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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Einbürgerungstest (G-SIG: 16010512)

Hessischer Wissens- und Wertetest, mögliche Rechtsmittel bei Nichtbestehen, Eidesleistung bei Einbürgerung, rechtliche Bewertung <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

27.04.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/123511. 04. 2006

Einbürgerungstests

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, hat – ausweislich der Ausführungen auf der Regierungspressekonferenz am 20. März 2006 – das Anliegen des hessischen Innenministers Volker Bouffier im Hinblick auf die Einführung eines Wissens- und Wertetests in das deutsche Einbürgerungsverfahren unterstützt – ohne sich jedoch „im Einzelnen über die Ausgestaltung [bzw.] den Umfang“ des hessischen Vorschlags zu äußern (www.bundesregierung.de/BPA-Mitschrift/-, 413.977028/dokument.htm).

Auch der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, begrüßte in der „Bild am Sonntag“ diese hessische Initiative als „notwendige Neuorientierung in der Einbürgerungsfrage ausdrücklich“. Er hält die Fragen keineswegs für zu schwer: „Jeder kann sie beantworten, wenn er sich vorbereitet. Einbürgerung ist auch ein Stück weit Bringschuld“, so der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble (zit. nach: Bild am Sonntag, 19. März 2006).

Am 14. März 2006 hatte der hessische Innenminister Volker Bouffier den Entwurf für einen einheitlichen „Wissens- und Wertetest“ vorgelegt. Nur wer diesen Test besteht, solle künftig in Hessen eingebürgert werden. Alle Einbürgerungswilligen sollen demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens acht Jahre Aufenthaltsdauer
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • Verpflichtung zu Einbürgerungskursen mit einem Wissens- und Wertetest
  • Ausschluss verfassungsfeindlicher Bestrebungen
  • Loyalitätserklärung
  • Eidesleistung.

„Um [diese] Voraussetzungen verbindlich festzulegen“ so der hessische Innenminister Volker Bouffier in seiner Pressemitteilung vom 14. März 2006, „brauchen wir eine Änderung des Gesetzes“.

Als „zentral“ bezeichnete Volker Bouffier die Notwendigkeit, das in einem Einbürgerungskurs vermittelte Wissen über Deutschland und das Werteverständnis zu überprüfen. Hierfür hat das hessische Innenministerium einen „Wissens- und Wertetests“ in Form eines „Leitfadens“ bzw. einer „Fibel für Einbürgerungswillige“ vorgeschlagen. Dieser umfasst 100 Fragen, die sich mit geografischen, geschichtlichen, politischen oder auch kulturellen Aspekten der Bundesrepublik Deutschland befassen. Die Fragen haben einen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad und können vermutlich „von den wenigsten“ ohne Vorbereitung beantwortet werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche Bundesländer führen derzeit – anhand welcher Materialien – im Einbürgerungsverfahren derartige Wissens- bzw. Wertetests durch?

2

Auf welcher Rechtsgrundlage können einbürgerungswilligen Personen derzeit im Einbürgerungsverfahren Wissens- bzw. Wertefragen gestellt werden – dies insbesondere auch im Hinblick auf Fragen zur deutschen Kultur- und Wissenschaftsgeschichte (vgl. § 10 Abs. 1 StAG bzw. die Nummern 10.1.1.1 und 85.1.1.1 der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) zum StAG)?

3

Inwiefern hält die Bundesregierung zur Einführung eines Wissens- bzw. Wertetests in das Einbürgerungsverfahren Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts für notwendig?

4

Wie viele richtige Antworten (Quorum) wären nach Ansicht der Bundesregierung für das Bestehen eines solchen Wissens- und Wertetests erforderlich oder, wenn es kein Quorum geben soll, wann soll der Test als bestanden gewertet werden?

5

Was für ein Bildungsniveau sollte einem solchen Test für einbürgerungswillige Personen nach Ansicht der Bundesregierung zugrunde gelegt werden (orientiert an den deutschen Schultypen Gymnasium, Real- und Hauptschule bzw. an den Fachhochschulen oder Universitäten)?

6

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass bildungsferne Personen, Personen mit Lernschwächen bzw. mit entsprechenden Behinderungen auch in Zukunft die tatsächliche und zumutbare Möglichkeit haben, sich einbürgern zu lassen?

7

Welche Antworten bei den Fragen 7, 8, 15, 16, 17, 34, 35, 43, 46, 47, 48, 88, 89 des hessischen Wissens- und Wertetests führen nach Ansicht der Bundesregierung zu einem Hindernis für die Einbürgerung?

8

Welche Antworten wären auf die o. g. Fragen nach Ansicht der Bundesregierung einbürgerungsrechtlich aufgrund welcher Rechtsgrundlage unzulässig (bitte einzeln beantworten)?

9

Inwiefern sind die o. g. wertebezogenen Fragen geeignet, die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 StAG bzw. der entsprechenden Anwendungshinweise zu prüfen, wenn doch das bloße Haben einer Meinung solange keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Ordnung darstellt, als es sich nicht in konkreten Handlungen äußert, die gegen diese Ordnung gerichtet sind (vgl. den Wortlaut der Artikel 18 und 21 GG) – eine solche Gefahr also erst bei Einnahme einer aktiv-kämpferischen Haltung entsteht, die jedoch nach geltendem Recht bereits mit der Regelanfrage beim Verfassungsschutz abgedeckt ist?

10

Anhand welcher objektiver und transparenter Maßstäbe würde eine solche Ermessensentscheidung über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit derartiger wertebezogener Fragen nach Ansicht der Bundesregierung zu treffen sein?

11

Wie viele unzulässige Antworten sollten nach Absicht der Bundesregierung zum Nichtbestehen eines solchen einbürgerungsrechtlichen Wissens- und Wertetests führen?

12

Welche Verfahrensschritte sind im geltenden Recht vorgesehen, um im Fall des Nichtbestehens eines solchen Wissens- und Wertetests im Interesse der einbürgerungswilligen Person das Einbürgerungsverfahren fortzuführen – oder soll das Nichtbestehen eines solchen Wissens- und Wertetests unweigerlich auch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrages führen?

13

Wie sind die Möglichkeiten des rechtlichen Beistands bzw. des Rechtsschutzes in diesen einbürgerungsrechtlichen Verfahrensschritten derzeit ausgestaltet bzw. wie sollten diese künftig ausgestaltet werden?

14

Inwiefern und unter welchen Umständen sollte ein solcher einbürgerungsrechtlicher Wissens- und Wertetest nach Absicht der Bundesregierung wiederholt werden können?

15

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, die in dem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus dem vergangenen Jahr über die Eidesleistung bei Einbürgerungen vertreten wird, wonach ein solcher Eid als ein „in die Zukunft gerichtetes Versprechen nicht mit Sanktionen für den Fall versehen werden kann, dass der Eingebürgerte später z. B. verfassungsfeindlicher Bestrebungen überführt wird [dass also] die deutsche Rechtsordnung Sanktionen für den Bruch des Eides nur bei assertorischen, nicht aber bei promissorischen Eiden kennt“ (Bundestagsdrucksache 15/5020, S. 4); und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die rechtliche Bedeutung sowie die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit einer Eidesleistung im Einbürgerungsverfahren?

Berlin, den 11. April 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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