Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 3)
der Abgeordneten Christine Scheel, Andrea Fischer (Berlin), Kristin Heyne, Oswald Metzger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Für eine verantwortungsbewußte Konzeption einer Einkommensteuerreform ist die umfassende Kenntnis der Auswirkungen von Regelungen des Einkommensteuerrechts notwendig.
Die vorliegende Kleine Anfrage bittet die Bundesregierung um Auskunft über die Auswirkungen bestehender Regelungen und möglicher Alternativen zu den folgenden Aspekten einkommensteuerlicher Bestimmungen:
- I. Land- und Forstwirtschaft
- II. Arbeitnehmer
- III. Kapitalerträge
- IV. Bau- und Wohnungswirtschaft
In den folgenden Fragen wird unter „Auswirkungen" jeweils die Veränderung der gesamten bundesdeutschen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage, des gesamten bundesdeutschen Aufkommens der Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der betroffenen Einkommensteuerpflichtigen, soweit wie möglich getrennt nach Grund- und Splittingtabelle, jeweils im Entstehungsjahr 1996 auf der Basis des geltenden Rechts verstanden.
Soweit die Körperschaftsteuer aufgrund entsprechender Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuerrechts durch Änderungen unmittelbar berührt wäre, werden unter den Auswirkungen auch die Veränderung des Aufkommens der Körperschaftsteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der betroffenen Körperschaftsteuerpflichtigen verstanden.
Sollten nur Angaben für einen früheren Zeitraum oder nur für einen Teil der Frage oder nur für verschiedene Fragen gemeinsam möglich sein, werden diese Angaben erbeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, in der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für den Betriebsvergleich anstatt mit den um die Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem höheren Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Freibetrag in Höhe von 2 000/4 000 DM (Alleinstehende/Ehepaare) für Land- und Forstwirte, deren Einkommen 50 000/100 000 DM (Alleinstehende/Ehepaare) nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, die Einkommensteuer auf bestimmte Einkunftsteile der Einkünfte aus Land- und Fortstwirtschaft in bestimmten Fällen in Teilbeträgen zu entrichten (§ 13 Abs. 4 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG, § 52 EStDV) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die individuelle Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2 000 DM, wenn keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen erfolgt, die bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab 50 000 DM abgeschmolzen wird (§ 34 e EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für Arbeitgeber, zur Abgeltung der entsprechenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 3 % für landwirtschaftliche Aushilfskräfte zu übernehmen (§ 40a Abs. 3 bis 5, § 40 Abs. 3 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der Pauschalierung der Betriebsausgaben forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von 65 % (40 % bei Verkauf aus dem Stamm) ihrer Einnahmen aus Holznutzung (§ 51 EStDV) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Steuervergünstigungen in Form der Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen für bestimmte forstwirtschaftliche Zwecke in Höhe von bis zu 100 % der durchschnittlichen nutzungsbedingten jährlichen Einnahmen, der Pauschalierung der Betriebsausgaben in Höhe von 65 % bzw. 90 % der holznutzungsbedingten Einnahmen bei Einschlagsbeschränkungen und der Bewertungsfreiheit und der Bewertungsermäßigung für bestimmte Holzvorräte nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz entfielen?
Was wären die Auswirkungen, wenn die gegenwärtig teilweise von Einkommensbesteuerung befreiten Sonntags-Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge des Arbeitgebers (§ 3 b EStG) der vollen Einkommensbesteuerung unterworfen würden?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Freibetrag in Höhe von 2 400 DM für Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Pauschbeträge neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten ohne Umzugskosten, Kosten für die Fahrt von und zur Arbeitsstätte und Mehraufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung von Artisten (265 DM monatlich), darstellenden Künstlern (265 oder 365 DM monatlich) und Journalisten (115 DM monatlich) (§ 9 EStG i.V. m. Abschn. 47 LStR) entfielen, wenn berücksichtigt wird, daß die bisher damit pauschal abgegoltenen Werbungskosten aufgrund von Einzelnachweisen teilweise abgezogen werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn der individuelle Werbungskosten-(Arbeitnehmer-)Pauschbetrag in Höhe von 2' 000 DM für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) a) auf 1 500 DM gesenkt würde, b) auf 1 000 DM gesenkt würde, c) auf 500 DM gesenkt würde, d) entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß bisher pauschal abgegoltene Werbungskosten aufgrund von Einzelnachweisen teilweise abgezogen werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Freibetrag in Höhe von 300 DM für bestimmte Vermögensbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos oder verbilligt überlassen werden (§ 19a EStG, §§ 5 bis 7 LStDV), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für Arbeitgeber, mit Zustimmung des Finanzamts zur Abgeltung der entsprechenden Einkommensteuer der Arbeitnehmer eine pauschale Lohnsteuer in Orientierung an der tatsächlichen Lohnsteuerschuld für „sonstige Bezüge" bis zu 2 000 DM jährlich oder bei Nacherhebung von Lohnsteuer in größerem Umfang, die nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde, zu übernehmen (§ 40 Abs. 1 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für