Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/2457
12. Wahlperiode
22.04.92
Sachgebiet 9020
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Willfried Penner, Gerd Wartenberg
(Berlin), Peter Paterna, Angelika Barbe, Ingrid Becker-Inglau, Hans Gottfried
Bernrath, Arne Börnsen (Ritterhude), Peter Büchner (Speyer), Edelgard Bulmahn,
Iris Gleicke, Günter Graf, Gerlinde Hämmerle, Lothar Ibrügger, Marianne Klappert,
Fritz Rudolf Körper, Walter Kolbow, Horst Kubatschka, Uwe Lambinus, Dorle Marx,
Adolf Ostertag, Bernd Reuter, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Gisela Schröter, Rolf
Schwanitz, Johannes Singer, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Wieland Sorge,
Günther Tietjen, Jochen Welt, Dr. Peter Struck, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion
der SPD
— Drucksache 12/2162 —
Forderung des Bundesministers für Post und Telekommunikation, die Unternehmen
der Deutschen Bundespost privatrechtlich zu organisieren
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation hat in den letzten
Monaten angekündigt, „das Unternehmen TELEKOM von Einflüssen
der Politik zu befreien" und „die Fesseln des öffentlichen Dienstrechts
zu sprengen". Das Ende des Berufsbeamtentums einzuläuten sei „eine
Aufgabe noch für diese Legislaturpe riode", um dadurch „den
Grundstein für leistungsfähige Postunternehmen zu legen".
Bundesminister Dr. Ch ristian Schwarz-Schi lling hat damit kaum zwei
Jahre nach Inkrafttreten seiner Post „Reform" zugegeben, daß die
Unternehmen entgegen seinen Versprechungen nicht „fit für die
Zukunft" sind.
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation hat es aber bisher
bei sehr allgemeinen Ankündigungen über eine notwendige Änderung
des Grundgesetzes belassen. Er hat weder die Ziele einer erneuten Post
„Reform" genau definiert noch erläutert, welche Chancen und Risiken
es auf dem Weg dorthin gibt.
Allgemeine Stellungnahme
Die dynamische Entwicklung im Post- und Fernmeldewesen
macht die für Mitte der 90er Jahre vorgesehene Überprüfung der
Postreform schon zum jetzigen Zeitpunkt dringend erforderlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Post und
Telekommunikation vom 16. April 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Zur Herstellung der vollen Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen der Deutschen Bundespost muß ihnen neben den
Handlungsfreiräumen auf dem Gebiet der internationalen Märkte und
im Bereich des Finanzwesens auch größerer
Entscheidungsspielraum auf dem Personalsektor gegeben werden.
Im Jahreswirtschaftsbericht der Bundesregierung von 1992 in
Ziffer 41 heißt es dazu: „Eine Änderung von Artikel 87 GG mit
dem Ziel der Privatisierung ist auch im Hinblick auf die Deutsche
Bundespost möglichst bald ins Auge zu fassen. Auf diese Weise
sollen die Postunternehmen aus den Beschränkungen und
Verpflichtungen einer bundeseigenen Verwaltung herausgelöst
werden. Damit ließe sich ihre Effizienz steigern und das notwendige
Eigenkapital über den Kapitalmarkt beschaffen. Zudem sollten
die Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Lage versetzt
werden, sich auf allen für sie wirtschaftlich interessanten Feldern,
auch auf internationalen Märkten — z. B. als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen — zu betätigen."
Die Überlegungen der Bundesregierung dazu sind noch nicht
abgeschlossen. Die genauere Zielrichtung und Vertiefung der
einzelnen Fragen kann erst dann verbindlichen Charakter haben,
wenn die Fraktionen des Deutschen Bundestages zu erkennen
geben, daß sie mit Zweidrittelmehrheit grundsätz lich bereit sind,
den Weg einer Grundgesetzänderung in dieser Frage
mitzugehen. Deswegen kann die Beantwortung der gestellten Fragen
teilweise nur als vorläufig gewertet werden.
1. Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Dienstherrn entgegen,
wenn er einen Beamten in einer nicht hoheitlichen Tätigkeit zum
Statuswechsel ins Angestellten- oder Arbeiterverhältnis
veranlassen will?
Kann der Anteil der Beamten auch bei fortbestehender Rechtslage
zugunsten von Angestellten und Arbeitern verringert werden, und
wenn ja, in welchem Umfang?
Nach geltendem Recht ist ein Wechsel vom Beamten- in ein
Arbeitsverhältnis nur auf freiwilliger Basis möglich.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist nach Artikel 33
Abs. 4 GG als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu
übertragen. Dadurch sollen Kontinuität und sachgerechte Erfüllung der
wesentlichen öffentlichen Aufgaben gewährleistet werden. Das
gilt auch im Rahmen der Leistungsverwaltung.
Artikel 87 GG legt fest, daß die Deutsche Bundespost in
bundeseigener Verwaltung zu führen ist.
Bei der Postreform II wird angestrebt, durch eine Änderung des
Artikels 87 GG die Unternehmen der Deutschen Bundespost zu
privatisieren.
