Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/2184
04.03.92
Sachgebiet 78
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Hinrich Kuessner,
Angelika Barbe, Holger Bartsch, Dr. Eberhard Brecht, Marion Caspers-Merk, Dr. Nils
Diederich (Berlin), Dr. Peter Eckardt, Carl Ewen, Evelin Fischer (Gräfenhainichen),
Norbert Gansel, Iris Gleicke, Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Günther
Heyenn, Reinhold Hiller (Lübeck), Renate Jäger, Dr. Ulrich Janzen, Horst Jungmann
(Wittmoldt), Marianne Klappert, Regina Kolbe, Rolf Koltzsch, Dr. Uwe Küster, Eckart
Kuhlwein, Brigitte Lange, Christoph Matschie, Dorle Marx, Dr. Dietmar Matterne,
Ulrike Mehl, Herbert Meißner, Gerhard Neumann (Gotha), Jan Oostergetelo, Manfred
Opel, Dr. Helga Otto, Renate Rennebach, Siegfried Scheffler, Dieter Schloten,
Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Karl-Heinz Schröter, Rolf Schwanitz, Horst Sielaff,
Wieland Sorge, Antje-Marie Steen, Joachim Tappe, Ralf Walter (Cochem) und Gunter
Weißgerber
— Drucksache 12/2004 —
Landwirtschaft in den neuen Ländern
In der Landwirtschaft in den neuen Ländern haben sich in den
eineinhalb Jahren seit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion äußerst
schwierige wirtschaftliche und soziale Prozesse vollzogen, die
keineswegs abgeschlossen sind. Neben der allgemeinen angespannten Lage
in der Landwirtschaft in den Europäischen Gemeinschaften mußte die
Landwirtschaft der neuen Länder zusätzlich den schwierigen
Anpassungsprozeß der Produktion an die Bedingungen in der Marktwirtschaft,
den Aufbau neuer wettbewerbsfähiger Betriebe und die
Reprivatisierung in Angriff nehmen.
Der Deutsche Bauernverband stellt in seinem Situationsbericht 1991
dazu unter anderem fest: Trotz umfangreicher staatlicher Mittel war der
Preisbruch so stark, daß die Liquidität der meisten Betriebe nur durch
den Abbau von Vermögen, insbesondere durch Senkung der
Viehbestände auf etwa die Hälfte, sowie durch drastische Reduzierung der
Arbeitskräfte und der Investitionen gewährleistet werden konnte.
Dieser vielfach schmerzhafte Anpassungsprozeß wurde durch die von
der Bundesregierung gesetzten Rahmenbedingungen nicht wesentlich
gemildert. Diese Rahmenbedingungen sind auch heute noch
unzulänglich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 26. Februar 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Erinnert sei daran, daß
O die Rechtsgrundlage für die Vermögensentflechtung in den LPGen,
das novellierte Landwirschaftsanpassungsgesetz, erst seit Juli 1991
rechtskräftig verfügbar ist,
O die Entscheidung über die Entschuldung und die Stundung von
Altschulden gegen Besserungsschein erst im Herbst '91 und damit
viel zu spät gefällt wurden,
O die Stundung der Altschulden gegen Besserungsschein entgegen
den Äußerungen von Bundesminister Ignaz Kiechle nicht zinslos
erfolgt, obwohl diesen systembedingten Altschulden vielfach kein
realisierbarer Vermögenswert gegenübersteht,
O Anpassungshilfen ab 1992 praktisch nicht mehr gewährt werden,
auch wenn dies im Bundeshaushalt anders dargestellt wird,
O die Verwertung sogenannter volkseigener land- und
forstwirtschaftlicher Flächen immer noch nicht verbindlich geregelt ist mit der
Folge, daß Wiedereinrichter und aus den LPGen hervorgegangene
kooperative Unternehmensformen nicht längerfristig planen und
keine Entwicklungskonzepte, die wiederum Voraussetzung für eine
Förderung sind, aufstellen können,
O die Klärung der Vermögensverhältnisse und Fragen der
Entschädigung bisher nicht entscheidend vorangekommen sind,
O die Erzeugerpreise 1991 in fast allen Bereichen aufgrund
ineffizienter Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen unter dem Niveau
der alten Länder lagen.
Für viele in der Landwirtschaft der neuen Länder Beschäftigten
bedeutete zudem der 31. Dezember 1991 mit dem praktischen Ende der
LPGen einen besonderen Einschnitt.
Insgesamt begleitet die Bundesregierung den gewaltigen und
erforderlichen Umstrukturierungsprozeß konzeptionslos, zu zögerlich und zu
wenig auf die Bedingungen der Menschen auf dem Lande in den neuen
Ländern abgestellt. Nach unserer Einschätzung treffen die
Ausführungen im Bericht des Präsidiums des Bauernverbandes e. V. an den
Bauernverbandstag am 21. Dezember 1991 in Dahlenwarsleben bei
Magdeburg zu, in dem unter anderem festgestellt wird, daß das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die tatsächliche
Situation der Landwirtschaft in den neuen Ländern zu wenig kennt.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung unternimmt seit der Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion alle Anstrengungen, auch in den neuen
Ländern eine vielseitig strukturierte, leistungsfähige.und
umweltverträgliche Agrarwirtschaft aufzubauen, die im Europäischen
Binnenmarkt wettbewerbsfähig ist. Ein beträchtliches Stück auf
dem Weg zur Erreichung dieses Zieles ist mit wirksamer
Unterstützung der Bundesregierung bereits zurückgelegt. Gleichwohl
gestaltet sich der bisher einmalige Anpassungsprozeß eines
vormals überdimensionierten, ökonomisch ineffizienten und auch
umweltbelastenden Agrarsektors an die Bedingungen der
Marktwirtschaft und des EG-Agrarmarktes schwierig. Überlagert wird
dieser Prozeß von den zu erwartenden Auswirkungen der
bevorstehenden Reform der EG-Agrarpolitik. Die betroffenen
Menschen in den neuen Bundesländern stehen ebenso wie die Politik
vor weiteren großen Herausforderungen.
Einleitend geht die Kleine Anfrage auf das Gesetz über die
strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und
ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen
Republik — Landwirtschaftsanpassungsgesetz — vom 29. Juni 1990 ein,
mit dem die rechtlichen Grundlagen für eine
Vermögensentflechtung in den LPGen geschaffen wurden. Dieses noch von der
Volkskammer beschlossene Gesetz verfolgte das Ziel, im Bereich
der Landwirtschaft die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und
der Nutzung von Grund und Boden und sonstiger
Produktionsmittel wiederherzustellen. Zugleich sollten die Entwicklung einer
vielfältig strukturierten Landwirtschaft ermöglicht und die
Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer leistungs- und
wettbewerbsfähigen Landwirtschaft geschaffen werden.
Im Laufe des Vollzugs dieses Gesetzes hat sich dieses in mancher
Hinsicht als unzulänglich erwiesen; insbesondere war der Schutz
der Land- und Inventareinbringer nicht hinreichend
gewährleistet. Diese Unzulänglichkeiten wurden auf der Grundlage einer
Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen mit einer umfassenden
Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 3. Juli 1991
behoben. Die sich jetzt noch ergebenden Schwierigkeiten bei der
Umstrukturierung der ehemaligen LPGen haben ihren Grund
nicht in den vorhandenen rechtlichen Grundlagen. Die Regelung
einer verschuldensabhängigen Haftung der Vorstandsmitglieder
und die Ermächtigung der Länder zur Überprüfung der LPGen
sollen die gesetzeskonforme Umstrukturierung der
Landwirtschaft unterstützen.
Hinsichtlich der Altschulden wurde die Grundsatzentscheidung
über Entschuldung und bilanzielle Entlastung bereits im Frühjahr
1991 gefällt. Die Antragsfrist für eine Teilnahme an der
Entschuldung lief am 2. April 1991 ab, die Sanierungskonzepte konnten
noch bis zum 28. Juni 1991 eingereicht werden.
