Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren — Verkürzung des Rechtsschutzes?
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In ihrer Koalitionsvereinbarung für die 13. Wahlperiode gehen die Regierungsfraktionen davon aus, daß der Rechtsstaat in Überperfektionierung zu ersticken drohe, so daß es nötig sei, u. a. im Strafverfahren Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten zu begrenzen sowie sonstige Verfahrensvereinfachungen (z. B. Beschränkung des Beweisantragsrechts) zu prüfen.
Folglich ist von Interesse, auf Grundlage welcher Informationen die Bundesregierung — eine zu lange Dauer von Strafverfahren annimmt, — die von ihr beabsichtigten Maßnahmen für geeignet zur Justizentlastung hält, — und welche Alternativen zu diesem Zweck sie berücksichtigt und verworfen hat.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
I. Zur Dauer von Strafverfahren
1. Wie viele Strafverfahren wurden in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten jeweils durchgeführt?
2. Wie viele Strafverfahren in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten dauerten jeweils a) einen, b) einen bis fünf, c) fünf bis zehn, d) mehr als elf Verhandlungstage? (Bitte Angaben differenziert nach Gerichten und Jahr, in absoluter Zahl und in Prozent.)
3. Wie lange dauerte in den Jahren 1984 bis 1994 ein Strafverfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten jeweils im Durchschnitt?
4. a) Wie viele der unter den Fragen 1 und 2 erfragten Strafverfahren wurden jeweils gegen einen und wie viele gegen mehrere Angeklagte durchgeführt (Angaben in absoluter Zahl und in Prozent)? b) Wie viele Verhandlungstage dauerten die unter Frage 3 erfragten Verfahren durchschnittlich, differenziert nach der Zahl der Angeklagten?
5. a) Wie lauten die unter den Fragen 1 bis 4 erfragten Angaben für Wirtschafts- und Umweltstrafsachen? b) Welche Untersuchungen bez. der (offenbar signifikant längeren) Dauer solcher Strafsachen sind der Bundesregierung bekannt, welche wesentlichen Ergebnisse enthalten diese, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
6. In wie vielen der vorgenannten Strafverfahren mit einer Dauer über fünf Verhandlungstage beruhte die Verfahrensdauer nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf einem nachhaltigen Gebrauch derjenigen Verfahrensvorschriften, welche die Bundesregierung nun einzuschränken erwägt, etwa a) Beweisantragsrecht aa) Hilfsbeweisanträge nach Schluß der Beweisaufnahme, bb) Ladung auswärtiger Zeugen, cc) Verlesung von Beweismitteln: länger als ein Verhandlungstag, b) Richterablehnung wegen Befangenheit, c) ausführliche mündliche Begründung von Beweis-, Ablehnungs- oder sonstigen Verfahrensanträgen, d) Revisions-Aufklärungsrügen (erfolgreich/erfolglos), insbesondere bez. gerügter Beweisantragsfehler, e) Revisions-Verfahrensrügen?
7. Wie stellte sich dieser Gebrauch von Rechten bzw. die Anwendung dieser Verfahrensvorschriften dar? Welche statistischen Grundlagen und Untersuchungen über den — angeblich ausufernden und verzögernden — Gebrauch dieser Rechte sind der Bundesregierung bekannt?
8. Wie viele Berufungen und Revisionen wurden in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof jeweils durchgeführt auf Antrag a) der Verurteilten, b) der Staatsanwaltschaft?
9. Wie lange dauerten diese Verfahren jeweils (Antwort bitte differenziert wie nach Frage 2)?
10. Wie bewertet die Bundesregierung Feststellungen des Statistischen Bundesamts, wonach die Zahl der z. B. an Landgerichten in 1. Instanz durch Hauptverhandlung erledigten Verfahren ebenso wie deren Dauer zwischen 1982 und 1990 praktisch konstant geblieben ist, und Schlußfolgerungen, wonach sich diese Zahlen „als dramatisches Zeichen für ein dringend notwendiges Eingreifen des Gesetzgebers ... nicht deuten lassen" (so Gössel, Gutachten für den 60. Deutschen Juristentag 1994, S. C 4-6)?
