Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/2328
13. Wahlperiode
18. 09. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Such
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/226 —
Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren —
Verkürzung des Rechtsschutzes?
In ihrer Koalitionsvereinbarung für die 13. Wahlperiode gehen die
Regierungsfraktionen davon aus, daß der Rechtsstaat in
Überperfektionierung zu ersticken drohe, so daß es nötig sei, u. a. im Strafverfahren
Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten zu begrenzen sowie sonstige
Verfahrensvereinfachungen (z. B. Beschränkung des
Beweisantragsrechts) zu prüfen.
Folglich ist von Interesse, auf Grundlage welcher Informationen die
Bundesregierung
— eine zu lange Dauer von Strafverfahren annimmt,
— die von ihr beabsichtigten Maßnahmen für geeignet zur
Justizentlastung hält,
— und welche Alternativen zu diesem Zweck sie berücksichtigt und
verworfen hat.
Vorbemerkung
Statistische Angaben zu Strafverfahren sind für den genannten
Zeitraum nur bedingt möglich. Die bundesweite Auswertung der
von den Ländern geführten Rechtspflegestatistiken lag bei
Beantwortung dieser Anfrage erst für das Jahr 1991 vor. Für die
folgenden Jahre liegen Zahlen nur aus einzelnen Ländern vor, die noch
keine bundesweite Zusammenfassung ermöglichen.
Außerdem sind die Zahlen für verschiedene Jahre nicht immer
vergleichbar. Zum einen sind die ausgewerteten
Rechtspflegestatistiken zum 1. Januar 1989 neu gegliedert worden. Dadurch
können sich insbesondere Bezugsgrößen für Prozentangaben,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 13.
September 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
aber auch andere Bezüge geändert haben; hierauf wird ggf. bei
den einzelnen Antworten hingewiesen.
Ferner sind die Angaben aus der Staatsanwaltschaftsstatistik für
die Zeit bis 1989 unvollständig; da diese Statistik in den Ländern
Berlin (West) erst ab 1985, Hessen ab 1988 und Schleswig-
Holstein ab 1989 geführt wird.
Schließlich mußten die Angaben aus verschiedenen Statistiken,
die untereinander — bedingt durch nur teilweise berücksichtigte
spätere Berichtigungen — nicht vollständig deckungsgleich sind,
entnommen werden. Daraus erklären sich die im Einzelfall
geringfügigen Abweichungen zwischen verschiedenen Tabellen.
Zahlen aus den neuen Bundesländern konnten in der
Gesamtstatistik nicht berücksichtigt werden.
Wenn auch eine bundesweite Statistik für die letzten drei Jahre
nicht erstellt werden kann, so belegen doch die auf den
Erfahrungsberichten der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen
Praxis beruhenden Stellungnahmen der von der Bundesregierung
beteiligten Landesjustizverwaltungen, daß die Belastung der
Strafjustiz — nach einer Zeit der Entspannung — gerade in den
letzten Jahren zugenommen hat, ohne daß der gestiegene
Geschäftsanfall durch Personalvermehrung ausgeglichen werden
konnte.
Die. Bundesregierung ist der Auffassung, daß Gerichtsverfahren
für die Bürger zeitlich überschaubar sein müssen. Zur Frage der
Novellierung des Strafverfahrensrechts verweist die
Bundesregierung auf die Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom
23. November 1994 und die Koalitionsvereinbarung vom 11.
November 1994. Sie hält es für geboten, rechtsstaatlich vertretbare
Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und -
beschleunigung — auch organisatorischer Art (Richterfortbildung,
Supervision etc.) — zu prüfen mit dem Ziel, die Verfahrensabläufe zu
straffen und einen ökonomischen Einsatz des vorhandenen
Personals zu ermöglichen. Dabei dürfen Gerichtsverfahren nur ohne
Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und der berechtigten
rechtsstaatlichen Interessen der Bürger beschleunigt und
vereinfacht werden.
I. Zur Dauer von Strafverfahren
1. Wie viele Strafverfahren wurden in den Jahren 1984 bis 1994 vor
den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten jeweils durchgeführt?
Die nachfolgenden Angaben beschränken sich auf die Zahl der
erstinstanzlichen Strafverfahren, da die Berufungs- und
Revisionsverfahren in Frage 8 gesondert behandelt werden.
Bei den Strafgerichten der I. Instanz erledigte Strafverfahren
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Amtsgerichte 742 019 704 157 684 704 674 856 683 387 642 373 630 302 614 880
Landgerichte 13 218 12 570 12 675 12 512 13 018 12 264 12 715 14 260
Oberlandesgerichte 60 47 47 80 46 53 28 50
Der Rückgang der Zahl der gerichtlichen Strafverfahren bei gleichzeitiger Zunahme der
Eingangszahlen der Staatsanwaltschaften ist insbesondere durch eine Zunahme der staatsanwaltschaftlichen
Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 154 StPO bedingt.
2. Wie viele Strafverfahren in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Amts-,
Land- und Oberlandesgerichten dauerten jeweils
a) einen,
b) einen bis fünf,
c) fünf bis zehn,
d) mehr als elf
Verhandlungstage? (Bitte Angaben differenziert nach Gerichten
und Jahr, in absoluter Zahl und in Prozent.)
Die Justizgeschäftsstatistik für die Strafgerichte hat in den Jahren
1984 bis 1988 Bußgeld- einschließlich Erzwingungshaft- und
Strafverfahren einheitlich erfaßt. Die hier aufgeführten
Hauptverhandlungstage beziehen sich daher für diese Jahre immer auf die
Gesamtzahl aus Bußgeld- und Strafverfahren.
Für die Jahre 1989 bis 1991 wurden außerdem zusätzlich die
Hauptverhandlungstage der letzten (einzigen) Hauptverhandlung
aufgeführt.
Bei den Strafgerichten der I. Instanz durch Hauptverhandlung (HV) erledigte Verfahren
Die letzte (einzige) Hauptverhandlung verteilte sich
auf 1 HV-Tag ... Verfahren %
1989 1990 1991
97,2 97,6 97,8
auf 2 bis 5 HV-Tage ... Verfahren % 2,6 2,36 1,98
auf 6 bis 10 HV-Tage ... Verfahren % 0,2 0,02 0,02
auf 11 und mehr HV-Tage ... Verfahren % 0,0 0,01 0,0
1984 1985 1986 1987 1988 1989' 1990 1991
Amtsgerichte
Durch Hauptverhandlung erledigte
Strafverfahren insgesamt 812 617 778 331 760 604 728 463 737 594
davon Bußgeldverfahren - 234 270 234 774 236 497 213 671 221 898
578 347 543 557 524 107 514 792 517 696 492 940 476 932 459 911
Die Hauptverhandlungen verteilen sich
auf 1 HV-Tag ... Verfahren % 88,9 88,7 88,5 88,6 89,3 86,5 86,7 86,7
auf 2 bis 5 HV-Tage ... Verfahren % 11,2 11,2 11,4 11,3 10,6 13,34 13,15 13,2
auf 6 bis 10 HV-Tage ... Verfahren % 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,11 0,1
auf 11 und mehr HV-Tage ... Verfahren % 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,01 0,01 0,01
Landgerichte
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Erledigte Strafverfahren insgesamt 13 218 12 570 12 675 12 512 13 018 12 264 12 715 14 260
davon Verfahren mit
Hauptverhandlung insgesamt 10 449 9 847 9 919 9 793 10 113 9 483 9 577 10 736
Die Hauptverhandlungen verteilen sich
auf 1 HV-Tag ... Verfahren % 54,2 52,9 53,8 52,8 53,1 52,3 51,2 53,3
auf 2 bis 5 HV-Tage ... Verfahren % 38,6 39,8 38,5 39,3 38,8 39,1 39,6 38,7
auf 6 bis 10 HV-Tage ... Verfahren % 4,0 4,3 4,2 4,6 4,8 5,1 5,4 4,7
auf 11 und mehr HV-Tage ... Verfahren % 3,2 3,1 3,5 3,3 3,4 3,4 3,7 3,2
1989 1990 1991
Die letzte (einzige) Hauptverhandlung verteilte sich
auf 1 HV-Tag ... Verfahren % 55,4 54,3 56,1
auf 2 bis bis 5 HV-Tage ... Verfahren % 36,8 37,1 36,6
auf 6 bis 10 HV-Tage ... Verfahren % 4,6 4,9 4,3
auf 11 und mehr HV-Tage ... Verfahren % 3,2 3,6 3,0
Oberlandesgerichte
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Erledigte Strafverfahren insgesamt 60 47 47 80 46 53 28 50
davon Verfahren mit
Hauptverhandlung insgesamt 37 35 26 39 29 33 19 35
Die Hauptverhandlungen verteilen sich
auf 1 HV-Tag ... Verfahren % 35,1 22,9 15,4 23,1 24,1 18,18 26,3 19,9
auf 2 bis 5 HV-Tage ... Verfahren % 29,7 45,7 42,3 56,4 58,6 48,5 36,8 34,2
auf 6 bis 10 HV-Tage ... Verfahren % 13,5 20,0 7,7 5,1 6,9 3,03 10,5 22,9
auf 11 und mehr HV-Tage ... Verfahren % 21,6 11,4 34,6 15,4 10,3 30,3 26,3 22,9
Die letzte (einzige) Hauptverhandlung verteilte sich
auf 1 HV-Tag ... Verfahren %
1989 1990 1991
18,2 26,3 19,99
auf 2 bis 5 HV-Tage ... Verfahren % 48,48 36,8 34,28
auf 6 bis 10 HV-Tage ... Verfahren % 3,03 10,5 19,99
auf 11 und mehr HV-Tage ... Verfahren % 30,3 26,3 22,85
3. Wie lange dauerte in den Jahren 1984 bis 1994 ein Strafverfahren
vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten jeweils im
Durchschnitt?
