a) Zum AFBG
Nach der Verkündung des AFBG am 26. April 1996 mußten in den Ländern zunächst die organisationsrechtlichen Grundlagen für die Ausführung des Gesetzes geschaffen werden. Soweit die Übertragung dieser Vollzugsaufgabe auf die jeweiligen Stellen nicht durch einen einfachen Beschluß des Landeskabinetts möglich gewesen ist (wie z. B. in Niedersachsen), waren hierfür Verordnungen und ggf. Landesgesetze erforderlich. Diese Rechtsetzungsakte haben in den Ländern unterschiedlich viel Zeit in Anspruch genommen. Zum Teil sind die notwendigen Verfahren vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr abgeschlossen worden, so daß die erforderlichen Landesregelungen erst im September bzw. Anfang Oktober zur Verfügung standen. In einigen Ländern wird mit der Verabschiedung der entsprechenden Regelungen Mitte/Ende Oktober 1996 (Berlin und Sachsen-Anhalt) bzw. sogar erst Anfang November 1996 (Mecklenburg-Vorpommern) gerechnet.
Neben den organisationsrechtlichen mußten in den Ländern auch die organisatorischen Vorbereitungen für den Vollzug des AFBG getroffen werden. Dabei hat offenbar die Entwicklung und Erprobung der länderspezifischen Rahmenprogramme zu den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) zur Verfügung gestellten DV-Programmen mehr Zeit als ursprünglich geplant in Anspruch genommen.
Das im Programmierverbund von 14 Ländern federführende Land Baden-Württemberg hat seine Vorbereitungen sehr zügig vorangetrieben. Die DV-Programme wurden dort erstmalig im Juli eingesetzt, im August ist ein regulärer Rechnungslauf mit ca. 700 Bewilligungen durchgeführt worden. Einen ersten Rechnungslauf gab es im August auch in Nordrhein-Westfalen und im September in Thüringen. Da die in diesen Ländern eingesetzten Programme in 14 Ländern weitgehend identisch sind, kann davon ausgegangen werden, daß insoweit die Arbeitsfähigkeit hergestellt ist. In Schleswig-Holstein (SH) sind die Programme ebenfalls einsatzfähig, in Bayern, das ebenso wie SH nicht dem Länderverbund angehört, wurden sie im September fertiggestellt.
Der Abschluß der Vorbereitungen in den Ländern, und damit verbunden der Zeitpunkt für die Aufnahme der Zahlungen, wurde maßgeblich von dem Fortgang der notwendigen organisatorischen Maßnahmen und der Schulung der Sachbearbeiter bestimmt. Hier bestanden in den Ländern z. T. erhebliche Unterschiede. Während z. B. in Baden-Württemberg (BW) die Sachbearbeiter bereits Mitte Mai - parallel zur Entwicklung der DV-Programme - auf die neue Aufgabe vorbereitet worden sind, hat in Sachsen (SN) eine erste Sachbearbeiterschulung erst Mitte August stattgefunden. Dieser zeitliche Unterschied ist darauf zurückzuführen, daß in BW die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung zuständig sind, die mit einer vergleichbaren Materie bereits vertraut sind, während die in SN im wesentlichen zuständigen Kammern z. B. zunächst erst noch Personal für die neue Aufgabe gewinnen mußten.
b) Zum BAföG
Aufgrund der im 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 1996 enthaltenen materiellen Änderungen sind umfangreiche EDV-Arbeiten für das maschinelle Bewilligungsverfahren in den Ländern erforderlich, die von einigen Ländern aus unterschiedlichen Gründen nicht bis zum Beginn des WS 1996/97 beendet werden konnten. Der Bund hat die von ihm erwarteten EDV-Vorleistungen (z. B. die Erstellung eines geänderten Programmablaufplanes) bereits frühzeitig erbracht. Auf der Grundlage dieser Vorleistungen sind die Länder in der Lage, ein maschinelles Bewilligungsverfahren zum Zahlmonat 11/96 durchzuführen. Für die Leistung von Ausbildungsförderung im Oktober 1996 haben die meisten Länder eigene Übergangsverfahren für die Auszahlung von Bankdarlehen entwickelt. Soweit durch dieses Instrumentarium fristgerechte Auszahlungen nicht gewährleistet sind, besteht die Möglichkeit zu einer lückenlosen Anschlußzahlung nach § 50 Abs. 4 BAföG (vgl. Antwort zur Frage 1).
3. Seit wann sind diese Probleme der Bundesregierung bekannt?