11. Wann wird die rechtsvergleichende Untersuchung des Max-Planck-Instituts im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz über die Beweisaufnahme in ausländischen Strafverfahrensordnungen vorliegen?
II. Zur Dauer des Strafermittlungsverfahrens
1. Wie lange dauerten Strafermittlungsverfahren in den Jahren 1984 bis 1994 jeweils a) von der Verfahrenseinleitung bis zum Abschluß der polizeilichen Ermittlungen, b) vom Abschluß der polizeilichen Ermittlungen bis zur staatsanwaltschaftlichen Schlußentscheidung im Ermittlungsverfahren, c) von der Anklageerhebung bis zur Zulassung der Anklage zum Hauptverfahren, d) von dieser Zulassungsentscheidung bis zum Beginn der Hauptverhandlung, e) vom Schluß der Hauptverhandlung bis zur Absetzung des Urteils, f) von der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung?
2. In wie vielen Fällen während dieses Zeitraums wurden Anklagen nicht zum Hauptverfahren zugelassen?
3. In wie vielen Fällen erhob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung?
III. Erfahrungen mit bisherigen Beschleunigungsregelungen
1. Wie haben sich die bereits seit Anfang der siebziger Jahre nicht nur vorgeschlagenen (vgl. Übersicht in StV 1982, 325 ff.), sondern auch in die Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügten Gesetzesänderungen zur Verfahrensbeschleunigung (Übersicht nach: Rieß, NStZ 1994, 412) seit ihrem Inkrafttreten im einzelnen jeweils auf die durchschnittliche Verfahrensdauer sowie im übrigen ausweislich welcher empirischen Untersuchungen ausgewirkt, nämlich a) Beseitigung der gerichtlichen Voruntersuchung und Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, b) deutliche und mehrfache Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten nach Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO), c) mehrfache Verlängerung der Höchstfrist für die Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO), d) Präklusionsregelung für die Besetzungsrüge (§§ 222 a, 222 b StPO), e) Einschränkungen bei der Pflicht zur Verwendung präsenter Beweismittel und (für Auslandszeugen) beim Beweisantragsrecht, f) Einführung und mehrfache Erweiterung des sog. Selbstleseverfahrens O. 249 II StPO), g) größere Möglichkeiten zur Verlesung von Niederschriften statt der unmittelbaren Zeugenvernehmung, h) mehrfache Erweiterung der Bezugnahmemöglichkeiten in den Urteilsgründen sowie des Anwendungsbereichs des abgekürzten Verfahrens, i) mehrfache Änderungen mit dem Ziel der Mißbrauchsabwehr bei der Behandlung von Ablehnungsanträgen, j) Lockerungen des Verteidigungszwangs, k) Einschränkungen bei der Protokollierungspflicht, 1) mehrfache Veränderungen des Strafbefehlsverfahrens mit dem Ziel einer häufigeren Anwendung bis hin zur Verhängung von Freiheitsstrafe, m) Änderungen im beschleunigten Verfahren mit dem Ziel seiner häufigeren Anwendung einschließlich von Verringerungen des formellen Beweisrechts nach dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, n) Verfahrenserleichterungen bei der Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens sowie bei der Verlesung des angefochtenen Urteils in der Berufungsinstanz, o) Einführung einer Annahmeberufung bei geringfügigen Straftaten (erfaßt ca. die Hälfte der jährlich verhängten Strafen!), p) Einschränkung der Revisibilität von Vor- und Zwischenentscheidungen, q) Abschaffung des Schwurgerichts alter Art und Umwandlung in eine Spezialstrafkammer des Landgerichts, r) Erweiterung des Sanktionsrahmens für Schöffengericht und Strafrichter, s) mehrfache und erhebliche Besetzungsreduktionen bei den Strafkammern, t) zahlreiche weitere Verfahrensveränderungen u. a. mit dem Ziel einer Beschleunigung im Rahmen mehrerer sogenannter „Terroristengesetze"?
