Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1051
16. Wahlperiode 24. 03. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz
Lanfermann, Dr. Konrad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/889 –
Gesundheitsversorgung für psychisch kranke Kinder und Jugendliche
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einem Positionspapier der Bundespsychotherapeutenkammer zur
Unterversorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher wird berichtet, dass ein
Besorgnis erregend hoher Anteil von Kindern und Jugendlichen in Deutschland
von ca. fünf Prozent psychisch auffällig bzw. krank sei und unter
behandlungsbedürftigen psychischen Störungen leide. 18 Prozent der Kinder und
Jugendlichen bedürften zwar nicht in jedem Fall psychotherapeutischer Behandlung,
jedoch zumindest einer diagnostischen Abklärung. Angststörungen, dissoziale
Störungen und hyperkinetische Störungen sind die am häufigsten beobachteten
Störungen. Für die externalisierenden Störungen bestehe ein besonderes Risiko
für einen chronischen Verlauf.
Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aus
dem Jahre 2000 zeigt, dass in den untersuchten Regionen nur rund 71 Prozent
der Kinder und Jugendlichen bzw. deren Eltern, die eine Psychotherapie
suchten, ein Therapieangebot fanden, davon wiederum nur 40 Prozent bei einem
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (BMG 2000). Die
Psychotherapeutenkammer Hessen hat durch eine Befragung ihrer Mitglieder im Jahre
2005 ermittelt, dass Schulkinder bzw. ihre Eltern im Einzugsbereich der KV
Hessen in fast allen Landkreisen Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz von
mehr als 18 Wochen hinnehmen müssen.
1. Kann die Bundesregierung die Zahl behandlungsbedürftiger psychisch
kranker Kinder und Jugendlicher bestätigen?
Kinder und Jugendliche gelten aufgrund der speziellen Erfordernisse für eine
gesunde Entwicklung und für ein Gelingen der sozialen Integration als
vulnerable Gruppe für das Auftreten seelischer Störungen. Die Zahlen zur
Epidemiologie seelischer Störungen in dieser Lebensspanne werden je nach zugrunde
liegender Erhebung von den Autoren sehr unterschiedlich angegeben.
Schätzungen zufolge leiden 5 bis 7 Prozent aller Kinder und Jugendlichen unter einer be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. März 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1051 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodehandlungsbedürftigen psychischen Störung (Warnke, Psychische Störungen, in:
Speer/Gahr (Hrsg.), Pädiatrie, Berlin: Springer, 2001). Anderen Erhebungen
zufolge sind zwischen 12 und 20 Prozent aller Kinder und Jugendlichen bis zum
18. Lebensjahr von einer psychischen Störung oder einem gravierenden
emotionalen Problem betroffen (Shaffer, Seelische Gesundheit bei Kindern und
Jugendlichen, in: Wittchen, Handbuch psychischer Störungen, 2. Aufl.,
Weinheim: Beltz, 1998).
Auch der Schwerpunktbericht der Gesundheitsberichterstattung des Bundes
zur „Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ beschreibt die Problematik
der Prävalenzschätzungen psychischer Erkrankungen. Dort ist dargestellt, dass
5 Prozent der Kinder „unbedingt behandlungsbedürftig“ seien.
2. Wie viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in Kliniken
und in niedergelassenen Praxen gibt es bundesweit, und wie viele sind
davon für die Behandlung von GKV-Patienten zugelassen?
Nach der – wegen der kurzen Frist nur vorläufigen – gemeinsamen
Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der
Krankenkassen auf eine entsprechende Nachfrage des Bundesministeriums für
Gesundheit waren zum 31. Dezember 2005 2 485 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen.
Darüber hinaus waren zum 31. Dezember 2005 598 Fachärzte und -ärztinnen
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Versorgung
zugelassen.
Der Bundesregierung liegen im Übrigen keine Daten dazu vor, wie viele Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten darüber hinaus
niedergelassen sowie in Krankenhäusern tätig sind.
