Abschiebungsschutz für Deserteure der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer, Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 17. April 1997 hat der Bundesminister des Innern die Innenministerkonferenz unterrichtet, daß er das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anweisen wird, auf Antrag von Deserteuren der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte unter Einbeziehung des Lageberichts des Auswärtigen Amts eine Entscheidung nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) zu treffen bzw. die Asylverfahren auf Antrag wieder aufzugreifen.
Die Bundesländer haben ihrerseits zugesichert, bis zur Entscheidung über die Anträge keine Abschiebungen vorzunehmen. Der Bundesminister des Innern hat hierzu sein Einvernehmen erklärt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen13
Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung für eine (nochmalige) Einzelfallprüfung bei Deserteuren der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen Armee und gegen eine Gruppenregelung nach § 32 (Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden) bzw. nach § 54 AuslG (Aussetzung von Abschiebungen) entschieden?
Wird die Einzelfallprüfung lediglich die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG umfassen oder wird auch eine erneute Prüfung der Asylgründe nach Artikel 16 a GG bzw. der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 51 AuslG angestrebt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es bei einer Gefährdung der Deserteure in ihren Herkunftsländern entscheidend auf die Wahrnehmung der dortigen Behörden, ob eine Person zu westlichen Geheimdiensten Kontakt hatte, ankommt und weniger darauf, ob bzw. wie intensiv sie sich tatsächlich offenbarte?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung denjenigen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Aussicht auf Erfolg einräumt, die sich dem Bundesnachrichtendienst nicht offenbarten oder die nicht interessant genug erschienen (vgl. DER SPIEGEL 18/1997, S. 18)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob Personen, die nicht von deutschen Nachrichtendiensten befragt wurden, von anderen Geheimdiensten befragt wurden, und wie schätzt sie deren Gefährdung ein?
Welche Personen sind nach Auffassung der Bundesregierung und gemäß des Lageberichts des Auswärtigen Amts vor einer Abschiebung zu schützen?
Welche Gefährdungen bzw. Lebensperspektiven erwarten nach Einschätzung der Bundesregierung Personen, die in einen der Nachfolgestaaten der Sowjetunion außerhalb der Republik Rußland zurückkehren müßten?
Welche Personen sollen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung und gemäß des Lageberichts des Auswärtigen Amts nicht geschützt werden, und sollen diese Personen ggf. abgeschoben werden?
Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, daß dem gefährdeten Personenkreis ein Bleiberecht erteilt werden soll?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ein Bleiberecht nur durch einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen ist?
Trifft es zu, daß ein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zunächst lediglich die Erteilung einer Duldung nach sich zieht, die wiederum keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den vor Abschiebung zu schützenden Personen einen rechtmäßigen Aufenthalt zu gewähren, und welche Schritte wird sie hierzu in die Wege leiten?
In welcher Form wird die Bundesregierung die Betroffenen über die Möglichkeit, (erneut) Anträge beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen, informieren, und wie sind ggf. die betroffenen Personen im einzelnen zu ermitteln?