2. Wie müßten Angebote mindestens ausgestaltet sein, um einen
freiwilligen Wechsel einer Beamtin/eines Beamten in das
Angestellten- oder Arbeiterverhältnis attraktiv zu machen?
Die Attraktivität eines solchen Angebots hängt von vielen
Parametern ab. Grundsätzlich muß der teilweise Verlust der mit dem
Beamtenstatus verbundenen Sicherheiten durch eine flexiblere,
differenzierte, auf die persönliche Fähigkeit abgestellte
Berufslaufbahn mit entsprechenden Leistungsentgelten ausgeglichen
werden, um insgesamt eine positive Motivation herbeizuführen.
Dabei müßten bestimmte Besitzstände, wie z. B. erworbene Pen
-
sionsanwartschaften etc., beibehalten werden und im Angebot
des Statuswechsels enthalten sein.
Im übrigen unterliegt die Attraktivität eines solchen freiwilligen
Wechsels der individuellen Einschätzung eines jeden Beamten.
Sie wird nicht zuletzt von seiner konkreten persönlichen Situation
abhängen.
3. Ist es zutreffend, daß einige hundert Beamte des einfachen und
mittleren technischen Dienstes bei der Generaldirektion Telekom
einen Statuswechsel ins Arbeiter-/Angestelltenverhältnis beantragt
haben, ohne daß diesen Anträgen bisher entsprochen worden
wäre?
Es trifft nicht zu, daß zum Zweck eines Statuswechsels
Entlassungsanträge im angesprochenen Umfang gestellt worden sind.
Richtig ist vielmehr, daß Beamte des einfachen und mittleren
Dienstes bei der Deutschen Bundespost TELEKOM Anfragen mit
dem Inhalt vorgelegt haben, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Wechsel vom Beamten- in ein Tarifverhältnis unter
Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit möglich sei.
Diese Anfragen wurden vor dem Hintergrund der durch die
Postreform des Jahres 1989 möglichen und einer seit dem Jahr 1991
praktizierten Ausbildungs-, Prüfungs- und Laufbahnordnung für
den einfachen und mittleren technischen Dienst gestellt, die es
den Nachwuchskräften der Deutschen Bundespost TELEKOM
erstmals ermöglicht, nach Abschluß der Ausbildung ihren
künftigen Beschäftigungsstatus im Beamten- oder Arbeitsverhältnis zu
wählen.
4. Welche „Fesseln des öffentlichen Dienstrechts" werden im
Vergleich zum Beamtenrecht bei Arbeitern und Angestellten beklagt,
und wie können/sollen sie vom Gesetzgeber „gesprengt" werden?
Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte der Deutschen
Bundespost, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung andere
Tätigkeitsbereiche des öffentlichen Dienstes beeinflussen können,
bedürfen der Abstimmung mit dem Bund.
Solange die Unternehmen der Deutschen Bundespost in
bundeseigener Verwaltung betrieben werden und die Arbeitnehmer im
Dienste des Bundes stehen, wird der tarifliche
Gestaltungsspielraum der Unternehmen sich daher in Anlehnung an den übrigen
öffentlichen Dienst vollziehen. Angesichts des immer stärker
werdenden Wettbewerbs werden die notwendigen Dispositionen und
Entscheidungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost in
erheblicher Weise eingeschränkt.
5. Ist bei Beamten sowie bei Angestellten und Arbeitern des
öffentlichen Dienstes der Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen zu
einem privatrechtlichen Arbeitgeber möglich?
Wenn ja, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen und mit
welchen finanziellen Folgewirkungen auf Arbeitgeber- sowie auf
Arbeitnehmerseite?
Wenn nein, wie könnte die Sicherung der erworbenen Rechte der
bisher bei den DBP-Unternehmen Beschäftigten rechtlich und
finanziell gestaltet werden?
Ein Wechsel der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von
einem öffentlich-rechtlichen zu einem privatrechtlichen
Arbeitgeber ist grundsätzlich ohne Schwierigkeiten möglich, denn die
bisherigen Tarifverträge gelten zunächst weiter.
Bei Beamten ist der freiwillige Wechsel von einem
öffentlichrechtlichen Dienstherrn zu einem privaten Arbeitgeber im Wege
des in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Statuswechsels
möglich.
Mit dem Statuswechsel verliert der frühere Beamte seinen
Anspruch auf Dienstbezüge und grundsätzlich auch die
Anwartschaften auf Versorgungsbezüge. Nach der jetzigen Gesetzeslage
ist er von seinem früheren Dienstherrn in der Rentenversicherung
nachzuversichern (vgl. im einzelnen hierzu die Antwort zu
Frage 10). Die sich aus dem Abschluß eines Arbeitsvertrages für
den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer ergebenden
finanziellen Folgen hängen von gesetzlichen Bestimmungen, der
Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und gegebenenfalls von den
Regelungen des ihm zugrundeliegenden Tarifvertrages ab.
