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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Verhalten der Bundeswehr gegenüber Totalverweigerern (G-SIG: 13012856)

Disziplinarische Maßnahmen gegen den Totalverweigerer Axel Krauße in Halle/Saale, Verhalten der Bundeswehr in ähnlich gelagerten Fällen, Erlasse/Vorschriften

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

26.11.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/884420. 10.97

Verhalten der Bundeswehr gegenüber Totalverweigerern

der Abgeordneten Angelika Beer, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Totalverweigerer Axel Krauße wurde zum 2. Januar 1996 von der Bundeswehr zur Ableistung seines Wehrdienstes in der Dr.-Dorothea-Erxleben-Kaserne (Halle/Saale) zum dort stationierten Sanitätsbataillon einberufen. Dieser Einberufung leistete er keine Folge, vielmehr stellte er sich am 17. Januar 1996 in der Kaserne. Wegen seiner wiederholten Weigerung, an ihn gerichtete Befehle auszuführen, verbüßte er insgesamt vier Disziplinararreste (7 Tage, 14 Tage, 21 Tage und 12 Tage). Bei allen Arresten lag die Zustimmung des Vorsitzenden Richters A. der 1. Kammer des Truppendienstgerichtes Süd in Kassel vor. Am 26. März 1996 wurde dem Antrag auf Verhängung eines weiteren Disziplinararrestes durch den Vorsitzenden am Truppendienstgericht Süd, 1. Kammer, in Kassel keine Zustimmung mehr erteilt, da die disziplinaren Möglichkeiten erschöpft seien (Az: S 1 ASL 95/96). Aufgrund dieses Beschlusses konnte Axel Krauße die Kaserne verlassen und sich bis zum 12. Juli 1996 frei bewegen.

Am 12. Juli 1996 wurde Axel Krauße erneut durch Feldjäger der Bundeswehr festgenommen und in die Kaserne gebracht. Zum Zeitpunkt dieser vorläufigen Festnahme befand sich der Vorsitzende Richter A. der 1. Kammer des Truppendienstgerichtes Süd im Dienst. Axel Krauße wurde, ohne daß ein erneuter Antrag auf Arrestzustimmung gestellt wurde, mit dem Befehl, sich nach dem Wochenende wieder in der Kaserne einzufinden, nach Hause entlassen. Da er seinen Dienst nicht wieder ordnungsgemäß antrat, wurde er am 22. Juli 1996 wiederum vorläufig festgenommen. Auf Antrag des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kommandeurs Oberstleutnant P. wurde unter Zustimmung des Vizepräsidenten des Truppendienstgerichtes Süd in Karlsruhe, Richter B., ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt. Richter B., der den zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befindlichen Richter A. vertrat, war bei seiner Entscheidung bekannt, daß dieser am 26. März 1996 einen erneuten Arrest abgelehnt hatte. Dennoch entschied er für die Verhängung von weiteren 21 Tagen Arrest und wies eine entsprechende Beschwerde des Betroffenen hiergegen zurück (Az: S 1 Blb 19/96).

Aus Protest gegen seine Arrestierung trat Axel Krauße in einen Hungerstreik, weshalb am 1. August 1996 die Vollstreckung des Arrestes unterbrochen und er in ein Bundeswehrkrankenhaus überstellt wurde, von wo aus ihm dann die Flucht gelang.

In der Folgezeit versuchten die Feldjäger in unregelmäßigen Abständen Zugriff auf Axel Krauße zu nehmen. Obwohl bei den nachfolgend genannten Hauptverhandlungen hierzu die Möglichkeit bestanden hätte, wurde dies von seiten der Feldjäger unterlassen.

Nachdem gegenüber Axel Krauße zunächst am 16. Dezember 1996 vom Amtsgericht Halle eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wurde, wurde er am 11. Juni 1997 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Halle vom 3. Februar 1997 (Az: 3 Js 2666/96) hin vom Landgericht Halle zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Durch mehrere Nachdienverfügungen seitens der Bundeswehr war Axel Krauße auch nach seiner Verurteilung durch das Landgericht offiziell weiterhin Soldat.

