Jugendarbeitsschutzgesetz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerd Andres, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Hans Büttner (Ingolstadt), Dr. Marliese Dobberthien, Dr. Peter Eckhardt, Dr. Konrad Elmer, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Konrad Gilges, Günther Heyenn, Stephan Hilsberg, Renate Jäger, Regina Kolbe, Eckart Kuhlwein, Ulrike Mascher, Dr. Edith Niehuis, Doris Odendahl, Adolf Ostertag, Manfred Reimann, Renate Rennebach, Günter Rixe, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Ottmar Schreiner, Bodo Seidenthal, Erika Simm, Hans-Eberhard Urbaniak, Siegfried Vergin, Ralf Walter (Cochem), Barbara Weiler, Wolfgang Weiermann, Hildegard Wester, Hanna Wolf, Dr. Peter Struck, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD — Drucksache 12/2681 —
Am 21. Juni 1978 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, über seine Erfahrungen mit der Duchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu berichten. Dieser Bericht (Drucksache 11/3404), der am 21. November 1988 dem Parlament vorgelegt wurde, läßt viele Fragen nicht nur bezüglich der neuen Bundesländer offen.
Fragen und Antworten18
Ist die Feststellung, bei der Durchführung des JArbSchG in der Fassung von 1984 seien nachteilige gesundheitliche Folgen für Jugendliche nicht eingetreten, nach wie vor zutreffend?
Im „Bericht der Bundesregierung über die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes" vom 21. November 1988 (Drucksache 11/3404) ist festgestellt worden, daß die während der Beratungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von verschiedenen Seiten geäußerten Befürchtungen, durch die Änderungen werde die Gesundheit, der Jugendlichen beeinträchtigt, durch die bisher gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung des geänderten Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht bestätigt worden sind. Weder die Jahresberichte der Gewerbeaufsicht noch die Berichte der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz, in denen Ärzte und das Gesundheitsamt vertreten sind, noch Aussagen der Gewerbeärzte der Länder und der Jugendlichen selbst haben Anhaltspunkte dafür erbracht, daß das Änderungsgesetz von 1984 tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit Jugendlicher geführt hat.
Dies war nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht zu berfürchten, da es sich bei diesen Änderungen lediglich um die Flexibilisierung einiger weniger Arbeitszeitregelungen bei grundsätzlicher Beibehaltung des 8-Stunden-Tages, der 40-Stunden-Woche und der 5-Tage-Woche handelt.
Nach Auskunft der für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder liegen auch im Jahr 1992 keine Erkenntnisse darüber vor, daß die Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von 1984 nachteilige Folgen für die Gesundheit der Jugendlichen gehabt hat.
Eine vom Land Bayern 1987 durchgeführte gesamtstatistische Auswertung der Untersuchungen von Jugendlichen in Bayern (vgl. auch die Antwort auf Frage 17) läßt nach Auffassung des Landes Bayern sogar den Schluß zu, daß sich gegenüber den letzten Ergebnissen aus dem Jahr 1982 der Gesundheitszustand der arbeitenden Jugend allgemein verbessert hat. Insbesondere hätten in dem Zeitraum von fünf Jahren die eingetragenen Gefährdungsvermerke abgenommen.
Wurden zur Feststellung eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen an Jugendlichen durchgeführt? Wenn ja, in welchem Umfang?
Spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch das Änderungsgesetz von 1984 sind nicht durchgeführt worden. Es ist auch nicht zu erwarten, daß die arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Feststellung von Beeinträchtigungen führen könnten, die durch das Änderungsgesetz von 1984 verursacht sein könnten, da eine Gefährdung der Gesundheit durch die wenigen Flexibilisierungen einiger Arbeitszeitvorschriften ausgeschlossen erscheint.
