Haltung der Bundesregierung zur Einfügung einer Antidiskriminierungsklausel zugunsten Behinderter in den Vertrag über die Europäische Union (Maastricht II)
der Abgeordneten Christian Sterzing, Andrea Fischer (Berlin), Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland gilt seit 1994 durch die Erweiterung des Artikels 3 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ” Damit ist die Bundesregierung auch politisch verpflichtet, auf einen den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechenden Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene hinzuwirken.
Der VN-Ausschuß für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte hat 1995 im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines „allgemeinen Kommentars zur Behinderung" klargestellt, daß es gerade ein Kennzeichen moderner Menschenrechtsentwicklung sei, bislang ignorierte diskriminierte Gruppen ausdrücklich zu schützen.
Etwa jeder zehnte EU-Bürger ist von einer Behinderung körperlicher oder geistiger Art betroffen. Das entspricht 37 Millionen Menschen, von denen etwa die Hälfte im erwerbsfähigen Alter ist.
Die Regierungskonferenz zur Revision des Maastricht-Vertrages befaßt sich mit der Frage, den Grundrechtsschutz der Europäischen Union zu stärken und ein allgemeines Diskriminierungsverbot in den Verträgen zu verankern. Im Frühjahr 1996 wurde der EU in diesem Sinne ein Vorschlag unterbreitet, den behinderte und nichtbehinderte Juristinnnen und Juristen aus den Ländern der EU erarbeitet hatten und der im Rahmen einer Veranstaltung anläßlich des Welttages der Behinderten am 7. Dezember 1995 zusammen mit dem Bericht: „Der unsichtbare Bürger - über Diskriminierung Behinderter in der EU" - in Brüssel vorgestellt wurde.
Dieser Vorschlag lautet:
- „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Rasse, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters, der Behinderung, der Religion oder eines anderen sozialen Status verboten. Im Rahmen dieses Vertrages wird Diskriminierung definiert als jede Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung, Bevorzugung oder Verweigerung einer angemessenen Anpassung, Nutzung oder Ausübung der Rechte von EU-Bürgern kraft dieses Vertrags. Im Rahmen dieses Vertrags beinhaltet das Prinzip der Gleichberechtigung, daß der Bedarf jeder einzelnen Person von gleicher Wichtigkeit ist, daß dieser Bedarf zur Grundlage für die gesellschaftliche Planung gemacht werden muß und daß alle Mittel angewandt werden müssen, um sicherzustellen, daß jede einzelne Person gleiche Chancen zur Teilhabe hat. Dieser Artikel steht nicht den Maßnahmen entgegen, die zum Nutzen behinderter Menschen getroffen werden. "
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Konsequenzen im Hinblick auf die Nicht-Diskriminierung von Behinderten ergeben sich aus dem geltenden Europarecht?
Welche Ermächtigungen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft für eine Politik im Hinblick auf die Nicht-Diskriminierung von Behinderten bestehen bereits gegenwärtig?
In welchen Bereichen sollte die Rechtssetzung in der Europäischen Union nach Auffassung der Bundesregierung weiterentwickelt werden?
Wie steht die Bundesregierung zu den Vorschlägen auf der Regierungskonferenz '96, in Artikel F des Vertrages über die Europäische Union eine allgemeine Antidiskriminierungsbestimmung aufzunehmen und in Artikel 6a des EG-Vertrages einen Handlungsauftrag für eine Antidiskriminierungspolitik zu verankern?
Welche Formulierungen will die Bundesregierung im Vertrag verankern, und ist sie bereit, den oben angeführten Formulierungsvorschlag von behinderten und nichtbehinderten Juristinnen und Juristen zu unterstützen?
Wie bewertet die Bundesregierung die einzelnen Elemente dieses Vorschlags?
Welche Bindungswirkung soll nach Auffassung der Bundesregierung eine Antidiskriminierungsbestimmung im EU- bzw. EG-Vertrag haben?
Soll diese über die EU-Organe hinaus auch die Mitgliedstaaten als direkt geltendes Recht binden?
Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung für oder gegen eine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsländern?
Welche Ermächtigung der EU-Organe für eine Politik der Nicht-Diskriminierung von Behinderten wird gegenwärtig auf der Regierungskonferenz diskutiert?
Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung für oder gegen eine solche Ermächtigung?
Sollte sich diese nach Auffassung der Bundesregierung auch auf die Aktionen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebenschancen von behinderten Menschen beziehen?