des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bis zum 31. Dezember 1991 können jene Verfolgten des Nationalsozialismus, die bislang in der ehemaligen DDR keine Ehrenpension erhalten haben, ihre Anerkennung als Verfolgte des Nazi-Regimes beantragen. Mit dem Einigungsvertrag hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, weiterhin Ehrenpensionen zu zahlen.
Ansprüche auf eine Entschädigung und auf monatliche Beihilfe für erlittenes Unrecht haben u. a. auch jene, die zwischen 1933 und 1945 zwangsweise sterilisiert worden sind. Wie der im Oktober 1990 gegründete Interessenverband der Verfolgten des Nazi-Regimes unlängst mitteilte, haben aufgrund politischer Zusagen der Regierung Modrow zahlreiche Bürgerinnen und Bürger, die in der früheren DDR „vergessen worden sind", seit Jahresbeginn 1990 Anträge auf Anerkennung als Verfolgte des Nazi-Regimes gestellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
1
Was hat die Bundesregierung bislang getan, um die NS-Verfolgten, die von den genannten Regelungen betroffen sind, in den neuen Bundesländern über ihre Rechte auf Anerkennung und zusätzliche Versorgung aufzuklären?
2
Welche Behörden sind von der Bundesregierung mit der Wahrnehmung der Interessen des genannten Personenkreises beauftragt worden?
3
Gibt es eine Zusammenarbeit der Bundesregierung mit dem Interessenverband der Verfolgten des Nazi-Regimes, und sind der Bundesregierung die bisher an diesen Interessenverband gegangenen Anträge der Bürgerinnen und Bürger bekannt?
Deutscher BundestagDrucksache 12/233524.03.92
Antwort der Bundesregierung
Anerkennung von NS-Verfolgten
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bis zum 31. Dezember 1991 können jene Verfolgten des Nationalsozialismus, die bislang in der ehemaligen DDR keine Ehrenpension erhalten haben, ihre Anerkennung als Verfolgte des Nazi-Regimes beantragen.
Mit dem Einigungsvertrag hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, weiterhin Ehrenpensionen zu zahlen.
Ansprüche auf eine Entschädigung und auf monatliche Beihilfe für erlittenes Unrecht haben u. a. auch jene, die zwischen 1933 und 1945 zwangsweise sterilisiert worden sind. Wie der im Oktober 1990 gegründete Interessenverband der Verfolgten des Nazi-Regimes unlängst mitteilte, haben aufgrund politischer Zusagen der Regierung Modrow zahlreiche Bürgerinnen und Bürger, die in der früheren DDR „vergessen worden sind" , seit Jahresbeginn 1990 Anträge auf Anerkennung als Verfolgte des Nazi-Regimes gestellt.
A. Vorbemerkung
Am 13. März 1992 hat der Deutsche Bundestag auf Initiative der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Drucksache 12/1790) verabschiedet. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es enthält in dem hier maßgeblichen Entschädigungsrentengesetz (Artikel 1 des o. g. Gesetzes) im wesentlichen folgende Regelungen:
Die in den neuen Ländern zur Zeit gezahlten Ehrenpensionen werden unter Vereinheitlichung auf dem Niveau der Leistungen für Verfolgte des Nationalsozialismus als Entschädigungsrenten in Höhe von monatlich 1400 DM weitergezahlt. Die Entschädigungsrenten an Witwen und Witwer betragen einheitlich 800 DM monatlich; Leistungen an Waisen, Teilrenten wegen Körperschaden und Kinderzuschläge werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Die Entschädigungsrenten werden künftig nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes, d. h. entsprechend der Beamtenbesoldung, angepaßt. Eine Erhöhung der Entschädigungsrenten ergibt sich dadurch jedoch erst dann, wenn und soweit eine fiktive Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Höhe von derzeit 1 000 DM/Monat durch Anpassung den Betrag von 1 400 DM/Monat überschreitet.
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Ehrenpension vorgelegen haben, diese aber aus Gründen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind, versagt oder entzogen worden ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages), können Entschädigungsrenten neu bewilligt werden, längstens mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 zurück. Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente in diesen Fällen entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der aufgrund des Versorgungsruhensgesetzes eingesetzten Kommission. Personen aus dem Beitrittsgebiet, die Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes sind, aber keinen Anspruch auf Ehrenpension/Entschädigungsrente haben und die wegen ihres Wohnsitzes im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder anderen vergleichbaren Regelungen erhalten konnten, erhalten gleichwertige Leistungen nach von der Bundesregierung zu erlassenden Richtlinien. Die Eckpunkte für diese Richtlinien sind in § 8 des Entschädigungsrentengesetzes festgelegt.
Das Entschädigungsrentengesetz enthält auch Regelungen, wonach Entschädigungsrenten gekürzt oder aberkannt werden können, wenn Berechtigte oder Personen, von denen sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht haben. Über die Kürzung oder Aberkennung entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der bereits genannten Kommission.
Für die Durchführung des Entschädigungsrentengesetzes ist grundsätzlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes (BVA) gegeben ist.
Für die Leistungen nach den Richtlinien liegt innerhalb der Bundesregierung die Zuständigkeit beim Bundesminister der Finanzen.
B. Zu den Fragen im einzelnen:
Fragen und Antworten3
1
Was hat die Bundesregierung bislang getan, um die NS-Verfolgten, die von den genannten Regelungen betroffen sind, in den neuen Bundesländern über ihre Rechte auf Anerkennung und zusätzliche Versorgung aufzuklären?
In mehreren Presseerklärungen ist seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) auf die mit dem Entschädigungsrentengesetz beabsichtigten Regelungen hingewiesen worden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird über die darin geregelten Möglichkeiten einer Neubewilligung von Entschädigungsrenten in der üblichen Weise informiert werden.
2
Welche Behörden sind von der Bundesregierung mit der Wahrnehmung der Interessen des genannten Personenkreises beauftragt worden?
Für die Durchführung des Entschädigungsrentengesetzes ist grundsätzlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes gegeben ist. Auf die Vorbemerkung wird insoweit verwiesen.
3
Gibt es eine Zusammenarbeit der Bundesregierung mit dem Interessenverband der Verfolgten des Nazi-Regimes, und sind der Bundesregierung die bisher an diesen Interessenverband gegangenen Anträge der Bürgerinnen und Bürger bekannt?
Der Interessenverband der Verfolgten des Nazi-Regimes (IVVdN) ist während der Vorbereitung des Gesetzentwurfs an die Bundesregierung herangetreten. Seine wie auch die Vorstellungen anderer Verfolgtenorganisationen und -verbände sind hierbei weitgehend berücksichtigt worden.
Bei der Bundesregierung sind zahlreiche Anträge auf Neubewilligung einer Ehrenpension oder auf Anerkennung als Verfolgter eingegangen. Die Bundesregierung wird diese Anträge nach Inkrafttreten des Entschädigungsrentengesetzes an die zuständigen Stellen weiterleiten. Inwieweit diese Anträge ebenfalls bei dem Interessenverband der Verfolgten des Nazi-Regimes vorliegen, ist nicht bekannt.