Die Äußerungen von Bundesminister Ignaz Kiechle zur
Verzinsung innerhalb der bilanziellen Entlastung sind so zu verstehen,
daß — anders als ansonsten bei Stundungen üblich — Zinseszinsen
nicht erhoben werden. Das ungünstige Verhältnis von
Altschulden zu den am 1. Juli 1990 vorhandenen Vermögenswerten ist
insbesondere durch die Wahl des Umstellungskurses von 2 : 1
entstanden. Bei der Wahl dieses Umstellungsverhältnisses stand die
Schonung der vorhandenen Sparguthaben der ehemaligen DDR
-
Bürger im Vordergrund.
Anpassungshilfen werden auch im 1. Halbjahr 1992 ausgezahlt.
Die Maßnahme im 2. Halbjahr 1992 ist zwar mit einer anderen
Zielsetzung geplant (Anschlußregelung 3-Prozent-
Umsatzsteuerausgleich). Da die Mittel jedoch ebenfalls über das Instrument der
Anpassungshilfen verteilt werden sollen, das die spezifischen
Strukturen im Beitrittsgebiet im besonderen berücksichtigt, war
es haushaltstechnisch zweckmäßig, beide Maßnahmen im
Bundeshaushaltsplan 1992 unter einem Titel zusammenzufassen.
Die langfristige Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen
Flächen, die der Treuhandanstalt übertragen sind, wird in den
kommenden Wochen abschließend geregelt werden. Hierzu
bedurfte es u. a. der eingehenden Abstimmung einer Richtlinie, die
für die Verwaltung und Verwertung dieser Flächen maßgeblich,
sein wird. Außerdem war mit den neuen Ländern die
insbesondere vom Land Brandenburg vertretene — von der
Bundesregierung aber für unrichtig gehaltene — Auffassung zu erörtern, daß
das im Zuge der sogenannten Bodenreform enteignete Land den
Ländern zustehe und damit nicht der Treuhandanstalt für die
Verwaltung und Verwertung zur Verfügung stehen könne. Dies hat
zu einer nicht unerheblichen Verzögerung geführt. Die
Bundesregierung geht nunmehr davon aus, daß von Beginn des neuen
Wirtschaftsjahres an in größerem Umfang land- und
forstwirtschaftliche Flächen an Wiedereinrichter und andere Bewerber
verkauft oder langfristig verpachtet werden können.
Die Bundesregierung weist deshalb mit Entschiedenheit den
Vorwurf zurück, den Umstrukturierungsprozeß unzureichend
unterstützt zu haben und die tatsächliche Situation in den neuen
Ländern zu wenig zu kennen. Sie ist der Auffassung, daß
individuell wirtschaftende Betriebe auf Eigentums- und/oder
Pachtbasis im Haupt- und Nebenerwerb am ehesten die vielfältigen
Anforderungen der Gesellschaft an die Landwirtschaft erfüllen
und auch den künftigen Bedingungen des Weltmarktes gerecht
werden. Angesichts der Agrarstrukturen im Osten Deutschlands,
der historischen Gegebenheiten und der Willensbekundung
vieler Landwirte in den neuen Ländern stellt sich die
Bundesregierung jedoch darauf ein, daß gemeinschaftliche
Bewirtschaftungsformen für einen längeren Zeitraum eine Rolle spielen werden.
Außerdem werden in den neuen Ländern die durchschnittlichen
Betriebsgrößen auf Dauer höher liegen als im alten Bundesgebiet
und den meisten anderen EG-Ländern. Diesen Tatbeständen wird
sowohl die Marktpolitik als auch die agrarstrukturelle
Förderungspolitik Rechnung tragen. Insbesondere sind diese
strukturellen Gegebenheiten auch bei einer Reform der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu berücksichtigen.
1. Wie groß ist nach der letztverfügbaren Statistik des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen in Kassel die Zahl der
Wiedereinrichter?
Wie viele Wiedereinrichter davon bewirtschaften ihren Betrieb im
a) landwirtschaftlichen Haupterwerb,
b) landwirtschaftlichen Nebenerwerb,
c) gärtnerischen Haupt- und Nebenerwerb,
und wie groß sind die Betriebe nach a) bis c) im Durchschnitt?
Die Daten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen geben kein vollständiges Bild über die Zahl der
Wiedereinrichter in den neuen Bundesländern. Nach der Statistik der
landwirtschaftlichen Krankenkassen (Vordruck KM 1) waren zum
Stichtag 1. Januar 1992 im Bundesgebiet Ost
bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Berlin 3 308 und
bei der Krankenkasse für den Gartenbau 3 438
landwirtschaftliche Unternehmer versichert.
Eine Aufteilung in landwirtschaftliche Haupt- und
Nebenerwerbsbetriebe ist nicht möglich. Da die gesetzliche
Versicherungspflicht aufgrund einer außerlandwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher
Unternehmer nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte (KVLG 1989) verdrängt, handelt es sich bei den
oben genannten Versicherten im wesentlichen um Haupterwerbs
-
landwirte. Nebenerwerbslandwirte können dann nach dem KVLG
1989 versichert sein, wenn sie im Hauptberuf insbesondere als
Beamte, Selbständige oder Arbeitnehmer mit einem' Entgelt
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze tätig sind. Angaben über den
Anteil dieses Personenkreises an den versicherten
landwirtschaftlichen Unternehmern liegen nicht vor. Der weit überwiegende
Teil der Nebenerwerbslandwirte ist nicht in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, so daß aus der Anzahl der
in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten
Unternehmer keine Rückschlüsse auf die Zahl der
Wiedereinrichter insgesamt möglich sind.
Die Betriebsstruktur in den neuen Ländern kann bisher am
ehesten durch Auswertung der Anträge auf Auszahlung von
Anpassungshilfe erfaßt werden. Danach ergab sich Ende August 1991
folgender Stand:
— 12 106 Einzelunternehmen der Landwirtschaft und des
Gartenbaus haben einen Antrag gestellt. Darunter waren 2 188
Gartenbaubetriebe, die größtenteils bereits in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik als private Gärtner tätig
waren.
— Nach groben Schätzungen (Selbsteinschätzung der Betriebe)
werden 58 Prozent der landwirtschaftlichen
Einzelunternehmen und 90 Prozent der Gartenbaubetriebe im Haupterwerb
bewirtschaftet.
— Die durchschnittliche Betriebsgröße liegt in
Einzelunternehmen (Landwirtschaft) bei rund 60 ha LF und in
Einzelunternehmen (Gartenbau) bei rund 4 ha LF. Im Haupterwerb
(Landwirtschaft) dürfte die durchschnittliche Betriebsgröße etwa 90 ha
LF erreichen.
Nach Einschätzungen der Länder stieg die Zahl der
Wiedereinrichter zum Jahresende auf 14 000 Betriebe.
2. Mit wieviel zusätzlichen Wiedereinrichtungen rechnet die
Bundesregierung mittelfristig?
Wie wird nach Einschätzung der Bundesregierung die
wirtschaftliche Entwicklung dieser Betriebe angesichts der hohen
Fremdkapitalbelastung weitergehen?
Die Zahl der Wiedereinrichtungen bäuerlicher Betriebe wird im
Verlauf der Umstrukturierung weiter zunehmen. Zuverlässige
Schätzungen zum Umfang sind gegenwärtig nicht möglich.
Die landwirtschaftlichen Einzelunternehmen in den neuen
Bundesländern werden deutlich größer sein als in den alten
Bundesländern. Damit haben sie grundsätzlich gute
Wettbewerbschancen im Europäischen Binnenmarkt.
Anhand von ersten noch sehr unsicheren
Buchführungsergebnissen des Wirtschaftsjahres 1990/91 kann von einem
Fremdkapitalanteil bei Wiedereinrichtern in den neuen - Bundesländern von
gegenwärtig durchschnittlich rund 25 Prozent ausgegangen
werden, wobei vielfach der Grund und Boden noch nicht in die
Bilanzen eingegangen ist. Der Fremdkapitalanteil in Betrieben
vergleichbarer Größenordnung in den alten Bundesländern liegt
etwas niedriger, wobei jedoch die Belastung je ha LF deutlich
höher ist als in den neuen Bundesländern.