Durchschnittliche Dauer der Strafverfahren I. Instanz in Tagen 1 )
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Amtsgerichte 106 108 111 111 111 111 113 114
Landgerichte 158 162 166 170 166 182 188 181
Oberlandesgerichte Entsprechende Daten liegen nicht vor
1) Ab Eingang der öffentlichen Klage bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung I. Instanz.
4. a) Wie viele der unter den Fragen 1 und 2 erfragten Strafverfahren
wurden jeweils gegen einen und wie viele gegen mehrere
Angeklagte durchgeführt (Angaben in absoluter Zahl und in
Prozent)?
Zahl der Beschuldigten in gerichtlichen Verfahren
a) Strafverfahren 1. Instanz
Amtsgerichte
Erledigte Verfahren insgesamt
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
742 019 704 157 683 098 674 858 683 394 642 374 630 290 614 862
absolute Zahlen:
Verfahren mit Beschuldigten 741 271 703 261 681 993 673 947 682 605 642 374 630 290 614 862
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten 665 184 633 009 616 142 609 188 618 636 585 527 574 989 562 071
zwei Beschuldigten 56 145 52 398 49 664 49 123 48 531 43 867 42 604 40 503
drei Beschuldigten 12 520 11 317 10 361 10 341 10 007 8 653 8 595 8 112
vier Beschuldigten 4 250 3 732 3 408 3 180 3 318 2 704 2 518 2 556
fünf Beschuldigten 1 590 1 464 1 263 1 142 1 124 913 866 919
mehr als fünf Beschuldigten 1 582 1 341 1 155 973 989 710 718 701
Beschuldigte je 100 Verfahren 115 114 114 113 113 112 112 112
mit Beschuldigten .
Prozentzahlen:
Verfahren mit Beschuldigten 99,9 To 99,9 % 99,8 % 99,9 % 99,9 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten 89,7 % 90,0 % 90,3 % 90,4 % 90,6 % 91,2 % 91,2 % 91,4 %
zwei Beschuldigten 7,6 % 7,5 % 7,3 % 7,3 % 7,1 % 6,8 % 6,8 % 6,6 %
drei Beschuldigten 1,7 % 1,6 % 1,5 % 1,5 % 1,5 % 1,3 % 1,4 % 1,3 %
vier Beschuldigten 0,6 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % 0,4 % 0,4 % 0,4 %
fünf Beschuldigten 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1
sechs und mehr Beschuldigten 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 %
Landgerichte 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Erledigte Verfahren insgesamt
absolute Zahlen:
13 215 12 559 12 662 12 503 13 018 12 264 12 715 14 260
Verfahren mit Beschuldigten
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten
13 189
9 800
12 540
9 443
12 638
9 705
12 486
9 442
12 994
10 001
12 264
9 543
12 715
10 065
14 260
11 232
zwei Beschuldigten 1 974 1 775 1 784 1 833 1 831 1 700 1 664 1 952
drei Beschuldigten 725 713 642 683 642 598 559 657
vier Beschuldigten 336 281 252 270 242 230 226 221
fünf Beschuldigten 143 143 112 107 118 91 102 91
sechs bis zehn Beschuldigten 186 164 126 131 138 91 86 94
elf und mehr Beschuldigten 25 21 17 20 22 11 13 13
Beschuldigte je 100 Verfahren
mit Beschuldigten
149 146 142 144 142 138 136 135
Prozentzahlen:
Verfahren mit Beschuldigten
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten
99,8 %
74,3 %
99,8 %
75,3 %
99,8 %
76,8 %
99,9 %
75,6 %
99,8 %
77,0 %
100,0 %
77,8 %
100,0 %
79,2 %
100,0 %
78,8 %
zwei Beschuldigten 15,0 % 14,2 % 14,1 % 14,7 % 14,1 % 13,9 % 13,1 % 13,7 %
drei Beschuldigten 5,5 % 5,7 % 5,1 % 5,5 % 4,9 % 4,9 % 4,4 % 4,6 %
vier Beschuldigten 2,5 % 2,2 % 2,0 % 2,2 % 1,9 % 1,9 % 1,8 % 1,5 %
fünf Beschuldigten 1,1 % 1,1 % 0,9 % 0,9 % 0,9 % 0,7 % 0,8 % 0,6 %
sechs bis zehn Beschuldigten 1,4 % 1,3 % 1,0 % 1,0 % 1,1 % 0,7 % 0,7 % 0,7
elf und mehr Beschuldigten 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1 %
Oberlandesgerichte:
Entsprechende Daten für die erstinstanzlichen Strafsachen der Oberlandesgerichte liegen derzeit nicht vor.
b) Berufungsverfahren vor den Landgerichten
Erledigte Verfahren insgesamt
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
63 430 59 230 58 611 56 857 56 941 54 115 52 082 46 643
absolute Zahlen:
Verfahren mit Beschuldigten 63 385 59 195 58 573 56 830 56 920 54 115 52 082 46 643
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten 59 747 55 840 55 257 53 461 53 709 51 111 49 294 44 261
zwei Beschuldigten 3 027 2 854 2 853 2 872 2 717 2 576 2 383 2 047
drei Beschuldigten 469 393 345 376 342 334 305 266
vier Beschuldigten 80 66 68 80 102 60 78 47
fünf und mehr Beschuldigten 62 43 50 41 50 34 22 22
Beschuldigte je 100 Verfahren 107 107 107 107 107 107 106 106
mit Beschuldigten
Prozentzahlen:
Verfahren mit Beschuldigten 99,9 % 99,9 % 99,9 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten 94,3 % 94,3 % 94,3 % 94,1 % 94,4 % 94,4 % 94,6 % 94,9 %
zwei Beschuldigten 4,8 % 4,8 % 4,9 % 5,1 % 4,8 % 4,8 % 4,6 % 4,4 %
drei Beschuldigten 0,7 % 0,7 % 0,6 % 0,7 % 0,6 % 0,6 % 0,6 % 0,6 %
vier Beschuldigten 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1
fünf und mehr Beschuldigten 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,0 % 0,0 %
c) Revisionsverfahren vor den Oberlandesgerichten
Erledigte Verfahren insgesamt
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
7 318 7 102 6 907 6 667 6 457 6 434 6 114 5 342
Absolute Zahlen:
Verfahren mit Beschuldigten 7 298 7 082 6 899 6 655 6 444 6 434 6 114 5 342
davon Verfahren mit
einem Beschuldigten 7 033 6 819 6 633 6 397 6 165 6 179 5 950 5 198
zwei Beschuldigten 230 238 233 227 222 218 144 132
drei Beschuldigten 21 18 25 22 28 22 15 9
vier Beschuldigten 9 6 6 8 12 11 5 1
fünf und mehr Beschuldigten 5 1 2 1 17 4 0 2
Beschuldigte je 100 Verfahren 105 104 105 104 106 105 103 103
mit Beschuldigten
Prozentzahlen:
Verfahren mit Beschuldigten 99,7 % 99,7 % 99,9 % 99,8 % 99,8 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
Verfahren (in % von 3) mit
einem Beschuldigten 96,4 % 96,3 % 96,1 % 96,1 % 95,7 % 96,0 % 97,3 % 97,3 %
zwei Beschuldigten 3,2 % 3;4 % 3,4 % 3,4 % 3,4 % 3,4 % 2,4 % 2,5 %
drei Beschuldigten 0,3 % 0,3 % 0,4 % 0,3 % 0,4 % 0,3 % 0,2 % 0,2 %
vier Beschuldigten 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,0 %
fünf und mehr Beschuldigten 0,1 % 0,1 % 0,0 % 0,0 % 0,3 % 0,1 % 0,0 % 0,0 %
b) Wie viele Verhandlungstage dauerten die unter Frage 3
erfragten Verfahren durchschnittlich, differenziert nach der Zahl der
Angeklagten?
Die derzeit vorhandenen Möglichkeiten zur Auswertung der
Zählkartenstatistiken gestatten keine Auswertung der
Verfahrensdauer in Abhängigkeit von der Zahl der Angeklagten.
5. a) Wie lauten die unter den Fragen i bis 4 erfragten Angaben für
Wirtschafts- und Umweltstrafsachen?
Spezielle Auswertungen der Strafverfahrensstatistiken in
Abhängigkeit vom Verfahrensgegenstand sind nicht möglich. Auch im
übrigen liegen zuverlässige Zahlen für das ganze Bundesgebiet
nicht vor.
Angaben sind lediglich über die Zahl der vor den
Wirtschaftskammern der Landgerichte erledigten Strafsachen erster und zweiter
Instanz möglich:
Vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte erledigte Strafverfahren
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
I. Instanz
II. Instanz
917 955 1 034 958 1 000 1 039
429
1 099
411
1 070
392
b) Welche Untersuchungen bez. der (offenbar signifikant
längeren) Dauer solcher Strafsachen sind der Bundesregierung
bekannt, welche wesentlichen Ergebnisse enthalten diese, und
welche Folgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Nach den Berichten der staatsanwaltschaftlichen und
gerichtlichen Praxis weisen insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten
auf, erfordern daher erheblichen Verfahrensaufwand.
Mit der Prüfung der Frage, wie der Ablauf schwieriger
Strafverfahren — ohne Rücksicht auf deren Gegenstand — vereinfacht und
beschleunigt werden kann, war der Strafrechtsausschuß der
Justizministerkonferenz befaßt. Die Beratungen wurden von
Vertretern der Bundesregierung begleitet. Die 66. Konferenz der
Justizministerinnen und -minister (vom 12. bis 14. Juni 1995 in
Dessau) hat den Bericht des Strafrechtsausschusses über den
Fortgang der Arbeiten für weitere gesetzliche Maßnahmen zur
Entlastung der Rechtspflege und den auf der Grundlage der
bisherigen Arbeitsergebnisse erstellten Vorentwurf für ein weiteres
Rechtspflegeentlastungsgesetz zur Kenntnis genommen. Von
seiten der Länder wird nun geprüft, ob und inwieweit, eine
Bundesratsinitiative auf der Grundlage des vorgelegten Vorentwurfs
mitgetragen werden kann.