Arbeitgeber, zur Abgeltung der entsprechenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten, Lohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen und geringfügige Erholungsbeihilfen, zu übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für Arbeitgeber, zur Abgeltung der entsprechenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 % für unentgeltliche oder verbilligte Beförderung zur Arbeitsstätte und entsprechende Fahrtkostenzuschüsse, soweit der Arbeitnehmer ansonsten die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könnte, zu übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für Arbeitgeber, zur Abgeltung der entsprechenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % bei kurzfristiger Beschäftigung (bis 18 zusammenhängende Arbeitstage und Lohn bis durchschnittlich 120 DM täglich), zu übernehmen (§ 40 a Abs. 1 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für Arbeitgeber, zur Abgeltung der entsprechenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % für geringfügig Beschäftigte (bis 590/500 DM West-/ Ostdeutschland und 86 Stunden monatlich), zu übernehmen (§ 40 a Abs. 2 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Freistellung von Arbeitnehmern von der Einkommensteuerveranlagung in bestimmten Fällen (§ 46 Abs. 2, 4 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Freibetrag für Arbeitnehmer für nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 800 DM, der ab derartigen Einkünften in Höhe von 800 DM abgeschmolzen wird (§ 46 Abs. 3, 5 EStG, § 70 EStDV), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Steuerfreiheit der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (§ 13 Abs. 3 5. VermBG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 100/200 DM (Alleinstehende/Ehepaare) (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß die bisher damit pauschal abgegoltenen Werbungskosten aufgrund von Einzelnachweisen teilweise abgezogen werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Sparer-Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6 000/12 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) (§ 20 Abs. 4 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die gegenwärtig nach der Art des Kapitalertrags differenzierten Kapitalertragsteuersätze in Höhe von 25 % bis 35 % des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Steuer trägt, und entsprechend in Höhe von 33,33 % bis 53,84 % des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Steuer trägt (§ 43 a Abs. 1 EStG), vereinheitlicht werden, indem der Steuersatz 35 % des Kapitalertrags beträgt, wenn der Gläubiger die Steuer trägt, und entsprechend 53,84 % des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Steuer trägt?
Was wären die Auswirkungen, wenn für die Bestimmung der Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden nicht grundsätzlich fiktiv eine Nutzungsdauer je nach Verwendungszweck und Alter von 25, 40 oder 50 Jahren angesetzt würde (§ 7 Abs. 4 EStG), sondern die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden müßte?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der erhöhten Absetzungen für neue Wohngebäude in den ersten acht Jahren in Höhe von 5 %, in den folgenden sechs Jahren in Höhe von 2,5 % und in den nächsten 24 Jahren in Höhe von 1,25 % (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Satz 2 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der erhöhten Absetzungen für zehn Jahre in Höhe von bis zu 10 % jährlich für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7 h EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der erhöhten Absetzungen für bestimmte Erhaltungsaufwendungen an Baudenkmälern für zehn Jahre in Höhe von bis zu 10 % jährlich (§ 7i EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Werbungskosten-Pauschbetrag für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 42 DM je Quadratmeter Wohnfläche (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß die bisher damit pauschal abgegoltenen Werbungskosten aufgrund von Einzelnachweisen abgezogen werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen am eigengenutzten Wohneigentum für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen und an Baudenkmälern gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt (§ 10 f EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Abzugsfähigkeit von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand für schutzwürdige Kulturgüter im Inland, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt (§ 10g EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Vorkostenabzug wie Sonderausgaben in Höhe von 3 500 DM im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung für ein Eigenheim und Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 DM bis zur eigenen Nutzung (§ 10i EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der gleichmäßigen Verteilung von Erhaltungsaufwendungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen auf zwei bis fünf Jahre anstelle des sonst erforderlichen Sofortabzugs (§ 11 a EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der gleichmäßigen Verteilung von Erhaltungsaufwendungen für Baudenkmäler auf zwei bis fünf Jahre anstelle des sonst erforderlichen Sofortabzugs (§ 11 b EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, größeren Erhaltungsaufwand für Wohngebäude des Privatvermögens auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe r EStG, § 82 b EStDV), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Steuerfreiheit von Entnahmen betrieblicher Grundstücke für die Errichtung von Wohneigentum (§ 52 Abs. 15 Satz 10 und 11 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Eigenheimzulagen nach dem Eigenheimzulagengesetz entfielen?