3. Welchen Versorgungsanteil übernehmen Psychologische
Psychotherapeuten (PP) und Ärzte mit entsprechenden Qualifikationen an der Versorgung
psychisch kranker Kinder und Jugendlicher?
Welche Altersgruppen und Diagnosegruppen werden von KJP, PP und
Ärzten insbesondere behandelt?
Entsprechend dem „bio-psycho-sozialen“ Krankheitsmodell seelischer
Störungen folgt die Behandlung der betroffenen Kinder und Jugendlichen einem
mehrdimensionalen Therapiekonzept, welches u. a. psychopharmakologische,
psychotherapeutische, familientherapeutische, ergotherapeutische und
sozialtherapeutische Ansätze umfasst. Dementsprechend erfolgt die Versorgung
multiprofessionell. Die psychotherapeutische Behandlung wird seit Inkrafttreten des
Psychotherapeutengesetzes „gleichberechtigt“ von psychologischen
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzten für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und sonstigen Ärzten mit
entsprechenden Zusatzqualifikationen erbracht. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen darüber vor, welchen Versorgungsanteil die einzelnen
Berufsgruppen jeweils übernehmen bzw. welche Altergruppen oder Diagnosegruppen
durch diese schwerpunktmäßig behandelt werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10514. Reicht die Anzahl der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und
weiterer entsprechend qualifizierter Psychotherapeuten und Ärzte aus, um
die behandlungsbedürftigen Kinder und Jugendlichen in einer
angemessenen Zeitspanne therapeutisch betreuen zu können, bzw. wo gibt es
gegebenenfalls die größten Versorgungsprobleme?
7. Hält die Bundesregierung die Bedarfsplanung in der heutigen Form für
angemessen, um Probleme der Unterversorgung im Bereich der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie zu bewältigen?
8. Wenn die Bundesregierung im Rahmen der bestehenden Bedarfsplanung
ausreichend Handlungsspielräume für die gemeinsame Selbstverwaltung
sehen sollte, welche Maßnahmen sind dies, warum wurden sie bisher nicht
konsequent genutzt, und innerhalb welcher Fristen ist mit einer Behebung
der Unterversorgung zu rechnen?
11. Mit welchen zusätzlichen Ausgaben für die gesetzliche
Krankenversicherung rechnet die Bundesregierung, um eine adäquate Versorgung psychisch
kranker Kinder und Jugendlicher gewährleisten zu können?
12. Ist die Bundesregierung bereit, die erforderlichen Mehrausgaben zu
akzeptieren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über generelle
Versorgungsprobleme vor. Bekannt sind Äußerungen verschiedener Berufsverbände und der
Bundespsychotherapeutenkammer über Versorgungsengpässe z. B. in
ländlichen Gebieten bzw. in den neuen Ländern.
Nach der vorläufigen gemeinsamen Stellungnahme der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen gibt es aktuell
keine Anhaltspunkte für größere Versorgungsengpässe im Bereich der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie, wobei lokale Versorgungsengpässe nicht
ausgeschlossen werden können. Die Frage der Behebung von Unterversorgung
stelle sich deshalb im Moment in dieser Form nicht.
Zur Behebung lokaler Versorgungsengpässe stehen der für die Sicherung der
vertragsärztlichen Versorgung zuständigen Selbstverwaltung eine Reihe von
Möglichkeiten zur Verfügung. Zu verweisen ist insbesondere auf die
Möglichkeit der Sonderbedarfszulassung im Falle eines lokalen oder besonderen
Versorgungsbedarfs. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003
(BGBl. I S. 2190) sind zudem weitere Regelungen in das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt worden, die der Selbstverwaltung zusätzliche
Möglichkeiten bieten, namentlich auch auf die psychotherapeutische
Versorgungssituation einzuwirken. Zu nennen sind hier insbesondere
– die Möglichkeit, in unterversorgten Regionen den Ärzten und
Psychotherapeuten Sicherstellungszuschläge in Form von Zuschlägen zum Honorar zu
zahlen (§ 105 SGB V);
– die Möglichkeit der Errichtung medizinischer Versorgungszentren, die mit
angestellten Ärzten und Psychotherapeuten an der ambulanten Versorgung
der Versicherten teilnehmen (§ 95 Abs. 1 SGB V) und
– die Erhöhung der Gesamtvergütung in den neuen Bundesländern um
insgesamt 3,8 Prozent in den Jahren 2004 bis 2006.
