Aus den in der Vorbemerkung erläuterten rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen geht hervor, daß das Tierschutzgesetz keine Spezialregelungen für Doppeloder Wiederholungsversuche enthält. Deren Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit ist somit ausschließlich im Rahmen des Vollzugs von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu prüfen. Bund und Länder haben sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 unter Ziffer 1.2.1.2.2 auf folgende Definitionen und Grundsätze geeinigt:
- Soll ein Doppel- oder Wiederholungsversuch durchgeführt werden, so müssen aus der Darlegung die Gründe für die Unerläßlichkeit eines solchen Versuchsvorhabens ersichtlich sein.
- Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die etwa gleichzeitig mit den gleichen Methoden an derselben Tierart mit gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z. B. Ringversuche zur Validierung und Standardisierung).
- Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung bereits hinreichend bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden.
Hieraus geht eindeutig hervor, daß Doppel- und Wiederholungsversuche nicht grundsätzlich gegen das Gebot der Unerläßlichkeit verstoßen und ihre Genehmigungsfähigkeit daher nur im konkreten Einzelfall zu prüfen ist.
Nach § 8 des Tierschutzgesetzes ist in dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs wissenschaftlich begründet darzulegen, daß das beantragte Versuchsvorhaben im Sinne des Gesetzes unerläßlich und ethisch vertretbar ist. Eine wissenschaftlich begründete Darstellung impliziert die durch Quellenangaben fundierte Darstellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes bezüglich der jeweiligen Fragestellung. Bei einem vollständig vorliegenden Genehmigungsantrag - und dies ist die Voraussetzung für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens - liegen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der sie nach § 15 des Tierschutzgesetzes beratenden Kommission demnach die für die Beurteilung maßgeblichen Informationen und Quellenangaben vor.
Somit erlaubt das tierschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, das sich vor allem im Bereich der Grundlagenforschung auf jedes einzelne Versuchsvorhaben bezieht, die Berücksichtigung der besonderen Kriterien für die Zulässigkeit von Wiederholungsversuchen.
Bei Doppelversuchen im Sinne der Definition in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift stellt sich als besonderes Problem, daß Informationen über andernorts zeitgleich durchgeführte identische Tierversuche in der Regel nicht verfügbar sind. Dieses Problem läßt sich jedoch in Anbetracht des internationalen, kompetitiven Charakters wissenschaftlicher Forschung auch durch die Einrichtung internationaler Kontrollorgane nicht lösen. Voraussetzung für deren Effizienz wäre eine detaillierte Beschreibung und Erfassung jedes Versuchsvorhabens, die ständige Aktualisierung des Verzeichnisses und die Weitergabe der do rt erfaßten Daten an Dritte. Dies ist wissenschaftlich nicht vertretbar und in der Praxis kaum durchführbar, da der im deutschen Tierschutzgesetz verankerte Genehmigungsvorbehalt für einzelne Versuchsvorhaben bei weitem nicht den internationalen Standard widerspiegelt. Allein innerhalb der Europäischen Union hat die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie 86/609/EWG ein System bevorzugt, in dem die behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Tierversuchen bestimmten wissenschaftlichen Einrichtungen ohne Berücksichtigung einzelner Versuchsvorhaben erteilt wird. Daraus folgt, daß den zuständigen Behörden vieler Mitgliedstaaten die für die Tätigkeit eines internationalen Kontrollorgans notwendigen Detailinformationen nicht vorliegen.
Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung anläßlich der Novellierung des Tierschutzgesetzes 1986 in einer Entschließung aufgefordert, einen Gesetzentwurf über die Errichtung einer zentralen Datenbank für die Sammlung von Daten über Tierversuche vorzulegen. Die Bundesregierung kam nach umfangreichen Vorarbeiten und intensiven Diskussionen unter Einbeziehung von Sachverständigen zu folgendem Ergebnis:
- Durch eine weitere über die Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinausgehende gesetzliche Regelung können, gemessen an der Gesamtzahl von Tierversuchen, nur in äußerst geringem Umfang (weit unter 1 %) Tierversuche eingespart werden. Die bei Verabschiedung der Entschließung des Deutschen Bundestages erhoffte erhebliche Reduzierung von Tierversuchen läßt sich deshalb auf diesem Weg nicht erzielen.
- Die Speicherung von Versuchsergebnissen mit dem Zweck der Weitergabe an Dritte vor einer Patentanmeldung würde zu einer weitgehenden Entwertung des Patentschutzes für Erfindungen führen, denen Tierversuche zugrunde liegen.
- Die Kosten-Nutzen-Relation ist nicht gewahrt, da trotz erheblichen Verwaltungsaufwandes (Kosten und Personal) nur eine äußerst geringe Vermeidung von Doppelversuchen erzielt werden kann.
Diese Analyse trifft auf die heutige Situation nach wie vor zu. Die Bundesregierung hatte seinerzeit als Alternative auf den Ausbau bestehender Datenbanken zur Vermeidung unnötiger Doppel- und Wiederholungsversuche verwiesen. Die zwischenzeitlich erreichten enormen Fortschritte auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik bestätigen eindeutig die Vorteile dieser Alternative.