Anforderung an die Prüfungen in den neugeordneten Berufen der Metall- und Elektroindustrie
der Abgeordneten Dr. Peter Eckardt, Doris Odendahl, Dr. Konrad Elmer, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Stephan Hilsberg, Eckardt Kuhlwein, Horst Kubatschka, Adolf Ostertag, Günter Rixe, Bodo Seidenthal, Siegfried Vergin, Gert Weisskirchen (Wiesloch), Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Peter Struck, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die zwischen dem 1. August 1987 und dem 1. August 1989 in Kraft getretene Neuordnung der Metall- und Elektroberufe definiert Qualifikationsanforderungen und Prüfungsanforderungen in der Berufsausbildung neu: Die Auszubildenden müssen so ausgebildet werden, daß sie in der Lage sind, Arbeiten selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Diese Qualifikation ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Die Prüfungsdauer (bis zu 14 Stunden praktische Prüfungen sowie sechs Stunden schriftliche Prüfung) entspricht den Anforderungen der Berufsausbildung. Gestiegen ist allerdings der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeitsproben, die jetzt regelmäßig im praktischen Teil der Abschlußprüfung verlangt werden. Ihre Zahl schwankt je nach Ausbildungsberuf und Fachrichtung innerhalb der neugeordneten Berufe. So müssen Industriemechaniker und Industriemechanikerinnen der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik eine, Automobilmechaniker und Automobilmechanikerinnen oder Industrieelektroniker und Industrieelektronikerinnen der Fachrichtung Produktionstechnik fünf Arbeitsproben erstellen.
Die meisten Kammern übernehmen die zentral durch die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) bei der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Stuttgart, vorgegebenen Prüfungsfragen des schriftlichen Teils der Abschlußprüfungen und zu den Prüfungsstücken. Für die Erarbeitung von Fragen entsteht für die Prüfer daher kein Zeitaufwand.
Die Planung und die Vorbereitung der Arbeitsproben sowie deren Bewertung durch den Prüfungsausschuß sind dagegen arbeitsintensiv. Es war und ist daher notwendig, die Anzahl der Prüfungsausschußmitglieder stark zu erhöhen, weil nur kleine Prüfungsausschüsse (je ein Arbeitnehmer und eine Arbeitnehmerin, Arbeitgeber und Arbeitgeberin und Lehrer und Lehrerin) sinnvoll Arbeitsproben bei den einzelnen Auszubildenden beobachten und bewerten können. Da Prüfer und Prüferinnen von den Betrieben bisher nicht in ausreichender Anzahl für die Abnahme der Prüfungen freigestellt werden, steigen die Belastungen für jeden Prüfer über die bisherigen Anforderungen erheblich hinaus.
Programmierte Antwort-Auswahl-Verfahren (Multiple-choice-Verfahren) stellen im Bereich der neugeordneten Berufe bisher die häufigste Form der schriftlichen Prüfungen dar. Sie bieten eine Reihe von Vorteilen, zum Beispiel bei der Prüfungsvorbereitung, sind aber unter folgenden Gesichtspunkten problematisch:
- Der Entwicklungs- und Testaufwand für Prüfungsaufgaben, die auf Verständnis, Interpretation, Problemlösung, Anwendung und andere intellektuelle Leistungen gerichtet sind, ist sehr hoch.
- Programmierte Aufgaben reduzieren die Anforderungen für die Auszubildenden auf passives Sprachverständnis und Aufgabenlösen. Von jeweils fünf vorgegebenen Antworten ist nur eine Antwort unter beigefügten unrichtigen Antworten (sogenannten Distraktoren) als richtig herauszufinden. (Im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gibt es in der Praxis auch Fragen, bei denen zwei Antworten als richtig anzukreuzen sind.) Dies hat zur Folge:
- — Die richtigen Lösungswege werden nicht honoriert.
- — Es müssen keine Begründungen für die gewählte Antwort gegeben werden.
Die alleinige oder überwiegende Verwendung programmierter Prüfungen entspricht deshalb nicht dem pädagogischen Ziel der neugeordneten Berufsausbildungen, handlungsorientierte Qualifikationen zu vermitteln und zu erfassen. Insbesondere wird die in der betrieblichen Praxis bestehende Notwendigkeit, selbständig Lösungswege zu finden und zu begründen, nicht gefordert.