2. Falls keine Auswirkungen meßbar waren: a)Woran lag dies nach Auffassung der Bundesregierung? b)Wann wird die Bundesregierung die Initiative ergreifen, die wirkungslosen Änderungen wieder streichen zu lassen mit dem Ziel einer möglichsten Wiederherstellung von Beschuldigtenrechten, oder welche Erwägungen hindern die Bundesregierung, dies zu tun?
3. Falls der Bundesregierung bisher keine empirischen Erkenntnisse über die Auswirkungen vorliegen sollten: a) Aufgrund welcher Feststellungen ist sie zu der Annahme gelangt, daß gleichgerichtete Maßnahmen - u. a. zur Beschränkung von Verfahrensrechten der Beschuldigten - einen Beschleunigungseffekt haben könnten? b) Wann wird die Bundesregierung welche Maßnahmen ergreifen, um die positiven und negativen Auswirkungen dieser bereits seit langem zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens vorgenommenen Einschnitte in das Prozeßrecht empirisch überprüfen zu lassen? c) Falls die Bundesregierung keine derartigen Untersuchungen beabsichtigen sollte, auf welcher Grundlage und mit welcher Berechtigung erscheinen ihr dann mögliche weitere Einschnitte in das hergebrachte Strafprozeßrecht vertretbar und angezeigt?
IV. Alternativen
1. a) Welche Untersuchungen des Arbeitsablaufs bei Staatsanwaltschaft und Gerichten sind der Bundesregierung bekannt? b) Wann sind die Ergebnisse der Kienbaum-Untersuchung zum Arbeitsablauf bei den Staatsanwaltschaften zu erwarten?
2. Welche Feststellungen über den derzeitigen Zustand sowie Empfehlungen für Veränderungen enthalten diese?
3. Welche Folgerungen hinsichtlich alternativer Beschleunigungsmöglichkeiten zieht die Bundesregierung insbesondere aus den Feststellungen der Kienbaum-Studie (DRiZ 1990, 124), wonach der Arbeitsablauf bei Staatsanwaltschaft und Gerichten seit Anfang de s Jahrhunderts praktisch unverändert bestehe und dort bestehende Beschleunigungspotentiale längst nicht ausgeschöpft seien?
4. Welche Untersuchungen zum - derzeitigen Zustand sowie zu Beschleunigungsmöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens bei Polizei und Staatsanwaltschaft sind der Bundesregierung bekannt, insbesondere durch Verbesserungen a) der personellen und sachlichen Ausstattung der fraglichen Behörden, b) der Kommunikation zwischen diesen sowie der technischen Kommunikationsmittel?
5. Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt über die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten sowie des sonstigen Justizpersonals hinsichtlich zeitlicher Strafverfahrens-Strategien („time-management"), Beschleunigungsmöglichkeiten usw.? Zu welchem Ergebnis kommen diese Studien hinsichtlich des derzeitigen Zustands und möglicher Verbesserungen bei der diesbezüglichen Aus- und Fortbildung?
6. Falls solche Untersuchungen der Bundesregierung nicht bekannt sind oder aber bisher nicht existieren und von der Bundesregierung auch noch nicht in Auftrag gegeben wurden: Wie lauten die Frage III. 3 entsprechenden Antworten bezüglich alternativer Beschleunigungsmöglichkeiten?
7. Inwieweit hält die Bundesregierung die in der StPO bestehenden Ansätze zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung für ausbaubar, nämlich a) die Einstellungsmöglichkeiten bzw. -praxis gemäß §§ 153 ff., b) das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff., c) das beschleunigte Verfahren gemäß §§ 212 ff., d) die Möglichkeit abgekürzter Urteilsbegründung gemäß § 267 Abs. 4, e) die (nicht geregelten und umstrittenen) Absprachen im Verfahren?