Einzelunternehmen in den neuen Bundesländern konzentrieren
sich gegenwärtig aufgrund des geringeren Arbeits- und
Kapitalbedarfs stark auf den Marktfruchtanbau. Der Viehbesatz liegt in
diesen Unternehmen gegenwärtig unter 30 VE je 100 ha LF. In der
Regel wird durch Zupacht eine weitere Vergrößerung der
Betriebe angestrebt.
3. Wie viele bisherige landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften (LPG) haben auf der Grundlage des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes einen Umwandlungsbeschluß für ein
Nachfolgeunternehmen bis zum 31. Dezember 1991 herbeigeführt, wie
verteilen sie sich auf die verschiedenen Rechtsformen und wie groß (ha/
LF) sind die Betriebe im Durchschnitt?
Von den ehemaligen rund 4 500 LPGen haben sich etwa drei
Viertel auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in
eine andere Rechtsform umgewandelt. Etwa ein Viertel ist in
Liquidation ohne Rechtsnachfolge gegangen oder hat ein
Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet.
Bei der Wahl der Rechtsform überwiegt bisher die eingetragene
Genossenschaft. Bis Ende 1991 hatten sich 1 328 eingetragene
Genossenschaften und 1 642 Personen- und Kapitalgesellschaften
gebildet. Zur Größe dieser Betriebe liegen noch keine
abschließenden Angaben vor. Die neugegründeten oder umgewandelten
Betriebe sind aber deutlich größer als in den alten Bundesländern.
Die sich neu bildenden Kapitalgesellschaften und eingetragenen
Genossenschaften haben durchschnittliche Betriebsgrößen von
rund 1 400 ha LF.
4. Wie verteilen sich die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe
auf die Größenklassen (unter 50 ha, 50 bis 100 ha, 100 bis 200 ha,
.... , 1000 bis 2 000 ha/LF, ... ), wie viele Beschäftigte entfallen je
100 ha LF auf die einzelnen Größenklassen?
Die Verteilung der landwirtschaftlichen Betriebe nach
Größenklassen der landwirtschaftlich genutzten Fläche geht aus den
vorläufigen Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1991 (Stand:
Mai 1991) hervor. Angaben zu den Arbeitskräften nach Bet
riebsgrößenklassen liegen zur Zeit noch nicht vor.
Landwirtschaftliche Betriebe nach Größenklassen
im Beitrittsgebiet
Betriebsgröße
von ... bis
unter ... ha LF
Anzahl
Betriebe
Anteil in
unter 1 1 ) 3 104 14,4
1 — 50 1 ) 13 442 62,3
50 — 100 1 ) 1 064 4,9
100 — 200 2 ) 839 3,9
200 — 500 2 ) 637 2,9
500 — 1 000 2 ) 628 2,9
1 000 — 2 000 2) 1 028 4,8
2 000 und mehre ) 844 3,9
Zusammen 21 586 100,0
1) Zweites vorläufiges Ergebnis der Bodennutzungshaupterhebung 1991.
2) Erstes vorläufiges Ergebnis der Bodennutzungshaupterhebung (ohne Berlin
-
Ost).
Quelle: Statistisches Bundesamt
Im Zuge der Umstrukturierung haben sich bis zum jetzigen
Zeitpunkt die Betriebsgrößen weiter verändert.
Hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten in der Landwirtschaft
liegen keine aktuellen amtlichen Statistiken vor. Schätzungsweise
kann bei Berücksichtigung des Arbeitsausfalls der Kurzarbeiter
von einem tatsächlichen Arbeitspotential der Landwirtschaft von
gegenwärtig etwa 215 000 Vollbeschäftigten ausgegangen
werden. Damit liegt der Arbeitskräftebesatz in den neuen Ländern
mit rund 3,5 Arbeitskräften je 100 ha LF bereits erheblich unter
dem der alten Bundesländer.
5. Wie viele bisherige LPGen haben eine Umwandlung in eine andere
Rechtsform nicht geschafft und eine Auflösung beschlossen bzw.
werden kraft Gesetzes aufgelöst?
Die in den neuen Bundesländern Anfang Januar durchgeführten
Erhebungen zum Stand der Umwandlungen der LPGen zeigen,
daß 34 LPGen zum 31. Dezember 1991 keine Anmeldung für eine
Umwandlung in andere Rechtsformen bei den zuständigen
Gerichten vorgenommen haben. Sie sind somit kraft Gesetzes
aufgelöst.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen
Bauernverbandes im Situationsbericht 1991, wonach der
landwirtschaftliche Produktionswert in den neuen Ländern 1991/92 infolge des
weiteren Abbaus von Produktionskapazitäten weiter zurückgehen
und der mit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1. Juli
1990 einsetzende Anpassungsdruck sich im laufenden
Wirtschaftsjahr 1991/92 in nahezu unverminderter Härte fortsetzen wird, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls
daraus?
Drucksache 12 /2184 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Aufgrund zahlreicher statistischer Probleme ist die Ermittlung der
Wertschöpfung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern
zur Zeit noch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im
Gegensatz zum Deutschen Bauernverband geht die
Bundesregierung jedoch davon aus, daß der Produktionswert mit 12 bis 12,5
Mrd. DM im Wirtschaftsjahr 1991/92 etwa den Wert des Vorjahres
(12,4 Mrd. DM) erreichen wird. Da die Abstockung der
Viehbestände bereits weit fortgeschritten und teilweise zum Stillstand
gekommen ist, werden die Verkaufserlöse zwar deutlich niedriger
geschätzt, der Wert der Bestände wird sich jedoch weniger
verringern als im Vorjahr. Bei den Vorleistungsausgaben werden
erhebliche Einsparungen erwartet. Selbst unter Berücksichtigung der
im Vergleich zum Vorjahr höheren Produktionssteuern und
niedrigeren Subventionen könnte die Nettowertschöpfung 1991/92
etwa 4 Mrd. DM erreichen; dies wäre im Vergleich zum Vorjahr
(2,2 Mrd. DM) eine deutliche Verbesserung.
Die Aufwendungen für Löhne und Gehälter werden aufgrund
niedrigerer Beschäftigtenzahlen nicht mehr den Vorjahresumfang
erreichen. Andererseits werden die Zahlungen für Pachten weiter
steigen. Trotz der sich abzeichnenden Verbesserungen bleibt die
Liquiditätssituation der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet
angespannt.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die
landwirtschaftlichen Betriebe angesichts der schwierigen Situation während des
Anpassungsprozesses zunächst noch auf Unterstützung
angewiesen sind. Ziel kann es jedoch nicht sein, nicht überlebensfähige
Unternehmen durch öffentliche Mittel auf Dauer zu erhalten.
Vielmehr müssen die begrenzten Mittel gezielt an die Betriebe
vergeben werden, die nach erfolgter Umstrukturierung sanierungs-
und entwicklungsfähig sind.
7. Wie stellt sich die Erzeugerpreisentwicklung zur Jahreswende
1991/92 dar?
In welchen Bereichen gibt es Unterschiede zu den Erzeugerpreisen
in den alten Ländern, und wie sehen diese Unterschiede im
einzelnen aus?
Anfang 1991 waren die Erzeugerpreise für die meisten
Agrarprodukte in den neuen Ländern z. T. deutlich niedriger als im
früheren Bundesgebiet. Ineffiziente Verarbeitungs- und
Vermarktungsstrukturen waren ein Grund, aber auch die starke
Verlagerung der Verbrauchernachfrage auf Ernährungsgüter
westdeutscher Herkunft und der damit verbundene Nachfrageausfall
einheimischer Agrargüter bewirkten einen starken Preisdruck.