Selbst bezüglich der bei den parlamentarischen Beratungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes besonders umstrittenen Änderung, nach der Jugendliche über 17 Jahre in Bäckereien ab 4 Uhr statt — wie bisher — ab 5 Uhr beschäftigt werden dürfen, erschienen arbeitsmedizinische Untersuchungen von 13jährigen, in Bäckereien beschäftigten Jugendlichen wenig sinnvoll. Die Vermutung, daß ein etwaiges Schlafdefizit durch eine Beschäftigung ab 4 Uhr, die für den erwachsenen Bäcker zum Berufsbild gehört, zu gesundheitlichen Schäden in dem Jahr geführt haben könnte, in dem der 17jährige Jugendliche ab 4 Uhr beschäftigt worden ist, ließe sich arbeitsmedizinisch allenfalls erhärten, wenn man eine Vergleichsgruppe von Jugendlichen arbeitsmedizinisch untersuchen würde, die während ihres 17. Lebensjahres erst ab 5 Uhr in Bäckereien beschäftigt worden sind. Eine solche Vergleichsgruppe kann es jedoch nach Zulassung des Arbeitsbeginns ab 4 Uhr in Bäckereien nicht geben.
Überdies könnte nicht ausgeschlossen werden, daß etwa festgestellte Beeinträchtigungen der Gesundheit nicht durch andere Belastungen Jugendlicher (Freizeitverhalten, Sport, gewachsene Umweltbelastung) verursacht sind.
Im übrigen liegen den für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder keine konkreten Zahlen zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen Jugendlicher vor. Lediglich das Land Rheinland-Pfalz meldet für die Jahre 1990/1991 insgesamt 160 Fälle, in denen wegen Gefährdungsvermerken auf Erst- und Nachuntersuchungsscheinen spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen angeordnet worden sind. Die Länder Bayern und Hessen geben für 1992 je zwei arbeitsmedizinische Untersuchungen an.
Von besonderer Bedeutung für die Früherkennung anlagebedingter Neigung zu allergischen Reaktionen sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze 23 „Obstruktive Atemwegserkrankungen" und 24 „Hauterkrankungen". Auch ohne eine bislang rechtsverbindliche Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorsorgeuntersuchungen sind in den Jahren 1987 bis 1990 Arbeitnehmer untersucht worden, und zwar:
- 1987 1988 1989 1990
- G 23 15 314. 15 360 21 321 22 929
- G 24 56 178 68 052 73 049 93 225
Diese Untersuchungen sind ihrer Art nach geeignet, als frühzeitige Grundlage für eine Beratung und Betreuung Jugendlicher zu dienen.
Wie viele „außerordentliche Nachuntersuchungen" nach § 35 JArbSchG wurden angeordnet, und mit welchen Ergebnissen?
Die Zahl der von Ärzten angeordneten außerordentlichen Nachuntersuchungen nach § 35 JArbSchG wird nicht in allen Bundesländern statistisch erfaßt. Von vier der neuen Bundesländer, deren Verwaltungsaufbau erst vor kurzem abgeschlossen worden ist, konnten noch keine Zahlen vorgelegt werden. In zwölf Bundesländern beträgt die Zahl der Nachuntersuchungen nach § 35 JArbSchG in den Jahren 1987 bis 1991 insgesamt 3 920.
Über die Ergebnisse der Nachuntersuchungen liegen bei den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder keine Daten vor.
Gab es Häufungen für bestimmte Tätigkeitsfelder?
Das Land Brandenburg meldet Nachuntersuchungen vorwiegend im Bereich des Friseurhandwerks. In Hessen betrafen die Nachuntersuchungen vorwiegend das Heben und Tragen von Lasten und stoffbezogene Allergien. Im übrigen liegen bei den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder keine Daten vor.
Wie häufig wurde eine Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk nach § 40 JArbSchG ausgestellt?