6. Vorausgesetzt, es gibt keine Änderung der bestehenden
Rechtslage: Ist es dann zwingend, das von der ehemaligen Deutschen Post
der Deutschen Demokratischen Republik übernommene Personal
in vergleichbarem Umfang zu verbeamten wie bei der Deutschen
Bundespost bisher üblich?
Verbleibt es bei der bestehenden Rechtslage, ist die Frage der
Begründung von Beamtenverhältnissen mit den von den
Unternehmen der Deutschen Bundespost übernommenen Beschäftigten
der ehemaligen Deutschen Post unter Beachtung der
Bestimmungen des Einigungsvertrages nach gleichen rechtlichen
Grundsätzen zu entscheiden wie in vergleichbaren anderen Fällen von
Beschäftigten der Deutschen Bundespost auch (vgl. Begründung
zum Einigungsvertrag, Drucksache 11/7760, S. 365).
7. Unter welchen (verfassungs-)rechtlichen Bedingungen und
welchen finanziellen Folgewirkungen ist es möglich, das bisher in den
DBP-Unternehmen beschäftigte Personal einer zu schaffenden
Behörde („Personalamt” oder dergleichen) zuzuweisen, die dieses
dienst- und arbeitsrechtlich betreut und an die DBP-Unternehmen
mit privatrechtlicher Unternehmensverfassung „überläßt"?
Die Bundesregierung wird bei einer Privatisierung der
Unternehmen der Deutschen Bundespost hinsichtlich der bisherigen
Beschäftigten, die in ihrem Statusverhältnis verbleiben,
verschiedene Möglichkeiten prüfen:
1. Überleitung der Beamten auf eine Behörde des Dienstherrn
Bund und entweder
— Beurlaubung zu einem privatisierten Unternehmen,
— Erweiterung der Regelung über die Zuweisung gemäß
§ 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz,
— „Dienstleistungsüberlassung" an ein privatisiertes
Unternehmen durch Gesetz oder Vertrag;
2. Beleihung der privatisierten Unternehmen mit Befugnissen des
Dienstherrn „Bund" bezüglich der Beamten.
Bei der zu treffenden Entscheidung wird es darauf ankommen,
welche Lösung verfassungskonform und praktikabel ist.
Für die Tarifkräfte soll durch Gesetz geregelt werden, daß in die
Rechte und Pflichten aus ihren Arbeitsverhältnissen die
privatisierten Unternehmen der Deutschen Bundespost als neue
Arbeitgeber eintreten.
8. Welche zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die
Tarifparteien könnten durch eine Reform von Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG bei
gleichzeitiger Beibehaltung von Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 GG ohne/
mit Novellierung einfach-gesetzlicher Regelungen gewonnen
werden?
Lassen sich ohne/mit Änderung von Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG die
DBP-Unternehmen gegenüber der Tarifgemeinschaft des Bundes
und der Länder verselbständigen und die im Postverfassungsgesetz
normierten Einvernehmensregelungen mit dem Bundesminister
des Innern aufheben?
Die Bundesregierung geht bei der beabsichtigten Privatisierung
der Unternehmen der Deutschen Bundespost nicht von einer
Änderung des Artikels 33 GG aus.
Eine Änderung der im Postverfassungsgesetz normierten
Einvernehmensregelungen der Bundesressorts bedarf keiner Änderung
des Grundgesetzes. Auch bei einem Wegfall der
Einvernehmensregelungen würden die Bindungen an die Regelungen im
öffentlichen Dienst bestehen bleiben (vgl. Antwort zu Frage 4).
9. Welche Entwürfe für ein „einheitliches öffentliches Dienstrecht",
das insbesondere den Bedürfnissen der Betriebsverwaltungen Bahn
und/oder Post angemessen ist, hat es in der Bundesrepublik
Deutschland gegeben, und an welchen Einwänden und rechtlichen
Schwierigkeiten sind solche Reformvorhaben bisher gescheitert?
Die Überlegungen zu einer Privatisierung bei der Deutschen
Bundespost haben nicht die Reform des öffentlichen Dienstrechts zum
Gegenstand. Ziel der Postreform II ist es vielmehr, die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost
angesichts des immer stärker werdenden Konkurrenzdrucks zu
stärken. Ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Schaffung der
notwendigen Flexibilität auf dem Personalsektor.
Unabhängig von den Überlegungen zu einer Neuordnung im
Post- und Fernmeldewesen sieht die Bundesregierung im übrigen
in der sachgerechten Fortentwicklung des öffentlichen
Dienstrechts eine ständige Aufgabe, wobei auch Erfahrungen mit
Neuregelungen in anderen Bereichen berücksichtigt werden können.
10. Angenommen, die jetzt bei den DBP-Unternehmen beschäftigten
Beamten würden bei einem sofortigen Übergang in ein
Angestellten- oder Arbeiterverhältnis nachversichert: Was würde die
Nachversicherung insgesamt kosten, ohne daß den Beschäftigten ein
finanzieller Nachteil entsteht (vergleiche u. a. unterschiedliche
Bemessungsgrundlagen nach Beamtenversorgungs-
beziehungsweise Rentenrecht)?
