Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8645
16. Wahlperiode 25. 03. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte,
Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/8343 –
Anrechnung von BAföG für Schülerinnen und Schüler auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf juristischer Ebene ist bisher nicht eindeutig geklärt, inwieweit das so
genannte Schülerinnen-/Schüler-BAföG (BAföG –
Bundesausbildungsförderungsgesetz) als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist.
Umstritten ist hierbei insbesondere die Frage, ob die von immer mehr beruflichen
Ausbildungsstätten erhobenen Gebühren bei einer ggf. erfolgenden
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II vom erhaltenen BAföG abzuziehen sind.
Die unterschiedliche Praxis der Arbeitsagenturen, das BAföG entweder zu
80 Prozent oder sogar vollständig als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II
anzurechnen, führte bereits zu einigen Gerichtsentscheidungen. So erwirkte
eine Klägerin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 2
AS 43/07), dass das Schülerinnen-/Schüler-BAföG in Höhe von 192 Euro für
eine gebührenpflichtige schulische Ausbildung nur teilweise als Einkommen
anzurechnen ist.
Vom erhaltenen BAföG müssten demnach die geleisteten Schulgebühren
sowie eine Pauschale für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und, sofern
Nachweise vorhanden, Aufwendungen für Fachliteratur, Berufskleidung und
sonstige Arbeitsmittel abgezogen werden. Das Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg urteilte in einem ähnlichen Fall (Aktenzeichen L 19 B 599/06 AS) im
Sinne der Arbeitsagentur. Das heißt die Arbeitsagentur erkannte nur 20
Prozent des Schülerinnen-/Schüler-BAföG als zweckgebundene Einnahmen für
die Ausbildung an.
Da die beklagte Arbeitsagentur gegen das Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichtes am 10. Dezember 2007 vor dem Bundessozialgericht Revision
eingelegt hat, steht eine endgültige und höchstrichterliche Entscheidung nach
wie vor aus (B 14 AS 61/07 R).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) keine detaillierte Regelung zur Anrechnung des Schülerinnen-/
Schüler-BAföG auf das Arbeitslosengeld II formuliert: Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
25. März 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8645 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBuchstabe a SGB II wird lediglich festgehalten, dass zweckbestimmte
Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Bundesagentur für
Arbeit präzisiert in den Durchführungsbestimmungen (Fassung vom 30.
Januar 2008) die seit dem 1. Januar 2008 gültigen neuen Regelungen des § 11
SGB II wie folgt: „Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB) sind
als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei werden 20 Prozent der
Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahmen (§ 11
Abs. 3 Nr. 1a) nicht als Einkommen berücksichtigt.“ Die Kosten einer
schulischen Ausbildung übersteigen – vor allem vor dem Hintergrund der
zunehmenden Gebührenpflichtigkeit schulischer Ausbildungen – in der Regel aber
diese 20 Prozent. Das sächsische Sozialgericht sieht für diese pauschale
Quotierung keine Grundlage, wie es in seiner Urteilsbegründung ausführt: „Für
die generelle pauschalierende Quotelung, wie sie die Antragsgegnerin [
Bundesagentur für Arbeit, Anm. der Fragestellerinnen und Fragesteller]
vorgenommen hat, bietet weder § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe A SGB II noch § 11
Abs. 1 BAföG eine Stütze. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Bedarfe nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Pauschalen bemessen. Die
Festlegung der Pauschalen erfolgte ungeachtet dessen, dass die Bedarfe bei den
Auszubildenden jeweils abhängig vom Ausbildungsort, der Ausbildungsart
und den verschiedenen Zeiträumen, wie Ausbildungszeiten und Ferien,
unterschiedlich sind. Eine getrennte Festlegung der Bedarfe für Unterhalt und
Ausbildung hat er nicht vorgenommen. Wenn aber der Gesetzgeber im Rahmen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes von einer variablen Verteilung der
Anteile ausgeht und vom Auszubildenden erwartet, dass er ggf. auch einen
hohen Anteil an Ausbildungskosten von der Ausbildungspauschale abdeckt,
kann im Rahmen des SGB II wegen der Einheit der Rechtsordnung nicht dem
Auszubildenden unterstellt werden, dass er generell einen von der Behörde
festgelegten, überwiegenden Anteil der Ausbildungsförderung für den
Unterhalt einsetzt […]“ (Aktenzeichen: L 2 AS 43/07).