Drucksache 16/1051 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode5. Spiegelt der in der Bedarfsplanung für Psychotherapeuten in den
Einwohner-Psychotherapeutenrelationen zwischen ländlichen Kreisen
(ländlicher Regionen) und Kernstädten festgeschriebene Unterschied um den
Faktor 9 bestehende regionale Unterschiede hinsichtlich der Epidemiologie
psychischer Störungen wider?
6. Entsprechen diese kreistypabhängigen Unterschiede in den Einwohner-
Psychotherapeutenrelationen bestehenden Unterschieden hinsichtlich des
psychotherapeutischen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung?
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den „Richtlinien über die
Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und
Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Bedarfsplanungs-Richtlinien)
einheitliche Verhältniszahlen (Einwohner/Psychotherapeuten-Relationen) für
den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen
Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 101 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt.
Der Regelung liegt die Einschätzung zugrunde, dass die auf allgemeine
Verhältniszahlen und Planungsbereichstypen bezogene Bedarfsplanung den
Versorgungsbedarf der Bevölkerung angemessen widerspiegelt.
9. Wie steht die Bundesregierung zu einer nach Erwachsenen- und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie getrennten Bedarfsplanung?
Die Bundesregierung hält eine gesonderte Bedarfsplanung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nicht für unbedingt erforderlich. Zur Lösung
regionaler Engpässe in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und
Jugendlichen stellt die in den Bedarfsplanungs-Richtlinien vorgesehene
Möglichkeit der Sonderbedarfszulassung nach Auffassung der Bundesregierung
eine sachgerechtere Lösung dar als eine gesonderte Bedarfsplanung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, zumal nicht außer Acht gelassen werden
darf, dass insbesondere auch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie und Psychologische Psychotherapeuten mit entsprechendem
Fachkundenachweis Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln
dürfen.
In ihrer vorläufigen Stellungnahme teilen die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen diese Einschätzung der
Bundesregierung. Sie weisen darauf hin, dass neben den Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten folgende Berufsgruppen an der psychotherapeutischen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen beteiligt sind:
1. Kinderärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und/oder
Psychoanalyse,
2. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie mit der
Zusatzbezeichnung Psychotherapie und/oder Psychoanalyse,
3. Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin mit einer Zusatzqualifikation
zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
4. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Zusatzqualifikation zur
psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
5. Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und/oder
Psychoanalyse und mit der Zusatzqualifikation zur psychotherapeutischen
Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
6. Psychologische Psychotherapeuten mit der Zusatzqualifikation zur
psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1051Eine separate Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
sei somit nicht zielfördernd. Bei eventuellen lokalen Versorgungsengpässen
erscheine es sinnvoller, diejenigen Leistungserbringer in der
psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die noch über freie
Kapazitäten verfügen, dazu zu bewegen, ihr Versorgungsangebot auszudehnen.
10. Wie steht die Bundesregierung zu der Einführung eines
Mindestversorgungsgrades für psychisch kranke Kinder und Jugendliche, der in etwa
dem Bevölkerungsanteil der Kinder und Jugendlichen und der Prävalenz
psychischer Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen entspricht?
Aus den Gründen in der Antwort zu Frage 9 genannten Gründen hält die
Bundesregierung auch die Einführung eines Mindestversorgungsgrades für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht für zielführend. Diese Einschätzung
wird ebenfalls von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen geteilt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]