Wie läßt sich bei einem solchen Übergang das Lebenszeitprinzip
des (ehemaligen) Beamten beziehungsweise die Unkündbarkeit
der Arbeiter und Angestellten nach fünfzehn Beschäftigungsjahren
rechtlich sichern, beziehungsweise welche finanzielle Abgeltung
wäre zur freiwilligen Aufgabe dieser erworbenen Rechte
notwendig?
Der Wechsel eines Beamten in ein Arbeiter- oder
Angestelltenverhältnis ist auf freiwilliger Basis möglich. Es ist heute nicht
abschätzbar, wie viele Beamte von einem solchen Statuswechsel
Gebrauch machen würden (vgl. Antwort zu Frage 2).
Nach Auffassung der Bundesregierung ist vor diesem
Hintergrund zu prüfen, ob eine Nachversicherung durch besondere
gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen werden kann, da auch
derzeit die bestehenden Pensionsverpflichtungen aus den laufenden
Wirtschaftsplänen erfüllt werden.
Nach gegenwärtiger Rechtslage müßten für jeden Beamten
anhand der einzelnen Jahreseinkommen der
rentenversicherungsfreien Zeit die Nachversicherungsbeiträge für die
Rentenversicherung und die nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen für die
Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost ermittelt werden. Angesichts verschiedener
Laufbahnen mit unterschiedlicher Personalstruktur läßt sich ohne
versicherungsmathematische Absicherung keine exakte Aussage
über die Gesamtkosten einer Nachversicherung machen.
Das beamtenrechtliche „Lebenszeitprinzip" gilt für den
Beschäftigten, der aufgrund freiwilligen Statuswechsels in das
Arbeitsverhältnis übergegangen ist, nicht mehr. Es ist allerdings davon
auszugehen, daß die im Beamtenverhältnis bereits zurückgelegten
Beschäftigungsjahre auf die im Arbeitsverhältnis
zurückzulegende Frist zur Erreichung der Unkündbarkeit angerechnet
werden können. Diese Frist zur Erreichung der Unkündbarkeit im
Arbeitnehmerverhältnis bestimmt sich nach den geltenden
tarifvertraglichen Regelungen. Da also weder der Beamte noch der
Arbeitnehmer in ihren Rechten beschnitten werden, kommt eine
finanzielle Abgeltung nicht in Betracht.
Mittel- und langfristig ist es allerdings sowohl im
Arbeitnehmerwie auch im Arbeitgeberinteresse, daß hier aus dem
Beamtenrecht abgeleitete Pensionslasten nicht aus den laufenden
Einnahmen des Wirtschaftsplanes, sondern — wie auch ansonsten bei
Wirtschaftsunternehmen üblich — aus bereits über längere Zeit
gebildeten Rückstellungen finanziert werden. Es wäre daher
anzustreben, daß die seit 1990 für neueintretende Mitarbeiter
gebildeten Rückstellungen auch auf die übrigen Mitarbeiter Schritt für
Schritt ausgedehnt werden; dies kann jedoch nur unter
Beachtung der jeweiligen Unternehmenslage, der an die
Zusatzversorgung (Betriebsrentenkasse) abzuführenden Beiträge sowie der
aktiven Pensionsbezüge etc. jedes Jahr neu entschieden werden.
11. Ist die Bundesregierung bei einer Rücknahme der Beamten-
Kategorisierung und -bewertung bereit, auf die Postunternehmen
einzuwirken, daß die allein in der alten Bundesrepublik Deutschland auf
Beamten-Dienstposten beschäftigten über 120 000 Arbeiter und
Angestellten — deren tarifvertragliche Entlohnung beziehungsweise
Eingruppierung sich an der jeweiligen Beamtenbewertung
orientiert — durch andere tarifvertragliche Regelungen vor
Einkommensverlusten und sonstigen Negativauswirkungen geschützt werden?
Die Tarifvertragsparteien regeln die Fragen der Eingruppierung
und Entlohnung im Rahmen von Tarifverhandlungen. Die
Tarifautonomie verbietet ein Einwirken von anderen Seiten.
12. Angenommen, für die DBP-Unternehmen würde entsprechend dem
Vorschlag der Regierungskommission Bahn eine „Personalholding"
gebildet: Wie hoch wären die von dieser zu übernehmenden — weil
zur Abgeltung erworbener Rechte erforderlichen — Lasten zu
beziffern , und wie werden diese im einzelnen berechnet?
Bei den Überlegungen zur Privatisierung der Unternehmen der
Deutschen Bundespost werden verschiedene Möglichkeiten der
Personalüberleitung geprüft. Festlegungen zu finanziellen
Auswirkungen wären verfrüht.
13. Wäre eine solche „Personalholding" mit/ohne Änderung von
Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG verfassungskonform?
Vergleiche Antwort zu Frage 12.
14. Ließe sich die Dienstherreneigenschaft des Bundes für Beamte auf
privatrechtliche Unternehmen übertragen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen
Wirkungen auf die Reformziele?