V. Schlußfolgerungen
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlußfolgerungen des leitenden Beamten im Bundesministerium der Justiz, Prof. Rieß (NStZ 1994, 409ff.), angesichts der zahlreichen punktuellen Änderungen des Strafverfahrensrechts in den letzten zwanzig Jahren a) habe sich eine „schleichende Gesamtreform des Strafverfahrensrechts" vollzogen, aufgrund derer man die heutige Fassung von StPO und GVG kaum mehr mit der bis 1975 geltenden Fassung in Verbindung bringen könne, b) daß „das überkommene Strafprozeßmodell durch die kontinuierliche punktuelle Novellengesetzgebung so ausgehöhlt zu werden droht, daß es an vielen Stellen als eine Fassade gekennzeichnet werden könnte, hinter der sich eine Realität abspielt, die mit dem durch das Gesetz vermittelten Bild des Strafprozesses nur noch wenig zu tun hat", c) daß „eine zwanzigjährige legislatorische Tätigkeit das Potential der scheinbar systemimmanent kurzfristig realisierbaren Beschleunigungs- und Entlastungsmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft (hat), sofern man nicht solche zu realisieren bereit ist, die ohne Kompensation im Gesamtsystem zu einer empfindlichen und schwerwiegenden Störung des Kräftegleichgewichts im Strafverfahren führen können"?
2. Wie bewertet die Bundesregierung, daß ohnehin — die Zahl der Verfahrenseinstellungen und der Strafbefehlsanträge die Zahl der Anklagen um mehr als das Doppelte übersteigt, — und daß nur etwa 2 % aller aburteilungsreifen Sachverhalte zu einer Hauptverhandlung führen, so daß diese Form der Verfahrenserledigung die Ausnahme darstellt und Einsparpotentiale in diesem Bereich — verglichen mit anderen Justizbereichen — gering sein dürften?
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß gerade im Bereich der Massendelikte bzw. einfachen Sachverhaltsgestaltungen, die gern als Beleg für die zunehmende Belastung der Justiz und damit als Einsparpotential angeführt werden (vgl. nur Gössel a. a. O. S. C 40), der Ausschöpfungsgrad für Vereinfachungs- und Beschleunigungsmaßnahmen bereits sehr hoch ist?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit, statt immer weiterer punktueller Veränderungen des Strafverfahrensrechts die bereits seit 1964 erhobene Forderung umzusetzen, eine große Strafprozeß-Reformkommission zwecks umfassender Sichtung des möglichen Veränderungsbedarfs einzusetzen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Vor- und Nachteile a) der von Gössel dem 60. Deutschen Juristentag unterbreiteten Vorschläge zur Änderung des Strafverfahrensrechts, b) die diesbezüglichen Beschlüsse des 60. Deutschen Juristentags?
Fragen29
Wie viele Strafverfahren wurden in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten jeweils durchgeführt?
Wie viele Strafverfahren in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten dauerten jeweils a) einen, b) einen bis fünf, c) fünf bis zehn, d) mehr als elf Verhandlungstage? (Bitte Angaben differenziert nach Gerichten und Jahr, in absoluter Zahl und in Prozent.)
Wie lange dauerte in den Jahren 1984 bis 1994 ein Strafverfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten jeweils im Durchschnitt?
a) Wie viele der unter den Fragen 1 und 2 erfragten Strafverfahren wurden jeweils gegen einen und wie viele gegen mehrere Angeklagte durchgeführt (Angaben in absoluter Zahl und in Prozent)? b) Wie viele Verhandlungstage dauerten die unter Frage 3 erfragten Verfahren durchschnittlich, differenziert nach der Zahl der Angeklagten?
