch die USA, Kanada und
Australien vertreten sind. In den Gremien G7/P8 und IGC wurden
bisher keine Maßnahmen beschlossen oder verabschiedet. In
beiden Gremien wird das Thema demnächst erstmalig diskutiert
werden.
Bei den Maßnahmen, die bei dieser Deliktsform vorrangig in
Erwägung gezogen werden, handelt es sich um
— Benennung von nationalen Ansprechpartnern,
— gegenseitige Information über größere Ermittlungsverfahren,
— anlaßbezogene Arbeitstreffen ermittlungsführender
Dienststellen,
— Erstellung und Fortschreitung gemeinsamer Lagebilder.
18. Trifft die Einschätzung zu, daß die Bundesregierung an einer
Gesamtstrategie arbeitet mit dem Ziel, Einreise und Schutzgewährung
für irakische Asylsuchende einzudämmen und faktische
Abschiebungshindernisse zu beseitigen?
Die Einschätzung ist unzutreffend. im übrigen wird auf die
vorstehende Antwort zu Frage 17 verwiesen.]