Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/7111
27. 02. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln) und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/6906 —
Abschiebung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge
Laut Beschluß der Innenministerkonferenz können seit 1. Oktober 1996
bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Bundesrepublik Deutschland
abgeschoben werden, sofern es sich um alleinstehende Erwachsene,
Erwachsene, deren Ehegatte oder minderjährige Kinder in Bosnien und
Herzegowina leben oder Ehepaare ohne minderjährige Kinder handelt.
Im Dezember 1996 ist der UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen) von seiner Position abgerückt, bosnische
Flüchtlinge müßten generell einen temporären Schutzstatus erhalten.
Allerdings geht der UNHCR davon aus, daß lediglich Flüchtlinge nach
Bosnien-Herzegowina zurückkehren können, die aus Gebieten stammen, in
denen sie der ethnischen Mehrheit angehören.
Vorbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland hat in den vergangenen Jahren
über 400 000 Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
aufgenommen. Mehr als 320 000 von ihnen stammen aus dem
heutigen Bosnien und Herzegowina.
Deutschland hat damit den weitaus größten Anteil im Bereich der
Flüchtlingsaufnahme geleistet, mehr als alle anderen
europäischen Nachbarländer zusammen.
Die hieraus resultierende rein finanzielle Belastung Deutschlands
beläuft sich bisher auf eine Summe von 14,5 Mrd. DM.
Das Friedensabkommen von Dayton schaffte die Basis für die
Rückführung der Flüchtlinge. Mit den Beschlüssen der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder seit dem
15. Dezember 1995 (letzter Beschluß 19. September 1996) wurden
wichtige Entscheidungen für den Beginn der Rückführung
geschaffen. Danach wird der freiwilligen Rückkehr der Flüchtlinge
höchste Priorität eingeräumt. Zwangsweise Rückführungen sind
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
26. Februar 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
seit dem 1. Oktober 1996 möglich. Abschiebungen wurden bisher
nur in äußerst maßvollem Rahmen vollzogen.
Eine wesentliche Erleichterung für die geordnete Rückkehr der
Flüchtlinge wurde mit dem Inkrafttreten des
Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Bosnien und Herzegowina am 14. Januar 1997
erreicht.
1. Wie viele bosnische Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland
gehören nach Kenntnis der Bundesregierung Personengruppen an,
die aus Gebieten stammen, in denen sie bei einer Rückkehr der
ethnischen Mehrheit angehören würden?
Im Ausländerzentralregister wird weder die Volks- noch die
Religionszugehörigkeit, sondern nur die Staatsangehörigkeit von
Ausländern erfaßt. Nur die Ausländerbehörden der Länder, die
die Ausländerakten führen, könnten über entsprechende
Angaben verfügen. Soviel der Bundesregierung bekannt ist, haben
die Ausländerbehörden jedoch die Volks- bzw.
Religionszugehörigkeit der bosnischen Kriegsflüchtlinge nur zum Teil erfaßt.
Ebenso ist der letzte Wohnort im Heimatland nicht durchgängig in
den Akten festgehalten worden. Daher ist eine zuverlässige
Gesamtstatistik durch die Länder nur begrenzt möglich.
2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des UNHCR, wonach
Flüchtlingen, die aus Gebieten stammen, in denen sie bei einer
Rückkehr nicht mehr der Mehrheitsbevölkerung angehören
würden, weiterhin Zuflucht gewährt werden muß?
Rückführungen finden generell nicht in bestimmte Gebiete,
sondern immer nur in den jeweiligen Heimatstaat statt. Dieser
Grundsatz gilt auch für Bosnien und Herzegowina. Dies bedeutet
aber nicht, daß die konkreten Herkunftsgebiete im
Rückführungsprozeß keine Berücksichtigung finden könnten.
3. Trifft es zu, daß der Beschluß der Innenministerkonferenz vom
19. September 1996 auch Personen einschließt, die derzeit nicht in
ihre Herkunftsgebiete in Bosnien und Herzegowina zurückkehren
können, und wie bewertet die Bundesregierung diese Beschlußlage
ggf. gegenüber der Auffassung des UNHCR?
Die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 15. Dezember
1995, 26. Januar, 3. Juni und 19. September 1996 haben sich alle
auf sämtliche bosnische Kriegsflüchtlinge bezogen. Nach
Nummer 6.3 des Beschlusses vom 19. September 1996 soll im Rahmen
der am 26. Januar 1996 beschlossenen ersten Rückführungsphase
in einem ersten Schritt die Rückführung zunächst jedenfalls die
Kriegsflüchtlinge erfassen, die aus den für eine Rückkehr
geeigneten Gebieten stammen.
4. Trifft es zu, daß die deutsche Delegation auf der Konferenz der
„Humanitarian Issues Working Group" am 16. Dezember 1996 in
Genf zugesagt hat, daß in der ersten Phase der
Flüchtlingsrückführung ausschließlich Flüchtlinge zurückkehren müssen, die aus
Regionen stammen, in denen die Flüchtlinge zur ethnischen
Mehrheit gehören?