Nach § 121 BRRG haben Dienstherrnfähigkeit nur juristische
Personen des öffentlichen Rechts.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzen
die Pflichten des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis voraus, „daß der Beamte nur Stellen seines
Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über-
und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden" (BVerfGE 9,
268, 286 f.). Eine Übertragung der Dienstherrneigenschaft auf p ri
-vate Rechtsträger kommt daher nicht in Betracht. Wie bereits in
der Antwort zu Frage 7 dargestellt, wird auch die Zulässigkeit
einer Beleihung der privatisierten Unternehmen der Deutschen
Bundespost mit bestimmten Befugnissen des Dienstherrn „Bund"
auf ihre Verfassungsmäßigkeit untersucht. Danach soll die
Dienstherrneigenschaft selbst weiterhin beim Bund bleiben.
15. Wie ließen sich die Mitbestimmungsrechte nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz bei der „Personalholding" und nach Bet
riebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetz bei den DBP-
Aktiengesellschaften gegeneinander abgrenzen beziehungsweise
miteinander verbinden?
Eine Entscheidung über den Weg einer Personalüberleitung ist
noch nicht getroffen.
Unabhängig davon ist festzustellen:
Die Mitbestimmung sowohl nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz als auch nach dem Betriebsverfassungs- und nach
dem Mitbestimmungsgesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer.
Die Frage der Kompatibilität von Mitbestimmung in privatisierten
Gesellschaften der Deutschen Bundespost nach
Bundespersonalvertretungsgesetz — für die Dauer der Beschäftigung von Beamten
während der Übergangszeit — einerseits und Mitbestimmung nach
Betriebsverfassungsgesetz andererseits bedarf einer näheren
rechtlichen Prüfung.
Es wird die Einführung eines einheitlichen Rechts für die Vertre
-
tung der Beschäftigten bei den Unternehmen der DBP angestrebt.
16. Welche Prinzipien (Infrastrukturauftrag, Gemeinwohlorientierung,
Sozialstaatlichkeit etc.) sind nach Grundgesetz, Rechtsprechung
und Verfassungslehre infolge der Verankerung der Deutschen
Bundespost in Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 GG für die DBP-Unternehmen
verpflichtend?
Sind diese Prinzipien abdingbar?
Wenn ja, wie ließen sich diese Verpflichtungen nach Umwandlung
in privatrechtliche Organisationsformen rechtlich sichern und
durch Verfassungsorgane wirksam kontrollieren?
1. Aus der Stellung der Bundespost in Artikel 87 Abs. 1 Satz 1
GG lassen sich im wesentlichen die folgenden Prinzipien
ableiten:
1.1 Verwaltungskompetenz des Bundes, die sich auf das Post- und
Fernmeldewesen bezieht.
1.2 Organisationsform der bundeseigenen Verwaltung.
Rechtsformen des Privatrechts kommen für die Organisation
der Bundespost grundsätzlich nicht in Betracht. In
Randbereichen ist die Bildung privatrechtlich organisierter
Gesellschaften zulässig.
Inwieweit hier nach In- und Ausland differenziert werden
kann und inwieweit Kern- und Randbereiche angesichts der
technologischen Entwicklung neu interpretiert werden
müssen, wird z. Z. in der wissenschaftlichen Literatur durchaus
kontrovers diskutiert.
1.3 Die Aufgabenzuweisung als Staatsaufgabe. Sie beinhaltet:
— Bindung an Grundrechte, insbesondere an Artikel 3 GG
und Artikel 10 GG,
— Bindung an das Sozialstaatsgebot (Artikel 20 GG) mit der
Verpflichtung, bestimmte Infrastrukturleistungen zu
erbringen (Gemeinwohlorientierung, Daseinsvorsorge).
Der Umfang der von Staats wegen anzubietenden Aufgaben
läßt sich nicht unmittelbar der Verfassung entnehmen. Er
ergibt sich unter Beachtung der genannten Prinzipien durch
einfachgesetzliche Normierung (PostG, Gesetz über
Fernmeldeanlagen (FAG), künftig: PflichtleistungsVO).
2. Artikel 87 GG kann geändert werden.
Artikel 79 Abs. 3 GG gibt hierfür keine Einschränkung. Selbst
bei einem vollständigen Verzicht auf die Staatsaufgabe Post-
und Fernmeldewesen würde Artikel 20 GG nicht verletzt.
Denn das Sozialstaatsgebot kann auch auf andere Art als
durch die Einrichtung einer staatlichen Post gewährleistet
werden.
3. Bei einer Verfassungsänderung, mit der auch die bet
rieblichen Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens als
Staatsaufgabe entfallen, wäre die Weitergeltung der genannten
Prinzipien durch den Gesetzgeber festzulegen.
Ob der Bund sich an den dann privatwirtschaftlich tätigen
Unternehmen der Deutschen Bundespost finanziell beteiligt,
ist für die Weitergeltung dieser Prinzipien unerheblich.
