Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/9560
30. 12. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Dr. Wolfgang
Wodarg, Ernst Bahr, Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Anni Brandt-Elsweier,
Marion Caspers-Merk, Christel Deichmann, Peter Dreßen, Annette Faße, Katrin
Fuchs (Verdi), Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Klaus Hagemann, Christel
Hanewinckel, Uwe Hiksch, Barbara Imhof, Ilse Janz, Marianne Klappert, Thomas
Krüger, Horst Kubatschka, Brigi tte Lange, Detlev von Larcher, Waltraud Lehn, Klaus
Lennartz, Christa Lörcher, Erika Lotz, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Michael
Müller (Düsseldorf), Doris Odendahl, Manfred Opel, Kurt Palis, Georg Pfannenstein,
Dr. Eckhart Pick, Karin Rehbock-Zureich, Dr. Hermann Scheer, Horst Schild, Dagmar
Schmidt (Meschede), Dietmar Schütz (Oldenburg), Dr. Angelica Schwall-Düren,
Erika Simm, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Hildegard Wester, Dr. Norbert
Wieczorek, Verena Wohlleben, Hanna Wolf (München)
— Drucksache 13/9371 —
Bewertung des BSE-Risikos für die Bundesrepublik Deutschland
Die Zweite Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme
Rinderenzephalopathie (Zweite BSE-Schutzverordnung) vom 21. März 1997
schrieb die Tötung aller direkt aus dem Vereinigten Königreich und der
Schweiz nach Deutschland importierten Rinder vor. Obwohl auch in den
EU-Mitgliedstaaten Irland, Frankreich und Po rtugal Fälle von BSE
aufgetreten sind, die auf die Verfütterung kontaminierten Tiermehls in dem
jeweiligen Staat zurückgehen, wurden von do rt stammende Tiere durch
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht
als BSE-Risiko eingestuft. Auch wurde den traditionell engen
Beziehungen zwischen den Rinderzuchtverbänden in der Schweiz und dem
südlichen Bayern bzw. Baden-Württemberg (Simmentaler Fleckvieh,
Braunvieh) und dem dadurch besonders schwer zu quantifizierenden
BSE-Risiko nicht gesondert Rechnung getragen.
Zwar gilt die vertikale Übertragung des Erregers von BSE bis heute als
unwahrscheinlich; abschließende Studien dazu fehlen aber nach wie vor.
Seit der Verkündigung der in der Zweiten BSE-Schutzverordnung
vorgeschriebenen Tötung von als erhöht BSE-riskant geltenden Rindern
bestehen Zweifel an deren Tauglichkeit zur Bekämpfung von BSE. Diese
Zweifel wurden nicht nur durch den Aufschub der Tötungsanordnung
durch einige Oberverwaltungsgerichte (OVG) bestätigt, sondern
insbesondere durch die inzwischen rechtskräftige erste Hauptsacheent-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 23. Dezember 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
scheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig vom 6. August 1997
(1 a 166/97). Dort wurde das pauschale Tötungsgebot des § 2 der Zweiten
BSE-Schutzverordnung als nichtig bewe rtet, und zwar nicht nur wegen
verschiedener rechtlicher Bedenken, sondern insbesondere im Hinblick
auf die Tatsache, daß die zum Thema befragten Sachverständigen aus
fachlicher Sicht die Notwendigkeit eindeutig verneint haben.
Aufgrund des Urteils des VG Schleswig hob das Land Schleswig-
Holstein alle übrigen Tötungsanordnungen auf, gegen die Widerspruch
eingelegt worden ist.
Auf der gleichen Linie liegt auch die jüngste Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vom 21. Oktober 1997 (6 B 11585/
97 OVG). Sie verdient deshalb besondere Beachtung, weil sich der
6. Senat des OVG damit nicht nur von seinem eigenen Eilbeschluß
vom 3. Februar 1997 distanziert, Sondern gleichermaßen auch den
Eilentscheidungen des hessischen OVG und des OVG Münster, welche
seinerzeit den Vollzug der Tötungsanordnung billigten, eine Absage
erteilt.
Die Zweite BSE-Schutzverordnung hat somit nicht zur Verbesserung der
Sicherheit und Beruhigung verunsicherter Verbraucherinnen und
Verbraucher geführt. Sie hat auch nicht zur Belebung des nach wie vor
angespannten Rindfleischmarktes und damit der Verbesserung des
Absatzmarktes für Züchter und Mäster beigetragen.