Auch der Deutsche Bundestag setzt sich bereits mit dieser Problematik
auseinander. Der Petitionsausschuss empfahl der Bundesregierung zu erwägen,
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf das
Arbeitslosengeld II nicht anzurechnen (Pet 4-16-11-81503-002423), falls entsprechende
Ausbildungsgebühren gezahlt werden müssen. Die zugrunde liegende Eingabe
beschreibt die Problematik einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Eltern
und Tochter bezüglich der Anrechnung von Schülerinnen-/Schüler- BAföG auf
das Arbeitslosengeld II. Die Tochter hat eine kostenpflichtige Ausbildung an
einer Berufsfachschule begonnen und erhält 192 Euro BAföG. Die Petentin
beanstandet, dass unter anderem die für die Ausbildung der Tochter an einer
Berufsfachschule entstandenen Kosten in Höhe von 295 Euro als Einkommen
angerechnet werden.
Es stellt sich die Frage, welche Position die Bundesregierung unabhängig von
den gerichtlichen Auseinandersetzungen einnimmt und ob sie das öffentliche
und gebührenfreie Angebot an schulischen Ausbildungen für ausreichend hält.
1. a) Ist nach Auffassung der Bundesregierung die
Bundesausbildungsförderung (BAföG) eine zweckbestimmte Zuwendung, die zur Deckung der
Ausbildungskosten aufgewendet werden soll bzw. was war nach
Auffassung der Bundesregierung die Intention des Deutschen Bundestages bei
der Verabschiedung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes?
b) Inwiefern dienen Einnahmen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Auffassung der Bundesregierung den gleichen Zielen wie
Einnahmen aus Arbeitslosengeld II?
Antwort zu den Fragen 1a und 1b:
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt
und die Ausbildung geleistet. Auf die individuelle Ausbildungsförderung
besteht ein Anspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt
und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8645stehen (§ 1 BAföG). Diesen individuellen Unterhalts- und Ausbildungsbedarf zu
decken, ist grundsätzlich Aufgabe der Eltern oder gegebenenfalls des
Auszubildenden selbst. Die öffentliche Hand hatte sich daher in den Anfangsjahren der
Bundesrepublik auf eine institutionelle Ausbildungsförderung beschränkt,
indem sie die Ausbildungsstätten finanzierte und gebührenfrei bereitstellte. Einer
großen Zahl ausbildungsfähiger und -williger junger Menschen, die selbst oder
deren Eltern nicht in der Lage waren, die hohen Aufwendungen insbesondere für
Lebenshaltungskosten, aber auch für Ausbildungskosten selbst während der oft
vieljährigen Ausbildungszeit zu tragen, blieb damit eine gründliche,
qualifizierte Ausbildung versagt. Durch die Gewährung individueller
Ausbildungsförderung soll mit dem BAföG auf eine berufliche Chancengleichheit junger
Menschen hingewirkt und dem Einzelnen eine seiner Neigung, Eignung und
Leistung entsprechende Ausbildung ermöglicht werden. Daneben wollte der
Gesetzgeber aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Heranbildung
eines qualifizierten und zugleich quantitativ den Anforderungen der
hochindustrialisierten Gesellschaft genügenden Nachwuchses Rechnung tragen.
Damit ist der Teil der Ausbildungsförderung, der zur Bestreitung des
Lebensunterhalts zur Verfügung steht, als Einkommen beim Arbeitslosengeld II zu
berücksichtigen. Der Teil der Ausbildungsförderung, mit dem Ausbildungskosten
abgedeckt sind, ist hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Ist der Bundesregierung die Praxis einiger Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)
bekannt, Gelder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für
Schülerinnen und Schüler in Ausbildung bei der Berechnung der monatlich
zustehenden Leistungen von Bedarfsgemeinschaften als Einkommen mit
einzubeziehen, und falls ja, wie begründet sie diese Praxis angesichts der Tatsache,
dass diese Gelder zum Zwecke der Deckung von Ausbildungskosten (wie
beispielsweise Fahrtkosten zum Schulort oder Schulgeld) benötigt werden
(vgl. Aktenzeichen: L 2 AS 43/07)?
