Ermittlungsmaßnahmen deutscher Fahnder in den Niederlanden wegen der Zeitschrift „radikal"
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit der in Deutschland verbotenen, aber in den Niederlanden legalen Zeitschrift „radikal" hat der Generalbundesanwalt (GBA) seit über zehn Jahren periodisch zahlreiche Ermittlungsverfahren geführt. Wegen des Verdachts, an Herstellung und Vertrieb dieser Zeitung (Ausgaben Nr. 153/154) beteiligt zu sein, hatte der GBA im Jahr 1995 gegen neun Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, diese jedoch mit Verfügungen vom Mai 1996 bzw. 25. September 1996 wegen minderer Bedeutung (§ 142 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 GVG) vollständig an die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Koblenz und Düsseldorf abgegeben (vgl. taz vom 4./5. Januar 1997).
Im Jahr 1996 hat der GBA offenbar wegen des gleichen Vorwurfs (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, §§ 129, 129 a StGB) ein Ermittlungsverfahren gegen den spanischen Staatsbürger M.D. als angebliche Kontaktperson des Hauptbeschuldigten G. eingeleitet (Aktenzeichen 2 BJs 88/96 - 7). Dieses Verfahren führt der GBA offenbar im Gegensatz zu den vorgenannten Abgaben bis heute selbst fort. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof wurde am Morgen des 11. Dezember 1996 die Wohnung des Beschuldigten M.D. im niederländischen Ort Vaals nahe Aachen in dessen Abwesenheit zwei Stunden lang durchsucht (vgl. taz vom 4./5. Januar 1997).
Dem lag offenbar ein Rechtshilfeersuchen des GBA vom 13. August 1996 an das niederländische Justizministerium (Außenstelle Rotterdam) sowie eine Genehmigung eines niederländischen Ermittlungsrichters (Rechter Comissaris in Strafsaken von der Rechtsbank) aus Maastricht zugrunde, welchem der GBA unter dem 9. Oktober 1996 nebst Zitierung einschlägiger deutscher Strafrechtsnormen auf direktem Wege nachberichtet hatte.
Dieser Ermittlungsrichter soll zwei Tage nach seinem Genehmigungsbeschluß unter ungeklärten Umständen aus dem Amt geschieden sein.
Bei der Durchsuchung wurden u. a. zwei Personal Computer, Disketten, Fotos, ein Flugblatt und Aufkleber beschlagnahmt. An der Aktion waren außer dem genannten Ermittlungsrichter zehn niederländische Polizisten aus dem Raum Vaals sowie je zwei Kriminalbeamte des Bundeskriminalamts (BKA) und des Landeskriminalamts (LKA) Düsseldorf beteiligt. Die deutschen Beamten führten mit Handschuhen ausgestattet die Durchsuchung aktiv durch, wie die anwesende Freundin des Beschuldigten sowie ein später hinzukommender Bekannter bezeugen. Letzterem wurde - nach deren Angaben - der Durchsuchungsbeschluß erst auf mehrfache Aufforderung vorgewiesen, jedoch ohne die Möglichkeit, dessen Inhalt zu lesen und zu erkennen, gegen wen sich die Aktion überhaupt richtete.
Wegen Anhaltspunkten, „daß der Beschuldigte auch die Wohnung seiner Mutter ... mitbenutzt" - nämlich wegen eines auf sie lautenden und bei der Durchsuchung aufgefundenden Fahrzeugscheins - erließ der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof auf Antrag noch am selben Tag einen weiteren Durchsuchungsbeschluß hinsichtlich der Wohnung der Mutter in Aachen mit dem Ziel „Auffinden der Druckschrift ,radikal', Abonnentenlisten, Abrechnungsbelege". Bei dieser zweiten Durchsuchung am 11. Dezember 1996 durch sechs Beamte des LKA Düsseldorf wurden keine Beweismittel gefunden.
Der Amtsnachfolger des vorgenannten niederländischen Ermittlungsrichters hat die beschlagnahmten Gegenstände bislang weder an die deutschen Ermittlungsbehörden übergeben noch der Beschwerde und dem Antrag des Beschuldigten entsprochen, die Dinge an ihn zurückzugeben.
Der Vorgang hat in niederländischen Medien erhebliche Aufmerksamkeit gefunden (z. B. „Trouw" vom 14. Dezember 1996) und hat zu einer kritischen Anfrage an die dortige Regierung in der zweiten Kammer des niederländischen Parlaments geführt.
Die Durchsuchung wird im Zusammenhang gesehen mit dem vergeblichen Versuch des GBA im September 1996, den Zugang zu „radikal"-Inhalten über den niederländischen Internet-Provider „XS4all" zu unterbinden (vgl. „Telegraph" 9/96).