Zugleich hat der aufgedeckte illegale Impo rt britischen Rindfleisches
erneut zur Verunsicherung hinsichtlich der Unbedenklichkeit des
Verzehrs von Rindfleisch beigetragen.
Die Ankündigung der Europäischen Kommission, die gesamte EU zum
BSE-Risikogebiet zu erklären, hat den Widerspruch der zuständigen
Minister der Bundes- und Landesregierungen herausgeforde rt . Die
Begründung der EU-Kommission für diese Entscheidung ist problematisch.
Denn zum einen stellt sie fest, es sei für kein EU-Mitglied mehr
auszuschließen, daß der BSE-Erreger do rt vorkomme. Diese Feststellung ist
so lange nicht widerlegbar, als es keinen praxisfähigen BSE-Nachweis
am lebenden Tier gibt bzw. der Erreger inklusive seiner
Übertragungswege nicht zweifelsfrei identifiziert ist. Ebensowenig ist aber
das Gegenteil beweisbar.
Zum anderen bekräftigt die EU-Kommission ihre Absicht, durch diese
Risikodefinition „Handelsverzerrungen" beseitigen zu wollen, ein Ziel,
das weder epidemiologisch begründ- noch behebbar ist und
infolgedessen keine seuchenpolitischen Maßnahmen nach sich ziehen kann.
Die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von BSE haben sich
als unzureichend erwiesen. Eine erneute Bewe rtung des BSE-Risikos für
die Bundesrepublik Deutschland ist daher angebracht, um anschließend
geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
1 Wie viele Rinder (aufgeschlüsselt nach Bundesland und Rasse) sind
bisher aufgrund der Zweiten Verordnung zum Schutz gegen die
Spongiforme Rinderenzephalopathie (Zweite BSE-
Schutzverordnung) getötet worden?
Der Vollzug der Zweiten BSE-Schutzverordnung obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden der Länder.
Aus den Mitteilungen der Bundesländer ergibt sich, daß nach
Inkrafttreten der Zweiten BSE-Schutzverordnung die nachfolgend
nach Bundesländern aufgeschlüsselte Anzahl von Rindern
aufgrund dieser Verordnung getötet worden ist: Baden-Württemberg
(128), Bayern (2 525), Berlin (0), Brandenburg (16), Bremen (0),
Hamburg (2), Hessen (217), Mecklenburg-Vorpommern (1),
Niedersachsen (434), Nordrhein-Westfalen (179), Rheinland-Pfalz (0),
Saarland (0), Sachsen (6), Sachsen-Anhalt (0), Schleswig-Holstein
(83), Thüringen (0). Eine Aufschlüsselung der Rinder nach Rassen
liegt der Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele der getöteten Rinder kommen aus Herkunftsbetrieben in
der Schweiz bzw. im Vereinigten Königreich, die nachweislich BSE-
frei sind?
Nach den Mitteilungen der Bundesländer stammt die
überwiegende Anzahl der Rinder, für die nach der Zweiten BSE-
Schutzverordnung die Tötung angeordnet wurde, aus Beständen im
Vereinigten Königreich, in denen BSE nicht aufgetreten ist. Für
die Rinder, die aus der Schweiz stammten, war der BSE-Status des
Ursprungsbestandes nur in Einzelfällen bekannt. Die Kuh in
Bayern, die im Rahmen der obligatorischen Tötung von Rindern
schweizerischer Herkunft getötet wurde und bei der am 22.
September 1997 BSE amtlich festgestellt wurde, stammte aus einem
Bestand in der Schweiz, in dem BSE nicht aufgetreten ist.
3. Wie viele Rinder sind bisher aus welchem Grund nicht getötet
worden, obgleich sie laut der Zweiten BSE-Schutzverordnung getötet
werden müßten?
Nach den Mitteilungen der Bundesländer sind etwa 950 Rinder,
für die nach der Zweiten BSE-Schutzverordnung die Tötung
anzuordnen ist, nicht getötet worden. Die Gründe für den
Nichtvollzug der Tötung sind im einzelnen den für die Durchführung der
Verordnung nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder
bekannt.
4. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
daß nicht nur mehrere Oberverwaltungsgerichte - wegen
erheblicher rechtlicher Bedenken - den Vollzug der
Tötungsanordnung ausgesetzt haben, sondern inzwischen eine rechtskräftige
Hauptsacheentscheidung das Tötungsgebot als nichtig bewe rtet
hat?