In den meisten Bundesländern sind Daten über die Anzahl der Bescheinigungen mit Gefährdungsvermerken nicht erhoben worden. Zahlen über Bescheinigungen mit Gefährdungsvermerk liegen in den Ländern vor, in denen die Untersuchungen Jugendlicher statistisch ausgewertet worden sind (siehe Antwort auf Frage 17), und zwar in der Freien und Hansestadt Hamburg 1 190 im Jahr 1984, im Land Bayern 19 084 im Jahr 1987, in Nordrhein-Westfalen 3 615 im Jahr 1987 und in Berlin 4 101 in den Jahren 1988/1989.
Hat die Aufsichtsbehörde bzw. die Berufsgenossenschaft von ihrem Recht nach § 41 JArbSchG Gebrauch gemacht und das Vorlegen der ärztlichen Bescheinigung verlangt? Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Die die Betriebe kontrollierenden Aufsichtsbehörden der Länder lassen sich regelmäßig bei den Betriebsbesichtigungen die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen. Eine Statistik über die Zahl der Fälle, in denen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verlangt wurde, wird in den meisten Ländern nicht geführt. Soweit Zahlen vorliegen, ergibt sich folgendes Bild:
- Berlin: 4 141 Fälle (1987 bis 1991)
- Brandenburg: 325 Fälle (1991)
- Niedersachsen: 11 456 Fälle (1987 bis 1991)
- Thüringen: 681 Fälle (1991) .
Die Berufsgenossenschaften machen grundsätzlich von ihrem Recht nach § 41 JArbSchG Gebrauch, das Vorlegen der ärztlichen Bescheinigungen zu verlangen. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 41 JArbSchG wird allerdings nicht von allen Berufsgenossenschaften statistisch erfaßt. Folgende Zahlenangaben zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen nach § 41 JArbSchG liegen vor:
- 1987: 801
- 1988: 802
- 1989: 1 003
- 1990: 1 203
- 1991: 1 666.
Wie häufig mußten Ausbildungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden? Wurden alle von der Bundesanstalt für Arbeit vermittelten Auszubildenden auf ihren Gesundheitszustand durch den medizinischen Dienst untersucht?
Zur Frage, wie häufig Ausbildungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden mußten, werden im Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit keine statistischen Daten erhoben. Zur Verfügung stehen die Ergebnisse einer Untersuchung des Bundesinstituts für Berufsbildung in 14 ausgewählten Handwerks- und Industrie- und Handelskammern im Dezember 1989. Befragt wurden im Rahmen dieser Untersuchung alle Personen, die ihre Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst haben. Bei der Angabe von Gründen für eine vorzeitige Vertragslösung haben 17 % der Befragten gesundheitliche Gründe angegeben. Mehrfachnennungen waren möglich (Quelle: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, Heft 4/91, Herausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung) .
Auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder liegen konkrete Zahlen über den Abbruch von Ausbildungsverhältnissen aus gesundheitlichen Gründen nicht vor.
Nach allgemeinen, zahlenmäßig nicht erfaßten Erfahrungen im Land Bayern liegt der Schwerpunkt der Beendigung von Ausbildungsverhältnissen aus gesundheitlichen Gründen bei den Berufen Friseur, Koch, Maler, Bäcker, Florist/Gärtner.
In Berlin sind im Jahr 1991 im Bereich des Handwerks von 11 682 Ausbildungsverhältnissen 100 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden, ohne daß quantifizierbar ist, wie viele Jugendliche hiervon betroffen waren.
Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit wurden nicht alle von der Bundesanstalt vermittelten Auszubildenden (jugendliche und erwachsene Berufsanfänger) durch den medizinischen Dienst untersucht. Im Berichtsjahr 1990/1991 haben 28 966 Ratsuchende der Berufsberatung an einer amtsärztlichen Untersuchung teilgenommen. Die Anzahl der vermittelten Jugendlichen an dieser Summe ist statistisch nicht nachweisbar. Die Bundesanstalt für Arbeit weist darauf hin, daß im Rahmen der Berufsberatung die Jugendlichen darauf aufmerksam gemacht werden, sich einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu unterziehen.