Die Bundesregierung zieht die Regelungsvorschläge des
Vorentwurfs in ihre laufenden Überlegungen zu Maßnahmen der
Verfahrensvereinfachung und -verbesserung ein.
6. In wie vielen der vorgenannten Strafverfahren mit einer Dauer über
fünf Verhandlungstage beruhte die Verfahrensdauer nach
Erkenntnissen der Bundesregierung auf einem nachhaltigen Gebrauch
derjenigen Verfahrensvorschriften, welche die Bundesregierung nun
einzuschränken erwägt, etwa
a) Beweisantragsrecht
aa) Hilfsbeweisanträge nach Schluß der Beweisaufnahme,
bb) Ladung auswärtiger Zeugen,
cc) Verlesung von Beweismitteln: länger als ein
Verhandlungstag,
b) Richterablehnung wegen Befangenheit,
c) ausführliche mündliche Begründung von Beweis-,
Ablehnungsoder sonstigen Verfahrensanträgen,
d) Revisions-Aufklärungsrügen (erfolgreich/erfolglos),
insbesondere bez. gerügter Beweisantragsfehler,
e) Revisions-Verfahrensrügen?
Die Auswirkungen der genannten strafprozessualen Maßnahmen
(die Punkte d und e sind nicht verständlich) sind statistisch nicht
erfaßt. Nach den von der Bundesregierung eingeholten
Stellungnahmen der Länder weist die staatsanwaltschaftliche und
gerichtliche Praxis darauf hin, daß die Verteidiger in den zu den
Buchstaben a bis c angesprochenen Bereichen immer häufiger
extensiven Gebrauch von strafprozessualen Befugnissen machten und
dadurch den Abschluß des Strafverfahrens verzögerten.
7. Wie stellte sich dieser Gebrauch von Rechten bzw. die Anwendung
dieser Verfahrensvorschriften dar?
Welche statistischen Grundlagen und Untersuchungen über den —
angeblich ausufernden und verzögernden — Gebrauch dieser
Rechte sind der Bundesregierung bekannt?
Zur Problematik des Mißbrauchs prozessualer Befugnisse im
Strafverfahren hat z. B. die Große Strafrechtskommission des
Deutschen Richterbundes in ihrem im Jahr 1994 im Auftrag der
Bundesregierung erstellten Gutachten eingehend Stellung
genommen. Für die These, „daß eine Anzahl von Strafverteidigern
zunehmend und schonungslos jede Möglichkeit der
Strafprozeßordnung nutzt und auch mißbraucht", werden Beispielsfälle
angeführt.
Auch die Strafrechtliche Abteilung des 60. Deutschen
Juristentages (Thema: „Empfehlen sich Änderungen des
Strafverfahrensrechts mit dem Ziel, ohne Preisgabe rechtsstaatlicher Grundsätze
den Strafprozeß, insbesondere die Hauptverhandlung, zu
beschleunigen?"), hat sich mit dieser Problematik befaßt, hierzu
mehrere Praktiker gehört und schließlich eine Regelung
empfohlen, die es dem Vorsitzenden gestattet, in bestimmten Fällen des
Mißbrauchs prozessualer Befugnisse das Wort zu entziehen.
8. Wie viele Berufungen und Revisionen wurden in den Jahren 1984
bis 1994 vor den Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem
Bundesgerichtshof jeweils durchgeführt auf Antrag
a) der Verurteilten,
b) der Staatsanwaltschaft?
a) Vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz erledigte Verfahren
Erledigte Berufungsverfahren
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
insgesamt 63 461 59 255 58 646 56 921 56 941 54 115 52 081 46 643
Die Berufung wurde eingeleitet durch
a) Angeklagte 58 288 58 766 54 065 52 383 52 403 49 809 47 908 42 988
b) Staatsanwaltschaft
zuungunsten des Angeklagten 7 577 6 615 7 135 7 056 7 186 6 976 6 879 6 186
zugunsten des Angeklagten 130 142 114 113 94 93 107 98
b) Vor dem Oberlandesgericht in der Revisionsinstanz erledigte Verfahren
Die Strafgerichtestatistik der Jahre 1984 bis 1988 erfaßt Revisions- und
Rechtsbeschwerdeverfahren insgesamt. Die Zahlen unter a) und b) beziehen sich für diesen Zeitraum auf die Summe aus
Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
Erledigte
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Revisions- und Beschwerdeverfahren 13 906 13 636 13 451 12 648 12 243
davon Rechtsbeschwerdeverfahren —6 588 6 534 —6 544 —5 981 —5 786
Revisionsverfahren 7 318 7 102 6 907 6 667 6 457 6 434 6 114 5 342
Revisionen/Rechtsbeschwerden
wurden eingelegt durch
a) die Beschuldigten 13 537 13 209 13 078 12 327 11 818 6 130 5 811 5 097
b) die Staatsanwaltschaft
zuungunsten des Angeklagten 332 383 327 288 383 268 259 231
zugunsten des Angeklagten 10 12 14 19 11 5 14 11
c) Vor dem Bundesgerichtshof erledigte Revisionen in Strafsachen
Erledigte Revisionen
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
5 063 4 574 4 336 4 243 4 073 4 023 3 721 3 955
Die Revisionen wurden eingeleitet durch
a) Angeklagte 4 818 4 364 4 104 4 033 3 859 3 810 3 490 3 725
b) Staatsanwaltschaft 196 157 177 143 165 157 162 151
zuungunsten des Angeklagten
zugunsten des Angeklagten 1 1 1 2 3 4 1 1
Angegeben ist die Zahl der Rechtsmittel, nicht die — deutlich geringere — Zahl der Revisionsverfahren,
die der Antwort c) zu Frage 9 zugrunde gelegt ist. Dies erklärt sich daraus, daß in einem
Strafverfahren mehrere Beteiligte Revision eingelegt haben können.
9. Wie lange dauerten diese Verfahren jeweils (Antwort bitte
differenziert wie nach Frage 2)?
a) Vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz erledigte Verfahren
Erledigte Verfahren insgesamt
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
63 461 59 255 58 646 56 921 56 941 54 115 52 081 46 643
davon waren anhängig
ab Eingang beim Berufungsgericht
bis 3 Monate 68,30 % 67,82 % 67,06 % 67,24 % 66,94 % 67,7 % 65,8 % 65,8 %
3 bis 6 Monate 20,37 % 20,30 % 20,08 % 19,71 % 20,01 % 19,6 % 20,3 % 19,0 %
6 bis 12 Monate 8,48 % 8,73 % 9,35 % 9,22 % 9,20 % 8,9 % 9,6 % 10,4 %
12 bis 18 Monate 2,2 % 2,4 % 2,7 %
18 bis 24 Monate 2,37 % 2,65 % 2,97 % 3,10 % 3,10 % 0,8 % 0,9 % 1,1 %
24 bis 36 Monate 0,34 % 0,35 % 0,37 % 0,53 % 0,55 % 0,5 % 0,6 % 0,7 %
mehr als 36 Monate 0,12 % 0,12 % 0,13 % 0,16 % 0,17 % 0,2 % 0,4 % 0,3
Durchschnittliche Dauer
je Verfahren ... Monate 3,3 3,5 3,6
ab Verkündung des angefochtenen Urteils
bis 3 Monate 30,29 % 29,65 % 28,85 % 28,52 % 29,59 % 29,2 % 27,1 % 26,6 %
3 bis 6 Monate 45,49 % 45,20 % 44,50 % 44,91 % 44,14 % 45,2 % 45,3 % 44,7 %
6 bis 12 Monate. 17,84 % 18,32 % 19,19 % 18,94 % 18,68 % 18,3 % 29,5 % 19,7 %
12 bis 18 Monate 4,2 % 4,5 % 5,2 %
18 bis 24 Monate 5,18 % 5,61 % 6,13 % 6,01 % 6,00 % 1,5 % 1,6 % 2,0
24 bis 36 Monate 0,81 % 0,84 % 0,92 % 1,11 % 1,12 % 1,0 % 1,2 % 1,3
mehr als 36 Monate 0,35 % 0,35 % 0,40 % 0,49 % 0,45 % 0,6 % 0,7 % 0,6 %
Durchschnittliche Dauer
je Verfahren ... Monate 5,6 5,9 6,0
b) Vor dem Oberlandesgericht in der Rechtsmittelinstanz erledigte Verfahren
Erledigte Verfahren insgesamt
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
13 906 13 636 13 451 12 648 12 243
davon waren anhängig 6 434 6 114 5 342
ab Eingang beim Oberlandesgericht
bis 3 Monate 94,32 % 93,67 % 92,69 % 93,72 % 93,10 % 91,1 % 90,5 % 91,1 %
3 bis 6 Monate 4,39 % 4,78 % 5,03 % 4,60 % 4,93 % 6,3 % 6,7 % 5,8
6 bis 12 Monate 0,98 % 1,14 % 1,72 % 1,19 % 1,46 % 2,3 % 2,2 % 2,0 %
12 bis 18 Monate 0,2 % 0,4 % 0,7 %
18 bis 24 Monate 0,27 % 0,32 % 0,41 % 0,35 % 0,45 % 0,0 % 0,1 % 0,2
24 bis 36 Monate 0,02 % 0,05 % 0,11 % 0,07 % 0,05 % - 0,0 % 0,2
mehr als 36 Monate - 0,01 % 0,02 % 0,04 % - - - 0,0 %
Durchschnittliche Dauer
je Verfahren in Monaten 1,3 1,3 1,4
ab Verkündung des angefochtenen Urteils
bis 3 Monate 17,58 % 16,28 % 16,34 % 16,36 % 15,78 % 7,6 % 6,7 % 6,3 %
3 bis 6 Monate 63,18 % 63,58 % 62,58 % 63,51 % 64,01 % 67,3 % 66,0 % 64,9
6 bis 12 Monate 17,25 % 18,15 % 18,60 % 18,13 % 17,69 % 22,6 % 24,1 % 24,9 %
12 bis 18 Monate 2,0 % 2,4 % 2,4 %
18 bis 24 Monate 1,77 % 1,80 % 2,20 % 1,65 % 2,28 % 0,4 % 0,5 % 0,8 %
24 bis 36 Monate 0,15 % 0,13 % 0,17 % 0,21 % 0,16 % 0,1 % 0,2 % 0,5 %
mehr als 36 Monate 0,04 % 0,04 % 0,08 % 0,11 % 0,07 % 0,0 % 0,0 % 0,1 %
Durchschnittliche Dauer
je Verfahren in Monaten 5,3 5,4 5,7
c) Vor dem Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz erledigte Verfahren (Urteile und Beschlüsse)
Erledigte Revisionen insgesamt f
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
3 960 3 563 3 457 3 414 3 297 3 267 3 031 3 217
davon waren anhängig
ab Eingang beim Bundesgerichtshof
bis 3 Monate 3 811 3 403 3 288 3 277 3 130 3 025 2 836 3 025
3 bis 6 Monate 65 60 54 55 66 131 77 84
6 bis 9 Monate 9 11 5 6 3 18 17 12
9 bis 12 Monate 1 3 3 1 — 2 9 4
mehr als 12 Monate 1 — — 1 — — 2 2
Anmerkung:
Die Erledigungsdauer wird nur für die durch Urteil oder Beschluß nach § 349 StPO abgeschlossenen Verfahren erhoben. Die
Differenz zur Gesamtzahl der Revisionen ergibt sich aus den bezüglich der Verfahrensdauer nicht ausgewerteten sonstigen
Erledigungsarten.