5. Warum hält die Bundesregierung an der Zweiten BSE-
Schutzverordnung fest, obwohl ihr Vollzug gegenwärtig in allen
Bundesländern ausgesetzt ist und z. B. in Schleswig-Holstein nicht einmal
mehr der Ausgang späterer Hauptsacheverfahren abzuwarten
bleibt?
Im Hinblick auf die Zweite BSE-Schutzverordnung sind Gerichte
in Deutschland in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als
auch in Hauptsacheverfahren zu unterschiedlichen
Entscheidungen gelangt. Während das OVG Schleswig die Rechtmäßigkeit
des § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung und der hierauf
gestützten Tötungsanordnung bezweifelt, wird diese vom OVG
Hamburg nachdrücklich bestätigt.
Vor diesem Hintergrund gilt für die Bundesregierung nach wie vor
im Einvernehmen mit den Bundesländern der Beschluß des
Zentralen Krisenstabes auf der Ebene der für die
Tierseuchenbekämpfung zuständigen Amtschefs vom 22. Mai 1997 im
Hinblick auf die Anwendung der Zweiten BSE-Schutzverordnung.
6. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluß
des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom Juli 1997 (Az. 7
S 1363/97), der die Schlachtung und Verwendung des Fleisches für
den menschlichen Verzehr von direkt importierten Tieren aus der
Schweiz erlaubt, obwohl eine nicht unerhebliche Zahl von BSE
-
Fällen registriert wurde und eine Herkunftsbezeichnung auf
Fleischprodukten fehlt?
Die Entscheidung ist nicht in einem Hauptsacheverfahren
ergangen.
Partei des Rechtsstreites ist das Land Baden-Württemberg
gewesen, dem Gelegenheit verbleiben muß, sich im
Hauptsacheverfahren zu äußern. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens
bleibt abzuwarten.
7. Was kostete die Tötungsaktion (aufgeschlüsselt nach Kosten für
Entschädigung der Halter, Untersuchung und Beseitigung der
getöteten Tiere)?
Der Vollzug der Zweiten BSE-Schutzverordnung obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden der Länder. Mitteilungen aller
Bundesländer liegen der Bundesregierung zu dieser Frage nicht
vor.
8. Rechnet die Bundesregierung angesichts der bisherigen
Verwaltungsrechtsprechung zur zweiten BSE-Schutzverordnung mit
Schadensersatzansprüchen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Die Bundesregierung rechnet nicht mit
Schadensersatzansprüchen.
9. Welche Untersuchungen fanden statt, um mit Hilfe BSE-
verdächtiger getöteter Rinder weitere Erkenntnisse über die Entstehung
und Übertragung von BSE zu erhalten?
10. Wo wurden diese Untersuchungen durchgeführt und wieviel Zeit ist
jeweils zwischen der Tötung, der Untersuchung und dem Befund
verstrichen?
Der Zentrale Krisenstab auf der Ebene der für die
Tierseuchenbekämpfung zuständigen Amtschefs hat am 3. Februar 1997
beschlossen, daß bei allen auf Grund der BSE-Schutzverordnung zu
tötenden Rindern eine diagnostische Untersuchung durchgeführt
wird. Hierzu erfolgte eine feingewebliche Untersuchung der für
BSE-typischen Gehirnschnitte in den
Veterinäruntersuchungsämtern der Länder. Gegebenenfalls erforderliche ergänzende
Untersuchungen, Nachuntersuchungen sowie die Klärung von
Verdachtsfällen wurden in der Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere, Anstaltsteil Tübingen, durchgeführt.
Nach den Mitteilungen der Bundesländer betrug der Zeitraum
zwischen Tötung und Abschluß der Untersuchungen auf BSE
zwischen sechs Wochen (untersuchungsbedingte Mindestdauer)
und - wegen des temporär hohen Anfalls an
Untersuchungsmaterial - drei Monate.
11. Was geschieht nach Vorstellung der Bundesregierung mit den
Rindern, deren Tötung laut der Urteile des OVG Schleswig nicht
erfolgt?
Vor Inkrafttreten der BSE-Schutzverordnung hatten Bund und
Länder bereits im April 1996 einvernehmlich festgelegt, daß
Rinder mit Ursprung im Vereinigten Königreich und der Schweiz, die
vor Inkrafttreten des Verbringungsverbotes am 1. März 1990
(Vereinigtes Königreich) und 23. März 1996 (Schweiz) nach
Deutschland verbracht worden sind und die nicht aus einem
Bestand im Vereinigten Königreich und der Schweiz stammten, in
dem BSE aufgetreten ist, nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Tierseuchengesetzes unter behördliche Beobachtung
gestellt und einem Schlachtverbot unterworfen werden. Der
Vollzug des Fleischhygiene- und Tierseuchengesetzes sowie der
darauf gestützten Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden der Länder.