Arbeitsgemeinschaften handeln korrekt, wenn sie den Teil der
Ausbildungsförderung, der für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, bei
dem jeweiligen Schüler als Einkommen berücksichtigen. Eine Anrechnung bei
den Leistungen von Bedarfsgemeinschaften findet hingegen nicht statt, da jedes
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat. Fahrkosten sind
gegebenenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
abzugsfähig.
Zur Möglichkeit des Abzugs von Kosten, die für die Zahlung von Schulgeld
anfallen, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
3. a) Womit begründet die Bundesregierung die generelle pauschale
Quotierung (20 Prozent des BAföG für Ausbildungskosten) als
zweckbestimmte Einnahmen bei der Anrechnung des Schüler-BAföG auf
Arbeitslosengeld II, da – auch nach Auffassung des sächsischen
Landessozialgerichtes – weder § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe A SGB II noch § 11
Abs. 1 BAföG hierfür Anlass biete?
b) Inwiefern hält sie die Höhe dieses pauschalierten Anteils für
angemessen, um die steigenden Ausbildungskosten zu decken?
Antwort zu den Fragen 3a und 3b:
Der exakte Anteil der auf die Ausbildungskosten oder den Lebensunterhalt
entfallenden Ausbildungsförderung wird im BAföG nicht geregelt. Deshalb wird
der Anteil, der nicht auf die Lebenshaltungskosten, sondern auf die gemäß § 11
Abs. 1 BAföG ebenfalls berücksichtigten Kosten der Ausbildung entfällt, pau-
Drucksache 16/8645 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeschal mit 20 Prozent der Ausbildungsförderung angenommen. Dieser Teil
bleibt nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe A SGB II anrechnungsfrei. Die
Festsetzung des pauschalen Anteils folgt der früheren Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) Nr. 65.3.2 (in der Fassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift) zur Änderung der BAföGVwV 1990 (BAföGÄndVwV
1990) vom 21. Dezember 1990, GMBl. 1991 S. 14), in der bis zu deren
Aufhebung durch ÄndVwV 2001 (GMBl 1991, S. 1141) pauschal 20 Prozent als
Ausbildungskostenanteil bei der Bemessung des damaligen
sozialhilferechtlichen Aufstockungsanspruchs veranschlagt worden waren. Dies war geregelt
worden im Hinblick auf den früheren § 65 Abs. 3 BAföG, der als
Ausnahmetatbestand zum Ausschluss von der Sozialhilfeberechtigung die Vorläuferregelung
zum inzwischen insoweit von § 7 Abs. 6 SGB II abgelösten § 26 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) enthielt.
Für die Fälle, bei denen höhere Kosten der Ausbildung anfallen, ist zum
anderen mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 der seit 1. Januar 2008 geltenden Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld-Verordnung geregelt worden, dass Leistungen der
Ausbildungsförderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie für Fahrkosten
oder für Ausbildungsmaterial zweckbestimmt verwendet werden. Damit wird
eine einheitliche Handhabung gewährleistet und gleichzeitig sichergestellt,
dass die Ausbildung nicht an den Fahrkosten oder den Kosten für das
Ausbildungsmaterial scheitert. Gleichzeitig ist damit klargestellt, dass Schulgeld,
welches an privaten Schulen zu entrichten sein kann, nicht von der
Ausbildungsförderung in Abzug gebracht werden kann.
4. Erwägt die Bundesregierung, Leistungen nach BAföG komplett aus der
Einkommensanrechnung auf das Arbeitslosengeld II auszunehmen, da
Leistungen nach BAföG einem anderen Zweck dienen als das
Arbeitslosengeld II?
Nein. Die Leistungen nach dem BAföG dienen auch der Sicherung des
Lebensunterhalts.
5. a) Wie viele Auszubildende befanden sich in den Ausbildungsjahren 2004,
2005 und 2006 in schulischer Berufsausbildung an öffentlichen
Ausbildungsstätten (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
b) Wie viele Auszubildende befanden sich in den Ausbildungsjahren 2004,
2005 und 2006 in schulischer Berufsausbildung an privaten
Ausbildungsstätten (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Fragen 5a und 5b erfolgt zusammengefasst.