Wie oft hat die Aufsichtsbehörde eingreifen müssen, weil die den Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für die Gesundheit nach § 42 JArbSchG befürchten ließen?
Die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder berichten überwiegend, daß entweder kein Anlaß zum Eingreifen nach § 42 JArbSchG bestand oder daß über diese Fälle keine Statistik geführt werde. In den Ländern, in denen eine Statistik geführt wurde, sind nur wenige Fälle für den Zeitraum von 1987 bis 1991 registriert worden:
- Bayern: 2 Fälle
- Brandenburg: 15 Fälle
- Hessen: 2 Fälle
- Niedersachsen: 26 Fälle
- Nordrhein-Westfalen: 31 Fälle
- Rheinland-Pfalz: 24 Fälle.
Wie hoch ist die Zahl der seit 1987 festgestellten Verstöße gegen das JArbSchG?
In den Jahren 1987 bis 1991 sind im gesamten Bundesgebiet insgesamt 49 018 Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz festgestellt worden (vgl. Zahlen der Verstöße 1977 bis 1986 im „Bericht der Bundesregierung über die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes" vom 21. November 1988 [Drucksache 11/3404, S. 11]).
Wie verteilen sich diese Verstöße nach Wirtschaftszweigen, Art und Schwere sowie Zahl der von Verstößen betroffenen Jugendlichen (möglichst differenziert nach weiblichen und männlichen Jugendlichen)?
Allgemein werden von den Aufsichtsbehörden der Länder die Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht nach Wirtschaftszweigen, Art und Schwere und Zahl der betroffenen Jugendlichen statistisch erfaßt. Auch eine Differenzierung nach weiblichen und männlichen Jugendlichen erfolgt nicht.
Eine Differenzierung nach Art der Verstöße und nach Schwerpunkten in bestimmten Wirtschaftszweigen erfolgte nur in den in den Jahren 1987 bis 1991 durchgeführten Sonderaktionen zum Jugendarbeitsschutzgesetz (vgl. auch Antwort auf Frage 17).
Die Ergebnisse der Sonderaktionen lassen zwar keine bundesweit gültigen Erkenntnisse zu, weil sie sich auf eine verhältnismäßig geringe Zahl von Betrieben und Jugendlichen beziehen. Sie bestätigen 'jedoch im wesentlichen die Ergebnisse, die im „Bericht der Bundesregierung über die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes" vom 21. November 1988 (Drucksache 11/3404, VI. Anhang, Tabelle 4) wiedergegeben sind.
Nach den Ergebnissen der Sonderuntersuchung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ergibt sich für die Schwerpunkte von Verstößen in einzelnen Wirtschaftszweigen folgendes Bild:
- Gaststättenwesen — tägliche und wöchentliche Arbeitszeit — Schichtzeit — Sonn- und Feiertagsarbeit
- Bäckereien und Konditoreien — tägliche und wöchentliche Arbeitszeit — Ruhepausen — Schichtzeit — Nachtruhe
- Fleischereien — tägliche Arbeitszeit — Ruhepausen — Schichtzeit
- Einzelhandel — Ruhepausen — Schichtzeit — 5-Tage-Woche — Ersatzfreizeit
- Bauberufe — tägliche Arbeitszeit — Ruhepausen
- Friseure — tägliche Arbeitszeit — Ruhepausen
- Metallberufe einschl. Kfz-Reparatur — tägliche Arbeitszeit — Ruhepausen
- Holzbe- und -verarbeitung — tägliche Arbeitszeit — Ruhepausen
- Arztpraxen — Schichtzeit
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die von den Gewerbeaufsichtsämtern durchgeführten Kontrollen ausreichen, um die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten?