12. Finden wissenschaftliche Untersuchungen an jenen nicht getöteten
Rindern statt, und wenn ja, welche?
Nein.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung den epidemiologischen Nutzen
der Zweiten BSE-Schutzverordnung?
Ziel der Zweiten BSE-Schutzverordnung ist es sicherzustellen, daß
die nach dem im Januar 1997 festgestellten BSE-Fall bei einem
aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland verbrachten
Rind als notwendig erachteten Maßnahmen - die zunächst auf
ausdrücklichen Wunsch der Länder im Dringlichkeitsverfahren
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurden - fortgesetzt
werden können. Die Verordnung sieht keine epidemiologischen
Untersuchungen vor.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Kälber des
konventionell gehaltenen Rindes, welches im Mai in Bayern getötet
und dessen BSE-Verdacht bestätigt wurde, erst mit erheblicher
zeitlicher Verzögerung ausfindig gemacht wurden?
Ain 16. September 1997 wurden bei der histologischen
Untersuchung des Gehirns eines Rindes, das im Rahmen der
obligatorischen Tötung von schweizerischen Rindern nach der Zweiten
BSE-Schutzverordnung getötet wurde, für BSE-typische
Veränderungen festgestellt. Es bestand somit Verdacht auf BSE.
Daraufhin wurde Untersuchungsmaterial der
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Anstaltsteil Tübingen,
zugeleitet. Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Tiere, Anstaltsteil Tübingen, wies am 22. September 1997 mittels
Immunoblot für BSE-typisches Prionprotein nach.
Noch vor Abschluß der Untersuchungen der
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Anstaltsteil Tübingen,
haben die zuständigen Landesbehörden den Verbleib der beiden
Kälber dieses Rindes festgestellt und die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen.
15. Hält die Bundesregierung die Kennzeichnungsvorschriften
hinsichtlich ihrer Eindeutigkeit und Nachprüfbarkeit für Fleisch und
Fleischerzeugnisse für ausreichend?
Die Bundesregierung hält die Vorschriften über die Etikettierung
von Rindfleisch im Hinblick auf ihre Eindeutigkeit und
Nachprüfbarkeit für ausreichend.
16. Welche Schritte will die Bundesregierung in ihrem
Zuständigkeitsbereich unternehmen, um den illegalen Handel mit Fleisch und
Fleischprodukten zu verhindern?
Die Durchführung der Überwachung liegt in der Zuständigkeit
der Länder.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sicherheitsvorkehrungen in
Großbritannien, die verhindern sollen, daß Fleisch von BSE-
verdächtigen Tieren in die Nahrungskette gelangt vor dem
Hintergrund, daß
a) Presseberichten zufolge z. B. das Fleisch dieser Tiere mit Farben
behandelt wird, die eine illegale Einbringung dieses Fleisches in
die Nahrungskette aufgrund der Kenntlichmachung vereiteln
sollen, diese Farben jedoch leicht abwaschbar sind,
b) Großbritannien bei der EU-Kommission um die Aufhebung des
Rindfleischembargos nachsucht?
Es obliegt den Dienststellen der Europäischen Kommission, die
legislative und praktische Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorgaben zu überprüfen. Ziel der Bundesregierung ist es
sicherzustellen, daß im Zusammenhang mit BSE - wie bereits in der
Vergangenheit - Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
unabdingbarer Vorrang vor wi rtschaftlichen Gesichtspunkten
eingeräumt wird.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik der Europäischen
Kommission an den bundesdeutschen BSE-Kontrollmaßnahmen,
und welche Initiativen zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher hält die Bundesregierung auf EU-Ebene für erforderlich?
Die Bundesregierung hat in Übereinstimmung mit den
Bundesländern gegenüber der Europäischen Kommission zunächst mit
Nachdruck deutlich gemacht, daß alle Vorgänge in Deutschland,
die mit einem möglichen illegalen Handel mit britischem
Rindfleisch in Verbindung gebracht worden sind, hinsichtlich der
Entstehung nicht auf Defizite der deutschen Überwachungspraxis
zurückzuführen sind. Sie beruhen vielmehr auf Versäumnissen
der Legislative und der Exekutive in Großbritannien und sind somit
in erster Linie Folgegeschehen der Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes im offenen Binnenmarkt. Die Bundesregierung ist
darüber hinaus der im Berichtsentwurf der Sachverständigen der
Europäischen Kommission zum Ausdruck gebrachten Annahme
entgegengetreten, daß bestimmte, dem Gemeinschaftsrecht
widersprechende Feststellungen in einzelnen Betrieben oder bei
einzelnen für diese Bet riebe zuständigen örtlichen Behörden
pauschal für die Situation im jeweiligen Land zutreffen würden.
Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung alle
Inspektionsergebnisse sehr ernst genommen und sämtliche ihr zur Verfügung
stehenden Mittel ergriffen, um auf eine schnellstmögliche
Beseitigung der Mängel hinzuwirken.
Die Bundesregierung hat aber auch die - von den
Sachverständigen der Europäischen Kommission durchaus selbst
eingeräumten - Mängel in der Binnenmarkt-Kontrollrichtlinie 89/662/
EWG angesprochen und die Kommission aufgefordert,
unverzüglich Vorschläge z. B. für die bei Erlaß der Richtlinie angekündigten
Durchführungsvorschriften vorzulegen.
19. Was wird die Bundesregierung wann unternehmen, um diese
Initiativen auf EU-Ebene zu verwirklichen?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluß der Europäischen
Kommission, sog. Risiko-Organe europaweit aus der Nahrungskette
zu entfernen?
21. Hält die Bundesregierung eine solche Trennung für praktikabel und
überprüfbar?
Die Bundesregierung hat keine zustimmende Stellungnahme zu
dem diesbezüglichen Vorschlag für eine Entscheidung
abgegeben.
Die Bundesregierung hält die in Frage 21 angesprochene
Trennung in den Mitgliedstaaten bzw. Drittländern für erforderlich, in
denen von den in Frage 20 angesprochenen Organen Gefahren im
Zusammenhang mit BSE nicht ausgeschlossen werden können.
Eine solche Trennung erscheint durchführbar - was nicht
gleichbedeutend mit „praktikabel" ist - und im Rahmen der Aufsicht der
Veterinärbehörden auch überprüfbar.
22. Warum reagie rte die Bundesregierung nicht frühzeitiger auf die
Bedenken und Warnungen von Experten, die die Verwertung sog.
Risikomaterials von Rind, Schaf und Ziege bei der Herstellung von
Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten aus
gesundheitlichen Gründen bereits vor langer Zeit kritisierten?
Die Bundesregierung hat stets rechtzeitig und in angemessener
Weise auf wissenschaftlich fundierte Stellungnahmen
anerkannter Wissenschaftler reagiert.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeit gültigen
Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Tiermehl in der EU?
Die EU-rechtlichen Vorschriften für die Herstellung von Tiermehl
tragen insbesondere dem Stand des Wissens über die
Inaktivierung der Traberkrankheit- und BSE-Erreger vollständig
Rechnung.
Die EU-futtermittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften für
Tiermehl sind nach Auffassung der Bundesregierung geeignet,
den Käufer umfassend zu informieren.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko importierten
Tiermehls aufgrund welcher Fakten?
Nach der Entscheidung 97/735/EG darf zur Verfütterung
bestimmtes verarbeitetes tierisches Säugetiereiweiß aus anderen
Mitgliedstaaten oder Drittländern nur verbracht oder eingeführt
werden, wenn bei der Herstellung das Verfahren, das die
höchstmögliche Sicherheit im Hinblick auf die Inaktivierung der
Traberkrankheit- und BSE-Erreger bietet, angewendet wurde.
Tiermehl, das nach dem genannten Verfahren hergestellt wurde,
ist nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens gesundheitlich
unbedenklich.
25. Hält die Bundesregierung eine Herkunftskennzeichnung für
Tiermehl für wünschenswert, und wird sie sich für eine solche
einsetzen?
Zur Verfütterung bestimmtes Tiermehl muß - unabhängig von
seiner Herkunft (Inland, Mitgliedstaat, Drittland) - nach den
Bestimmungen der Entscheidung 96/449/EG behandelt worden sein
(siehe Antwort zu Frage 24). Die Bundesregierung hält daher eine
Herkunftskennzeichnung für Tiermehl für nicht erforderlich.
26. Wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines Tests, der die
vorgeschriebene Erhitzung von Tiermehl nach der Produktion zu
überprüfen geeignet ist, als verpflichtend für alle Weiterverarbeiter?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (BML) hat veranlaßt, daß zur Validierung des ELISA-
Tiermehl-Erhitzungs-Tests ein Ringversuch durchgeführt wurde.