Die schulische Berufsausbildung (außerhalb des dualen Systems von Betrieb
und Berufsschule) findet in Berufsfachschulen oder in Schulen des
Gesundheitswesens statt. Eine Aufgliederung nach öffentlichen und privaten Schulen
ist nur für die Schulen des Gesundheitswesens möglich.
Aus den Daten des Statistischen Bundesamtes ergibt sich folgende Übersicht:
Auszubildende in schulischer Berufsausbildung
2004 2005 2006
Berufsausbildungsgänge
Gesamt weibl. männl. Gesamt weibl. männl. Gesamt weibl. männl.
in Berufsfachschulen 267 485 180 953 86 532 279 177 187 916 91 261 283 468 190 021 93 447
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/86456. a) Wie viele Ausbildungsgänge in schulischer Form standen den
Auszubildenden in den Jahren 2004, 2005 und 2006 an öffentlichen
Ausbildungsstätten zur Verfügung?
b) Wie viele dieser Ausbildungsgänge in öffentlichen Ausbildungsstätten
werden ohne Schulgebühren angeboten?
c) Wie viele dieser Ausbildungsgänge in öffentlichen Ausbildungsstätten
werden mit Schulgebühren angeboten?
7. a) Wie viele Ausbildungsgänge in schulischer Form standen den
Auszubildenden in den Jahren 2004, 2005 und 2006 an privaten
Ausbildungsstätten zur Verfügung?
b) Wie viele dieser Ausbildungsgänge an privaten Ausbildungsstätten
werden ohne Schulgebühren angeboten?
c) Wie viele dieser Ausbildungsgänge an privaten Ausbildungsstätten
werden mit Schulgebühren angeboten?
Die Beantwortung der Fragen 6a bis 7c erfolgt zusammengefasst.
Zur Anzahl der schulischen Berufsausbildungsgänge sind nur Angaben für
Ausbildungen in Berufen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
möglich.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist eine Aufgliederung der
Berufsausbildungsgänge nach öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
aufgrund der Datenlage nicht möglich.
Insgesamt gab es bei Berufen außerhalb des BBiG an öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen zusammen in 2004 = 123, in 2005 = 122 und in 2006 =
115 Berufsausbildungsgänge.
Angaben zu Schulgebühren werden in der Schulstatistik nicht erhoben und
liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Wie will die Bundesregierung die Zweifel des Petitionsausschusses an einem
umfassenden Angebot an öffentlichen, gebührenfreien Ausbildungsstätten
ausräumen, und wie will sie erreichen, dass die Bundesländer ihrer
Verantwortung nachkommen, dieses ausreichende Angebot zur Verfügung zu
stellen (vgl. Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu Pet 4- 16-11-
81503-002423)?
Die Frage unterstellt, dass es ausschließliche Aufgabe des Staates,
insbesondere der Länder sei, ein umfassendes Angebot an gebührenfreien
Ausbildungsstätten zur Verfügung zu stellen. Hier wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die
Länder nur schulische Bildungsangebote eröffnen können und ein eventuell
bestehender Engpass in bestimmten Bereichen möglicherweise sowohl auf
demographische Entwicklungen als auch auf ein nicht hinreichendes Angebot an
Auszubildende in schulischer Berufsausbildung (Fortsetzung)
in Schulen des
Gesundheitswesens
119 659 94 833 24 826 121 002 94 935 26 067 123 419 96 493 26 926
2004 2005 2006
insgesamt 387 144 275 786 111 358 400 179 282 851 117 328 406 887 286 514 120 373
darunter in privaten
Schulen des
Gesundheitswesens
71 978 56 111 15 867 78 426 60 757 17 669 82 669 63 886 18 783
Drucksache 16/8645 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeberuflichen Ausbildungsplätzen zurückzuführen ist, was wiederum zu einer
verstärkten Nachfrage nach schulischen Angeboten führt.