Das Sozialstaatsprinzip gilt als Maßstab für das staatliche
Handeln ohne Einschränkung.
Eine rechtliche Absicherung und Konkretisierung der
genannten Prinzipien ist auf verschiedene Weise vorstellbar. Möglich
ist eine Absicherung durch die bisherige Marktordnung.
Daneben können die genannten Prinzipien durch eine
Anknüpfung in der Verfassung, durch Regelungen in Gesetz oder
Verordnung oder durch administrative Handhabung auf der Basis
einer normativen Regelung gewährleistet werden.
Bei der administrativen Handhabung verbleiben die
Regulierungs- und Kontrollbefugnisse beim Bundesminister für
Post und Telekommunikation.
Er unterliegt seinerseits der politischen Kontrolle durch den
Deutschen Bundestag.
17. Wie könnte grundgesetzlich und/oder einfach-gesetzlich
vorgeschrieben und effektiv kontrolliert werden, daß die DBP-
Gesellschaften den „Interessen der Bundesrepublik Deutschland" — d. h.
u. a. deren Industriepolitik und den Infrastrukturinteressen der
Bundesländer und Kommunen — verpflichtet bleiben und die
politischen Vorgaben eigenwirtschaftlich erfüllen können?
Eine Verwaltung in Privatrechtsform hat staatliche Zielsetzungen
zu erfüllen, ohne daß dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit
dabei Verfassungsrang zukommt. Das Prinzip der
Eigenwirtschaftlichkeit kann gesetzlich vorgesehen bleiben.
Bei einer Verfassungsänderung, mit der die betrieblichen
Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens als Staatsaufgabe
entfallen, können gemeinwohlorientierte Vorgaben im Rahmen der
Artikel 12 und 14 GG generell allen Betrieben der Privatwirtschaft
auferlegt werden, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots
ggf. auch nur auf die DBP-Unternehmen beschränkt.
Bei der gesetzlichen Regelung eines Infrastrukturauftrages wären
die angesprochenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
voll gewahrt.
— Die Industriepolitik ist darauf ausgerichtet, die
Rahmenbedingungen in den unterschiedlichen Politikbereichen so zu
gestalten, daß die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes
Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu anderen
Industrieregionen der Welt gesichert bleibt und sich auf den Waren-
und Dienstleistungsmärkten in der Bundesrepublik
Deutschland ein funktionsfähiger Wettbewerb ergibt. In dieses Konzept
der Industriepolitik würde sich ein Regulierungsansatz, wie er
in der Antwort zu Frage 16 unter Punkt 3 beschrieben ist,
besser einfügen als die heutige Verfolgung staatlicher Ziele
durch die Marktbeteiligung der DBP-Unternehmen.
— Die Interessen von Bundesländern und Kommunen an einer
flächendeckenden Infrastrukturversorgung könnten durch die
oben dargelegte gesetzliche Verankerung einer
Infrastrukturverpflichtung voll erfüllt werden. An dieser Zielsetzung sind in
der Zukunft auch bei einer Privatisierung im Ergebnis keine
Abstriche geplant.
Bei einer Beeinträchtigung der Eigenwirtschaftlichkeit durch
auferlegte Pflichten sind gesetzlich geregelte Ausgleiche notwendig.
18. Hält die Bundesregierung die von der Regierungskommission für
die Bahnreform vorgeschlagene Lösung für übertragbar auf eine
Telekom AG, nach der unternehmerische und
gemeinwirtschaftliche Aufgaben zu trennen und letztere gegebenenfalls von
Gebietskörperschaften zu „kaufen" sind?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Verhältnisse bei
der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
TELEKOM nicht vergleichbar sind. Deshalb sind im
Zusammenhang mit der Deutschen Bundespost solche Überlegungen nicht
angestellt worden.
19. Wäre die Verpflichtung zur Wahrnehmung des der Deutschen
Bundespost auferlegten Infrastrukturauftrags mit der Rechtsform einer
AG ohne Ausgleichszahlungen des Bundes und/oder der Länder
und Kommunen zu vereinbaren, insbesondere dann, wenn es
neben dem Mehrheitsaktionär Bundesrepublik Deutschland p rivate
Kapitaleigner gäbe?
Die Verpflichtung zur Wahrnehmung des der Deutschen
Bundespost auferlegten Infrastrukturauftrages wäre mit der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft vereinbar. Sämtliche Möglichkeiten der
Absicherung des Infrastrukturauftrages, wie sie in der Antwort zu
Frage 16 behandelt worden sind, lassen sich unabhängig von der
Frage, ob die Postunternehmen in einer Aktiengesellschaft
betrieben werden bzw. ob der Bund die Kapitalmehrheit bei diesen AG
besitzt, durchführen (vgl. Antwort zu Frage 16.3).
20. Welche rechtlichen Vorkehrungen wären im Falle einer
Privatisierung von DBP-Unternehmen zu treffen, wenn nicht die
Zuständigkeiten nach den Artikeln 30 und 83 GG auf die Bundesländer
übergehen sollen?
