Frauen, die während der Nazizeit Deutschland verlassen mußten und ihre Kinder deswegen außerhalb des Geltungsbereiches der RVO geboren und großgezogen haben, erhalten keine Leistungen aus dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG). Dies gilt auch dann, wenn sie nach Ende der Naziherrschaft nach Deutschland zurückgekehrt sind.
Diese Frauen müssen erleben, daß ihre gleichaltrigen Nachbarinnen, Schulkameradinnen und Freundinnen, die nicht dazu gezwungen waren Deutschland zu verlassen, die o. a. Leistungen erhalten während sie, die ehemals von den Nazis Verfolgten, leer ausgehen (Stern Nr. 41/1990).
Vorbemerkung
Für die Bundesregierung ist die Integration der Verfolgten des NS-Regimes in das System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine bedeutsame Aufgabe, der sie immer besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat. Wichtige Belege hierfür sind u. a. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), die Ersatzzeitenregelung des Rentenrechts für Verfolgte sowie die im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 geschaffene Regelung für Juden aus den Vertreibungsgebieten, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, sich aber, weil sie sich zum Judentum bekannt haben, nicht zum Deutschtum bekennen konnten.
Anders als bei diesen Regelungen im Rentenrecht zugunsten der Verfolgten sieht das geltende Recht für Verfolgte und Verfolgte bei Geburten und bei Kindererziehung im Ausland die Erbringung von Kindererziehungsleistungen und eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht vor.
Die Gründe hierfür sind folgende:
Nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) erhalten Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, die mindestens ein Kind lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung.
Hierdurch wird die Leistung dieser Mütter bei der Kindererziehung ebenso anerkannt, wie dies durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) bei den nach 1920 geborenen Müttern bereits seit dem 1. Januar 1986 geschieht. Die Frage, wo die Kinder geboren bzw. erzogen sein müssen, um berücksichtigt zu werden, ist in beiden Gesetzen gleich geregelt.
Durch das HEZG wird die Zeit der Erziehung eines Kindes in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes derzeit einer in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich gleichgestellt. Für die Ausgestaltung der Versicherungspflicht gilt das Territorialitätsprinzip. Nach dem Territorialitätsprinzip führt grundsätzlich nur eine Erwerbstätigkeit im Inland zu einer Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung. Daher kann wegen der rentenrechtlichen Gleichstellung der Kindererziehung mit einer Erwerbstätigkeit eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung grundsätzlich auch nur dann bestehen, wenn das Kind in den ersten zwölf Monaten nach Ablauf des Geburtsmonats im Geltungsbereich der deutschen Rentenversicherungsgesetze erzogen wird.
Eine Erwerbstätigkeit im Ausland führt nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung. Nur in solchen Ausnahmefällen kann auch eine Kindererziehung im Ausland zur Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung führen.
Die Regelung über die Anerkennung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung nach dem HEZG trägt dem Gedanken Rechnung, daß durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Lücken in der Rentenbiographie derjenigen geschlossen werden sollen, die wegen der Erziehung kleiner Kinder gehindert sind, Ansprüche in der deutschen Rentenversicherung zu erwerben. Bei einem Auslandsaufenthalt ist die Erziehungsperson aber grundsätzlich nicht durch die Kindererziehung, sondern durch den Aufenthalt im Ausland am Aufbau von Rentenansprüchen in der deutschen Rentenversicherung gehindert. Auch wenn sie in dieser Zeit im Ausland erwerbstätig wäre, wäre sie grundsätzlich nicht in der deutschen Rentenversicherung versichert. Nur in den Fällen, in denen während des Auslandsaufenthaltes der Bezug zur deutschen Rentenversicherung erhalten bleibt (z. B. durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen), werden auch Versicherungszeiten wegen Kindererziehung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
Soweit Kindererziehungszeiten bei Verfolgten nicht angerechnet werden, handelt es sich also um eine zwangsläufige Folge der Gleichstellung von Kindererziehung und — versicherungspflichtiger — Erwerbstätigkeit.
Wenn aber nach dem HEZG die Kindererziehung aus den genannten Gründen grundsätzlich nur im Geltungsbereich der deutschen Rentenversicherungsgesetze berücksichtigt wird, kann auch bei Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 nur eine Geburt in diesen Gebieten Berücksichtigung finden, denn diese Regelung hat das gleiche Ziel wie die Regelung für die Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921. Auch die Regelung des Übergangsrechts, nach der die Kindererziehungsleistung für ein im Ausland geborenes Kind dann gezahlt wird, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im „Inland" hatte, entspricht diesem Ziel. Durch die Regelung wird sichergestellt, daß die Kindererziehungsleistung auch in den Fällen gezahlt werden kann, in denen sich die Mutter nur vorübergehend — z. B. urlaubsbedingt — im Ausland aufgehalten hat, das Kind jedoch im „Inland" erzogen worden ist, da die Mutter hier ihren nicht nur vorübergehenden Aufenthalt hatte.
Auch im Wege einer extensiven Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt" läßt sich kein für die Verfolgten günstigeres Ergebnis erreichen. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist es unerheblich, welche Gründe zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland geführt haben. Unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ist ein länger dauerndes Verweilen zu verstehen. Ob eine Verweildauer als vorübergehender oder gewöhnlicher Aufenthalt zu werten ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles und hierbei besonders von der Art und dem Zweck des Aufenthalts ab. Bei nur loser persönlicher und wirtschaftlicher Bindung zum Ort des Aufenthalts und/oder fortbestehenden Bindungen zum Heimatstaat kann trotz längerer Verweildauer ein nur vorübergehender Aufenthalt gegeben sein.
Ist nach den Umständen des Einzelfalls eine längere Verweildauer gegeben, so handelt es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die „freie Wahl" des Aufenthalts ist also nur ein beschränktes Kriterium für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es nicht möglich, allein bei Verfolgten auch bei, einem jahrzehntelangen Aufenthalt im Ausland von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen und zu unterstellen, der gewöhnliche Aufenthalt sei weiterhin der Wohnsitz, den sie zuletzt im Inland hatten. Auch bei anderen Personen, die ihren „gewöhnlichen Aufenthalt" im Ausland genommen haben, müßte dann u. U. die „Unfreiwilligkeit" berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung von Geburten und Zeiten der Kindererziehung im Ausland hatte erhebliche Auswirkungen z. B. auf den EG-Bereich; denn nach Leistung von geringfügigen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung müßten auch allen im EG-Bereich lebenden Angehörigen von EG-Staaten die in diesen Staaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Ähnliche Auswirkungen ergäben sich auch für die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Eine Sonderregelung für Verfolgte hätte daher nicht absehbare finanzielle Konsequenzen.
Für Verfolgte ist darüber hinaus durch die Ersatzzeitenregelung des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG) eine abschließende Regelung getroffen worden, welche Zeiten eines Auslandsaufenthaltes als verfolgungsbedingt anzusehen sind. In diesen Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, daß ein durch nationalsozialistische Maßnahmen herbeigeführter Auslandsaufenthalt vom Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung bis — längstens — zum 31. Dezember 1949 als verfolgungsbedingt gilt. Für diese Zeiten werden rentenrechtliche Nachteile, die bei Verfolgten durch einen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt eingetreten sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung in aller Regel dadurch ausgeglichen, daß diese Zeiten als Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Verfolgten während des Auslandsaufhalts getan haben. Auch die durch die der Erwerbstätigkeit gleichstehende Kindererziehung bedingten rentenrechtlichen Nachteile werden im allgemeinen im Rahmen dieser Regelung ausgeglichen.