Am Montag, dem 14. Juli 1997, erfolgte gegen 11.45 Uhr eine erneute vorläufige Festnahme von Axel Krauße durch Feldjäger der Bundeswehr. Axel Krauße wurde in die Bundeswehrkaserne nach Halle/Saale gebracht, wo er sich bis zum Dienstag, dem 15. Juli 1997, gegen 14.00 Uhr aufhielt. Anschließend wurde er in die Bundeswehrkaserne nach Holzdorf verlegt, um dort den Rest des Arrestes, der am 24. Juli 1996 verhängt worden war, zu vollstrecken. Außerdem wurde erneut wegen Befehlsverweigerung die Zustimmung zu einem 21tägigen Disziplinararrest beim Truppendienstgericht Süd beantragt. Bezeichnenderweise befand sich der dafür zuständige Richter A. seit dem 14. Juli 1997 im Urlaub, weshalb für die Zustimmung zum Arrest wiederum vertretungsweise der Vizepräsident des Truppendienstgerichtes Süd in Karlsruhe, Richter B., zuständig zeichnete. Neben dem stellvertretenden Kommandeur Oberstleutnant P. war auch der Kommandeur Dr. H. am 14. und 15. Juli 1997 tagsüber im Dienst und somit zeitweilig der zuständige Disziplinarvorgesetzte.

Am Montag, dem 14. Juli 1997, gegen 16.30 Uhr wurden Dr. H. und Oberstleutnant P. von einer Totalverweigerer-Initiative schriftlich darüber informiert, daß die am 24. Juli 1996 verhängte Arrestmaßnahme nach Ablehnung einer hiergegen von Axel Krauße eingelegten Beschwerde durch Richter B. am 15. August 1996 unanfechtbar geworden war (§ 38 Nr. 3 WDO i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO). Somit war gemäß § 53 WDO der Arrest spätestens am 15. Februar 1997 verjährt. Ergänzend übersandte die Totalverweigerer-Initiative am Dienstag, dem 15. Juli 1997, gegen 21.00 Uhr der Bundeswehr ein Schreiben, in dem die Umstände der Verjährung und die Straftatbewährung eines Verstoßes gegen die Verjährungsvorschriften detailliert erläutert wurden.

Am Mittwoch, dem 16. Juli 1997, entschied der Kommandant der Kaserne in Holzdorf, daß der Arrest vollstreckt werde. Axel Krauße wurde daraufhin am 16. Juli 1997 gegen 13.00 Uhr von der Bundeswehr wieder nach Halle/Saale überführt. Am Abend konnte Axel Krauße die Kaserne in Halle/Saale in Ermangelung disziplinarischer Maßnahmen verlassen und befindet sich seitdem auf freiem Fuß. Nach Aussage des Sprechers des Wehrbereichskommandos VII in Leipzig, Oberstleutnant M. Z., werde von seiten der Bundeswehr die fristlose Entlassung von Axel Krauße betrieben, wobei mit einem raschen Ausschluß zu rechnen sei („junge Welt" vom 17. Juli 1997).

Da es sich bei der Arrestierung am 14. Juli 1997 somit aus der Sicht der Betroffenen um eine offensichtliche, unter Mißachtung der den Verantwortlichen bekannten rechtlichen Grundlagen ausgeführte Straftat handelt, wurde von der von Axel Krauße bevollmächtigten Rechtsanwältin K. aus Braunschweig am 16. Juli 1997 gegen Dr. H. und Oberstleutnant P. bei der Staatsanwaltschaft Halle/Saale Strafantrag wegen Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB i. V. m. § 48 Abs. 1 WStG) gestellt.

Am 29. August 1997 wurde Axel Krauße aus der Bundeswehr entlassen, nachdem er zuvor von Feldjägern nach Halle gebracht worden war.

Ergänzend hierzu wird auf die Aussage dreier Rechts- und Sozialwissenschaftler hingewiesen:

  • „Die Entscheidung muß zugunsten der Gewissensfreiheit fallen, weil der Zwang zum Kriegsdienst gegen das Gewissen mit Sicherheit die Menschenwürde verletzt, während mit dem Verzicht auf Verteidigung anderer Güter ein entsprechender Verletzungsvorgang zunächst einmal nicht notwendig verbunden ist. Selbstverständlich kann auch in der .Mißachtung der Rechte auf Freiheit, Eigentum, körperliche Unversehrtheit u, ä. eine Verletzung der Menschenwürde liegen. Diese wird jedoch nicht vom Staat, der durch die Nichterfassung der Kriegsdienstverweigerer eine wirkungsvolle Verteidigung verhindert, angelastet, sondern allenfalls von dem diesen Staat besetzenden militärischen Gegner. Selbst dann, wenn der ins Land fallende Aggressor nun seinerseits die Gewissensfreiheit und die Menschenwürde angreift, die der Staat gem. Art. 1 I GG zu „schützen" verpflichtet ist, muß die Gemeinschaft auf die Verteidigung verzichten, wenn sie dieser Schutzpflicht nur dadurch nachkommen kann, daß sie selbst das zu schützende Gut angreift und verletzt. Sie würde sich dadurch zu dem Unrechtsstaat deklassieren, gegen den sie sich verteidigen will. [Inaugural-Dissertation „Das Recht der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes" vorgelegt 1960 von Heinrich Geißler an der Universität Tübingen (hier S. 152)]."
  • „Die Rechtsprechung des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 4 Abs. 1 GG dem Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen keinen verfassungsrechtlichen Schutz gewährt, ist hiernach ebensowenig haltbar wie die darauf gegründete Rechtsprechung der Strafrechtspflege. Der Staat kann niemanden zum Zivildienst zwingen, der diesem ein gewissensgebundenes „Nein" entgegensetzt. Ein solches Gewissen bleibt nur unverletzt, wenn sein „Nein" auch sanktionslos bleibt; mag die strafrechtsdogmatische Begründung hierfür im Bereich der Rechtfertigung oder der Entschuldigung gefunden werden." [überarbeitete Fassung eines Vortrags des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Ernst Gottfried Mahrenholz, bei der Fachtagung „Der Widerstreit zwischen Wehrpflicht und Gewissen" der ZENTRALSTELLE FÜR RECHT UND SCHUTZ DER KRIEGSDIENSTVERWEIGERER AUS GEWISSENSGRÜNDEN E. V. am 9. November 1995 in Eisenach - veröffentlicht in: 4/3-Fachzeitschrift zu KDV, Wehrdienst und Zivildienst, 1996, S. 11-19 (hier S. 14)].
  • „Wo die Gewissenstat die Erfüllung wesentlicher Staatsaufgaben vereiteln würde, stößt Art. 4 GG an seine Grenzen; sonst würde der Staat sich selbst lähmen. Bedeutet die Tat jedoch keine Gefährdung zentraler staatlicher Belange, führt Art. 4 GG zur Straffreiheit. Auch das Problem der Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen ist richtigerweise durch solch eine Abwägung zu lösen. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach ein Umkehrschluß aus Art. 4 III GG ergeben soll, daß die gewissensbedingte Verweigerung des Ersatzdienstes verfassungsrechtlich nicht geschützt wird, überzeugt wenig. Denn mit demselben Recht kann man den Standpunkt vertreten, daß Art. 4 III nur einen besonders umstrittenen Fall der Gewissensfreiheit klarstellend regelt, über die Behandlung anderer Gewissensentscheidungen nach Art. 4 I aber nichts aussagt. Man wird demgegenüber darauf abstellen müssen, ob die Tolerierung der gewissensbedingten Zivildienstverweigerung mit der äußeren Sicherheit des Staates und seinen sonstigen grundlegenden Aufgaben vereinbar ist. Das wird sich unter den gegenwärtigen Umständen bejahen lassen, so daß eine Straffreistellung angemessen wäre." [Strafrechtslehrer Prof. Claus Roxin in „Strafrecht - Allgemeiner Teil (Band 1)" 1. Auflage München 1992 (hierzu: C. Die Gewissenstat, C II § 22, Rn. 113/114, S. 645)].

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Warum wurde von seiten der Bundeswehr trotz Ablehnung weiterer disziplinarischer Maßnahmen durch Beschluß vom 26. März 1996 des Vorsitzenden Richters A. der 1. Kammer des Truppendienstgerichtes Süd in Kassel (Az: S 1 ASL 95/96) die Verhängung weiterer Disziplinararreste betrieben?

2

Warum wurde Axel Krauße am 12. Juli 1996 von der Bundeswehr ins Wochenende entlassen und hier auf die Einleitung weiterer disziplinarischer Maßnahmen verzichtet?

3

Warum erfolgte nicht unmittelbar nach dem Wochenende ein Antrag auf Disziplinararrest sowie ein Zugriff durch Feldjäger der Bundeswehr, sondern erst acht Tage später?

Steht diese Verzögerung im Zusammenhang damit, daß sich der Vorsitzende Richter A. der 1. Kammer des Truppendienstgerichtes Süd acht Tage später im Urlaub befand?

4

Warum wurde nicht versucht, Axel Krauße durch Feldjäger der Bundeswehr bei den gerichtlichen Hauptverhandlungen festzunehmen, insbesondere deswegegen, da zahlreiche Versuche davor bereits erfolglos waren?

5

Wurde der nach der am 14. Juli 1997 erfolgten erneuten Arrestierung von Axel Krauße gestellte Arrestantrag inzwischen zurückgezogen, und wenn ja, mit welcher Begründung?

