Arbeitslosenhilfe und Erziehungsgeld im Arbeitsförderungs-Reformgesetz
der Abgeordneten Rita Grießhaber und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im März 1997 wurde das Arbeitsförderungs-Reformgesetz verabschiedet. Neben vielen Veränderungen der Arbeitsförderung bringt es auch Änderungen in anderen Gesetzen. Unter anderem sieht es vor, § 2 Abs. 4 des Erziehungsgeldgesetzes zu streichen. Dort war bisher per Sonderregelung festgeschrieben, daß der Bezug von Erziehungsgeld den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht ausschließt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Hat bei Einführung des § 2 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz das jetzt von der Bundesregierung bei der Streichung verwendete Argument, Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gleich zu behandeln, keine Rolle gespielt?
Wenn nicht, welche Gründe haben zu einer anderen Bewertung durch die Bundesregierung geführt?
Wie viele Männer und Frauen sind potentiell von dieser Änderung betroffen?
Wie erklärt die Bundesregierung den höheren Männeranteil bei den Beziehern von Arbeitslosenhilfe und Erziehungsgeld, falls der Männeranteil den der Männer insgesamt, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, überschreitet?
Wie hoch ist der Anteil der Alleinerziehenden?
Wie hoch sind die Kosten der bestehenden Regelung?
Welche Einspareffekte verspricht sich die Bundesregierung von der Gesetzesänderung?
Welche finanziellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für die Kommunen?
Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Perspektiven für das Erziehungsgeld, nachdem die Einkommensgrenzen seit der Einführung nicht dynamisiert, die Summe nicht angehoben wurde und jetzt noch eine weitere Einschränkung vorgenommen wird?