Auswirkungen der Ein-Euro-Jobs auf die Höhe der Renten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sind die Bruttodurchschnittsverdienste aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland im Jahr 2005 lediglich um 0,4 Prozent auf 26 425 Euro gestiegen, obwohl die Tariflöhne nach Schätzungen des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung um 1,2 Prozent gestiegen sind. Der geringere Anstieg der Durchschnittsverdienste ist vor allem auf den deutlichen Zuwachs der so genannten Ein-Euro-Jobs zurückzuführen, die in die Gesamtbruttoverdienstberechnung mit eingehen, obwohl es sich nicht um reguläre Beschäftigungsverhältnisse handelt.
Der Anstieg der Bruttoverdienste läge bei 0,8 Prozent, würden die Ein-Euro-Jobs nicht in die Gesamtberechnung einfließen. Die Einbeziehung der Ein-Euro-Jobs in die Bruttodurchschnittsverdienste hat negative Auswirkungen auf den Rentenanpassungssatz, dessen rechnerische Grundlage die Bruttolohn- Entwicklung ist. Für die Anpassung des aktuellen Rentenwertes sowie des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist u. a. die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zum vorvergangenen Kalenderjahr maßgeblich. Hierbei ist auf die vorläufigen Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zurückzugreifen. In die Berechnung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer gehen auch die Ein-Euro-Jobs ein. Ab der Rentenanpassung 2006 wird zudem nicht mehr wie bisher alleine auf die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zurückgegriffen; vielmehr wird eine Gewichtung mit der Entwicklung des „beitragspflichtigen Entgelts“ nach § 68 Abs. 2 und 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgenommen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. März 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten9
Warum werden die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) in die Berechnungsgrundlage für die jährlichen Bruttoentgelte einbezogen, dies insbesondere auf dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei den Ein-Euro-Jobs nicht um reguläre Arbeitsverhältnisse handelt, sondern diese lediglich nicht entlohnte Arbeitsgelegenheiten von Empfängern des Arbeitslosengeldes II sind, die für den geleisteten Mehraufwand eine Entschädigung erhalten?
Personen, die im Rahmen von so genannten Ein-Euro-Jobs tätig sind, sind wegen internationaler statistischer Vorschriften als Erwerbstätige zu zählen. Zu diesen internationalen Vorschriften zählen das weltweit gültige System of National Accounts (SNA) und das daraus abgeleitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat die Frage geprüft, wie Beschäftigte in diesen Arbeitsgelegenheiten in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen VGR zu behandeln sind. Mit Blick auf das Produktionskonzept des SNA (und des ESVG; Punkt 3.07. f) wird festgestellt, dass jede Tätigkeit, bei der durch Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert werden, als Produktion zu werten ist. Die ALG-II-Bezieher, die Ein-Euro-Jobs ausüben, führen diese produktive Tätigkeit aus und sind daher als Erwerbstätige einzustufen.
Das Statistische Bundesamt (StBA) zählt daher gemäß dieser internationalen Vorschriften Ein-Euro-Jobber nach der Systematik der VGR als Erwerbstätige, da einer bezahlten Arbeit von mindestens einer Stunde pro Woche nachgegangen wird. Nach dem ESVG 1995 umfasst das Arbeitnehmerentgelt „sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die geleistete Arbeit.“ Die an die ALG-II-Bezieher gezahlte Mehraufwandsentschädigung bemisst sich unmittelbar anhand der geleisteten Arbeitsstunden. Aufgrund der direkten Verknüpfung von geleisteter Arbeit und Mehraufwandsentschädigung, werden die Mehraufwandsentschädigungen in den VGR als Arbeitnehmerentgelt gebucht.
Die VGR betrachten auf Grundlage dieser Argumentation alle in diesen Arbeitsgelegenheiten Beschäftigten als Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Entlohnung wird die Mehraufwandsentschädigung angesetzt, da sich diese unmittelbar nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden richtet. Eine Einrechnung des Arbeitslosengelds II erfolgt nicht, da dieses nach dem ESVG als „Monetäre Sozialleistung“ definiert ist.
Mit welcher Anzahl – getrennt nach Ost und West – gehen die Ein-Euro-Jobber (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung) in den Jahren 2005 in die Zahl der Erwerbstätigen ein; mit welcher Anzahl in 2004 (Bundessozialhilfegesetz und SGB III)?
Die Ein-Euro-Jobber gehen mit folgender Anzahl in die Zahl der Erwerbstätigen ein:
- Anzahl der Arbeitnehmer in Tsd.
- West
- Ost
- mit 1- €-Jobs
- ohne 1- €-Jobs
- mit 1- €-Jobs
- ohne 1- €-Jobs
- 1- €-Jobs
- 2004 29 577 29 517 60 5 073 5 034 39
- 2005 29 448 29 301 147 4 980 4 878 102
In welcher Höhe wird die Mehraufwandsentschädigung pro Kopf der Ein-Euro-Jobber, die in die Bruttolohnberechnung eingeht, jeweils in den Jahren 2005 und 2004 zugrunde gelegt (getrennt nach Ost und West)?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden in den Jahren 2004 und 2005 unabhängig vom Gebietsstand rund 1 500 Euro pro Ein-Euro-Job zugrunde gelegt.
Wie hat sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, wie sie vom Statistischen Bundesamt nach VGR-Standard ermittelt wird, im Jahre 2005 gegenüber dem Jahre 2004 entwickelt (getrennt nach Ost und West)?
