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Kleine AnfrageWahlperiode 13Nicht abgeschlossen - Einzelheiten siehe Vorgangsablauf
Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 2) (G-SIG: 13012074)
Auswirkungen bei Änderung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kirchensteuer und Spenden, Auswirkungen bei Wegfall weiterer Sonderausgabenabzüge, Auswirkungen bei Änderung steuerlicher Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Datum
07.11.1996
Aktualisiert
26.07.2022
BT13/618707.11.1996
Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 2)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/6187
07.11.96
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christine Scheel, Andrea Fischer (Berlin), Kristin Heyne,
Oswald Metzger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 2)
Für eine verantwortungsbewußte Konzeption einer
Einkommensteuerreform ist die umfassende Kenntnis der Auswirkungen von
Regelungen des Einkommensteuerrechts notwendig .
Die vorliegende Kleine Anfrage bittet die Bundesregierung um
Auskunft über die Auswirkungen bestehender Regelungen und
möglicher Alternativen zu den folgenden Aspekten einkommen
-
steuerlicher Bestimmungen:
I. Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuer
und Spenden
II. Weitere Sonderausgaben
III. Allgemeine Wirtschaftsförderung
In den folgenden Fragen wird unter „Auswirkungen" jeweils die
Veränderung der gesamten bundesdeutschen
einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage, des gesamten bundesdeutschen
Aufkommens der Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag
und die Zahl der betroffenen Einkommensteuerpflichtigen, soweit
wie möglich getrennt nach Grund- und Splittingtabelle, jeweils im
Entstehungsjahr 1996 auf der Basis des geltenden Rechts
verstanden.
Soweit die Körperschaftsteuer aufgrund entsprechender
Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuerrechts durch
Änderungen unmittelbar berührt wäre, werden unter den
Auswirkungen auch die Veränderung des Aufkommens der .
Körperschaftsteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der
betroffenen Körperschaftsteuerpflichtigen verstanden.
Sollten nur Angaben für einen früheren Zeitraum oder nur für
einen Teil der Frage oder nur für verschiedene Fragen gemeinsam
möglich sein, werden diese Angaben erbeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuer
und Spenden
1. Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage
bestätigen, daß gegenwärtig
— die Kirchensteuer unbegrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
— darüber hinaus Spenden für mildtätige, kirchliche,
religiöse, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige
gemeinnützige Zwecke bis zu 5 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte oder 2 %o der Umsätze zuzüglich der Löhne und
Gehälter (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 48 EStDV, §§ 51 bis 68
AO),
— darüber hinaus Spenden für mildtätige, wissenschaftliche
und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke
anstelle von bis zu 5 % bis zu 10 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 48 EStDV, §§ 51 bis
68 AO) und
— Einzelspenden für mildtätige, wissenschaftliche und
besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke von mehr als
50 000 DM, die aufgrund der vorstehenden Höchstsätze
(§ 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) nicht voll abgezogen
werden können, im Rahmen dieser Höchstsätze auf die beiden
vorangegangenen und die fünf folgenden
Veranlagungszeiträume verteilt (§ 10b Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, § 48
EStDV, §§ 51 bis 68 AO)
als Sonderausgaben abzugsfähig sind?
Falls nein, warum nicht?
a) Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) entfiele?
b) Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle des
unbegrenzten Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer (§ 10
Abs. 1 Nr. 4 EStG) die Kirchensteuer gemeinsam mit den
Spenden im Rahmen des begrenzten Spendenabzugs (§ 10 b
Abs. 1 EStG) abzugsfähig wäre?
c) Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug der eingangs genannten Spenden (§ 10b Abs. 1
EStG) entfiele?
d) Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle der eingangs
genannten geltenden Möglichkeiten des
Sonderausgabenabzugs von Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und der
eingangs genannten Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG)
— die Kirchensteuer und die eingangs genannten Spenden
gemeinsam bis zu einem Betrag von 12 % der
Einkommensteuerschuld,
Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders
förderungswürdige kulturelle Zwecke anstelle von bis zu
12 % bis zu 24 % der Einkommensteuerschuld,
— Einzelspenden für mildtätige, wissenschaftliche und
besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke von mehr
als 50 000 DM, die aufgrund der vorstehenden
Höchstsätze nicht voll abgezogen werden können, im Rahmen
dieser Höchstsätze auf die beiden vorangegangenen und
die fünf folgenden Veranlagungszeiträume verteilt
hälftig von der Einkommensteuerschuld abzugsfähig wären?
e) Was wären ausgehend von den gegenwärtigen Regelungen
die Auswirkungen, wenn die vorstehende Regelung
modifiziert wird, indem die Höchstsätze von 12 % und 24 % auf
15 % und 30 % erhöht würden?
2. Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug von Parteispenden und -beiträgen bis zu 3 000/6 000 DM
(Alleinstehende/Ehepaare) (§ 10b Abs. 2 EStG) entfiele, so
daß für diese Spenden nur noch der hälftige Abzug von der
Steuerschuld (§ 34 g EStG) in Betracht käme?
II. Weitere Sonderausgaben
3. Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug von bestimmten Zinsen auf Steuern nach §§ 233 a, 234
und 237 AO (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) entfiele?
4. Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. i Nr. 6 EStG)
entfiele?
5. Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug von Kosten für die eigene Berufsaus- oder Weiterbildung
in einem nicht ausgeübten Beruf in Höhe von bis zu 1 800 DM
und bei auswärtiger Unterbringung in Höhe von bis zu 2 400
DM (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) entfiele?
6. Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche
Beschäftigungsverhältnissse in Höhe von bis zu 12 000 DM in
bestimmten Fällen („Dienstmädchenprivileg") (§ 10 Abs. 1 Nr. 8
EStG) entfiele?
7. Was wären die Auswirkungen, wenn der
Sonderausgabenabzug in Höhe von 30 % des Schulgeldes für den Besuch eines
Kindes einer staatlich anerkannten Privatschule (§ 10 Abs. 1
Nr. 9 EStG) entfiele?
8. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgaben-
Pauschbetrag für Sonderausgaben, die nicht
Vorsorgeaufwendungen sind, in Höhe von 108/216 DM (Alleinstehende/
Ehepaare) (§ 10 c Abs. 1, 4 EStG) entfiele?
III. Allgemeine Wirtschaftsförderung
9. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der
einkommensteuerlichen Berücksichtigung des niedrigeren
Teilwerts von Wirtschaftsgütern anstelle der um die Absetzungen
für Abnutzung verminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 4, Nr. 2 Satz 2 und 3
EStG) entfiele?
10. Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle eines
Wahlrechts für die Berücksichtigung einer Erhöhung des Teilwerts
von Wirtschaftsgütern seit dem letzten Bilanzansatz (§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG) ein entsprechendes
Wertaufholungsgebot eingeführt würde?
11. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit,
Rückstellungen für drohende Verluste aus einzelnen schwebenden
Geschäften zu bilden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 249 Abs. 1
Satz 1 HGB) zumindest einkommensteuerlich zugunsten der
Möglichkeit, Rückstellungen für drohende Verluste nur für
insgesamt drohende Verluste bei der Betrachtung aller
schwebenden Geschäfte zusammen zu bilden, entfiele?
12. Was wären die Auswirkungen, wenn das Abzinsungsverbot
bei der Bewertung von Rückstellungen und
Verbindlichkeiten, denen eine unverzinsliche Verbindlichkeit zugrunde
liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB),
zugunsten einer zumindest einkommensteuerlichen
Abzinsungspflicht entfiele?
13. Was wären die Auswirkungen, wenn aus der Bewe rtung von
Rückstellungen für den Betriebsvermögensvergleich, die
gegenwärtig auf den drohenden (zusätzlichen) variablen Kosten
und den Fixkosten, die auch ohne den Anlaß für die
Rückstellung anfallen würden, beruht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m.
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), zumindest einkommensteuerlich die
Fixkosten ausgenommen würden?
14. Was wären die Auswirkungen, wenn bei der Bewertung von
Rückstellungen, bei der gegenwärtig mit der Erfüllung der
Verbindlichkeit stehende Einnahmen nicht berücksichtigt
werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 und
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), zumindest einkommensteuerlich
derartige Einnahmen berücksichtigt würden?
15. Was wären die Auswirkungen, wenn die
einkommensteuerliche Höchstbewertung von Sacheinlagen, die in den letzten
drei Jahren angeschafft, hergestellt oder einem anderen
Betrieb entnommen wurden, mit den um die Absetzungen für
Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder des entsprechend geminderten Wertes, der bei der
Entnahme angesetzt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
a) ohne die Frist von drei Jahren angewendet würde,
b) entsprechend auch auf die Wirtschaftsgüter ausgedehnt
würde, für die im Rahmen der Überschußeinkünfte (§ 2
Abs. 2 Nr. 2 EStG) Absetzungen für Abnutzung
einkommensteuerlich berücksichtigt wurden,
c) ohne die Frist von drei Jahren angewendet würde und
entsprechend auch auf die Wirtschaftsgüter ausgedehnt
würde, für die im Rahmen der Überschußeinkünfte (§ 2
Abs. 2 Nr. 2) Absetzungen für Abnutzung
einkommensteuerlich berücksichtigt wurden?
16. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit,
Aufwendungen für geringwertige abnutzbare bewegliche Güter
des betrieblichen Anlagevermögens oder bei den
Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) im Wert bis zu 800 DM bereits im
Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG)
a) auf Wirtschaftsgüter im Wert bis zu 500 DM beschränkt
würde,
b) entfiele?
17. Was wären die Auswirkungen, wenn für die beweglichen
Güter des betrieblichen Anlagevermögens die gegenwärtige
Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (§ 7
Abs. 2 und 3 EStG) anstelle der linearen Absetzung gestrichen
würde, so daß grundsätzlich nur lineare Absetzungen
vorgenommen werden dürften?
18. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der
Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Bet riebe in
Höhe von bis zu 20 % jährlich der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten neuer beweglicher betrieblicher
Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren (§ 7 g Abs. 1 und 2 EStG)
entfiele?
19. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der
Ansparabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe in Form
von Rücklagen in Höhe von bis zu 50 % der
Anschaffungsoder Herstellungskosten für bis spätestens zum Ende des
übernächsten Jahres anzuschaffende bewegliche betriebliche
Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu 300 000 DM je Betrieb
(§ 7g Abs. 3 bis 6 EStG) entfiele?
20. Was wären die Auswirkungen, wenn die Vorteile aus
Sachbezügen, die nicht aufgrund der Sachbezugsverordnung
bewertet werden, die gegenwärtig bei den Überschußeinkünften
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) in Höhe von bis zu 50 DM im
Kalendermonat unberücksichtigt bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG),
der Einkommensbesteuerung unterworfen würden?
21. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit des
Abzugs von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Tätigkeitsort (im Gegensatz zu erhöhten Wohnkosten
aufgrund der räumlichen Nähe zum Tätigkeitsort) als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben, bei Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs pauschaliert (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG),
a) entfiele,
b) durch eine Pauschale in Höhe von 0,20 DM je
Entfernungskilometer täglich ersetzt würde,
c) durch eine Pauschale in Höhe von 0,50 DM je
Entfernungskilometer täglich ersetzt würde,
wobei die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge für diese Fahrten
im Rahmen der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) als
(zusätzliche) Privatentnahme analog der für die
Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) geltenden Regelung (§ 8
Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG) einkommensteuerpflichtig wäre?
22. Was wären die Auswirkungen, wenn auch die nicht
abziehbare Vorsteuer, die gegenwärtig dann den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht zugerechnet werden muß, wenn sie
höchstens 25 % der Vorsteuer und 500 DM beträgt oder wenn
die Umsätze, bei denen. ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist,
maximal 3 % des Gesamtumsatzes betragen (§ 9b Abs. 1 Satz 2
EStG), den Anschaffungs- oder Herstellungskosten immer
zugerechnet werden müßte?
23. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit des
Verlustrücktrags in Höhe von bis zu 10 Mio. DM insgesamt für
zwei Jahre, wobei auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise
zugunsten eines Verlustvortrags verzichtet werden kann
(§ 10 d Abs. 1 EStG), dahin gehend eingeschränkt würde, daß
a) der Verlustrücktrag auf 2 Mio. DM begrenzt würde,
b) auf den Verlustrücktrag nicht zugunsten eines
Verlustvortrags verzichtet werden könnte,
c) der Verlustrücktrag auf 2 Mio. DM begrenzt würde und auf
den Verlustrücktrag nicht zugunsten eines Verlustvortrags
verzichtet werden könnte?
24. Was wären die Auswirkungen, wenn die Begrenzung des
Grenzsteuersatzes bei gewerblichen Einkünften auf 47 %
(§ 32c EStG) entfiele?
25. Was wären die Auswirkungen, wenn die anteilige
Einkommensteuerfreistellung der Einkünfte aus Erbschaften für fünf
Jahre (§ 35 EStG) entfiele?
26. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für
buchführungspflichtige Gewerbetreibende, einen
Bewertungsabschlag bis zu 10 % für bestimmte Importgüter, deren Preis
wesentlichen Schwankungen unterliegt, vorzunehmen (§ 51 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe m EStG, § 80 Anl. 3 EStDV), entfiele?
27. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit,
eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als
Betriebsvermögen zu berücksichtigen, wenn ihr Wert ein Fünftel des
Werts des gesamten Grundstücks und 40 000 DM nicht
überschreitet (§ 8 EStDV), entfiele?
28. Was wären die Auswirkungen, wenn Spiel- und Wettgewinne
einer Besteuerung nach der künftigen Steuerklasse III des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegen
würden, wobei fingiert wird, daß alle derartigen Gewinne durch
einen „Schenker" erfolgen?
Bonn, den 6. November 1996
Christine Scheel
Andrea Fischer (Berlin)
Kristin Heyne
Oswald Metzger
Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion]
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