Für die Weiterentwicklung der Prüfungen in den neugeordneten Berufen sind auch einige höchstrichterliche Urteile von Bedeutung:
- Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. November 1991 (6 AZR 496/89) festgestellt, daß ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Kraftfahrer als Mitglied des bei der Industrie- und Handelskammer eingerichteten Prüfungsausschusses ein öffentliches Ehrenamt ausübt. Nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter in den Ländern (§ 33 Abs. 1 MTL II) wird der Arbeiter unter Fortzahlung seines Lohnes zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten freigestellt. Vergleichbare Bestimmungen sind auch in anderen Tarifverträgen enthalten, auf die das Bundesarbeitsgerichtsurteil daher entsprechend anzuwenden ist (vgl. zum Beispiel § 52 Abs. 1 BAT).
- Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. April 1991 (1 BvR 419/81, 213/83 sowie 1529/84 und 138/87) zu juristischen sowie medizinischen Abschlußprüfungen unter anderem festgestellt, daß berufsbezogene Prüfungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein müssen, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkungsvoll geschützt wird, fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen sein können und daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur vorbeugenden Fehlervermeidung müßten bei Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren mit dem Ziel genutzt werden, die Folgen fehlerhaft gestellter Aufgaben auszugleichen und auf diese Weise das Grundrecht der Berufsfreiheit wirksam zu schützen. Ob Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, ist gerichtlich kontrollierbar. Darüber hinaus obliegt den Gerichten eine Vertretbarkeitskontrolle der Lösungen nach Artikel 19 Abs. 4 GG.
Diese Urteile betrafen zum Teil ärztliche Prüfungen, die bundeseinheitlich durch das 1970 eingerichtete Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) ausgerichtet werden. Aber auch bei der Gestaltung des Prüfungsverfahrens für die neugeordneten Metall- und Elektroberufe sind die Grundrechte zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob die Fragen verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen dürfen nicht als falsch bewertet werden. Den regionalen Prüfungsausschüssen ist unter Wahrung der einklagbaren Rechte des Prüflings die Möglichkeit zur Kontrolle von PAL-Prüfungsaufgaben einzuräumen, um den Erfordernissen dieser Verfassungsgerichtsurteile gerecht zu werden. Gleichzeitig sind Qualitätsstandards für zentral entwickelte Prüfungsaufgaben festzulegen, Verfahren für deren Einhaltung und Kontrolle auf zentraler Ebene einzuführen und die Mitglieder von Aufgabenerstellungsausschüssen den Anforderungen entsprechend zu qualifizieren.
Im August 1990 ist das Berufsbildungsgesetz — mit einigen Übergangsregelungen — in den neuen Ländern in Kraft getreten. Ausbildungsverträge dürfen danach nur noch für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung abgeschlossen werden. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Prüfungsausschußmitglieder müssen schnell auf die Anforderungen der neugeordneten Berufe vorbereitet werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Ausbilder — wie ehrenamtliche Richter — von den Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Behörden freizustellen sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 7. November 1991?
Welche Maßnahmen werden durchgeführt bzw. sind geplant, um Prüfungsausschußmitglieder auf die veränderten Anforderungen (Erarbeitung von Arbeitsproben, Planungsphasen in Prüfungsstücken) qualitativ vorzubereiten?
Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, daß das Bundesinstitut für Berufsbildung für neugeordnete Ausbildungsberufe Modellprüfungen entwickelt, und was hat sie bisher unternommen, um diese Entwicklung sowie die Kooperation der dabei zu beteiligenden Institutionen zu fördern und die Ergebnisse in die Prüfungspraxis einzuführen?
Hält es die Bundesregierung für notwendig, die Erstellung von Prüfungsaufgaben zu demokratisieren, indem wie in der Druckindustrie auch in der Metall- und Elektroindustrie paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzte Einrichtungen in Selbstverwaltung Prüfungsaufgaben entwickeln, um so den Prüfungsaufwand in den Kammern zu reduzieren?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17. April 1991 zu den programmierten Prüfungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Einsicht und Korrektur dieser Aufgaben für die Prüfungsausschüsse, das zur Zeit von den Kammern verweigert wird?
Befürwortet die Bundesregierung die Praxis der Kammern, Prüfungstermine entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG vor der vorgegebenen Zweimonatsfrist beginnen zu lassen, obwohl dadurch den Betrieben und den Auszubildenden wertvolle Ausbildungszeit entzogen wird?
Welche Maßnahmen zur Ausbilder- und Prüferqualifikation hat die Bundesregierung bisher ergriffen und sind geplant, um für die ersten Zwischen- und Abschlußprüfungen in den neuen Bundesländern auf der Grundlage der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes/der Handwerksordnung und der Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne genügend qualifizierte Prüfer — Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Berufsschullehrer — zur Verfügung zu haben?
Welche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen werden durchgeführt und sind geplant, um die hohen Ausbildungsstandards und die geringe Durchfallquote in den neugeordneten Berufen auch in den neuen Ländern sicherzustellen?