10. Wie bewertet die Bundesregierung Feststellungen des Statistischen
Bundesamts, wonach die Zahl der z. B. an Landgerichten in 1.
Instanz durch Hauptverhandlung erledigten Verfahren ebenso wie
deren Dauer zwischen 1982 und 1990 praktisch konstant geblieben
ist, und Schlußfolgerungen, wonach sich diese Zahlen „als
dramatisches Zeichen für ein dringend notwendiges Eingreifen des
Gesetzgebers ... nicht deuten lassen" (so Gössel, Gutachten für den
60. Deutschen Juristentag 1994, S. C 4-6)?
Die in der Frage erwähnten statistischen Angaben (vgl. auch die
Antwort zu Frage I. 2) entsprechen wahrscheinlich nicht mehr
neueren — bisher aus einzelnen Ländern bekanntgewordenen —
Erkenntnissen. Danach soll die Zahl der Hauptverhandlungstage
in Strafsachen nach 1990 — wie einige Länder berichten — deutlich
gestiegen sein.
So ergeben sich z. B. aus einer von der Landesjustizverwaltung
Hamburg vorgelegten Statistik über die Zahl der im jeweiligen
Jahr erledigten Verfahren und deren Dauer bei den Großen
Strafkammern folgende Größenordnungen und Tendenzen:
1990 1991 1992 1993 1994
erledigte Verfahren mit HV 368 397 446 458 372
HV-Tage insgesamt 1 844 2 148 2 279 2 788 3 005
durchschnittliche HV-Dauer (Tage) 5,01 5,41 5,11 6,09 8,08
Verfahren mit 1 Tag HV 78 89 103 88 59
Verfahren mit 11 bis 50 Tagen HV 37 34 39 47 51
Verfahren mit mehr als 50 Tagen HV 1 4 2 3 8
11. Wann wird die rechtsvergleichende Untersuchung des Max-
Planck-Instituts im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz über
die Beweisaufnahme in ausländischen Strafverfahrensordnungen
vorliegen?
Mit Ministerschreiben vom 14. Oktober 1994 wurde jeweils ein
Exemplar des vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag
gegebenen rechtsvergleichenden Gutachtens „Die Beweisaufnahme
im Strafverfahrensrecht des Auslands" dem Vorsitzenden des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages sowie den
Obleuten der Fraktionen zugeleitet.
II. Zur Dauer des Strafermittlungsverfahrens
1. Wie lange dauerten Strafermittlungsverfahren in den Jahren 1984
bis 1994 jeweils
a) von der Verfahrenseinleitung bis zum Abschluß der polizeilichen
Ermittlungen,
b) vom Abschluß der polizeilichen Ermittlungen bis zur
staatsanwaltschaftlichen Schlußentscheidung im
Ermittlungsverfahren,
c) von der Anklageerhebung bis zur Zulassung der Anklage zum
Hauptverfahren,
d) von dieser Zulassungsentscheidung bis zum Beginn der
Hauptverhandlung,
e) vom Schluß der Hauptverhandlung bis zur Absetzung des Urteils,
f) von der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels bis zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung?
In den Rechtspflegestatistiken werden nicht alle der genannten
Verfahrensschritte so erfaßt, daß die Zeitabstände ermittelt
werden können. Deswegen können insbesondere zu den Teilfragen
Buchstaben c, d und e, soweit diese nicht durch die Frage I. 3
bereits beantwortet wurde, keine weitergehenden Antworten
gegeben werden. Die Teilfrage Buchstabe f entspricht der Frage
I. 9 und wurde dort bereits unter a) beantwortet.
a) Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Verfahrenseinleitung bei der Polizei bis zur Abgabe der
Vorgänge an die Staatsanwaltschaft
Bei der Polizei eingeleitete
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Ermittlungsverfahren
insgesamt 1 775 928 1 883 497 1 867 814 1 851 600 2 118 361 2 264 854 2 323 519 2 325 215
Verfahrensdauer:
bis 1 Monat 1 015 083 1 035 386 1 019 980 988 961 1 150 534 1 224 664 1 238 493 1 199 514
1 bis 2 Monate 492 929 547 009 540 417 546 904 614 472 655 122 684 679 688 098
2 bis 3 Monate 153 807 174 901 179 190 182 918 202 740 215 712 226 477 244 620
3 bis 6 Monate 88 086 97 566 99 160 103 893 114 469 131 272 135 338 149 991
mehr als 6 Monate 26 023 28 635 29 067 28 924 36 146 38 084 38 532 42 992
b) Verfahrensdauer von der Abgabe der polizeilichen Vorgänge an die Staatsanwaltschaft bis zur
staatsanwaltschaftlichen Schlußentscheidung
Erledigte Ermittlungsverfahren
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
insgesamt 2 178 838 2 317 389 2 316 636 2 301 018 2 627 974 2 808 379 2 876 090 2 890 330
bis 3 Monate 1 630 704 1 714 885 1 698 416 1 667 107 1 895 007 2 018 293 2 034 050 1 948 055
3 bis 6 Monate 392 835 435 437 443 294 452 986 517 473 555 901 594 563 664 226
6 bis 12 Monate 121 276 132 251 138 717 142 413 167 385 183 096 193 072 217 191
12 bis 18 Monate 18 951 20 420 21 688 22 925 28 637 28 652 31 502 34 973
18 bis 24 Monate 5 732 6 076 6 521 7 215 8 862 9 033 10 264 10 549
24 bis 36 Monate 4 340 4 253 4 620 4 719 6 242 7 099 7 266 10 289
mehr als 36 Monate 5 000 4 067 3 380 3 653 4 368 6 305 5 373 5 047
2. In wie vielen Fällen während dieses Zeitraums wurden Anklagen
nicht zum Hauptverfahren zugelassen?
Amtsgerichte
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991
Anklagen insgesamt 493 688 469 578 457 239 456 404 465 777 434 832 428 259 425 347
davon Ablehnung der Eröffnung 4 068 3 943 3 911 3 897 3 857 3 416 3 345 3 179
des Hauptverfahrens
Landgerichte
Anklagen insgesamt 12 172 11 656 11 831 11 585 12 093 10 727 10 949 12 221
davon Ablehnung der Eröffnung
des Hauptverfahrens 149 161 149 180 153 184 193 191
Oberlandesgerichte
Anklagen insgesamt 59 45 45 77 46 47 24 39
davon Ablehnung der Eröffnung 5 1 2 19 1 1 2 3
des Hauptverfahrens
3. In wie vielen Fällen erhob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen
die Nichtzulassung?
Beschwerden gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
werden in der Strafgerichtestatistik nicht gesondert erfaßt.
Entsprechende Zahlen sind der Bundesregierung daher nicht
bekannt.
III. Erfahrungen mit bisherigen Beschleunigungsregelungen
1. Wie haben sich die bereits seit Anfang der siebziger Jahre nicht nur
vorgeschlagenen (vgl. Übersicht in StV 1982, 325 ff.), sondern auch
in die Strafprozeßordnung (StPO) und das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügten Gesetzesänderungen zur
Verfahrensbeschleunigung (Ubersicht nach: Rieß, NStZ 1994, 412) seit ihrem
Inkrafttreten im einzelnen jeweils auf die durchschnittliche
Verfahrensdauer sowie im übrigen ausweislich welcher empirischen
Untersuchungen ausgewirkt, nämlich
a) Beseitigung der gerichtlichen Voruntersuchung und Stärkung
der Befugnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren,
b) deutliche und mehrfache Erweiterung der
Einstellungsmöglichkeiten nach Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153, 153 a, 154,
154 a StPO),
c) mehrfache Verlängerung der Höchstfrist für die Unterbrechung
der Hauptverhandlung (§ 229 StPO),
d) Präklusionsregelung für die Besetzungsrüge (§§ 222a, 222b
StPO),
e) Einschränkungen bei der Pflicht zur Verwendung präsenter
Beweismittel und (für Auslandszeugen) beim
Beweisantragsrecht,
f) Einführung und mehrfache Erweiterung des sog.