Mittlerweile erfolgte eine Rückbesinnung der ostdeutschen
Verbraucher auf heimische Produkte. Nahrungsgüter aus den neuen
Ländern finden darüber hinaus im alten Bundesgebiet immer
mehr Anhänger. So kam es im Jahresverlauf 1991 zu einer
deutlichen Angleichung der Agrarpreise an westdeutsches Niveau.
Lediglich bei Milch blieb noch ein beträchtlicher Rückstand.
Gründe dafür sind höhere Produktionskosten der Molkereien
wegen überalterter Technologien und höheren Rohstoffeinsatzes,
ungünstiger Finanzsituation u. a. wegen der Altschulden und
hohen Investitionsbedarfs für die Neuausrüstung, noch
unzureichende Flexibilität bei der Einstellung auf die Markterfordernisse,
höhere Transportkosten sowie die teilweise schlechtere Qualität
der Rohmilch.
Dagegen gab es zur Jahreswende 1991/92 bei Getreide keine und
bei Schlachtvieh nur noch geringe Abweichungen. Hier muß bei
der Beurteilung mehr der regionale Aspekt berücksichtigt
werden. So werden z. B. für Getreide und Schlachtschweine gleicher
Qualität teilweise höhere Preise gezahlt als in westlichen
Ländern. Die niedrigeren Preise für Schlachtschweine im
Durchschnitt aller Handelsklassen beruhen auf dem höheren Anteil der
unteren Qualitätsstufen. Für Schlachtrinder wird nahezu
westliches Preisniveau erzielt; hier spielt bei der Preisbildung, u. a.
auch der Unterschied in den Rinderrassen (kaum Fleischrinder)
eine Rolle.
Soweit Informationen aus dem Eier- und Schlachtgeflügelbereich
vorliegen, gibt es keine größeren Unterschiede; Eier notieren eher
etwas niedriger, Masthähnchen etwas höher als im alten
Bundesgebiet.
8. Hält die Bundesregierung angesichts der bisherigen Entwicklung
und der jetzt noch gegebenen Situation in der Landwirtschaft der
neuen Länder weiterhin zusätzliche einkommenspolitisch
wirksame Förderungen für erforderlich, und wenn ja, um welche
handelt es sich im einzelnen?
Die Bundesregierung führt, teilweise unter Mitfinanzierung durch
die neuen Bundesländer, ein Bündel von Maßnahmen durch, die
einkommenswirksam sind. Dabei handelt es sich einerseits um
Förderung wie in den alten Bundesländern, und andererseits sind
spezielle Förderprogramme ausschließlich auf die Bedingungen
der neuen Länder zugeschnitten.
1990 wurden aus dem Agrarhaushalt rund 4,9 Mrd. DM u. a. als
Anpassungs- und Überbrückungshilfen, zur Entlastung der
Märkte und zur Verbesserung der Agrar- und Marktstruktur
sowie für agrarsoziale Maßnahmen gezahlt. Für die neuen Länder
waren über 4 Mrd. DM im Agrarhaushalt 1991' eingestellt und
auch 1992 stehen 2,6 Mrd. DM, insbesondere im Rahmen der
Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes, zur Verfügung. Diese
Haushaltsmittel werden durch komplementäre Landesmittel
ergänzt. Darüber hinaus sind Finanzmittel für die ostdeutsche
Landwirtschaft und den ländlichen Raum in den Haushalten
anderer Ressorts, im Programm „Aufschwung Ost", für
spezifische Ländermaßnahmen in den Landeshaushalten sowie im EG
-
Haushalt eingestellt.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind die für 1992 in den
neuen Bundesländern vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstüt
zung weiterer Anpassung der Bet riebe an die Bedingungen der
sozialen Marktwirtschaft und des EG-Marktordnungssystems
aufgrund der Lage, wie sie sich gegenwärtig darstellt, ausreichend.
Die Beihilfen müssen schwerpunktmäßig auf Maßnahmen zur
strukturellen Anpassung konzentriert werden, denn nur
umstrukturierte Betriebe sind unter den neuen Rahmenbedingungen im
EG-Binnenmarkt wettbewerbsfähig.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die
Landwirtschaft in den neuen Bundesländern für 1992 keine
ausreichenden Anpassungshilfen erhält, da sie, ausgehend vom
Fördervolumen in den alten Bundesländern (soziostruktureller
Einkommensausgleich und Nachfolgeregelung für 3-Prozent-
Umsatzsteuerausgleich), in Höhe von rd. 5 Prozent der Verkaufserlöse, allein
hierdurch bei von der Bundesregierung angenommenen 20 Mrd. DM
Verkaufserlösen im Beitrittsgebiet ca. 1 Mrd. DM Fördermittel
erhalten müßte, bzw. 650 Mio. DM, wenn man den
Bundesmittelanteil des Jahres 1991 zugrunde legt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht, daß erst
Fördermaßnahmen, die über dem auch den Landwirten in den alten Ländern
gewährten Volumen liegen, die Bezeichnung Anpassungshilfen zur
Abmilderung des fortbestehenden besonderen Anpassungsdruckes
verdienen?
In den Bundeshaushaltsplan 1992 sind für Anpassungshilfen 690
Mio. DM eingestellt worden. Davon werden 300 Mio. DM im
1. Halbjahr 1992 in Fortführung der bisherigen Maßnahmen zur
Verringerung der Auswirkungen des Preisbruchs und zur
Sicherung der Zahlungsfähigkeit gezahlf, die zu 100 Prozent durch den
Bund finanziert werden. Die übrigen Mittel in Höhe von 390 Mio.
DM betreffen den Bundesanteil (65 Prozent) der vorgesehenen
zusätzlichen Anpassungshilfen als Anschlußregelung für den Ende
1991 ausgelaufenen Umsatzsteuerausgleich. Entsprechend der
Finanzierung des bisherigen sozialstrukturellen
Einkommensausgleichs in den alten Ländern und des Umsatzsteuerausgleichs
geht die Bundesregierung davon aus, daß sich die Länder an der
volumenmäßigen Fortführung ebenfalls zu 35 Prozent beteiligen.
Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Anpassungshilfen würde
folglich 600 Mio. DM erreichen. Zur Mitfinanzierung sind bisher
jedoch noch nicht alle Länder bereit.
Einschließlich der Anpassungshilfen im 1. Halbjahr 1992 stehen
vorbehaltlich der Mitfinanzierung durch die Länder somit 900
Mio. DM zur Verfügung; dies sind 100 Mio. DM mehr als 1991.
Ferner sind in der Gemeinschaftsaufgabe rund 350 Mio. DM für
die Ausgleichszulage vorgesehen. Bei der Bemessung der
Anpassungshilfen im 1. Halbjahr 1992 — Fortführung der bisherigen
Preisbruchregelung — war von der Bundesregierung zu
berücksichtigen, daß nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90
diese finanzielle Unterstützung zeitlich befristet und degressiv zu
gestalten ist; nur so konnte die Zustimmung der EG-Kommission
für den o. g. Mittelansatz erreicht werden. Zum anderen haben
sich die Erzeugerpreise bis auf Milch im Beitrittsgebiet weiter an
das Niveau in den alten Bundesländern angeglichen; der
Umstrukturierungsprozeß ist fortgeschritten und eine gezielte
Förderung zur Rationalisierung der Betriebe muß künftig eher über
investive Maßnahmen erfolgen. Hierfür sind die Mittel für das
Jahr 1992 kräftig aufgestockt worden. Bei der notwendigen
Konzentration der Förderung auf sanierungs- und entwicklungsfähige
Betriebe sind die für Anpassungshilfen verfügbaren
Haushaltsmittel in der derzeitigen Situation ausreichend.
Die Anpassungshilfen ersetzen in den neuen Bundesländern auch
den dort nicht zu zahlenden soziostrukturellen
Einkommensausgleich. Bei einer Überleitung des Gesetzes zur Förderung der
bäuerlichen Landwirtschaft (LaFG) hätten aufgrund der
geltenden Bestimmungen (Viehbestandsobergrenzen, Höchstbetrag von
8 000 DM je Betrieb) in den neuen Ländern etwa 50 Mio. DM
ausgezahlt werden können. Aufgrund der in den neuen Ländern
abweichenden Struktur ist eine weitergehende Förderung nur über
Anpassungshilfen möglich; diese erfolgt zudem ohne
Obergrenzen.