Gemäß den Regeln der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermittelt das Statistische Bundesamt die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Ein-Euro-Jobs. Von 2004 nach 2005 haben sich die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach den Gebietsständen West und Ost wie folgt entwickelt:
- Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer in Euro
- West
- Ost
- 2004 27 218 21 163
- 2005 27 304 21 226
Wie haben sich die „beitragpflichtigen Entgelte“ nach § 68 Abs. 2 SGB VI entwickelt, die für die Rentenanpassung 2006 zugrunde zu legen wären (getrennt nach Ost und West)?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden als beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld gemäß § 68 Abs. 7 SGB VI (kurz: „beitragspflichtiges Entgelt“) zwischen 2003 und 2004 folgende Werte ermittelt:
- Beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer in Euro
- West
- Ost
- 2003 25 802 20 199
- 2004 25 871 20 212
- Veränderungsrate (in %) 0,27 0,06
In welchem Prozentsatz haben sich die Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer nach VGR-Standard im Jahre 2005 gegenüber 2004 verändert (getrennt nach Ost und West)?
Aus der Antwort zu Frage 4 ergibt sich, dass sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 2005 gegenüber 2004 um 0,30 Prozent (Ost) bzw. um 0,32 Prozent (West) erhöht haben.
- Veränderung (in %) 0,32 0,30
Wie haben sich die Bruttolöhne und Gehälter pro Arbeitnehmer in 2005 gegenüber 2004 geändert sowie die nach § 68 Abs. 2 SGB VI (beitragspflichtige Entgelte) entwickelt (getrennt nach Ost und West)?
Für die Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer ist auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 zu verweisen.
Für die „beitragspflichtigen Entgelte“ werden Daten für das Jahr 2005 erst im Herbst des Jahres 2006 verfügbar sein. Die Entwicklung der „beitragspflichtigen Entgelte“ zwischen 2003 und 2004 ist in der Antwort auf die Frage 5 dargestellt.
Wie hoch wäre die Rentenanpassung 2006 a) bei Berücksichtigung der Bruttolohn- und -gehaltsentwicklung nach VGR mit und ohne Ein-Euro-Jobs und b) mit beitragspflichtigem Entgelt mit und ohne Ein-Euro-Jobs (getrennt nach Ost und West)?
Im Februar hat das Bundeskabinett beschlossen, mit einem „Gesetz zur Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006“ eine mögliche Rentenkürzung infolge sinkender Löhne zu verhindern. Damit sollten alle Unsicherheiten im Hinblick auf die erst Ende März vorliegenden Daten zur Rentenanpassung beseitigt werden. Die Bundesregierung hatte damit frühzeitig ein verbindliches Signal gesetzt, dass die Renten zum 1. Juli 2006 nicht gekürzt werden.
Die Daten des Statistischen Bundesamts und der Rentenversicherung Bund liegen jetzt vor. Danach war die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung für die alten Bundesländer mit 0,2 Prozent leicht positiv, für die neuen Bundesländer mit –0,4 Prozent negativ. Unter Berücksichtigung von Riesterfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor ergibt sich demnach eine rechnerische Rentenanpassung von –0,91 Prozent im Westen und –1,51 Prozent im Osten. Bei Verwendung der Bruttolöhne und -gehälter ohne 1-Euro-Jobs hätte sich eine rechnerische Rentenanpassung im Westen von –0,63 Prozent und im Osten von –0,31 Prozent und damit im Ergebnis ebenfalls keine Veränderung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) ergeben.
Aufgrund von Schutzklauseln, nach denen zum einen Riesterfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor nicht zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts führen dürfen und zum anderen die Rentenanpassung Ost mindestens der Westanpassung entsprechen muss, ergibt sich eine Rentenanpassung „Null“ im beiden Teilen Deutschlands.
Die Tatsache, dass die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung für die alten Bundesländer nicht weit von der kritischen Nulllinie entfernt ist, bestätigt unsere Entscheidung, mit dem Gesetz zur Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte eine mögliche Minusrunde von vornherein auszuschließen.
Das Gesetzgebungsverfahren ist auch deshalb vernünftig, weil sonst die Rentenanpassung über eine Verordnung geregelt werden müsste. Damit wäre jedoch ein erheblich höherer bürokratischer Aufwand verbunden. Bei einer Verordnung müssten Rentenanpassungsbescheide an rund 20 Millionen Rentenhaushalte versendet werden. Mit unserem Gesetz vermeiden wir diesen Aufwand und die damit verbundenen Kosten bei der Rentenversicherung. Insgesamt ist das vorgelegte Gesetz nicht nur ein vernünftiger präventiver Schritt, sondern auch hinsichtlich der Beteiligung des Parlaments ein sinnvoller Beitrag zur Vermeidung von Bürokratiekosten.
Da es sich bei den Ein-Euro-Jobs nicht um beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt, sind diese auch nicht in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten. Daher ergäbe sich eine Rentenanpassung wie unter Buchstabe a dargestellt.
Ist die Bundesregierung bereit, die Ein-Euro-Jobs aus der Gesamtberechnung der durchschnittlichen Bruttoentgelte herauszunehmen um zu vermeiden, dass der Rentenanpassungssatz durch die Ein-Euro-Jobs sinkt?
Die Bundesregierung hat am 8. März 2006 beschlossen, dass von der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erfasste Entwicklungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen, bei der Berechnung von Werten der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben. Es soll gesetzlich sichergestellt werden, dass eine Zunahme der Ein-Euro-Jobs sich nicht über eine Verringerung der Pro-Kopf-Entgelte nach VGR in einer verringerten Rentenanpassung niederschlägt (vgl. die dem Rentenversicherungsbericht 2005 als Anlage beigefügten Eckpunkte der Bundesregierung).
Im Jahr 2006 wird die Entwicklung der Ein-Euro-Jobs keine Auswirkung auf die Rentenhöhe haben. Der Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (Bundestagsdrucksache 16/794) sieht eine Aussetzung der Rentenanpassung vor.