Selbstleseverfahrens (§ 249 II StPO),
g) größere Möglichkeiten zur Verlesung von Niederschriften statt
der unmittelbaren Zeugenvernehmung,
h) mehrfache Erweiterung der Bezugnahmemöglichkeiten in den
Urteilsgründen sowie des Anwendungsbereichs des
abgekürzten Verfahrens,
i) mehrfache Änderungen mit dem Ziel der Mißbrauchsabwehr
bei der Behandlung von Ablehnungsanträgen,
j) Lockerungen des Verteidigungszwangs,
k) Einschränkungen bei der Protokollierungspflicht,
1) mehrfache Veränderungen des Strafbefehlsverfahrens mit dem
Ziel einer häufigeren Anwendung bis hin zur Verhängung von
Freiheitsstrafe,
m) Änderungen im beschleunigten Verfahren mit dem Ziel seiner
häufigeren Anwendung einschließlich von Verringerungen des
formellen Beweisrechts nach dem
Verbrechensbekämpfungsgesetz,
n) Verfahrenserleichterungen bei der Verwerfung der Berufung
wegen unentschuldigten Ausbleibens sowie bei der Verlesung
des angefochtenen Urteils in der Berufungsinstanz,
o) Einführung einer Annahmeberufung bei geringfügigen
Straftaten (erfaßt ca. die Hälfte der jährlich verhängten Strafen!),
p) Einschränkung der Revisibilität von Vor- und
Zwischenentscheidungen,
q) Abschaffung des Schwurgerichts alter Art und Umwandlung in
eine Spezialstrafkammer des Landgerichts,
r) Erweiterung des Sanktionsrahmens für Schöffengericht und
Strafrichter,
s) mehrfache und erhebliche Besetzungsreduktionen bei den
Strafkammern,
t) zahlreiche weitere Verfahrensveränderungen u. a. mit dem Ziel
einer Beschleunigung im Rahmen mehrerer sogenannter
„Terroristengesetze"?
2. Falls keine Auswirkungen meßbar waren:
a) Woran lag dies nach Auffassung der Bundesregierung?
b) Wann wird die Bundesregierung die Initiative ergreifen, die .
wirkungslosen Änderungen wieder streichen zu lassen mit dem Ziel
einer möglichsten Wiederherstellung von Beschuldigtenrechten,
oder welche Erwägungen hindern die Bundesregierung, dies zu
tun?
3. Falls der Bundesregierung bisher keine empirischen Erkenntnisse
über die Auswirkungen vorliegen sollten:
a) Aufgrund welcher Feststellungen ist sie zu der Annahme gelangt,
daß gleichgerichtete Maßnahmen — u. a. zur Beschränkung von
Verfahrensrechten der Beschuldigten — einen
Beschleunigungseffekt haben könnten?
b) Wann wird die Bundesregierung welche Maßnahmen ergreifen,
um die positiven und negativen Auswirkungen dieser bereits seit
langem zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des
Strafverfahrens vorgenommenen Einschnitte in das Prozeßrecht
empirisch überprüfen zu lassen?
c) Falls die Bundesregierung keine derartigen Untersuchungen
beabsichtigen sollte, auf welcher Grundlage und mit welcher
Berechtigung erscheinen ihr dann mögliche weitere Einschnitte in
das hergebrachte Strafprozeßrecht vertretbar und angezeigt?
Eine isolierte Überprüfung, in welchem Umfang sich
gesetzgeberische Maßnahmen im einzelnen ausgewirkt haben, ist in der
Regel nicht leistbar. Die fehlende statistische Meßbarkeit
bedeutet jedoch nicht, daß die Bundesregierung oder die Länder
außerstande wären, die Auswirkungen von Beschleunigungs- oder
Vereinfachungsmaßnahmen festzustellen. Denn die
Landesjustizverwaltungen bitten regelmäßig die staatsanwaltschaftliche und
gerichtliche Praxis um Erfahrungsberichte; diese werden auf
Landesebene ausgewertet und finden insbesondere bei
Stellungnahmen der Länder zu Gesetzentwürfen Berücksichtigung. Bei
ihren Überlegungen zu dem Entwurf eines weiteren
Rechtspflegeentlastungsgesetzes konnten die Länder daher die
Erfahrungen der Praxis mit dem (Ersten)
Rechtspflegeentlastungsgesetz berücksichtigen.
Der ständige Meinungsaustausch mit den
Landesjustizverwaltungen, den Berufsverbänden der Anwaltschaft und der Richterschaft
sowie die Auswertung der fachwissenschaftlichen
Veröffentlichungen versetzen auch die Bundesregierung in die Lage, die
Auswirkungen gesetzlicher Änderungen einschätzen zu können.
Dazu bedarf es selbstverständlich ausreichender Erfahrungen in
der Praxis und rechtstatsächlicher Erkenntnisse. Was die Frage
der Entlastungswirkung der anfangs genannten Regelungen
angeht, so vertreten die Länder überwiegend den Standpunkt, daß
die Situation der Strafjustiz schwieriger wäre, hätte der
Gesetzgeber in den letzten Jahren von entsprechenden
Beschleunigungsmaßnahmen Abstand genommen. Im übrigen beabsichtigt
die Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem Deutschen
Richterbund und dem Deutschen Anwaltverein, eine
rechtstatsächliche Untersuchung in Auftrag zu geben, die unter
anderem klären soll,
— wie sich die tatsächliche Dauer von Hauptverhandlungen in
den vergangenen Jahren entwickelt hat,
— welche Faktoren die Verhandlungsdauer beeinflußt haben und
beeinflussen.
Dies wird für die weitere Diskussion ein fundierter
Grundlagenbeitrag sein können.
Iv. Alternativen
1. a) Welche Untersuchungen des Arbeitsablaufs bei Staatsanwalt
-
schaft und Gerichten sind der Bundesregierung bekannt?
b) Wann sind die Ergebnisse der Kienbaum-Untersuchung zum
Arbeitsablauf bei den Staatsanwaltschaften zu erwarten?
a) Das Bundesministerium der Justiz hat folgende
Untersuchungen der Arbeitsabläufe in den Staatsanwaltschaften und den
ordentlichen Gerichten in Auftrag gegeben:
— Organisation der Amtsgerichte,
— Organisation der Kollegialgerichte und des Instanzenzuges
der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
— Gerichtsorganisation in den fünf neuen Bundesländern.
Diese Studien wurden von der Kienbaum GmbH durchgeführt
und sind abgeschlossen.
— Organisation der Staatsanwaltschaften. Mit der noch nicht
abgeschlossenen Untersuchung wurden die Kienbaum
GmbH und Prof. Dr. Thomas Feltes, Rektor der Hochschule
für Polizei des Landes Baden-Württemberg, beauftragt.
Darüber hinaus ist der Bundesregierung bekannt, daß mehrere
Landesjustizverwaltungen Untersuchungen der Arbeitsabläufe
in Staatsanwaltschaften oder ordentlichen Gerichten ihres
Geschäftsbereiches in Auftrag gegeben haben, die
überwiegend noch nicht abgeschlossen sind. Daneben haben einige
Landesjustizverwaltungen justizinterne Arbeitsgruppen
eingerichtet, die sich mit den Arbeitsabläufen und weiteren Fragen
der inneren Organisation von Staatsanwaltschaften oder
ordentlichen Gerichten befassen.
Schließlich hat die Bundesregierung mehrere — abgeschlos
sene — Untersuchungen zur Organisation der Fachgerichtsbar
keiten in Auftrag gegeben. Ihr sind auch entsprechende von
Landesjustizverwaltungen veranlaßte Studien bekannt. Da die
Anfrage das Strafverfahren zum Gegenstand hat, wird insoweit
von einer näheren Erläuterung abgesehen.
b) Mit der Untersuchung wurde neben der Kienbaum GmbH auch
Prof. Dr. Thomas Feltes beauftragt. Die
Untersuchungsergebnisse liegen inzwischen vor.
2. Welche Feststellungen über den derzeitigen Zustand sowie
Empfehlungen für Veränderungen enthalten diese?
a) Die beiden Kienbaum-Studien zur Organisation der
Amtsgerichte (Koetz/Frühauf, Organisation der Amtsgerichte, Köln:
Bundesanzeiger, 1992) und zur Organisation der
Kollegialgerichte und des Instanzenzuges der ordentlichen
Gerichtsbarkeit (Koetz/Werner/Hagener/Löw, Organisation der
Kollegialgerichte und des Instanzenzuges der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, Köln: Bundesanzeiger, 1993) treffen hinsichtlich des Ist
-
Zustandes der Arbeitsabläufe und der empfehlenswerten
Veränderungen im wesentlichen übereinstimmende
Feststellungen:
— Die Arbeitsabläufe werden vor allem durch eine hohe Zahl
von Aktentransporten verzögert, die einen entsprechenden
Aufwand für die Aktenkontrolle bedingt und dadurch
Arbeitskapazitäten insbesondere im Geschäftsstellenbereich
bindet. Hauptursache der großen Zahl von Aktentransporten
ist die starke Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen
Arbeitsbereichen der nichtrichterlichen Dienste, u. a.
zwischen Geschäftsstelle und Kanzlei bei der Erledigung des
kleinen Schreibwerks. Eine heterogene Struktur der EDV
Anwendungen an unterschiedlichen Arbeitsplatztypen
erschwert eine EDV-gestützte Integration der Arbeitsabläufe.
Die bei den untersuchten Amtsgerichten
vorgefundenen EDV-Lösungen werden vor diesem Hintergrund
als „stark entwicklungsfähig" bezeichnet (Koetz/Frühauf,
a. a. O., S. 16).
— Beide Gutachten empfehlen die Einrichtung von sog.
Service-Einheiten, die einem Richter bzw. Spruchkörper
ausschließlich zugeordnet sind und ihn nach Art eines
Sekretariats unterstützen. Die während eines Verfahrens
anfallenden Arbeiten, wie etwa herkömmliche
Geschäftsstellentätigkeit, Texterstellung und Protokollführung, sollen
weitestmöglich in der Service-Einheit erledigt werden. Dabei
erscheint eine Unterstützung der anzustrebenden
ganzheitlichen Verfahrensbearbeitung durch integrierte EDV
Systeme erforderlich. Einzelne Aufgaben können weiterhin
außerhalb der Service-Einheit wahrgenommen werden.