Sobald die Ergebnisse dieses Ringversuchs ausgewertet sind, wird
zusammen mit den für das Veterinärwesen zuständigen obersten
Behörden der Länder über das weitere Vorgehen im Hinblick auf
diesen Test entschieden.
27. Wie viele Mittel hat die Bundesregierung zur Einführung eines
solchen Tests bisher aufgewendet?
Die Weiterentwicklung des ELISA-Tiermehl-Erhitzungs-Tests in
der Bundesanstalt für Fleischforschung, Kulmbach, erfolgte im
Rahmen der institutionellen Ressortforschung.
28. Wie werden deutsche, bzw. importierte Mischfuttermittel auf (auch
unerlaubte) Beimischung von Tiermehlanteilen überprüft?
Die Überwachung der Einhaltung veterinär- und
futtermittelrechtlicher Vorschriften obliegt in der Bundesrepublik
Deutschland den nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder. Die
Überprüfung der Beimischung von Tiermehlanteilen in
Mischfuttermitteln erfolgt mit Hilfe der Mikroskopie.
29. Welche Mittel hat die Bundesregierung für die Entwicklung eines
solchen Tests bisher insgesamt aufgewendet, und wann ist ein
solcher Test praxisfähig?
Bei der Mikroskopie handelt es sich um ein seit langem
praxisfähiges und im Rahmen der Überprüfung von Mischfuttermitteln
auf Beimischung von Tiermehlanteilen übliches Verfahren.
30. Als wie groß schätzt die Bundesregierung das BSE-Risiko durch das
aus Frankreich, den Niederlanden, Polen, Tschechien, Ungarn,
Slowakei, Belgien importierte Fleisch und von do rt importierten
Rindern zu Schlacht- und Zuchtzwecken ein?
Soweit BSE in Frankreich, den Niederlanden und Belgien
aufgetreten ist, sind Tiere aus den betroffenen Beständen nach dem
Auftreten des jeweiligen BSE-Falles nicht mehr zur Schlachtung
gelangt.
Fleisch darf aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern
seit dem 30. März 1996 nur eingeführt oder sonst verbracht
werden, wenn eine amtliche Bescheinigung beigefügt wird, daß das
Fleisch von Rindern stammt, die nicht im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland, nicht in der Schweiz und nicht in
einem Bestand gehalten worden sind, in dem ein Fall von BSE
aufgetreten ist.
31. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, inwieweit in Polen,
Tschechien, Slowakei und Ungarn nach wie vor Tiermehl als
Wiederkäuerfutter verwendet wird?
Dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten liegen keine Hinweise für eine Verfütterung von Tiermehl an
Rinder in Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn vor. In diesen
Ländern ist bisher kein Fall von BSE amtlich festgestellt worden.
32. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer der an BSE
erkrankten Tiere ein?
Für eine wissenschaftlich fundie rte Abschätzung der möglichen
Dunkelziffer von BSE-Fällen in einem Land ist es erforderlich, eine
Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die
Fütterung von Wiederkäuern sowie die Einfuhren von Tiermehl und von
Rindern - einschließlich deren Rassenverteilung - aus Ländern mit
hoher BSE-Inzidenz. Bislang veröffentlichte Abschätzungen
werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine globale
Abschätzung der Dunkelziffer der an BSE erkrankten Tiere ist nicht
möglich.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die ab 1. Januar 1998
vorgesehene Viehkennzeichnung mit Zwei-Ohrmarken hinsichtlich ihrer
Fälschungssicherheit im Vergleich zu einer Kombination aus
Ohrmarke und Tätowierung?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die ab dem 1. Januar
1998 vorgesehene Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken eine
höhere Sicherheit bietet als eine Kombination aus Ohrmarke und
Tätowierung.
34. Wie beurteilt die Bundesregierung Genanalysen für Rinder, um
lückenlos nachvollziehen zu können, welches Fleisch von welchem
Tier stammt?
Bei den Analysen werden bestimmte informative Ausschnitte der
Erbsubstanz (DNA) untersucht. Dabei sind verschiedene
Verfahren möglich, z. B. der sogenannte genetische Fingerprint oder
die Analyse von Mikrosatelliten. Beide Verfahren sind in
praktischen Anwendungen der Medizin, Landwirtschaft, Kriminalistik
etc. fest etabliert.