Für den Fall, daß die Unternehmen der DBP privatisiert werden,
bleibt dem Bund nach wie vor die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für das Post- und Fernmeldewesen gemäß Artikel 73
Nr. 7 GG. Den Ländern ist es damit verwehrt, eigene Regelungen
für diesen Bereich zu treffen.
Die politisch/hoheitlichen Aufgaben werden nach wie vor in
Bundesverwaltung zu führen sein. Die Verwaltungskompetenz des
Bundes in Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 GG ist insoweit beizubehalten.
Für die betrieblichen/unternehme rischen Aufgaben des Post- und
Fernmeldewesens gilt folgendes:
— Würde Artikel 87 Abs. 1 GG in der Weise geändert, daß die
Postunternehmen als Bundesverwaltung in p rivater Rechtsform
geführt würden, wäre es verfassungsrechtlich ausgeschlossen,
daß die Länder eigene Verwaltungen aufbauen.
— Entsprechendes gilt bei einer Verfassungsänderung, mit der
die betrieblichen Aufgaben des Bundes im Post- und
Fernmeldewesen entfallen. Eine durch Bundesgesetz als
privatwirtschaftlich festgelegte Tätigkeit können die Länder nicht zur
eigenen Verwaltungsaufgabe erheben.
Es ist auch kaum anzunehmen, daß die Länder diese mit der
Weimarer Verfassung und wieder neu im Grundgesetz — Artikel
87 wurde in wesentlichen Teilen zur Klärung dieser Bund-
Länderkompetenz formuliert — festgelegte Zuständigkeit umkehren
wollen. Dies macht auch im Zuge der Entwicklung zu
länderübergreifenden Infrastrukturen der Europäischen Gemeinschaft, deren
Vereinheitlichung eine wesentliche Voraussetzung des
Gemeinsamen Binnenmarktes ist, keinen Sinn.
21. In welchem Umfang können/sollen Privilegierungen des Bundes
und der Deutschen Bundespost (u. a. entsprechend dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen und dem Telegraphenwegegesetz) auf
privatwirtschaftliche Unternehmen übertragen werden?
Bei der Frage, in welchem Umfang Privilegierungen des Bundes
und der Deutschen Bundespost auf privatwirtschaftliche
Unternehmen übertragen werden können, ist zwischen Monopolen und
sonstigen Privilegien zu unterscheiden.
Die Beibehaltung von Monopolen ist an Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere an Artikel 12 GG, sowie an den
Grundfreiheiten und Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages zu messen.
Die Beibehaltung von Privilegierungen unterschiedlichster Art
(z. B. § 1 Telegraphenwegegesetz, § 35 Abs. 7 StVO) zugunsten
eines Verwaltungsträgers kann — unabhängig von der
Organisationsform — durch die öffentliche Aufgabenstellung gerechtfertigt
sein.
Ansonsten ist die Sonderstellung eines privatwirtschaftlichen
Unternehmens grundsätzlich nur zu rechtfertigen, soweit dies im
Interesse der Allgemeinheit liegt.
Eine Sonderstellung nehmen Privilegierungen ein, die der DBP
aufgrund ihres Status als bundesunmittelbare Verwaltung
eingeräumt werden. Hierzu zählen z. B. Regelungen wie § 9 Abs. 2
und 3 FAG (Beitreibung von Forderungen nach dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz). Eine Beibehaltung oder die
Ausdehnung einer solchen gesetzlichen Sonderstellung auf
privatwirtschaftliche Unternehmen erscheint aus rechtlichen und
rechtspolitischen Gründen nicht angängig.
22. Angenommen, die DBP-Unternehmen würden privatrechtlich
organisiert und der Bund bliebe hundertprozentiger/mehrheitlicher
Eigentümer:
Welche rechtlichen Einflußmöglichkeiten könnte die
Bundesregierung haben
a) auf die Betriebsergebnisse (z. B. über Genehmigungsvorbehalte
für Tarife, Regulierung der Wettbewerbsverhältnisse gegenüber
privaten Konkurrenten) ;
b) zur Veräußerung von Betriebsvermögen und zur Abschöpfung
von Gewinnen?
Bestünde in solchen Fällen für die DBP-Unternehmen die
Möglichkeit, in eigenem Namen gegen den Bund zu klagen?
Zu den verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, Einfluß auf die
Unternehmen zu behalten, wurde bereits in der Antwort zu
Frage 16 Stellung genommen. Bei einer AG ist der Einfluß des
Eigentümers begrenzt. Die rechtlichen Einflußmöglichkeiten des
Bundes in seiner Funktion als Eigentümer auf Betriebsergebnisse,
Veräußerung von Betriebsvermögen sowie Gewinnverwendung
folgen aus den allgemeinen Vorschriften des Aktienrechts (z. B.
§ 119 Aktiengesetz, insbesondere Ziffer 2, Verwendung des
Bilanzgewinns).