Insoweit unterscheiden sich die Empfehlungen für
Amtsgerichte und für Kollegialgerichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit in Einzelheiten.
Weiter wird vorgeschlagen, u. a. bei den Amtsgerichten die
räumliche Ausstattung und die Ausstattung mit
herkömmlichen technischen Arbeitsmitteln zu verbessern. Dies könne
zusätzlich zu einer Beschleunigung der Arbeitsabläufe
beitragen und die Motivation der Mitarbeiter steigern.
Die Untersuchung zur Gerichtsorganisation in den fünf neuen
Bundesländern (vgl. Koetz, Überleben — Sanieren —
Optimieren. Eine Momentaufnahme der Justiz in den fünf neuen
Ländern Anfang 1991, in: Kritische Vierteljahresschrift für
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1992, S. 284 bis 295) gibt eine
schlaglichtartige Beschreibung des Zustandes der dortigen
Gerichte Anfang 1991 und Empfehlungen für die schrittweise
Entwicklung der inneren Organisation der Gerichte in der
Aufbauphase. Als letzter Entwicklungsschritt wird die Einführung
der oben beschriebenen Service-Einheiten mit integrierter
EDV-Unterstützung vorgeschlagen.
b) Die Ergebnisse der Kienbaum-Studie zu den Arbeitsabläufen
bei den Staatsanwaltschaften lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
aa) Befunde
— Die Aufbau- und Ablauforganisation in den
Staatsanwaltschaften ist stark zersplittert, historisch gewachsen
und in vielen Fällen ineffektiv. Für die
Generalstaatsanwaltschaften stellt .sich insbesondere im
Unterstützungsbereich die Situation sehr ähnlich dar. Aufgrund
der etwas besseren Personalausstattung sind die
daraus resultierenden Probleme allerdings nicht in
vergleichbarem Maße vorhanden.
— Der EDV-Einsatz bei den Staatsanwaltschaften ist noch
nicht ausreichend und in einigen Bereichen als
ineffizient anzusehen.
— Die räumliche Situation in den Staatsanwaltschaften ist
in weiten Teilen als nicht funktionsgerecht anzusehen.
Die Problematik der mangelhaften Ausstattung ist hier
ebenso drängend wie bei den Gerichten.
— Neben den unzureichenden Möglichkeiten für
Führungskräfte, das Führen und Steuern von
Organisationen systematisch zu erlernen, gibt es weitere
Probleme, die insgesamt das Management innerhalb der
Staatsanwaltschaftsorganisation erheblich erschweren.
Sie weisen sehr starke Parallelen zu den
Problembereichen bei den Gerichten auf (mangelnde Kompetenz
der Führungskräfte, restriktive Haushaltsvorgaben).
— Die Zusammenarbeit mit den externen Schnittstellen
(wie Polizei, Steuerbehörden, Zoll, Gerichte) ist vor
allem durch Reibungsverluste und Doppel- und
Nacharbeit gekennzeichnet.
bb) Ansätze zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
— Die meist zersplitterte Aufbau- und Ablauforganisation
der Staatsanwaltschaften sollte stärker
zusammengefaßt und Abläufe sollten vereinheitlicht werden. Die
Zielvorstellung besteht wie bei den Gerichten in der
Einrichtung von Service-Teams, die zu einer
konsequenteren Entlastung der Sachbearbeiter beitragen
können und zum Abbau von verfahrensverlängernden
organisatorischen Elementen führen.
— Für die Optimierung der Aufbau- und
Ablauforganisation ist eine integrative EDV-Konzeption notwendig,
die im Bericht im einzelnen dargelegt wird.
— Die Optimierungsansätze zur Organisation müssen
einhergehen mit einer verstärkten
Mitarbeiterqualifikation, vor allem im nachgeordneten Bereich. Um
diese Qualifikation zu erreichen, gilt es ein flexibleres
Personalentwicklungskonzept zu erarbeiten
(zukunftsorientierte Aus- und Weiterbildungskonzepte,
flexiblere Aufstiegsmöglichkeiten, leistungsorientiertes
Besoldungskonzept).
— Dafür bedarf es auch eines effizienteren
Staatsanwaltschafts-Managements, das ein Umdenken im
Führungsverständnis notwendig macht. Aufgrund des
hierarchischen Aufbaus ist das Übernehmen von
Führungsaufgaben und damit auch
Führungsverantwortung in der Staatsanwaltschaft eher gegeben als bei
den Gerichten. Allerdings kommt dem Faktor
Führung, vor allem im Hinblick auf die neue
Organisationsform wie dem Service-Team und der Übertragung
von bestimmten Kompetenzen, immer größere
Bedeutung zu.
— Der Kommunikationsfluß, insbesondere mit der Polizei
sollte verbessert werden. Hier könnte die Institution
eines Kontaktbeamten für Staatsanwaltschaft und
Polizei hilfreich sein.
cc) Fazit
Im Bereich der Staatsanwaltschaften und
Generalstaatsanwaltschaften besteht ein großes Potential
organisatorischer, technischer und managementmäßiger
Verbesserungsmöglichkeiten. Durch konsequentes Umsetzen der
Vorschläge dürfte es möglich sein, sehr viel besser als
heute mit der Flut der auf die Staatsanwaltschaften
zukommenden Aufgaben fertig zu werden. Ad-hoc-
Umsetzung einzelner Maßnahmen vor Ort, Pilotprojekte und
vertiefende Studien, insbesondere aber die konsequente
Nutzung der Kreativität und Motivation der Mitarbeiter,
sollten die erforderlichen Veränderungen vorantreiben.
c) Prof. Dr. Feltes gelangt zu folgenden Erkenntnissen:
aa) Befunde
— Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft müssen mit
hoher Qualität, möglichst schnell, für die Beteiligten
aber auch für Außenstehende verständlich und
nachvollziehbar und zu möglichst niedrigen Kosten erfüllt
werden. Dazu bedarf es einer Weiterentwicklung des
staatsanwaltschaftlichen Selbstverständnisses weg von
einer obrigkeitsstaatlichen Einrichtung und hin zu
einer Dienstleistungsorganisation für Staat,
Gesellschaft und Bürger.
— Insgesamt muß die Arbeit der Justiz als
Produktionskette gesehen werden. Die Staatsanwaltschaft erbringt
einen Teil des Produktes öffentliche Sicherheit. Sie ist
aber wie die Polizei, die Gerichte, die Bewährungshilfe
und der Vollzug nur ein Glied der Produktionskette.
Damit sie funktioniert, muß sich der Behördenleiter
ständig über Verfahrensabläufe informieren und
Verbesserungsvorschläge mit den Betroffenen diskutieren.
— Das Just-in-time-Prinzip bedeutet, daß Leistungen
immer (aber auch nur) dann erbracht werden, wenn sie
benötigt werden. Voraussetzung dazu sind kurze
Wartezeiten sowie frühzeitiges und möglichst
abschließendes Erledigen.
— Die Ergebnisse der Handlungsfeldanalyse haben
gezeigt, daß die im Bereich der Staatsanwaltschaft
anfallenden Tätigkeiten zumindestens ebenso
komplex, miteinander verwoben und von internen wie
externen Einflüssen abhängig sind wie die in den
Amts- und Kollegialgerichten. Die Mitarbeiter
schätzen ihre Arbeitsbelastung überwiegend als „hoch"
oder „sehr hoch" ein, ihre Arbeitszufriedenheit als
„eher schlecht" oder „sehr schlecht", ihre Motivation
— nur bei Staatsanwälten — als „hoch" oder „sehr
hoch" . Statistisch signifikante Zusammenhänge der
subjektiv empfundenen Arbeitsbelastung, der
Arbeitszufriedenheit und der Motivation haben sich jedoch
nicht nachweisen lassen. So muß bei der
Staatsanwaltschaft davor gewarnt werden, einfache, überall
anwendbare Lösungen für diese komplexe und
regional sehr unterschiedlich strukturierte und agierende
Institution zu suchen. Maßgeschneiderte Lösungen
können aber nicht am grünen Tisch entstehen, sondern
müssen vor Ort, unter kompetenter Anleitung
entsprechender Fachleute entwickelt werden.
bb) Verbesserungsvorschläge
Insgesamt macht der Bericht über 20
Verbesserungsvorschläge, von denen nur die wichtigsten an dieser Stelle
hervorgehoben werden können:
— Vorrang von regional angepaßten organisatorischen
Veränderungen,
— stärkere Abstimmung zwischen Staatsanwaltschaft
und Polizei durch Rückmeldung von
Verfahrensergebnissen,
— regelmäßige gemeinsame Dienstbesprechungen
zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft,
— Ausbau des Kurzanzeige-Verfahrens in möglichst
vielen Bereichen,
— Intensivierung von Information und Kommunikation,
— flexiblere Personalzumessung,
— Weiterbildung intensivieren, regionalisieren und für
Mitarbeiter attraktiv gestalten.
3. Welche Folgerungen hinsichtlich alternativer
Beschleunigungsmöglichkeiten zieht die Bundesregierung insbesondere aus den
Feststellungen der Kienbaum-Studie (DRiZ 1990, 124), wonach der
Arbeitsablauf bei Staatsanwaltschaft und Gerichten seit Anfang des
Jahrhunderts praktisch unverändert bestehe und dort bestehende
Beschleunigungspotentiale längst nicht ausgeschöpft seien?
Die in der Frage erwähnte Publikation (Strempel/Koetz/Götzel,
DRiZ 1990, 121 bis 126) gibt erste Eindrücke aus der zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossenen
Organisationsuntersuchung der Amtsgerichte wieder. Mit der auch in
dem abschließenden Untersuchungsbericht getroffenen
Feststellung, daß sich die Arbeitsabläufe bei den Amtsgerichten seit
Beginn des Jahrhunderts wenig verändert hätten (Koetz/Frühauf,
a. a. O., S. 41 f.), wird die starke Arbeitsteilung innerhalb der
nichtrichterlichen Dienste bei den Amtsgerichten angesprochen.
