Vorbemerkung der Fragesteller
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat beim Bundessozialgericht mit einem Revisionsverfahren (B 4 RA 22/05 R) am 16. Mai 2006 ein Urteil erstritten, das deutlich macht, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetzes- und grundrechtswidrig sind. Nach Schätzung des SoVD wurden rund 200 000 Rentenbescheide falsch, zu Ungunsten der Anspruchsberechtigten, ausgestellt. Die schriftliche Urteilsbegründung wird für Herbst 2006 erwartet. Anschließend haben die Rentenversicherungsträger mehrere Monate Zeit, das Urteil zu prüfen und außerdem die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Während dieser Zeit müssen die Rentenversicherungsträger keine Anträge der Erwerbsminderungsrentner auf Richtigstellung ihrer Bescheide bearbeiten.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 16. Mai 2006 über eine Revision entschieden, bei der es um die Frage ging, ob ein Rentenabschlag auch bei Personen vorzunehmen ist, die Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben und noch nicht 60 Jahre alt sind.
Im zu beurteilenden Fall bezog die im August 1960 geborene Klägerin ab März 2003 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die der Rentenversicherungsträger – unter Beachtung von Übergangsregelungen – mit einem Abschlag von 8,1 Prozent versehen hatte. Nach dem vom BSG veröffentlichten Termin-Bericht hat der 4. Senat in diesem Fall entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine abschlagsfreie Rente zu zahlen habe. Die Frage, wie der Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr zu beurteilen sei, ließ der Senat ausdrücklich offen.
Nach Auffassung des 4. Senats seien weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien Erklärungen zu finden, dass Erwerbsminderungsrenten für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen versehen sein sollten. Diese Darstellung ist ohne Kenntnis der schriftlichen Begründung des Urteils kaum nachvollziehbar. Denn die Absicht des Gesetzgebers, die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten durch Abschläge auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr anzugleichen, ergibt sich neben den Regelungen über die Abschläge selbst auch aus der gleichzeitig vorgenommenen Verlängerung der sog. Zurechnungszeit. Die Verlängerung bis zum 60. Lebensjahr diente nach der Begründung des Gesetzentwurfs gerade dazu, bei jüngeren Versicherten die Auswirkungen der Abschläge abzumildern. So werden in der Gesetzesbegründung auch die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe bei Personen dargestellt, die einen Rentenfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres haben (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4230 S. 24).
Vor diesem Hintergrund ist eine Aussage darüber, ob und ggf. welche Konsequenzen dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus haben kann, erst möglich, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und sorgfältig analysiert worden ist.