Außer den Umständen dieses Einzelfalls und den Grundlagen deutscher Fahndungsaktivitäten in Holland ist auch die Bilanz der über zehnjährigen Beschäftigung des GBA mit der Zeitschrift „radikal" aufklärungsbedürftig.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen45
a) Wann hat der GBA das Ermittlungsverfahren gegen M.D. wegen des Verdachts welcher Delikte eröffnet?
b) Aus welchen tatsächlichen Umständen ergab sich der hierfür nötige Anfangsverdacht?
c) Falls das Verfahren inzwischen an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben wurde: wann, warum und an welche?
d) Falls der GBA das Verfahren weiterhin selbst führt: aa) Warum hat der GBA das Verfahren nicht zusammen mit allen anderen Verfahren, die er wegen der „radikal"-Ausgaben Nr. 153/154 eingeleitet hatte, an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben, sondern noch zu einem späteren Zeitpunkt selbst die Durchsuchung bei dem Beschuldigten veranlaßt?
bb) Aufgrund welcher Umstände maß der GBA dem Verfahren gegen M.D. - anders als denen gegen alle anderen Beschuldigten - keine „mindere Bedeutung" im Sinne des § 142 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 GVG bei?
a) Wann und über welche deutschen Stellen hat der GBA in dieser Sache ein Rechtshilfeersuchen an niederländische Behörden gestellt bzw. veranlaßt?
b) Um welche Maßnahmen im Wege der Rechtshilfe wurde dabei ersucht?
c) An welche niederländischen Behörden wurde das Ersuchen auf welchem Verfahrensweg gerichtet?
d) Welche niederländische Behörde hat dem Ersuchen wann und in welchem Umfang stattgegeben?
e) Inwieweit trifft es zu, daß der Rechter Comissaris in Strafsaken von der Rechtsbank aus Maastricht dem Antrag auf Durchsuchung stattgab?
f) Was ist der Bundesregierung über die Gründe bekannt, aus denen dieser mit dem Durchsuchungsbeschluß befaßte Ermittlungsrichter unmittelbar danach sein Amt verlor?
g) Warum hat der GBA unter dem 9. Oktober 1996 unter Umgehung des niederländischen Justizministeriums direkt dem Ermittlungsrichter in Maastricht über die weitere Verfahrensentwicklung nachberichtet?
h) Aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung hin hat der GBA in diesem Schreiben Normen des deutschen politischen Strafrechts (u. a. §§ 111, 128, 129 a, 140, 316 b StGB) zitiert?
i) Welcher Verfahrensweg gilt für derartige Rechtshilfeersuchen grundsätzlich, insbesondere nach dem Schengener Übereinkommen sowie dem Europäischen Rechtshilfeabkommen?
a) Wurde der Beschuldigte M.D. auch einer Straftat nach niederländischem Recht verdächtigt? Wenn ja, welcher?
b) Nach welchen Vorschriften des niederländischen Rechts sind die dem Beschuldigten in Deutschland zur Last gelegten Delikte (v. a. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Werbung und Unterstützung für eine terroristische Vereinigung) nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend strafbar?
c) Inwieweit trifft es zu, daß ein Ersuchen um Rechtshilfe an die Niederlande bzw. dessen Bewilligung nach dem Schengener Übereinkommen sowie dem dort in Bezug genommenen Europäischen Rechtshilfeabkommen grundsätzlich die entsprechende Strafbarkeit des Anlaßdelikts auch im ersuchten Land voraussetzt?
d) Sofern dies zutrifft und eine solche Gegenseitigkeit nicht oder jedenfalls hinsichtlich des § 129 a StGB nicht vorlag: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde gleichwohl das fragliche Rechtshilfeersuchen von deutscher Seite gestellt und diesem nach Kenntnis der Bundesregierung von niederländischer Seite stattgegeben?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen, daß sich die beiden in Vaals eingesetzten Beamten des BKA - ebenso wie die dort tätigen Beamten des LKA Düsseldorf - behandschuht aktiv an der Durchsuchung der Wohnung und an der Durchsicht insbesondere von Papieren beteiligten?
b) Falls die Bundesregierung dies noch nicht selbst in Erfahrung gebracht hat: aa) Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung die betreffenden BKA-Beamten zu einer dienstlichen Stellungnahme hierzu aufgefordert?
bb) Falls dies bisher noch nicht geschah: Wann wird die Bundesregierung eine solche Stellungnahme einfordern? Wird die Bundesregierung deren Ergebnis den Fragestellern sodann unaufgefordert nachberichten? Oder warum wird sie dies unterlassen?
c) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den entsprechenden dienstlichen Stellungnahmen der eingesetzten LKA-Beamten?
d) Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung zu dieser Frage der erwähnten Beobachtung zweier von einander unabhängiger Zeugen zu?
e) Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen sich deutsche Kriminalbeamte in den Niederlanden aktiv an Exekutivmaßnahmen beteiligen und selbst Durchsuchungsmaßnahmen vornehmen?
f) Sofern es zutrifft, daß es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt oder jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gab: Welche disziplinarischen Maßnahmen hat die Bundesregierung gegen die beteiligten BKA-Beamte ergriffen, wenn der Tatverdacht bereits bestätigt wurde, oder wird sie ergreifen, wenn dies künftig bestätigt wird?
g) Teilt die Bundesregierung angesichts der Reaktionen in den Niederlanden unsere Einschätzung, daß der Bundesrepublik Deutschland durch diesen Vorgang außenpolitischer Schaden entstanden ist? Oder mit welchen Erwägungen versucht sie, diesem Befund entgegenzutreten?