Es handelt sich um eine pointierte und typisierende
Zustandsbeschreibung.
Die Zuständigkeit für die Organisation der Arbeitsabläufe in den
ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften liegt — mit
Ausnahme des Bundesgerichtshofs und der
Generalbundesanwaltschaft — bei den Ländern. Schon vor dem Abschluß der
Amtsgerichtsstudie haben einige Landesjustizverwaltungen
Modellversuche bei ordentlichen Gerichten und auch Staatsanwaltschaften
in Angriff genommen, die auf einen Abbau der Arbeitsteilung
unter effektiver Nutzung der EDV abzielen. Die Studie selbst hat
zahlreiche weitere Pilotprojekte der Länder angestoßen. Teilweise
werden diese Modellversuche durch justizinterne Arbeitsgruppen
oder durch externe Sachverständige evaluiert, um die dort
gewonnenen Erfahrungen für eine flächendeckende Umsetzung nutzbar
zu machen.
Für das Bundesministerium der Justiz waren die Ergebnisse der
Organisationsuntersuchung der Amtsgerichte Anlaß, die
Erarbeitung weiterer, auf den jeweiligen Gerichts- bzw. Behördentyp
zugeschnittener Vorschläge zur Beschleunigung der
Arbeitsabläufe bei den Kollegialgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit
und bei den Staatsanwaltschaften vorrangig in Auftrag zu geben.
Die Bundesregierung ist an einer möglichst frühzeitigen
Umsetzung der Untersuchungsergebnisse interessiert und hat den
Landesjustizverwaltungen jeweils unverzüglich Zwischenberichte
und Abschlußberichte der von ihr veranlaßten Studien
übermittelt.
Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister hatte im
Mai 1992 die Arbeitsgruppe der Landesjustizverwaltungen
„Strukturelle Veränderungen in der Justiz" eingesetzt. Ihr
gehörten zehn Landesjustizverwaltungen an; das Bundesministerium
der Justiz war informatorisch beteiligt. Die Arbeitsgruppe hatte
u. a. den Auftrag, länderübergreifend abgestimmte Soll-Konzepte
und Lösungsvorschläge für Reformen der inneren Organisation
der ordentlichen Gerichte der Länder und für damit
zusammenhängende Fragen der Tarifstrukturen, des Besoldungs- und
Laufbahnrechts, der Aus- und Weiterbildungsanforderungen sowie
der Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der Justiz zu
erarbeiten. Der Schlußbericht der Arbeitsgruppe wurde von der
66. Konferenz der Justizministerinnen und -minister (12. bis
14. Juni 1995 in Dessau) zustimmend zur Kenntnis genommen. Er
enthält ausformulierte Soll-Konzepte, die u. a.
— die Einführung von Service-Einheiten,
— eine DV-Unterstützung für alle an der Erfüllung von
Rechtspflegeaufgaben beteiligten Arbeitsplatztypen mit einheitlicher
Benutzeroberfläche sowie einheitlicher Benutzerschnittstelle
und
— eine effektive EDV-Schulung und -Fortbildung sowie den
Aufbau eines gut funktionierenden Benutzerservice
vorsehen.
Einzelne Bundesländer haben die Zielvorgaben für den DV
-
Bereich bereits zu einem erheblichen Teil umgesetzt. Der vollen
Realisierung aller genannten Soll-Konzepte stehen nach
Auffassung der Bundesregierung keine vom Bundesgesetzgeber zu
beseitigenden Hemmnisse entgegen. Das Bundesministerium der
Justiz sieht sich durch die Entwicklung in den Ländern in seiner
Entscheidung für die Durchführung der erwähnten
Organisationsuntersuchungen bestätigt.
4. Welche Untersuchungen zum derzeitigen Zustand sowie zu
Beschleunigungsmöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens bei
Polizei und Staatsanwaltschaft sind der Bundesregierung bekannt,
insbesondere durch Verbesserungen
a) der personellen und sachlichen Ausstattung der fraglichen
Behörden,
b) der Kommunikation zwischen diesen sowie der technischen
Kommunikationsmittel?
a) Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zum derzeitigen
Zustand sowie zu Beschleunigungsmöglichkeiten des
Ermittlungsverfahrens bei der Polizei sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Ganz wesentlich für eine moderne und effektive
Verbrechensbekämpfung und damit auch für eine Beschleunigung
der polizeilichen Ermittlungsverfahren ist der Einsatz der
Informationsverarbeitung in Bund und Ländern.
Wichtige Erkenntnisse über den Ist-Zustand und über
Beschleunigungsmöglichkeiten der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren enthalten die in Frage IV. 1 b und 2
angesprochenen Untersuchungen der Kienbaum GmbH sowie
von Prof. Dr. Thomas Feltes. Auf die Antworten zu den Fragen
IV. 2 b und c wird hingewiesen.
b) Seit Beginn der achtziger Jahre liegen diverse landes- und
BKA-interne Untersuchungen bzw. Untersuchungsansätze im
Bereich der polizeilichen Informationsverarbeitung vor, vor
allem in Form von Kommunikationsanalysen und
Organisationsstudien. Die derzeit in Bund und Ländern laufenden
zahlreichen Verbesserungsmaßnahmen haben insbesondere eine
informationstechnische Unterstützung des polizeilichen
Sachbearbeiters am Arbeitsplatz, auch mit Vorgangsbearbeitung,
die Realisierung IT-gestützter Einsatzleitsysteme und die
Modernisierung des polizeilichen Informationssystems (INPOL)
zum Gegenstand.
Der in allen Ländern stetig wachsende Einsatz von EDV bei
den Staatsanwaltschaften umfaßt im wesentlichen die
Geschäftsstellenverwaltung, die Textverarbeitung, die
Kostenberechnung und die Zählkartenerstellung, teilweise auch die
Erteilung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister und
dem Verkehrszentralregister. Die Ausstattung von
Dezernentenarbeitsplätzen mit EDV ist bei den
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung der Wirtschaftskriminalität und
bei den entsprechenden Sonderdezernaten der übrigen
Staatsanwaltschaften der Länder am weitesten fortgeschritten. Für
diesen staatsanwaltschaftlichen Bereich ist zum Teil ein
elektronischer Austausch von Ermittlungsdaten mit der Polizei und
anderen Fahndungsbehörden realisiert.
Eine weitere Unterstützung werden die Staatsanwaltschaften
durch das Staatsanwaltschaftliche Informations-System (SISY)
erhalten, das derzeit im Aufbau ist. Die rechtlichen Grundlagen
hierfür wurden durch das am 1. Dezember 1994 in Kraft
getretene Verbrechensbekämpfungsgesetz (BGBl. I S. 3186)
geschaffen.
5. Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt über die
Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten sowie des
sonstigen Justizpersonals hinsichtlich zeitlicher Strafverfahrens-Strategien
(„time-management"), Beschleunigungsmöglichkeiten usw.?
Zu welchem Ergebnis kommen diese Studien hinsichtlich des
derzeitigen Zustands und möglicher Verbesserungen bei der
diesbezüglichen Aus- und Fortbildung?
Untersuchungen, die sich auf die spezielle Frage des Zeit-
Managements im Strafverfahren konzentrieren, sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Der Ist-Zustand und denkbare
Verbesserungen der Aus- und Fortbildung im EDV-Bereich, durch die ein
Potential zur Beschleunigung der Arbeitsabläufe erschlossen
werden könnte, sind Gegenstand der Kienbaum-Untersuchungen zur
Organisation der Amtsgerichte sowie der Kollegialgerichte und
des Instanzenzuges der ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch
der noch laufenden Organisationsuntersuchung der
Staatsanwaltschaften. Nach den Empfehlungen der Studien sollte
— eine intensive, systematische, in ein Gesamtkonzept
eingebettete Schulung für alle Nutzer von EDV angeboten und in
regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden,
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/ 2328
— die zeitliche Synchronisation zwischen EDV-Einführung und
erster Nutzerschulung gewährleistet sein,
— ein funktionierender Benutzerservice vor Ort (Hotline)
aufgebaut werden,
— ergänzend eine regelmäßige aufgabenbezogene Schulung der
Systemverantwortlichen vor Ort sowie der EDV-
Verantwortlichen in den Führungsebenen der Justizverwaltung erfolgen.
Diese Empfehlungen sind in einigen Bundesländern schon
umgesetzt. Die in der Antwort zu Frage IV. 3 erwähnte Arbeitsgruppe
der Landesjustizverwaltungen hat in ihren von der 66. Konferenz
der Justizministerinnen und -minister gebilligten Soll-Konzepten
für den DV-Bereich sowohl die genannten Vorschläge der
Organisationsuntersuchungen als auch die vielfältigen Erfahrungen der
Länder mit der EDV-Einführung und -Schulung in der Justiz
berücksichtigt. Die Nutzung der modernen Informationstechnik wird
zunehmend Bestandteil der Ausbildung des Justizpersonals. Im
übrigen dient, wie sich aus dem Programm der Deutschen
Richterakademie und den Fortbildungsprogrammen der Länder ergibt,
auch ein wesentlicher Anteil der Fortbildung des Justizpersonals
der verbesserten und beschleunigten Durchführung von
Strafverfahren.
6. Falls solche Untersuchungen der Bundesregierung nicht bekannt
sind oder aber bisher nicht existieren und von der Bundesregierung
auch noch nicht in Auftrag gegeben wurden: Wie lauten die Frage
III. 3 entsprechenden Antworten bezüglich alternativer
Beschleunigungsmöglichkeiten?
Im Hinblick auf die Antwort der Bundesregierung zu der
vorangegangenen Frage wird von der Beantwortung der Frage 6
abgesehen.