6

Ist es auch in anderen Fällen schon vorgekommen, daß trotz Ablehnung weiterer Disziplinarmaßnahmen durch das zuständige Truppendienstgericht nach Anrufung einer Vertretungskammer die Vollstreckung weiterer Disziplinarmaßnahmen ermöglicht wurde?

Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich, welche Kammern welcher Truppendienstgerichte waren daran beteiligt, und welchen Disziplinarmaßnahmen wurde zugestimmt?

7

a) War dem Bundesminister der Verteidigung die Entscheidung zur erneuten Arrestierung von Axel Krauße am 14. Juli 1997 zur Vollstreckung der noch verbliebenen Arrestzeit des am 24. Juli 1996 verhängten Arrestes bekannt, und hat er diese Entscheidung mitgetragen bzw. trägt er sie mit?

b) Was ist der Bundesregierung über den diesbezüglichen Kenntnisstand des Präsidenten des Truppendienstgerichtes Süd und darüber, ob er die Entscheidung mitgetragen hat bzw. mitträgt, bekannt?

8

Ist eine offizielle Untersuchung des Vorgangs bereits eingeleitet, und sind inzwischen disziplinarrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen (Dr. B., Dr. H., Oberstleutnant P.) eingeleitet worden, bzw. wird an die Einleitung entsprechender Maßnahmen gedacht?

Wenn ja, welche Konsequenzen können sich daraus für diese ergeben?

Wenn nein, warum wurde bisher darauf verzichtet?

9

Welche dienstrechtlichen Konsequenzen werden sich für die Betroffenen (Dr. H., Oberstleutnant P.) ergeben, wenn es im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Vollstreckung gegen Unschuldige zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Verantwortlichen kommt?

10

Wurden inzwischen Maßnahmen ergriffen, um zukünftig eine derartige Vorgehensweise durch Angehörige der Bundeswehr und der Truppendienstgerichte auszuschließen?

Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich?

Wenn nein, warum wurde bisher darauf verzichtet?

11

Kann das Verhalten der Bundeswehr im vorliegenden Fall als Versuch der Bundeswehr angesehen werden, Totale Kriegsdienstverweigerer zu beeinflussen oder umzustimmen?

Wenn ja, soll dieses auch zukünftig versucht werden?

12

Wird der Bundesminister der Verteidigung Strafanzeige wegen Vollstreckung gegen Unschuldige oder gar wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) stellen?

Wenn nein, warum nicht?

13

Warum wurden Axel Krauße erst am Dienstag, dem 26. August 1997, die Entlassungspapiere aus der Bundeswehr ausgehändigt, obwohl seine Entlassung nach Aussage eines Sprechers des Wehrbereichskommando VII in Leipzig, Oberstleutnant M. Z., zügig erfolgen sollte (vgl. „junge welt" vom 17. Juli 1997) und in ähnlich gelagerten Fällen bisher immer eine kurzfristige Entlassung erfolgte?

Warum wurde Axel Krauße zur Unterzeichnung der Entlassungspapiere von Feldjägern der Bundeswehr unter Androhung unmittelbarer Gewalt an besagtem Tag in die Kaserne nach Halle/Saale gebracht, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Vorgehensweise?

14

Wie lauten die derzeitig gültigen Vorschriften/Erlasse, in denen die Voraussetzung zur Entlassung von Totalen Kriegsdienstverweigerern aus der Bundeswehr geregelt sind, und inwiefern weicht das Verhalten der Verantwortlichen im vorliegenden Fall hiervon ab?

Auf welcher Rechtsgrundlage wird eine Handhabung der Bestimmungen begründet?

15

Gibt es bei der Bundeswehr spezielle Vorschriften/Erlasse, die den Vollzug des Bundeswehrarrestes gegenüber Totalen Kriegsdienstverweigerern regeln, und inwiefern weicht das Verhalten der Verantwortlichen im vorliegenden Fall hiervon ab?

Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird hier eine unterschiedliche Handhabung der Bestimmungen begründet?

16

Ist dem Bundesministerium der Verteidigung bekannt, daß auch von renommierten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik und der Rechtsprechung sowie der Rechtswissenschaft die Bestrafung Totaler Kriegsdienstverweigerer als rechtswidrig angesehen wird (vgl. Einleitung), und welche Meinung vertritt das Bundesministerium der Verteidigung zu derartigen Äußerungen?

Bonn, den 20. Oktober 1997

Angelika Beer Christian Sterzing Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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