Die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht, daß die Begrenzung des Barzuschusses der Krankenkassen zu den Kosten für ambulante Kuren auf höchstens 15 DM täglich gegen das Sozialstaatsprinzip verstößt, soweit diese Regelung auch für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner gilt.
Aus dem Sozialstaatsprinzip läßt sich ein genereller Anspruch auf allumfassende, eigenleistungsfreie Sozialleistungen nicht ableiten. Dieses Prinzip gebietet eine Sozialordnung, die dem Einzelnen einen Leistungsanspruch gibt, soweit sein Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Solche Ansprüche sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für die dort versicherten und im übrigen für alle Bürger im Sozialhilferecht vorgesehen.
Die für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Höchstgrenze des Zuschusses von 15 DM bei ambulanten Badekuren gefährdet in der Regel nicht die Existenz. Die Begrenzung des Zuschusses ist mit dem Gesundheits-Reformgesetz eingeführt worden. Sie bezweckt insbesondere eine Vereinheitlichung der Zuschußpraxis der Kassen. Bis zum Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes am 1. Januar 1989 konnten diese im Rahmen ihrer Satzungen freiwillige Kurzuschüsse vorsehen. Nicht alle Kassen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so daß Zuschüsse in verschiedenen Höhen oder gar nicht gezahlt wurden. Zudem tragen die mit der Begrenzung angestrebten Einsparungen sowohl zur Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur Finanzierung der neuen Pflegeleistungen für Schwerpflegebedürftige bei.
Beides kommt den Versicherten, also auch krankenversicherten Rentnern, unmittelbar zugute und entlastet diese finanziell.
Nach wie vor beteiligt sich die Krankenversicherung an den Kurkosten in großem Umfang. So werden weiterhin die Kosten der medizinischen Maßnahmen (ärztliche Behandlung, Kurmittel) — bis auf den Versichertenanteil an den Kosten der Kurmittel von 10 v. H. — von der Krankenkasse getragen. Versicherte mit geringen Einnahmen sind im Rahmen der Härtefallregelungen von dem Eigenanteil befreit. Obwohl die Badekuren in der Regel während des Urlaubs durchgeführt werden, kann die Krankenkasse zu den übrigen Kosten der Kur, die Teil der Urlaubs- und Lebenshaltungskosten sind, einen Zuschuß von bis zu 15 DM täglich zahlen. Höhere Zuschüsse, die eine erhöhte Belastung der Beitragszahler zur Folge hätten, sind insbesondere auch unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips nicht gerechtfertigt.