Im Übrigen ist auch das von den Ländern bereitgestellte schulische
Ausbildungsangebot differenziert zu betrachten. Die Länder sind verpflichtet,
allgemeinbildende Schulen zur Verfügung zu stellen sowie solche Einrichtungen, in
denen Schüler ihre Schul- bzw. Berufsschulpflicht erfüllen können. Ob eine
darüber hinausgehende Verpflichtung zur gebührenfreien Bereitstellung
jeglicher denkbarer schulischer Ausbildungsgänge zur Berufsqualifizierung besteht,
dürfte bereits aufgrund der begrenzten Finanzkraft der Länder zweifelhaft sein.
9. Wann und wie will die Bundesregierung den erklärten Willen des
Deutschen Bundestages umsetzen, eine Änderung von § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitslosengeld II/
Sozialgeldverordnung dahingehend vorzunehmen, „dass der Pauschbetrag auf 100 Prozent
der Fördergelder aus dem BAföG erhöht wird, falls nachweislich
Ausbildungsgebühren zu leisten sind […]“ (Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses zu Pet 4-16-11-81503-002423)?
Die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erwogen, wird
nach eingehender Prüfung aber nicht umgesetzt.
Das Schulgeld (Ausbildungsgebühren) findet in der pauschal bemessenen
Ausbildungsförderung nach dem BAföG keine gesonderte Berücksichtigung. Diese
Entscheidung des Gesetzgebers beruht darauf, dass das umfassende, vielfältig
gegliederte Angebot an öffentlichen Ausbildungsstätten derzeit in der Regel
ausreichende Möglichkeiten bietet, die gewünschte Ausbildung frei von
Studien- bzw. Schulgebühren zu absolvieren und vorausgesetzt werden kann, dass
der Auszubildende sich mobil zeigt und gegebenenfalls auch bereit ist, in ein
anderes Bundesland umzuziehen, um sein Ausbildungsziel zu verwirklichen.
Soweit bei bestehender Hilfebedürftigkeit keine kostenfreie, sondern nur eine
gebührenpflichtige Berufsfachschule am Wohnort der Eltern zur Verfügung
steht, ist es dem Auszubildenden grundsätzlich zumutbar, für den Besuch einer
gebührenfreien Berufsfachschule gegebenenfalls auch den Wohnort zu
wechseln. In diesem Fall besteht gegebenenfalls Anspruch auf
Ausbildungsförderung auf der Grundlage eines Bedarfs von derzeit regelmäßig 412 Euro
(aufgrund des 22. BAföGÄndG erfolgt zum kommenden Schuljahr 2008/2009
eine Anhebung der Bedarfssätze um rund 10 Prozent). Nach Tz. 2.1a.19
BAföGVwV ist eine am Wohnort der Eltern zumutbare Ausbildungsstätte nicht
vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare
Ausbildungsstätte Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich für den Auszubildenden als ein
unüberwindbares Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der
Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen.
Vergleiche im Übrigen die Antwort zu Frage 8.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Sächsischen
Landessozialgerichtes im Urteil vom 25. Oktober 2007 (L 2 AS 43/07) nicht und weist darauf hin,
dass dagegen die Revision beim Bundessozialgericht anhängig ist (Az. B 14 AS
61/07 R).
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/864510. Plant die Bundesregierung eine Präzisierung des SGB II dahingehend,
Leistungen nach BAföG für Schülerinnen und Schüler von der
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II vollständig und generell auszuschließen
(bitte mit Begründung)?
Nein. Arbeitslosengeld II ist eine nachrangige Fürsorgeleistung. Deshalb sind
grundsätzlich alle Einnahmen, die (auch) der Bestreitung des Lebensunterhalts
dienen, als Einkommen zu berücksichtigen.
11. Inwiefern teilt die Bundesregierung folgende Aussage: „Wenn das
BAföG tatsächlich die Ausbildung junger Menschen fördern und
Chancengleichheit bieten soll, sollte es nicht ausnahmslos auf
Unterhaltszahlungen der Eltern angerechnet werden.“ (Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses zu Pet 4-16-11-81503-002423)?
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird – wie dargelegt – nicht voll
auf das dem Schüler zustehende Arbeitslosengeld II angerechnet. Vielmehr
wird die schulische Ausbildung durch die ergänzende Zahlung von
Arbeitslosengeld II ermöglicht, wenn der Lebensunterhalt des Schülers nicht durch die
Unterhaltszahlungen seitens der Eltern zuzüglich der Ausbildungsförderung
und des Kindergeldes gedeckt ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]