Welche niederländischen Ermittlungsbeamte waren im einzelnen an der Durchsuchung beteiligt?
a) Mit welchen anderen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der „radikal" waren die bei der Durchsuchung eingesetzten BKA-Beamten sowie - nach Kenntnis der Bundesregierung - die dort tätigen LKA-Beamten bereits früher befaßt?
b) Ist beim BKA - ebenso wie beim LKA Düsseldorf - eine Sonderkommission bzw. spezielle Ermittlergruppe mit „radikal"-Verfahren befaßt? Wenn ja, seit wann und mit wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern?
In welchem Zusammenhang steht die fragliche Durchsuchung zu dem kürzlichen Versuch des GBA, die Kenntnisnahme von der Druckschrift „radikal" über den Internet-Provider „XS4all" zu verhindern?
a) Wann hat der GBA - bzw. die inzwischen möglicherweise zuständige Landesstaatsanwaltschaft - die Herausgabe der beim Beschuldigten M.D. beschlagnahmten Gegenstände zwecks weiterer Auswertung beantragt? Oder warum wurde dieser Antrag möglicherweise unterlassen?
b) Warum hat der GBA am 13. August 1996 im Wege der Rechtshilfe zunächst nur um eine Durchsuchung ersucht, aber sich zur Herausgabe der dabei etwa aufgefundenen Beweismittel an ihn einen gesonderten Antrag vorbehalten, obwohl bereits das Ersuchen um die Durchsuchung nach § 102 zweite Alternative StPO die begründete Vermutung des GBA voraussetzte, daß jene tatsächlich zur Auffindung von Beweismitteln führen werde?
c) Welche Gründe sind der Bundesregierung bekannt, aus denen der nunmehr zuständige niederländische Ermittlungsrichter die beschlagnahmten Gegenstände bisher nicht an deutsche Ermittlungsbehörden freigegeben hat?
d) Welche Rechtsmittel stünden welchen deutschen Behörden sowie dem Beschuldigten gegen eine Entscheidung des zuständigen niederländischen Ermittlungsrichters über die (Nicht-)Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände jeweils zur Verfügung?
Wie viele Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Zeitschrift „radikal" gegen wie viele Beschuldigte und wegen welcher Straftatbestände sind - aufgeschlüsselt nach Jahren - bisher jeweils a) durch den Generalbundeswalt aa) eingeleitet worden, bb) mit einer Anklage abgeschlossen worden, cc) angeklagt und sodann als Hauptverfahren eröffnet worden, dd) (nach welchen Vorschriften) eingestellt worden, ee) an die Landesstaatsanwaltschaften abgegeben worden,
b) nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Landesstaatsanwaltschaften entsprechend den vorstehend unter a) genannten Alternativen bearbeitet worden,
c) nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt mit einer Verurteilung beendet worden?
Wie viele Datensätze bloßer „Kontakt- oder Begleitpersonen" bzw. „anderer Personen" wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen der „radikal" durch Ermittlungsbehörden erfaßt und zeitweise gespeichert?
Gegen wie viele Beschuldigte wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Untersuchungshaft angeordnet und in welchem Gesamtumfang vollstreckt?
In wie vielen Fällen wurde Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung Haftentschädigung in welchem Gesamtumfang gezahlt?
a) Wie viele Räumlichkeiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung - auch - in diesem Zusammenhang durchsucht?
b) Wie viele Gegenstände wurden dabei als Beweismittel beschlagnahmt?
c) Auf wie viele dieser beschlagnahmten Beweismittel haben Gerichte später eine Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit der „radikal" gestützt? Wie viele beschlagnahmte Gegenstände waren für den Verfahrensausgang ohne Belang?
Wie viele „Mannstunden" mußten das BKA, der GBA sowie - nach Schätzung der Bundesregierung - der Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichte, Länderstaatsanwaltschaften und Landeskriminalämter bisher für die Strafrechtspflege im Zusammenhang mit der Zeitschrift „radikal" aufwenden?
Wie beurteilt die Bundesregierung nach über zehn Jahren Ermittlungen im Zusammenhang mit der Zeitschrift „radikal" die Bilanz dieses Kapitels der Strafrechtspflege?