a) Wie lauten die unter den Fragen 1 bis 4 erfragten Angaben für Wirtschafts- und Umweltstrafsachen? b) Welche Untersuchungen bez. der (offenbar signifikant längeren) Dauer solcher Strafsachen sind der Bundesregierung bekannt, welche wesentlichen Ergebnisse enthalten diese, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
In wie vielen der vorgenannten Strafverfahren mit einer Dauer über fünf Verhandlungstage beruhte die Verfahrensdauer nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf einem nachhaltigen Gebrauch derjenigen Verfahrensvorschriften, welche die Bundesregierung nun einzuschränken erwägt, etwa a) Beweisantragsrecht aa) Hilfsbeweisanträge nach Schluß der Beweisaufnahme, bb) Ladung auswärtiger Zeugen, cc) Verlesung von Beweismitteln: länger als ein Verhandlungstag, b) Richterablehnung wegen Befangenheit, c) ausführliche mündliche Begründung von Beweis-, Ablehnungs- oder sonstigen Verfahrensanträgen, d) Revisions-Aufklärungsrügen (erfolgreich/erfolglos), insbesondere bez. gerügter Beweisantragsfehler, e) Revisions-Verfahrensrügen?
Wie stellte sich dieser Gebrauch von Rechten bzw. die Anwendung dieser Verfahrensvorschriften dar? Welche statistischen Grundlagen und Untersuchungen über den — angeblich ausufernden und verzögernden — Gebrauch dieser Rechte sind der Bundesregierung bekannt?
Wie viele Berufungen und Revisionen wurden in den Jahren 1984 bis 1994 vor den Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof jeweils durchgeführt auf Antrag a) der Verurteilten, b) der Staatsanwaltschaft?
Wie lange dauerten diese Verfahren jeweils (Antwort bitte differenziert wie nach Frage 2)?
Wie bewertet die Bundesregierung Feststellungen des Statistischen Bundesamts, wonach die Zahl der z. B. an Landgerichten in 1. Instanz durch Hauptverhandlung erledigten Verfahren ebenso wie deren Dauer zwischen 1982 und 1990 praktisch konstant geblieben ist, und Schlußfolgerungen, wonach sich diese Zahlen „als dramatisches Zeichen für ein dringend notwendiges Eingreifen des Gesetzgebers ... nicht deuten lassen" (so Gössel, Gutachten für den 60. Deutschen Juristentag 1994, S. C 4-6)?
Wann wird die rechtsvergleichende Untersuchung des Max-Planck-Instituts im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz über die Beweisaufnahme in ausländischen Strafverfahrensordnungen vorliegen?
Wie lange dauerten Strafermittlungsverfahren in den Jahren 1984 bis 1994 jeweils a) von der Verfahrenseinleitung bis zum Abschluß der polizeilichen Ermittlungen, b) vom Abschluß der polizeilichen Ermittlungen bis zur staatsanwaltschaftlichen Schlußentscheidung im Ermittlungsverfahren, c) von der Anklageerhebung bis zur Zulassung der Anklage zum Hauptverfahren, d) von dieser Zulassungsentscheidung bis zum Beginn der Hauptverhandlung, e) vom Schluß der Hauptverhandlung bis zur Absetzung des Urteils, f) von der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung?
In wie vielen Fällen während dieses Zeitraums wurden Anklagen nicht zum Hauptverfahren zugelassen?
In wie vielen Fällen erhob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung?
Wie haben sich die bereits seit Anfang der siebziger Jahre nicht nur vorgeschlagenen (vgl. Übersicht in StV 1982, 325 ff.), sondern auch in die Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügten Gesetzesänderungen zur Verfahrensbeschleunigung (Übersicht nach: Rieß, NStZ 1994, 412) seit ihrem Inkrafttreten im einzelnen jeweils auf die durchschnittliche Verfahrensdauer sowie im übrigen ausweislich welcher empirischen Untersuchungen ausgewirkt, nämlich a) Beseitigung der gerichtlichen Voruntersuchung und Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, b) deutliche und mehrfache Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten nach Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO), c) mehrfache Verlängerung der Höchstfrist für die Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO), d) Präklusionsregelung für die Besetzungsrüge (§§ 222 a, 222 b StPO), e) Einschränkungen