7. Inwieweit hält die Bundesregierung die in der StPO bestehenden
Ansätze zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung für
ausbaubar, nämlich
a) die Einstellungsmöglichkeiten bzw. -praxis gemäß §§ 153 ff.,
b) das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff.,
c) das beschleunigte Verfahren gemäß §§ 212 ff.,
d) die Möglichkeit abgekürzter Urteilsbegründung gemäß § 267
Abs. 4,
e) die (nicht geregelten und umstrittenen) Absprachen im
Verfahren?
Mit dem am 1. März 1993 in Kraft getretenen Gesetz zur
Entlastung der Rechtspflege wurden die Möglichkeiten der
Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153 ff. StPO nicht unerheblich erweitert
und der Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens
ausgebaut. Das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene
Verbrechensbekämpfungsgesetz gibt der Praxis zusätzliche Möglichkeiten, das
beschleunigte Verfahren bei der Bewältigung der
Alltagskriminalität zum Einsatz zu bringen. Ob Anlaß besteht, diese
Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung
auszubauen, wird von der Bundesregierung geprüft, kann derzeit
jedoch aufgrund des erst kurzen Zeitraums der Geltung einiger
dieser Änderungen nicht abschließend beurteilt werden.
V. Schlußfolgerungen
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlußfolgerungen des
leitenden Beamten im Bundesministerium der Justiz, Prof. Rieß (NStZ
1994, 409 ff.), angesichts der zahlreichen punktuellen Änderungen
des Strafverfahrensrechts in den letzten zwanzig Jahren
a) habe sich eine „schleichende Gesamtreform des
Strafverfahrensrechts" vollzogen, aufgrund derer man die heutige Fassung von
StPO und GVG kaum mehr mit der bis 1975 geltenden Fassung in
Verbindung bringen könne,
b) daß „das überkommene Strafprozeßmodell durch die
kontinuierliche punktuelle Novellengesetzgebung so ausgehöhlt zu
werden droht, daß es an vielen Stellen als eine Fassade
gekennzeichnet werden könnte, hinter der sich eine Realität abspielt, die mit
dem durch das Gesetz vermittelten Bild des Strafprozesses nur
noch wenig zu tun hat",
c) daß „eine zwanzigjährige legislatorische Tätigkeit das Potential
der scheinbar systemimmanent kurzfristig realisierbaren
Beschleunigungs- und Entlastungsmaßnahmen weitgehend
ausgeschöpft (hat), sofern man nicht solche zu realisieren bereit ist, die
ohne Kompensation im Gesamtsystem zu einer empfindlichen
und schwerwiegenden Störung des Kräftegleichgewichts im
Strafverfahren führen können"?
Der umfangreiche Beitrag, von dem die Frage nur einzelne Sätze
herausgreift, ist, wie eindeutig erkennbar, eine private,
wissenschaftliche Meinungsäußerung seines Verfassers, mit der im
Vorfeld der Strafrechtlichen Abteilung des 60. Deutschen
Juristentages deren Diskussion vorbereitet werden sollte. Andere
wissenschaftliche Beiträge in diesem Zusammenhang sind zu anderen
Schlußfolgerungen gekommen. Die Bundesregierung wird das
Gesamtergebnis dieser Diskussion bei ihren Überlegungen
berücksichtigen, in welcher Weise das Strafverfahrensrecht
modernisiert werden kann. Sie sieht deshalb von der Bewertung
einzelner Beiträge und vor allem einzelner, in einem größeren
Zusammenhang stehender Sätze ab.
2. Wie bewertet die Bundesregierung, daß ohnehin
— die Zahl der Verfahrenseinstellungen und der
Strafbefehlsanträge die Zahl der Anklagen um mehr als das Doppelte
übersteigt,
— und daß nur etwa 2 % aller aburteilungsreifen Sachverhalte zu
einer Hauptverhandlung führen,
so daß diese Form der Verfahrenserledigung die Ausnahme darstellt
und Einsparpotentiale in diesem Bereich — verglichen mit anderen
Justizbereichen — gering sein dürften?
Zutreffend ist, daß die Zahl der Verfahrenseinstellungen und der
Strafbefehlsanträge die Zahl der Anklagen deutlich übersteigt.
Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen jedoch
überwiegend auf der Grundlage der Vorschrift des § 170 Abs. 2 StPO,
etwa deshalb, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für
die Frage, ob und inwieweit die Möglichkeiten der
Verfahrenseinstellung nach den Ermessensvorschriften gemäß §§ 153 f. StPO
ausgebaut werden können, ist die relativ hohe Einstellungsquote
gemäß § 170 Abs. 2 StPO jedoch ohne Bedeutung.
Ob im Bereich des Strafbefehlsverfahrens weitere
Einsparpotentiale bestehen, wird von der Bundesregierung geprüft, kann
jedoch, wie in der Antwort zu Frage IV. 7 ausgeführt, noch nicht
abschließend beurteilt werden.
Die im zweiten Teil der Frage vertretene Ansicht, daß nur etwa
2 % aller aburteilungsreifen Sachverhalte zu einer
Hauptverhandlung führen, ist offensichtlich unzutreffend. Die Bundesregierung
sieht daher von einer Stellungnahme hierzu ab.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß gerade im
Bereich der Massendelikte bzw. einfachen
Sachverhaltsgestaltungen, die gern als Beleg für die zunehmende Belastung der Justiz und
damit als Einsparpotential angeführt werden (vgl. nur Gössel a. a. O.
S. C 40), der Ausschöpfungsgrad für Vereinfachungs- und
Beschleunigungsmaßnahmen bereits sehr hoch ist?
Die Praxis hat in den letzten Jahren im Bereich der Massendelikte
bzw. einfachen Sachverhaltsgestaltungen in sehr
unterschiedlichem Maße von Vereinfachungs- und
Beschleunigungsmaßnahmen Gebrauch gemacht, wie die nachstehende Übersicht über die
bei den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und bei den
Amtsanwaltschaften der alten Bundesländer erledigten Verfahren
(1990/1991) zeigt. Danach kann der Ausschöpfungsgrad für
Vereinfachungs- und Beschleunigungsmaßnahmen entgegen der in
der Frage vertretenen Ansicht bisher nicht als „sehr hoch"
bezeichnet werden.
Erledigte Verfahren Beschleunigte Verfahren Anträge auf Erlaß Einstellungen gemäß
insgesamt gemäß § 212 StPO eines Strafbefehls § 153 StPO
(Bagatellsachen)
1990 1991 1990 1991 1990 1991 1990 1991
Baden-Württemberg 354 621 362 555 0,2 0,1 22,7 22,7 8,6 8,4
Bayern 447 297 450 929 1,0 0,9 20,8 21,7 4,4 3,8
Berlin (West) 202 796 172 957 1,2 0,3 11,4 12,0 14,9 10,2
Bremen 37 273 40 991 4,3 3,0 16,3 16,4 11,6 11,8
Hamburg 118 653 120 368 5,2 4,6 10,8 11,1 7,4 7,8
Hessen 262 303 262 146 1,0 1,0 14,3 14,3 6,6 6,5
Niedersachsen 330 566 344 355 1,1 0,9 15,3 16,4 5,4 5,6
Nordrhein-Westfalen 787 154 796 685 0,2 0,2 14,9 15,3 7,3 7,4
Rheinland-Pfalz 155 527 160 108 0,0 0,0 18,2 18,8 5,4 5,6
Saarland 48 272 49 234 0,0 0,0 12,4 12,5 7,1 6,2
Schleswig-Holstein 131 628 130 002 0,4 0,4 14,2 13,8 7,8 8,7
Bundesgebiet 2 876 090 2 890 330 0,8 0,7 16,5 17,0 7,2 6,9
Fundstelle: (Tab. 2.2.1, Z. 1) (Tab. 2.2.1, Z. 40) (Tab. 2.2.1, Z. 13) (Tab. 2.2.1, Z. 30)
St. 14 der Arbeits- St. 16 St. 16 St. 16
unterlagen StA/90/91
Ob die Praxis von den durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz
verbesserten Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens in
stärkerem Umfange als bisher Gebrauch macht, kann, da die
entsprechenden Regelungen erst am 1. Dezember letzten Jahres
in Kraft getreten sind, noch nicht, zuverlässig beurteilt werden.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit, statt immer
weiterer punktueller Veränderungen des Strafverfahrensrechts die
bereits seit 1964 erhobene Forderung umzusetzen, eine große
Strafprozeß-Reformkommission zwecks umfassender Sichtung des
möglichen Veränderungsbedarfs einzusetzen?
Das Ziel einer Erneuerung des Strafverfahrensrechts sollte nach
Ansicht der Bundesregierung nicht allein und nicht immer weiter
durch die Konzeption von Teilgesetzen verfolgt werden. Die
Bundesregierung erwägt daher, die Gesamtreform des Strafverf ah
-
rens durch Bildung einer Großen Strafverfahrenskommission
voranzutreiben.
Mit der vom Max-Planck-Institut in Freiburg im Auftrag der
Bundesregierung durchgeführten Sekundäranalyse empirischer
Forschungsarbeiten zum Strafverfahren und Strafverfahrensrecht,
die einschlägige Arbeiten EDV-lesbar und -auswertbar erfaßt, hat
die Bundesregierung eine der erforderlichen Grundlagen
geschaffen, um die Reformarbeiten auf breiter Basis vorbereiten zu
können.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Vor- und Nachteile
a) der von Gössel dem 60. Deutschen Juristentag unterbreiteten
Vorschläge zur Änderung des Strafverfahrensrechts,
b) die diesbezüglichen Beschlüsse des 60. Deutschen Juristentags?
Ob die Vorschläge von Prof. Gössel sowie diesbezügliche
Beschlüsse des 60. Deutschen Juristentages, die bei den Beratungen
des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz
Berücksichtigung gefunden haben, geeignet sind, zusätzliche
Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung
aufzuzeigen, wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Eine
abschließende Bewertung ist allerdings erst dann möglich, wenn
die Praxis mit den verfahrensbeschleunigenden Regelungen des
Verbrechensbekämpfungsgesetzes ausreichend Erfahrungen
gesammelt hat.]