Abgesehen von dem Erfordernis, Bezugsprobe und Kontrollprobe
zu erfassen, zu lagern und einander zuzuordnen, ist auch die
technische Handhabung beider Analyseverfahren zur Zeit noch
relativ kosten- und zeitaufwendig und eignet sich nicht für einen
fließbandmäßig automatisierten Durchsatz großer Probemengen.
Solange keine neuen Analysetechniken mit besserer
Automatisierbarkeit, hohem Durchsatz und geringen Kosten verfügbar
sind, ist ein praktischer Einsatz molekulargenetischer Analysen
höchstens im Rahmen hochpreisiger Markenfleischprogramme
vorstellbar.
Auch in Zukunft dürfte der molekulargenetische Herkunftsnach
-
weis nur ein freiwilliges, zusätzliches Element besonderer
Markenfleischprogramme sein, die mit der Etikettierung entweder
ganz auf die Einzeltierangabe oder auf Chargen oder Gruppen
aus jeweils relativ wenigen Einzeltieren abheben.
35. Wie bewertet die Bundesregierung ein einheitliches Melde- und
Kontrollwesen für BSE, wie es in der Schweiz praktiziert wird, für
die gesamte EU?
36. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, ein einheitliches
Melde- und Kontrollwesen in der EU einzuführen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Das Melde- und Kontrollwesen für BSE der Schweiz entspricht
dem in Deutschland festgelegten Verfahren.
Seit April 1990 gehört BSE zu den nach Gemeinschaftsrecht
meldepflichtigen Tierseuchen. Die Bundesregierung begrüßt das
Vorhaben der Kommission, nähere Einzelheiten im Hinblick auf
die Überwachung auf BSE festzulegen.
37. Welche Chance zur Verbesserung der Sicherheit von
Fleischprodukten sieht die Bundesregierung in einer Regionalisierung der
Fleischproduktion von der Mast bis zur Schlachtung?
Bei der Herstellung von Fleischprodukten werden grundsätzlich
- und nicht erst seit heute - alle erforderlichen Vorkehrungen
getroffen, um die größtmögliche Sicherheit des Verbrauchers zu
gewährleisten. Insofern würde eine Regionalisierung keine
Verbesserung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes des Verbrauchers
bewirken.
38. Welche Methoden der tierbezogenen Identifizierung von
Fleischprodukten kennt die Bundesregierung, und in welchem Rahmen
sind diese nach Ansicht der Bundesregierung praktikabel?
Der Bundesregierung sind keine Methoden bekannt, mit denen
bei Fleischprodukten eine Identifizierung des dazu verwendeten
Einzeltieres möglich ist.
39. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den BSE
-
Schnelltest für Schlachttiere der an der Universität Zürich
gegründeten Firma P., hinsichtlich Anwendbarkeit, Aussagekraft und
Kosten vor?
Einen solchen BSE-Schnelltest für Schlachttiere gibt es nicht.
40. Kann der BSE-Test (western blot), welcher bei der
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten, Tübingen, Anwendung
findet, um BSE-Verdachtsfälle zu bestätigen, auch für einzelne
Schlachttiere wie beispielsweise Importtiere angewendet werden,
und welche Kosten entstehen pro Tier?
Aus praktischen Gegebenheiten ist die Anwendung dieses Tests in
der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
Anstaltsteil Tübingen, auf die Abklärung von BSE-Verdachtsfällen
beschränkt. Die Kosten pro Untersuchung betragen für ein bis vier
Proben 1 435 DM.
41. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Aussagekraft
von Untersuchungen im western blot-Verfahren vor?
Wie beurteilt die Bundesregierung im Vergleich dazu andere
Untersuchungsverfahren, wie beispielsweise das immuno blot-
Verfahren?
Mit dem immuno blot, auch „western blot" genannt, wird
immunochemisch - mit Hilfe von Antikörpern - für BSE typisches
Prionprotein nachgewiesen. Das Verfahren ist nach dem Bericht
des Wissenschaftlichen Vete rinärausschusses vom September
1994 für die Diagnostik von BSE vorgesehen.
42. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung für den Fall vor, daß
ein deutsches Rind nachweislich an BSE erkrankt?
Wären dann alle deutschen Rinder analog zur Zweiten BSE-
Schutzverordnung für Importtiere aus dem Vereinigten Königreich und der
Schweiz als seuchenverdächtig einzustufen und zu töten?