bei der Pflicht zur Verwendung präsenter Beweismittel und (für Auslandszeugen) beim Beweisantragsrecht, f) Einführung und mehrfache Erweiterung des sog. Selbstleseverfahrens O. 249 II StPO), g) größere Möglichkeiten zur Verlesung von Niederschriften statt der unmittelbaren Zeugenvernehmung, h) mehrfache Erweiterung der Bezugnahmemöglichkeiten in den Urteilsgründen sowie des Anwendungsbereichs des abgekürzten Verfahrens, i) mehrfache Änderungen mit dem Ziel der Mißbrauchsabwehr bei der Behandlung von Ablehnungsanträgen, j) Lockerungen des Verteidigungszwangs, k) Einschränkungen bei der Protokollierungspflicht, 1) mehrfache Veränderungen des Strafbefehlsverfahrens mit dem Ziel einer häufigeren Anwendung bis hin zur Verhängung von Freiheitsstrafe, m) Änderungen im beschleunigten Verfahren mit dem Ziel seiner häufigeren Anwendung einschließlich von Verringerungen des formellen Beweisrechts nach dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, n) Verfahrenserleichterungen bei der Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens sowie bei der Verlesung des angefochtenen Urteils in der Berufungsinstanz, o) Einführung einer Annahmeberufung bei geringfügigen Straftaten (erfaßt ca. die Hälfte der jährlich verhängten Strafen!), p) Einschränkung der Revisibilität von Vor- und Zwischenentscheidungen, q) Abschaffung des Schwurgerichts alter Art und Umwandlung in eine Spezialstrafkammer des Landgerichts, r) Erweiterung des Sanktionsrahmens für Schöffengericht und Strafrichter, s) mehrfache und erhebliche Besetzungsreduktionen bei den Strafkammern, t) zahlreiche weitere Verfahrensveränderungen u. a. mit dem Ziel einer Beschleunigung im Rahmen mehrerer sogenannter „Terroristengesetze"?
Falls keine Auswirkungen meßbar waren: a)Woran lag dies nach Auffassung der Bundesregierung? b)Wann wird die Bundesregierung die Initiative ergreifen, die wirkungslosen Änderungen wieder streichen zu lassen mit dem Ziel einer möglichsten Wiederherstellung von Beschuldigtenrechten, oder welche Erwägungen hindern die Bundesregierung, dies zu tun?
Falls der Bundesregierung bisher keine empirischen Erkenntnisse über die Auswirkungen vorliegen sollten: a) Aufgrund welcher Feststellungen ist sie zu der Annahme gelangt, daß gleichgerichtete Maßnahmen - u. a. zur Beschränkung von Verfahrensrechten der Beschuldigten - einen Beschleunigungseffekt haben könnten? b) Wann wird die Bundesregierung welche Maßnahmen ergreifen, um die positiven und negativen Auswirkungen dieser bereits seit langem zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens vorgenommenen Einschnitte in das Prozeßrecht empirisch überprüfen zu lassen? c) Falls die Bundesregierung keine derartigen Untersuchungen beabsichtigen sollte, auf welcher Grundlage und mit welcher Berechtigung erscheinen ihr dann mögliche weitere Einschnitte in das hergebrachte Strafprozeßrecht vertretbar und angezeigt?
a) Welche Untersuchungen des Arbeitsablaufs bei Staatsanwaltschaft und Gerichten sind der Bundesregierung bekannt? b) Wann sind die Ergebnisse der Kienbaum-Untersuchung zum Arbeitsablauf bei den Staatsanwaltschaften zu erwarten?
Welche Feststellungen über den derzeitigen Zustand sowie Empfehlungen für Veränderungen enthalten diese?
Welche Folgerungen hinsichtlich alternativer Beschleunigungsmöglichkeiten zieht die Bundesregierung insbesondere aus den Feststellungen der Kienbaum-Studie (DRiZ 1990, 124), wonach der Arbeitsablauf bei Staatsanwaltschaft und Gerichten seit Anfang de s Jahrhunderts praktisch unverändert bestehe und dort bestehende Beschleunigungspotentiale längst nicht ausgeschöpft seien?
Welche Untersuchungen zum - derzeitigen Zustand sowie zu Beschleunigungsmöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens bei Polizei und Staatsanwaltschaft sind der Bundesregierung bekannt, insbesondere durch Verbesserungen a) der personellen und sachlichen Ausstattung der fraglichen Behörden, b) der Kommunikation zwischen diesen sowie der technischen Kommunikationsmittel?
Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt über die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten sowie des sonstigen Justizpersonals hinsichtlich zeitlicher Strafverfahrens-Strategien („time-management"), Beschleunigungsmöglichkeiten usw.? Zu welchem Ergebnis kommen diese Studien hinsichtlich des derzeitigen Zustands und möglicher Verbesserungen bei der diesbezüglichen Aus- und Fortbildung?
Falls solche Untersuchungen der Bundesregierung nicht bekannt sind oder aber bisher nicht existieren und von der Bundesregierung auch noch nicht in Auftrag gegeben wurden: Wie lauten die Frage III. 3 entsprechenden Antworten bezüglich alternativer Beschleunigungsmöglichkeiten?
Inwieweit hält die Bundesregierung die in der StPO bestehenden Ansätze zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung für ausbaubar, nämlich a) die Einstellungsmöglichkeiten bzw. -praxis gemäß §§ 153 ff., b) das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff., c) das beschleunigte Verfahren gemäß §§ 212 ff., d) die Möglichkeit abgekürzter Urteilsbegründung gemäß § 267 Abs. 4, e) die (nicht geregelten und umstrittenen) Absprachen im Verfahren?
Wie bewertet die Bundesregierung die Schlußfolgerungen des leitenden Beamten im Bundesministerium der Justiz, Prof. Rieß (NStZ 1994, 409ff.), angesichts der zahlreichen punktuellen Änderungen des Strafverfahrensrechts in den letzten zwanzig Jahren a) habe sich eine „schleichende Gesamtreform des Strafverfahrensrechts" vollzogen, aufgrund derer man die heutige Fassung von StPO und GVG kaum mehr mit der bis 1975 geltenden Fassung in Verbindung bringen könne, b) daß „das überkommene Strafprozeßmodell durch die kontinuierliche punktuelle Novellengesetzgebung so ausgehöhlt zu werden droht, daß es an vielen Stellen als eine Fassade gekennzeichnet werden könnte, hinter der sich eine Realität abspielt, die mit dem durch das Gesetz vermittelten Bild des Strafprozesses nur noch wenig zu tun hat", c) daß „eine zwanzigjährige legislatorische Tätigkeit das Potential der scheinbar systemimmanent kurzfristig realisierbaren Beschleunigungs- und Entlastungsmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft (hat), sofern man nicht solche zu realisieren bereit ist, die ohne Kompensation im Gesamtsystem zu einer empfindlichen und schwerwiegenden Störung des Kräftegleichgewichts im Strafverfahren führen können"?
Wie bewertet die Bundesregierung, daß ohnehin — die Zahl der Verfahrenseinstellungen und der Strafbefehlsanträge die Zahl der Anklagen um mehr als das Doppelte übersteigt, — und daß nur etwa 2 % aller aburteilungsreifen Sachverhalte zu einer Hauptverhandlung führen, so daß diese Form der Verfahrenserledigung die Ausnahme darstellt und Einsparpotentiale in diesem Bereich — verglichen mit anderen Justizbereichen — gering sein dürften?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß gerade im Bereich der Massendelikte bzw. einfachen Sachverhaltsgestaltungen, die gern als Beleg für die zunehmende Belastung der Justiz und damit als Einsparpotential angeführt werden (vgl. nur Gössel a. a. O. S. C 40), der Ausschöpfungsgrad für Vereinfachungs- und Beschleunigungsmaßnahmen bereits sehr hoch ist?
Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit, statt immer weiterer punktueller Veränderungen des Strafverfahrensrechts die bereits seit 1964 erhobene Forderung umzusetzen, eine große Strafprozeß-Reformkommission zwecks umfassender Sichtung des möglichen Veränderungsbedarfs einzusetzen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Vor- und Nachteile a) der von Gössel dem 60. Deutschen Juristentag unterbreiteten Vorschläge zur Änderung des Strafverfahrensrechts, b) die diesbezüglichen Beschlüsse des 60. Deutschen Juristentags?