Die zusätzlichen Anpassungshilfen als Ersatz für den
ausgelaufenen 3-Prozent-Umsatzsteuerausgleich sind auf der Basis von
3 Prozent der geschätzten Umsätze im Beitrittsgebiet veranschlagt
worden. Aufgrund des übergeleiteten Umsatzsteuergesetzes
waren durch die Förderobergrenze von 330 Vieheinheiten große
Teile der Umsätze aus der tierischen Erzeugung vom bisherigen
Umsatzsteuerausgleich ausgeschlossen. Folglich wird die
Förderung der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet durch die vorgesehene
Anschlußregelung deutlich verbessert.
10. Welchen Anteil erhält die Landwirtschaft der neuen Länder von
dem im Haushalt '92 um 125 Mio. DM auf 615 Mio. DM erhöhten
Bundeszuschuß zur Unfallversicherung?
Wie hoch ist das Finanzvolumen allein bezogen auf den
Erhöhungsbetrag von 125 Mio. DM?
Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls
Ungleichgewichte zwischen der Landwirtschaft in den neuen und alten
Ländern, und worauf sind sie zurückzuführen?
Beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls Änderungen,
und wenn ja, in welche Richtung?
Mit Einführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
(LUV) im Beitrittsgebiet zum Jahresanfang 1991 bestanden
erhebliche Probleme, die voraussichtliche finanzielle Entwicklung
vorzuschätzen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zum
Beitrags- und Leistungsrecht — die vollständige Überleitung
bundesdeutschen Rechts durch das Renten-Überleitungsgesetz
erfolgte erst zum 1. Januar 1992 — war eine Einbeziehung der LUV
im Beitrittsgebiet in das bewährte Verteilungsverfahren für den
Bundeszuschuß zur LUV nicht möglich.
Auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren Daten und
Schätzannahmen waren für die LUV im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991
Bundesmittel in Höhe von 40 Mio. DM erforderlich, um eine
vergleichbare Senkungsquote wie im Bundesdurchschnitt der bereits
vor 1991 bestehenden landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften zu erzielen. Als Senkungsquote wird dabei der
Vomhundertsatz bezeichnet, um den das Umlagesoll durch die Gutschrift von
Bundesmitteln ermäßigt wird. Um diesen Betrag von 40 Mio. DM
zugunsten der LUV im Beitrittsgebiet wurde der Bundeszuschuß
für 1991 aufgestockt. Zusätzlich und einmalig wurde — ebenfalls
allein zugunsten der LUV im Beitrittsgebiet — eine weitere
Anhebung der Bundesmittel um 30 Mio. DM vorgenommen, die als
eine Art Anschubfinanzierung den Aufbau der LUV im
Beitrittsgebiet erleichtern sollten. Soweit für das soeben abgelaufene Jahr
1991 bereits Zahlen vorliegen, ist die Entwicklung eher günstiger
als prognostiziert verlaufen.
Auch im Jahr 1992 kann die LUV im Beitrittsgebiet noch nicht in
den üblichen Verteilungsschlüssel einbezogen werden, weil
wesentliche Bemessungsmerkmale (z. B. Durchschnitt der
Leistungsaufwendungen in den Jahren 1989 und 1990) noch nicht
vorliegen können. Die Bundesmittel müssen daher insoweit
wiederum gesondert zugeteilt werden. Dabei wurde der LUV im
Beitrittsgebiet aus dem Aufstockungsbetrag ein Anteil zugeteilt, der
ihrem Anteil an den gesamten Bundesmitteln (ohne
Anschubfinanzierung) im Jahr 1991 entspricht. Da mithin der eher
günstige Finanzierungsanteil des Bundes in 1991 auf 1992
fortgeschrieben wurde, kann von einem Ungleichgewicht keine Rede
sein. Das schließt nicht aus, in den Folgejahren auf der Grundlage
einer sich verbessernden Datenlage zu anderen Erkenntnissen zu
kommen.
11. Wann hat die Treuhandanstalt mit der Zustellung der Bescheide für
die Entschuldung an die landwirtschaftlichen Betriebe begonnen,
und wann wird diese Aktion abgeschlossen sein?
12. Wie viele Anträge mit welcher Entschuldungssumme wurden
gestellt, und wie viele Anträge mit welcher Gesamtsumme wurden
bisher bewilligt?
Wie viele Anträge mit welcher Gesamtsumme wurden abgelehnt?
Um welche Tatbestände handelte es sich dabei?
Insgesamt wurden bis zum Ende der Antragsfrist Ende März 1991
bei der Treuhandanstalt 3 210 Entschuldungsanträge gestellt. Der
darin genannte Gesamtumfang der Verbindlichkeiten belief sich
auf 6,99 Mrd. DM per 31. März 1991. 2 600 Anträge wurden an die
Bundesländer mit der Bitte um Prüfung der Sanierungskonzepte
und Vorlage der Entschuldungsvorschläge weitergereicht. Per
14. Februar 1992 wurden für die bisher im
Datenverarbeitungssystem der Treuhandanstalt erfaßten 2 151
Entscheidungsvorschläge der Bundesländer Altverbindlichkeiten in Höhe von
6 237,65 Mio. DM registriert.
Die Treuhandanstalt hat mit der Zustellung der
Entschuldungsbescheide am 9. Oktober 1991 begonnen. Per 14. Februar 1992.lagen
der Treuhandanstalt 1 606 positive Entscheidungsvorschläge der
zuständigen Landesregierungen vor, davon wurden 1 544
Entschuldungsbescheide bis zu diesem Zeitpunkt versandt. Bei den
der Treuhandanstalt vorliegenden weiteren positiven
Entscheidungsvorschlägen sowie bei den noch bei den Länderregierungen
befindlichen Antragsunterlagen handelt es sich ausschließlich um
besondere Fälle, in denen noch Einzelfragen zur Entschuldung
offen sind.
Die Versendung der Entschuldungsbescheide im Rahmen einer
ersten Rate der vorläufig festgestellten, ablösungsfähigen Ver
-
bindlichkeiten wird im März 1992 abgeschlossen sein. Zu diesem
Zeitpunkt werden auch alle ablehnenden Bescheide zugestellt
sein.
Die vorläufig festgestellten, entschuldungsfähigen
Verbindlichkeiten (100 Prozent) für die 1 544 bewilligten Anträge betragen
1 445 Mrd. DM. Im Rahmen der ersten Entschuldungsrate wurden
361,2 Mio. DM für diese Anträge bewilligt. Da die
Treuhandanstalt die vorläufig festgestellten, entschuldungsfähigen
Verbindlichkeiten im Interesse einer weitestgehenden Gleichbehandlung
der Antragsteller im Beitrittsgebiet für die endgültige
Entschuldung erneut prüft, kann noch keine Aussage über die
voraussichtliche Gesamtsumme der entschuldungsfähigen Verbindlichkeiten
und damit über die endgültige Entschuldungsquote gemacht
werden. Die Gesamtsumme wird die der Treuhandanstalt für die
Entschuldung zur Verfügung stehenden 1,4 Mrd. DM voraussichtlich
überschreiten. Die Gesamtsumme der beantragten
Verbindlichkeiten, die auf durch die Treuhandanstalt abgelehnte Anträge
entfällt, läßt sich gegenwärtig aus technischen Gründen nicht
ermitteln.
Per 14. Februar 1992 wurden aufgrund der insgesamt 545
ablehnenden Entscheidungsvorschläge der Bundesländer 374
Ablehnungsbescheide versandt. Die noch nicht entschiedenen
negativen Vorschläge der Bundesländer werden zum Teil von der
Treuhandanstalt erneut überprüft.