Das Prinzip der eigenverantwortlichen Geschäftsführung des
Vorstands (insbesondere für das Bet riebsergebnis) darf nicht verletzt
werden. Eine Gewinnabschöpfung — auch soweit der Gewinn
durch Veräußerung von Betriebsvermögen erzielt wird —
zugunsten eines einzelnen Aktionärs (Mehrheitsaktionärs) könnte als
unerlaubte Einlagerückgewährung zu werten sein.
Im übrigen könnten notwendige weitergehende Rechte des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation als Aufsichts-/
Regulierungsbehörde gesetzlich festgelegt werden.
Bei den in der Fragestellung aufgeführten Einflußmöglichkeiten
dürfte allerdings vorrangig zu entscheiden sein, welcher Einfluß
auf das betriebliche Geschehen politisch gewollt ist. Die
Privatisierung der Organisationsform sollte zum Ziel haben, die
Unternehmen von politischen Einflüssen zu befreien und nicht, diese
auf anderem Wege beizubehalten.
Der Bund sollte in seiner Rolle als Eigentümer seine Beteiligung
nicht als Regulierungsinstrument mit der Gefahr einer
Vermengung von Eigentümer- und Regulierungsinteressen gebrauchen.
Eine Einflußnahme auf die Betriebsergebnisse der DBP-
Unternehmen durch den Aktionär Bund, insbesondere durch Vorgaben
hinsichtlich der Gestaltung von Tarifen, wäre ordnungspolitisch
bedenklich, wenn sie zur Regulierung von
Wettbewerbsverhältnissen oder zur maximalen Gewinnabschöpfung für
gesellschaftsfremde Zwecke dient. Vorrangiges Ziel der prozeduralen
Einbindung der Tarife in ein Genehmigungsverfahren sollte die
Kontrolle von überragenden marktbeherrschenden Stellungen mit
dem Ziel des Schutzes der Verbraucher durch Gewährleistung
kostenorientierter Tarife sein. Diese Aufgabe ist vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation als
Regulierungsbehörde und nicht durch den Bund als Aktionär zu erfüllen.
Den DBP-Unternehmen würde, da sie volle Rechtsfähigkeit
erhalten, ein grundsätzlich uneingeschränktes Klagerecht zukommen.
Eine Anfechtungsklage des Vorstands einer Aktiengesellschaft
wegen Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der
Aktionäre (= Bund) ist jedoch nur im Rahmen der §§ 241 ff. des
Aktiengesetzes möglich.
23. Wie und gegebenenfalls mit welchen Rechtsfolgen könnte das
Sondervermögen der Deutschen Bundespost auf privatrechtliche
Unternehmen übertragen werden?
Voraussetzung für die Übertragung des Sondervermögens der
Deutschen Bundespost auf privatrechtliche Unternehmen ist eine
entsprechende gesetzliche Regelung, wodurch die notwendigen
Regelungen (z. B. Haftung für Altschulden) getroffen werden.
24. Welche Beschränkungen hinsichtlich eines eventuellen
Aktienerwerbs durch Dritte wären aus wettbewerbspolitischen Gründen
zwingend geboten oder zumindest wünschenswert?
Gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten, den Aktienerwerb zu
kontrollieren, werden lediglich in der Ausgabe vinkulierter
Namensaktien gesehen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß dadurch der
Handel mit „Telekom-Aktien" sehr schwerfällig wird, und das
breite Publikum praktisch vom Erwerb ausgeschlossen bleibt.
Wettbewerbspolitische Zielsetzung sollte es sein, daß neben der
vergünstigten Möglichkeit für die Belegschaft, Aktien zu
erwerben, eine möglichst breite Aktienstreuung erreicht wird. Der
Bundesminister der Finanzen sprach in diesem Zusammenhang von
der „Volksaktie der neunziger Jahre". Gegen diese Zielsetzung
würde auch der Erwerb großer Aktienpakete einzelner
Anteilseigner sprechen. Im Gesetzgebungsverfahren wäre daher
sorgsam zu prüfen, wie eine solche Möglichkeit ausgeschlossen
werden kann. Im Ausland sind solche Beschränkungen für
vergleichbare Unternehmen vorgenommen worden.
Jedenfalls sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der
Zusammenschlußkontrolle zu beachten.
25. Gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, alle DBP-
Unternehmen in gleicher Weise zu privatisieren, oder werden
bezüglich POSTBANK, POSTDIENST und TELEKOM Varianten
erwogen?
Wenn ja, mit welchen Begründungen?
Die Bundesregierung geht bei ihren Überlegungen von einer
gesellschaftsrechtlichen Privatisierung aller drei Unternehmen der
Deutschen Bundespost zum gleichen Zeitpunkt aus.
Der Zeitpunkt des Zugangs p rivaten Kapitals hängt von den
Ergebnissen der Unternehmen ab. Daraus ergibt sich, daß bei
gleicher privatrechtlicher Unternehmensform der drei
Unternehmen die Möglichkeit der Privatisierung der Kapitalanteile nur zu
unterschiedlichen Zeitpunkten für das jeweilige Unternehmen
erfolgen kann.]