Aktuelle Fragen zur Abschiebehaft
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Dr. Uschi Eid, Monika Lazar, Kerstin Müller (Köln), Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG, Bundestagsdrucksache 16/6308) will u. a. das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Abschiebehaftanordnungen erschweren. Diese Vorschläge der Großen Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurden auf der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 11. Februar 2008 von zwei Dritteln der geladenen Sachverständigen abgelehnt (www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/29_FGG_Teil_1/05_Wortprotokoll.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Ist der Bundesregierung die Untersuchung des Hannoveraner Rechtsanwalts Peter Fahlbusch bekannt, dass die verschiedenen Rechtsmittelinstanzen in rund einem Drittel der 500 von ihm in den letzten fünf Jahren vertretenen Abschiebehaftfälle nachträglich festgestellt haben, dass die Betroffenen zu Unrecht festgenommen bzw. inhaftiert worden waren (www.fluechtlingsrat-bw.de/Download/rundbrief/2007-2/rb07-2_21-22.pdf); und wenn ja, welche Vorschläge zur Änderung des FGG-Entwurfes würde die Bundesregierung dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund empfehlen?
Welche Vorteile ergeben sich daraus, dass in dem Entwurf des FGG-RG vorgesehen ist, das bislang voraussetzungslose Rechtsmittelrecht an strengere Voraussetzungen zu binden und zudem den Rechtsmittelzug durch Abschaffung der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht zu verkürzen und stattdessen nur noch eine langwierige sogenannte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zuzulassen, die zudem noch an drei Voraussetzungen geknüpft werden soll:
– dass das vorinstanzliche Gericht dieses Rechtsmittel überhaupt zugelassen hat (wobei dem Betroffenen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet wird),
– dass der zuständige Senat am BGH die Klage annimmt und
– dass es einen Abschiebehäftling aus der Abschiebehaft heraus gelingt, sich von einer/einem der bundesweit nur ca. 50 am BGH zugelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte vertreten zu lassen?
Könnte es durch diese Verkürzung des Rechtsmittelzuges im Abschiebehaftverfahren zu einer Häufung diesbezüglicher Verfassungsklagen kommen, und wenn nein, warum nicht?
Hat das Rechtsinstrument des Haftaufhebungsantrags (§ 10 Abs. 2 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen – FreihEntzG) in der Vergangenheit dazu beigetragen, eine Haftentlassung sicherzustellen, wenn sich z. B. ergeben hatte, dass die Haftvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dann ihren Vorschlag, das Rechtsinstrument des Haftaufhebungsantrags im Zuge der FGG-Reform ersatzlos zu streichen?
Ist es zutreffend, dass auf der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zu den rechtsmittelbezogenen Regelungen des FGG-RG-Entwurfs am 11. Januar 2008 lediglich zwei der geladenen Sachverständigen diese positiv beurteilten, während vier Sachverständige mit Blick auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen die Neuregelungen des Gesetzentwurfs grundsätzlich abgelehnt haben, und wenn ja, welchen Änderungsbedarf des FGG-RG-Entwurfs würde die Bundesregierung vor diesem Hintergrund empfehlen?
Warum wird die Anordnung von Abschiebehaft nicht den Verwaltungsgerichten übertragen?