Bei den abgelehnten Anträgen aufgrund negativer
Entscheidungsvorschläge der Bundesländer handelt es sich um folgende
Fallgruppen:
— Unternehmen, die voraussichtlich auch ohne Entschuldung in
drei Jahren wettbewerbsfähig sein werden,
— Unternehmen, die voraussichtlich auch bei vollständiger
Übernahme der Altschulden in drei Jahren nicht wettbewerbsfähig
sein werden,
— Unternehmen, die keine entschuldungsfähigen
Verbindlichkeiten haben,
— Unternehmen, die die Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht
haben (28. Juni 1991),
— Unternehmen, die sich in Liquidation befinden.
Im übrigen wurden 550 Anträge aus folgenden Fallgruppen ohne
vorherige Zuleitung der Anträge an die Bundesländer unmittelbar
von der Treuhandanstalt abgelehnt:
— Unternehmen, die nicht landwirtschaftliche Urproduktion
betreiben,
— Unternehmen, die Eigenmittelerstattung für kommunale
Zwecke beantragt haben,
— Unternehmen, die sich schon bei Antragstellung in Liquidation
befanden,
— Unternehmen, die die Entschuldung nach Ablauf der
Antragsfrist beantragten.
13. Welches Konzept hat die Bundesregierung für den Verkauf und die
Verpachtung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen?
Nach dem noch von der Volkskammer beschlossenen
Treuhandgesetz ist es Aufgabe der Treuhandanstalt, die land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke unter Berücksichtigung der
ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen
Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft zu privatisieren. Zur
Umsetzung dieses Auftrages wurde die „Richtlinie für die
Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener
land- und forstwirtschaftlicher Flächen (fachlicher Teil) " (im
folgenden Richtlinie) aufgestellt, in der die Einzelheiten der
Durchführung des Verwertungs- und Verwaltungsauftrags
grundsätzlich geregelt sind. Die Richtlinie ist insbesondere für die Arbeit der
Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH — BVVG —
maßgeblich, die von der Treuhandanstalt und einem Bankenkonsortium
gegründet und mit der Durchführung der Verwertung und —
zwischenzeitlichen — Verwaltung volkseigener land- und
forstwirtschaftlicher Flächen beauftragt werden soll (vergleiche dazu
Antwort zu Frage 19).
Hervorzuheben ist insbesondere, daß
— bei der Verwertung und Verwaltung den Belangen der
Landesplanung, der Raumordnung, der Agrarstruktur, des Städtebaus,
des Natur- und Umweltschutzes und der örtlichen Entwicklung
sowie des öffentlichen Bedarfs Rechnung zu tragen ist
(erforderlichenfalls nach Maßgabe einer besonderen Richtlinie); bei
sonst gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Verkauf
den Vorrang vor der Verpachtung;
— die BVVG in den neuen Ländern jeweils mindestens eine
Niederlassung unterhalten wird, um bei ihrer Tätigkeit die
regionalen Besonderheiten berücksichtigen zu können und
eine effektive Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen
Behörden sicherzustellen;
— die Verwertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen der
Schaffung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe dienen
sowie eine breite Eigentumsstreuung unterstützen soll; zu
diesem Zweck ist die Zustimmung der Treuhandanstalt zu
Verkäufen und Verpachtungen vorgesehen, die bestimmte
Größenordnungen überschreiten;
— Kauf- und Pachtanträge ein detailliertes Betriebskonzept
enthalten müssen;
— bei konkurrierenden Kauf- oder Pachtanträgen für dieselben
Flächen der gebotene Kauf- oder Pachtpreis und das
vorgelegte Betriebskonzept für den Zuschlag entscheidend sind;
dabei sind u. a. auch die Qualifikation des Betriebsleiters und
die bereits bestehende betriebliche Grundlage zu beurteilen;
— bei annähernd gleichwertigen Ergebnissen der vorgenannten
Beurteilung in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen sind:
O ortsansässige Wiedereinrichter einschließlich
Alteigentümer,
O ortsansässige Neueinrichter,
- Nachfolgebetriebe ehemaliger landwirtschaftlicher
Produktionsgenossenschaf ten,
- Neueinrichter, die ortsansässig werden;
— die vorgenannten Grundsätze für die Verwertung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen auch für die Verwertung von
forstwirtschaftlich genutzten Flächen gelten; allerdings sind
forstwirtschaftlich genutzte Flächen grundsätzlich durch
Verkauf zu verwerten, weil eine Verpachtung allenfalls in
Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, beispielsweise auf der
Grundlage eines Flächenbilanzierungssystems auf Kreisebene eine
vorausschauende Reservepolitik auch für außerlandwirtschaftliche
Zwecke zur Entwicklung der Dörfer und des ländlichen Raumes zu
betreiben?
Inwieweit ist sie hier bereits tätig geworden, und zu welchen
Bedingungen und Preisen werden Flächen den kommunalen
Gebietskörperschaften dafür zur Verfügung gestellt?
Es ist vorgesehen, im Rahmen der Verfahren zur Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse (Flurneuordnung) nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) alle Möglichkeiten zu
nutzen, den Landbedarf nach Lage, Form und Umfang zu
befriedigen. Dazu stehen voraussichtlich neben einem angemessenen
Teil der Treuhandflächen auch Flächen zur Verfügung, für die
Teilnehmer mit ihrer Zustimmung nach § 58 LwAnpG statt in
Land in Geld abgefunden werden können.
Gegenwärtig wird durch die Ressorts geprüft, ob und wieweit
Treuhandflächen zur Neustrukturierung und Verbesserung der
Agrarlandschaft auch aus Gründen des Naturschutzes
ausgesondert werden können. Unabhängig davon läuft die Tätigkeit der in
den neuen Ländern neu geschaffenen Flurneuordnungsbehörden
erfolgreich an; eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geht allen
rechtlichen und technischen Fragen der Durchführung von
Verfahren hilfreich nach. .
15. In welchem Umfang beabsichtigt die Bundesregierung, im
Zusammenhang mit der Verwertung der Flächen darüber hinaus die
einmalige Chance zu nutzen, kostenlos Flächen für Zwecke des
Naturschutzes zum Aufbau eines Biotopverbundsystems in den neuen
Ländern vorab zur Verfügung zu stellen?
Denkt sie gegebenenfalls auch daran, Ausgleichsflächen für den
gleichen Zweck in den alten Ländern bereitzustellen?
Wie groß ist gegebenenfalls jeweils der Umfang dafür?
Nach der Richtlinie ist bei der Verwertung und Verwaltung der
der BVVG übertragenen Flächen auch den Belangen des Natur-
und Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Soweit die für den
Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Länder
Flächen, die diesen Zwecken einschließlich dem Aufbau eines
Biotopverbundsystems dienen, ausgewiesen haben oder eine solche
Ausweisung konkret beabsichtigen, hat die BVVG dies bei der
Verwertung zu beachten. Dies kann insbesondere dazu führen,
daß die betroffenen Flächen nicht veräußert werden können und
in diesen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen auch in Ansehung des Verkehrswertes eine „unentgeltliche"
Abgabe der Flächen an geeignete Träger (Landesbehörden oder
auch Naturschutzverbände) erfolgen kann. Darüber hinaus
können weitere Flächen (Ausgleichsflächen) durch freiwilligen Land
-
tausch oder andere Flurneuordnungsverfahren an geeigneter
Stelle für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege
verwendet werden.
Die Bundesregierung kann aus dem Treuhandvermögen keine
Ausgleichsflächen für Zwecke des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in den alten Ländern bereitstellen. Nach Artikel 25
Abs. 3 des Einigungsvertrages ist das volkseigene Vermögen
ausschließlich und allein zugunsten von Maßnahmen im
Beitrittsgebiet zu verwenden.
Der Umfang der Flächen, die für Zwecke des Naturschutzes und
der Landschaftspflege benötigt werden, hängt insbesondere
davon ab, in welchem Umfang die zuständigen Landesbehörden
entsprechende Flächen ausgewiesen haben oder dies konkret
beabsichtigen.