In der Sitzung der Humanitarian Issues Working Group am
16. Dezember 1996 in Genf wurde seitens der deutschen
Delegation der Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder vom 19. September 1996 erläutert, in dem
die zwangsweise Rückführung ab 1. Oktober 1996 für möglich
gehalten wird. Dieser Beschluß gilt auch für Personen, die derzeit
nicht in ihre Herkunftsgebiete in Bosnien und Herzegowina
zurückkehren können.
Nach dem Beschluß vom 19. September 1996 soll im Rahmen der
am 26. Januar 1996 beschlossenen ersten Rückführungsphase in
einem ersten Schritt die Rückführung zunächst jedenfalls die
Kriegsflüchtlinge erfassen, die aus den für eine Rückkehr
geeigneten Gebieten stammen.
5. Wenn ja, in welcher Form wird die Bundesregierung die in Genf
vertretene Position in die bundesdeutsche Praxis umsetzen?
Entfällt.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des UNHCR, wonach
Flüchtlingen, die Angehörige gemischt-ethnischer Ehen sind,
weiterhin Zuflucht gewährt werden muß?
7. In welcher Form wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, daß
Angehörigen gemischt-ethnischer Ehen, die gegenwärtig laut
Beschlußlage der Innenministerkonferenz nicht explizit von
Abschiebungen ausgeschlossen sind, weiterhin Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland gewährt wird?
Es trifft zu, daß Angehörige gemischt-ethnischer Ehen in den
Beschlüssen der Innenministerkonferenz nicht von der Rückführung
ausgenommen worden sind. Nach dem Lagebericht des
Auswärtigen Amts leben im Föderationsgebiet in den großen
Ballungszentren zahlreiche gemischt-ethnische Ehepaare, die in der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle keine Diskriminierung
befürchten müssen, die als Verfolgungsmaßnahmen einzustufen
wären.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des UNHCR, wonach
besondere humanitäre Fälle, die sich auf zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe berufen können, worunter unter
anderem Exinhaftierte und Opfer extremer Gewalt zu verstehen
sind, nicht nach Bosnien zurückkehren können?
Siehe Antwort zu Frage 9.
9. Trifft es zu, daß die deutsche Delegation auf der Konferenz der
„Humanitarian Issues Working Group" am 16. Dezember 1996 in
Genf zugesagt hat, traumatisierte Personen in der ersten Phase
generell nicht abzuschieben?
Die deutsche Delegation hat in der Sitzung der Humanitarian
Issues Working Group am 16. Dezember 1996 auf den Phasenplan
der Innenministerkonferenz (Beschluß vom 26. Januar 1996) zur
Rückführung der Kriegsflüchtlinge hingewiesen. Danach sind von
der in der ersten Phase vorgesehenen Rückführung von
alleinstehenden Erwachsenen, Erwachsenen, deren Ehegatte oder
minderjährige Kinder in Bosnien und Herzegowina leben, sowie
von Ehepaaren ohne minderjährige Kinder, verschiedene
Personengruppen ausgenommen.
Nach Nummer 4.3 des Beschlusses der Innenministerkonferenz
vom 26. Januar 1996 gehören dazu auch traumatisierte Personen,
die bereits zu diesem Zeitpunkt in Deutschland deswegen in
ärztlicher Behandlung standen. Über die Einzelheiten der zweiten
Rückführungsphase hat die Innenministerkonferenz noch nicht
beschlossen.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung darüber hinaus
aus Artikel 1 C 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wonach
Flüchtlinge, die sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen können, weiterhin unter den Schutz der
GFK fallen?
Keine. In Artikel 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) ist der Begriff des Flüchtlings allgemein definiert.
Der Flüchtlingsbegriff der GFK entspricht im wesentlichen dem
Begriff des politisch Verfolgten im Sinne von Artikel 16 a
Grundgesetz. Kriegsflüchtlinge fallen grundsätzlich nicht hierunter, es
sei denn, im konkreten Einzelfall treten neben die
Bürgerkriegsumstände Umstände politischer Verfolgung.
Im übrigen ist die in Bezug genommene Bestimmung des
Artikels 1 Abschnitt G Nr. 5 Satz 2 GFK nahezu wörtlich in § 73 Abs. 1
Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes übernommen worden.
11. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus
welchen Bundesländern seit 1. Oktober 1996 nach Bosnien
abgeschoben worden?
Von den für die Rückführung zuständigen Bundesländern wurden
bisher folgende Abschiebungen gemeldet:
Bayern 37
Baden-Württemberg 16
Hamburg 3
Nordrhein-Westfalen 2
Niedersachsen 1
Rheinland-Pfalz 1
60
12. Um welche Personengruppen handelt es sich bei den
abgeschobenen Personen?
Bei den 60 abgeschobenen Personen handelt es sich in 28 Fällen
um Straftäter, in den restlichen Fällen um Rückführungen gemäß
dem von der Innenministerkonferenz am 26. Januar 1996
beschlossenen Phasenplan.]