Bund und Länder haben einvernehmlich festgelegt, daß im Falle
des Auftretens von BSE bei einem deutschen Rind für alle Rinder
dieses Bestandes die Tötung anzuordnen ist. Anschließend sind
die Tierkörper dieser Rinder unschädlich zu beseitigen und zu
vernichten.
43. Wie viele in Deutschland geborene Rinder mit neurologischen
Symptomen aus dem kritischen Altersspektrum von drei bis sieben
Jahren wurden in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1990
und 1997 gemeldet, welche Untersuchungen wurden durchgeführt,
wie viele wurden auf BSE untersucht (aufgelistet nach einzelnen
Jahrgängen)?
In den Jahren 1991 bis 1997 wurden in Deutschland insgesamt
14 173 Gehirne von Rindern mit zentralnervösen Symptomen
untersucht. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die
jährlichen Untersuchungen. Die Angaben zu den histologischen
Untersuchungen auf BSE in den Jahren 1991 bis 1995 geben die
Anzahl an Untersuchungen wieder, die im Referenzlabor in
Nürnberg bei Gehirnmaterial durchgeführt wurde, das von den
Landesuntersuchungsämtern zur Abklärung dorthin eingesandt
wurde.
Jahr Anzahl der Nachdem differentialdiagnostisch andere
zenuntersuchten tralnervöse Erkrankungen ausgeschlossen
Gehirne werden konnten, wurde folgende Anzahl
insgesamt Gehirne auf BSE untersucht
1991 2 517 103 (alle negativ)
1992 1 866 102 (alle negativ)
1993 2 217 98 (alle negativ)
1994 2 120 95 (3 positiv; 1 Tierversuch positiv)
1995 1 785 86 (alle negativ)
1996 1 788 558 (alle negativ)
1997 (30. 9.) 1 880 691 (2 positiv)
Hauptursache zentralnervöser Erkrankungen in den Jahren 1991
bis 1997 war die Listeriose, gefolgt von Tollwut und Aujeszkyscher
Krankheit, wobei die beiden letztgenannten Krankheiten auf
Grund konsequenter Bekämpfungsmaßnahmen bei den
jeweiligen Zielspezies Fuchs (orale Immunisierung gegen Tollwut) und
Schwein (Keulung wegen Aujeszkyscher Krankheit) in den
Jahren 1996 und 1997 stark rückläufig waren.
Der Bundesregierung liegt keine Aufschlüsselung nach dem Alter
der untersuchten Rinder vor.
44. Wie verlief die Identifikation der aus der Schweiz und dem
Vereinigten Königreich getöteten Tiere, soweit keine Ohrmarken,
sonstige Kennzeichnungen oder sichere Abstammungsnachweise mehr
vorhanden waren?
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder sind
Fragen im Hinblick auf die Identität von Rindern in jedem
Einzelfall nachgegangen.
45. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die Identität des Rindes
„Cindy" bzw. „Scottish Queen" sichergestellt, und welche
Verwandten wurden dabei auf welche Weise einbezogen?
Grundlage der Untersuchung war die Erbsubstanz des Rindes
„Cindy", die als einzige verbliebene Spur aus der
Gehirnsubstanz dieses Tieres gewonnen wurde. Zur Durchführung der
Untersuchungen wurden Proben mit der Erbsubstanz
zahlreicher weiterer Tiere herangezogen, die als mögliche nahe
Verwandte der „Cindy" angenommen werden konnten.
Insbesondere betraf dies Tiere aus dem Bet rieb in Mecklenburg
-
Vorpommern, in dem zweifelhafte Aufzeichnungen über die
Identität der „Cindy" aufgedeckt worden waren, aber auch
Verwandte dieser Tiere, deren Proben z. B. aus Schottland
beschafft werden mußten.
Der in beiden vorgelegten Gutachten übereinstimmende positive
Befund gründet sich auf untersuchte Proben insbesondere einer
Tochter, aber auch einer Schwester der „Scottish Queen" . Der
Ausschluß der im Zuchtbuch behaupteten mütterlichen
Abstammung war möglich über untersuchte Proben von noch verfügbaren
Schwestern der angeblichen Mutter. Der positive gentechnische
Befund wird gestützt durch Ergebnisse der epidemiologischen
Untersuchungen. Insbesondere sind das nachgewiesene
zeitgleiche Verschwinden der Ohrmarke der „Scottish Queen" und
das erstmalige Auftauchen der „Cindy"-Ohrmarke in
Aufzeichnungen in dem mecklenburgischen Betrieb sehr bedeutsam.]