16. Über welche Kenntnisse verfügt die Treuhandanstalt und damit die
Bundesregierung über die Lage, die genaue Zahl der Grundstücke
und die Flächen, die die Unternehmensgruppe Land- und
Forstwirtschaft vermarkten soll?
Auf wie vielen Flächen bzw. Grundstücken sind
vermögensrechtliche Ansprüche bisher angemeldet worden?
Wie viele Flächen stehen entsprechend überhaupt, auch unter
Berücksichtigung der Fragen 14 und 15, für den Verkauf zur
Verfügung?
Die Treuhandanstalt verwaltet zur Zeit etwa 1,95 Mio. ha
landwirtschaftliche Nutzfläche und rund 1,96 Mio. ha Forstfläche. Von
den landwirtschaftlichen Flächen wurden bisher rund 1,45 Mio.
ha Flächen von LPGen und rund 400 000 ha von Volkseigenen
Gütern genutzt. Bei den Flächen in den Volkseigenen Gütern
handelt es sich im wesentlichen um zusammenhängende Flächen,
bei den bisher von LPGen bewirtschafteten Flächen dagegen um
Streuflächen, die mit privaten Flächen durchsetzt und in der
Örtlichkeit in der Regel wegen fehlender Grenzmarkierungen
nicht zu erkennen sind. Es handelt sich hierbei um insgesamt etwa
1,5 Mio. Flurstücke, deren genaue Lage zum Teil noch
katastermäßig erfaßt werden muß.
Die Treuhandanstalt geht aufgrund der vorliegenden
vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich der
Rückübertragungsansprüche von Gebietskörperschaften davon aus, daß ihr rund
1 Mio. ha land- und rund 0,5 Mio. ha forstwirtschaftliche Fläche
zur Privatisierung verbleiben.
17. Welche Planungen bestehen seitens der Bundesregierung,
Flächenhöchstgrenzen je Betrieb sowohl beim Verkauf als auch bei der
Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen einzuführen, um
unerwünschte Konzentrationen zu vermeiden?
Die Bundesregierung hat keine absoluten Flächenhöchstgrenzen
je Betrieb vorgesehen. Allerdings bestimmt die Richtlinie, daß die
Zustimmung der Treuhandanstalt vor Vertragsabschluß
erforderlich ist bei
— Verkäufen von mehr als 300 ha an einen Erwerber;
— Verpachtungen von mehr als 500 ha an einzelne Pächter oder
von mehr als 1 500 ha an juristische Personen, die
Folgeunternehmen aus der Neustrukturierung von LPGen sind, sowie
Personengesellschaften;
— Verkäufen von mehr als 100 ha, die zu Gesamtbetriebsgrößen
von mehr als 1 800 ha bei einzelnen Erwerbern und von mehr
als 2 500 ha bei juristischen Personen, die Folgeunternehmen
aus der Neustrukturierung von LPGen sind, sowie
Personengesellschaften führen; dabei sind alle Betriebe beziehungsweise
Betriebsteile zu berücksichtigen, die der Käufer
beziehungsweise Pächter bewirtschaftet, bewirtschaften läßt oder sonst
besitzt.
Mit diesem Zustimmungserfordernis kann die Treuhandanstalt
unerwünschte Konzentrationen verhindern. Außerdem ist darauf
hinzuweisen, daß die Vorschriften des Grundstückverkehrs- und
Landpachtverkehrsgesetzes hiervon unberührt bleiben. Mit
diesen Vorschriften können auch die zuständigen Landesbehörden
Konzentrationstendenzen entgegenwirken.
18. Welche Rolle spielt der gebotene Pacht- oder Kaufpreis bei
konkurrierenden Angeboten, und wie wird in diesem Zusammenhang dem
häufig gegebenen Mangel an Eigenkapital der interessierten
einheimischen landwirtschaftlichen Bevölkerung im Verhältnis zu
Bewerbern aus den alten Ländern und dem EG-Raum Rechnung
getragen?
Nach der Richtlinie sind konkurrierende Kauf- oder Pachtanträge
in erster Linie nach dem gebotenen Kauf- oder Pachtpreis sowie
dem vorgelegten Betriebskonzept zu beurteilen. Bei annähernd
gleichwertigen Ergebnissen der Beurteilung haben ortsansässige
Wiedereinrichter den Vorrang.
Die Treuhandanstalt wird Wiedereinrichtern voraussichtlich für
den Erwerb von bis zu 160 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche,
höchstens aber 8 000 Bodenpunkten, eine Annuitätenhilfe für
Kapitalmarktdarlehen anbieten; Die Bundesregierung geht davon
aus, daß mit diesem Angebot der Eigenkapitalmangel vieler
Wiedereinrichter ausgeglichen werden kann.
Für den Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Flächen sollen
vergleichbare, auf die Ertragssituation im Forstbereich abgestellte
Konditionen angeboten werden.
19. Warum schaltet die Bundesregierung bei der Verwertung der
Flächen für landwirtschaftliche Zwecke Banken ein, oder beabsichtigt
dies zu tun, zumal in allen neuen Ländern bis auf Sachsen
arbeitsfähige gemeinnützige Landgesellschaften vorhanden sind, die von
den Banken bei der Verwertung eingeschaltet werden sollen?
Verpachtung und Verkauf werden über viele Jahre hinweg einen
erheblichen organisatorischen und fachlichen Aufwand erfordern,
den die Treuhandanstalt allein nicht leisten kann. Deshalb will die
Treuhandanstalt die Verwertung und Verwaltung der ehemals
volkseigenen Flächen einer Gesellschaft übertragen, an der
neben der Treuhandanstalt selbst drei fachlich ausgewiesene
Banken beteiligt sind. Zu diesem Zweck soll zwischen der
Treuhandanstalt und den Banken ein Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen werden, der vorsieht, daß die
Verwertung und Verwaltung im Namen und für Rechnung der
Treuhandanstalt vorgenommen wird. Zur Durchführung des Auftrags
werden die Banken gemeinsam mit der Treuhandanstalt die
bereits oben erwähnte Bodenverwertungs- und -verwaltungs-GmbH
(BVVG) gründen, die mit jeweils mindestens einer Niederlassung
in allen neuen Flächenländern vertreten sein wird.
Um eine ortsnahe Arbeit zu ermöglichen, soll die. Gesellschaft
auch Dritte einschalten können. Hier ist insbesondere an die in
den neuen Bundesländern gegründeten gemeinnützigen
Landgesellschaften gedacht. Die Gesellschaft soll vor allem mit Rücksicht
auf eine einheitliche und zweckmäßige Durchführung der
Privatisierung in allen neuen Bundesländern beauftragt werden.
20. Es ist davon auszugehen, daß bei der Verwertung der Flächen für
landwirtschaftliche Zwecke das Grundstücksverkehrsgesetz zur
Anwendung kommt?
Wie wird in diesem Fall sichergestellt, daß bei konkurrierenden
Kaufangeboten Agrarstrukturinteressen, insbesondere auch
heimischer, vor der politischen Wende im Beitrittsgebiet lebender
Landwirte, gegebenenfalls über ein Vorkaufsrecht realisiert werden
können?
Stehen, und wenn ja, wo, ausreichend Finanzmittel zur Ausübung
eines solchen Vorkaufsrechts zur Verfügung oder ist es wegen der
anzunehmenden längerfristigen Finanzschwäche der neuen Länder
erforderlich, eine Durchführung und Finanzierung über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" zu realisieren?
Bei dem Verkauf beziehungsweise der Verpachtung der Flächen
sind die Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes
beziehungsweise des Landpachtverkehrsgesetzes zu beachten. Diese
Gesetze unterwerfen den land- und forstwirtschaftlichen Boden-
und Pachtverkehr einer Kontrolle durch die zuständigen
Landesbehörden. Ziele dieser Kontrolle sind die Abwehr von Gefahren
für die Agrarstruktur sowie die Sicherung selbständiger und
lebensfähiger Betriebe. Es soll damit verhindert werden, daß land-
und forstwirtschaftlicher Grundbesitz in ungeeignete Hände
gerät, Parzellen und Betriebe unter ihre optimale Größe
beziehungsweise Lebensfähigkeit verkleinert werden, sowie Land zu
objektiv überhöhten Preisen den Eigentümer wechselt. In Fällen,
in denen nach Auffassung der Genehmigungsbehörde die
Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu einer
Veräußerung zu versagen ist, steht dem zuständigen
Siedlungsunternehmen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zu. Das durch
Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Land kann auch zur
flächenmäßigen Aufstockung ortsansässiger Landwirte verwendet
werden.
Eine gemeinschaftliche Förderung von Investitionen zum
Landankauf ist nach Artikel 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2328/91 des
Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der
Agrarstruktur ausgeschlossen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch
freigestellt, den Landkauf mit nationalen Mitteln zu fördern, sofern
keine Wettbewerbsverfälschungen gemäß Artikel 92 bis 94 des
EWG-Vertrages zu erwarten sind.
Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes" läßt eine Förderung des Landkaufs von
selbständigen Landwirten, Wiedereinrichtern und Modernisierern nur
in Ausnahmefällen zu. Landwirtschaftliche Unternehmen in Form
juristischer Personen können im Einzelfall Fördermittel für den
Landankauf erhalten, um Flächen zu erwerben, auf denen sich
Betriebsgebäude befinden. Eine Erweiterung dieser Regelung
würde vor allem die Preisbildung auf dem p rivaten Bodenmarkt
zugunsten der Anbieter beeinflussen und im übrigen die
finanziellen Möglichkeiten des Rahmenplans der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
weit übersteigen.
21. Inwieweit denkt die Bundesregierung über konkrete
Finanzierungshilfen wie beispielsweise die Anliegersiedlung, den
Bodenzwischenerwerb, zinsgünstige öffentliche Darlehen, Zuschüsse
oder Zinsverbilligungen nach, um finanzschwachen
Wiedereinrichtern, ortsansässigen Neueinrichtern und aus den LPGen
hervorgegangenen neuen kooperativen Unternehmensformen den
Flächenerwerb überhaupt erst zu ermöglichen?
Inwieweit beabsichtigt sie in diesem Zusammenhang eine
Begünstigung einheimischer, vor der politischen Wende im Beitrittsgebiet
lebender Landwirte gegenüber Landwirten aus den alten Ländern
und aus dem EG-Raum?
Zum begünstigten Flächenerwerb durch Wiedereinrichter und
zum Vorrang für Wiedereinrichter wird auf die Antwort zu
Frage 18 verwiesen. Neueinrichtern und Nachfolgebetrieben von
LPGen können im Ausnahmefall durch Entscheidung der Länder
Fördermittel für den Flächenerwerb im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" erhalten. Als Ausnahmefall gelten wesentliche
öffentliche Interessen (z. B. Aussiedlung, Umweltschutz) oder aber die
Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum
(vergleiche auch Antwort zu Frage 20).
22. Läßt die Bundesregierung Kauf und Pacht volkseigener
landwirtschaftlicher Flächen weitgehend uneingeschränkt auch für aus den
LPGen hervorgegangene neue kooperative Unternehmensformen
der unterschiedlichsten Rechtsformen zu oder denkt sie im
Verhältnis zu Wiedereinrichtern und Neueinrichtern an einschränkende
Bedingungen, und wenn ja, an welche?
Welche Rangfolge nehmen in diesem Zusammenhang durch die
sogenannte Bodenreform enteignete Landwirte oder deren Erben
ein?
Nachfolgebetriebe von LPGen können sich nach der Richtlinie
uneingeschränkt um den Kauf und die Pacht volkseigener land
-
wirtschaftlicher Flächen bewerben. Bei annähernd
gleichwertigen Geboten kommt jedoch ortsansässigen Wiedereinrichtern
und ortsansässigen Neueinrichtern ein Vorrang zu. Zu den
ortsansässigen Wiedereinrichtern gehören auch die im Zuge der
Bodenreform enteigneten Landwirte beziehungsweise deren Erben,
wenn sie ihren ehemaligen Betrieb wiedereinrichten und selbst
bewirtschaften wollen.
23. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, damit
bisherige landlose LPG-Mitglieder und Mitarbeiter von volkseigenen
Gütern eine Chance erhalten, sich in der Landwirtschaft
selbständig zu machen, bzw. als Gesellschafter eines LPG-
Nachfolgebetriebes Flächen erwerben können, um sie in die Gesellschaft
einbringen und gemeinsam bewirtschaften zu können, nicht zuletzt auch
im Interesse der Erhaltung von Arbeitsplätzen und der Erhaltung
der Funktionen des ländlichen Raumes?
Sieht die Bundesregierung für eine mögliche Förderung des
Flächenkaufs eine Rangfolge unterschiedlicher Bewerber vor, und wie
sieht diese im einzelnen aus?
LPG-Mitglieder und Mitarbeiter von volkseigenen Gütern ohne
Eigentum an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen können die
in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" vorgesehenen Fördermittel für die
Einrichtung bäuerlicher Betriebe im Haupterwerb in Anspruch
nehmen. Dies gilt auch für Mitglieder von Personengesellschaften.
Gesellschafter eines LPG-Nachfolgebetriebes können als solche
nicht gefördert werden. Die Förderung des Flächenkaufs ist auf
Wiedereinrichter einschließlich Alteigentümer beschränkt.
24. Wie wird in den neuen Bundesländern die Frage der Milchquoten
bei Umwandlung bisheriger LPGen, der Wiedereinrichtung
landwirtschaftlicher Bet riebe und bei Verkauf und Verpachtung
landwirtschaftlicher Flächen gehandhabt, um denjenigen neuen
Betrieben, die keine Alternativen zur Milchproduktion haben, eine dem
Standort entsprechende reelle Chance für eine mode rne
Milchviehhaltung zu geben?
Die Bundesregierung hat sich bei Einführung der Quotenregelung
in den neuen Bundesländern in Brüssel mit Nachdruck für
Ausnahmeregelungen eingesetzt, um die Umstrukturierung der
Milcherzeugung zu erleichtern.
Im Beitrittsgebiet wird die Quotenregelung wie folgt gehandhabt:
— Die Zuteilung von vorläufigen Referenzmengen an
Milcherzeuger erfolgte auf der Basis der um einen einheitlichen
Prozentsatz gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Kalenderjahr 1989 an einen Käufer geliefert hat. Die dabei
freigesetzten Mengen wurden für die Rückführung der
Milchproduktion sowie für die Bildung von Landesreserven verwendet.
— Im Falle der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung sowie
bei Auflösung volkseigener Güter wird die diesen zugeteilte
Referenzmenge zugunsten der jeweiligen Landesreserve
freigesetzt.
— Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz räumt unter bestimmten
Voraussetzungen ausscheidenden Mitgliedern von LPGen
einen Anspruch auf Zuteilung einer Referenzmenge ein.
— Bei einer Auflösung, Teilung oder Umwandlung von LPGen
verbleibt die vorläufige Referenzmenge bei den
Rechtsnachfolgern, soweit es sich bei diesen um frühere Mitglieder handelt,
die die Milcherzeugung zulässigerweise fortsetzen.
— Bei Verkauf oder Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen
gehen keine Referenzmengen über, um spekulativen
Quotenübertragungen Einhalt zu gebieten.
- Die Bundesländer verfügen mit ihrer Landesreserve über ein
Instrument, um Wiedereinrichtern durch die Zuteilung einer
Quote eine dem Standort entsprechende Chance für eine
moderne Milchviehhaltung zu ermöglichen.
Die Bundesregierung ist bemüht, die für die Umstrukturierung der
Milcherzeugung in den neuen Bundesländern erforderlichen
Ausnahmeregelungen auch für die kommenden Jahre
fortzuschreiben.]