Nach Auskunft der für die Kontrolle der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder werden die Kontrollen nicht von allen Ländern für ausreichend gehalten. Einige Länder weisen auf die unbefriedigende Personalsituation hin, die wegen der angespannten Haushaltslage zur Zeit nicht verbessert werden könne. Bei anderen Ländern — insbesondere bei den neuen Bundesländern — liegen noch keine ausreichenden Erfahrungen vor. Manche Länder sind der Auffassung, daß Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden allein die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht sicherstellen können. Erforderlich sei zusätzlich die Information nicht nur der Jugendlichen, sondern ihrer Eltern, Lehrer, Arbeitgeber und Ausbildenden. Nicht zuletzt sei bei den Jugendlichen die Bereitschaft zu wecken, ihre Rechte auch wahrzunehmen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß grundsätzlich eine Aufstockung des Kontrollpersonals in den Gewerbeaufsichtsämtern wünschenswert wäre: Sie teilt im übrigen die Ansicht, daß eine lückenlose Kontrolle nicht erreicht werden kann, und eine Verbesserung des Jugendarbeitsschutzes in erster Linie von einer verstärkten Aufklärung aller vom Jugendarbeitsschutz betroffenen Personenkreise zu erwarten ist. Dies ist vor allem eine Aufgabe der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz (vgl. „Bericht der Bundesregierung über die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes" vom 21. November 1988 [Drucksache 11/3404, S. 4]).
Hält die Bundesregierung die im JArbSchG vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen für ausreichend?
Die Bundesregierung hält die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten für ausreichend. Auch die Aufsichtsbehörden der Länder sind der Auffassung, daß die Sanktionsmöglichkeiten des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Bußgeldsätze in den bundeseinheitlich festgelegten „Richtlinien zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz" ausreichende Möglichkeiten bieten, die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Einzelfall durchzusetzen.
Gegenwärtig werden die Regelsätze des Bußgeldkatalogs überarbeitet und an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt.
Wie viele Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren wurden seit 1987 eingeleitet und durchgeführt? In wie vielen Fällen wurden Bußgelder/Strafen ausgesprochen? In welcher Höhe wurden Geldbußen, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt?
Nach Angaben der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder wurden in den Jahren 1987 bis 1991 insgesamt 3 887 Ordnungswidrigkeitenverfahren und 72 Strafverfahren eingeleitet. Insgesamt wurden 1 877 Bußgeldbescheide erlassen.
Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder weisen darauf hin, daß eine Ermittlung der Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbußen nur unter unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich ist und diese Daten daher statistisch nicht erfaßt werden. Bekannt ist daher nur der Rahmen, in dem die Bußgelder verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder liegt danach zwischen 60 DM und 10 000 DM. Sie richtet sich nach dem ländereinheitlichen Bußgeldkatalog zum Jugendarbeitsschutzgesetz.
In welchem Umfang haben zwischenzeitlich die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit des § 21 a JArbSchG Gebrauch gemacht?
Die Tarifvertragsparteien haben nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit des § 21 a JArbSchG in den folgenden Fällen Gebrauch gemacht:
- 1. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Energieversorgungsunternehmen vom 30. Juni 1988: § 2 Nr. 3: Die Arbeitszeit für Jugendliche kann abweichend gemäß § 21 a Abs. 1 JArbSchG durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
- 2. Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel vom 2. April 1985: § 5 Nr. 2 b: Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen des § 21 JArbSchG auch für Jugendliche.
- 3. Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 7. Mai 1985: § 6 Nr. 7: Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen des § 21 a JArbSchG auch für Jugendliche.
- 4. Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988: § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2: Anpassung an die Regelungen für erwachsene Arbeitnehmer für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren.
- 5. Abkommen über die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende im Gaststätten- und Hotelgewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. August 1988: § 4 Abs. 2 Satz 2: Wenn es der Ausbildung dienlich ist, können jugendliche Auszubildende bis zu 9 Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche beschäftigt werden. In einem Ausgleichszeitraum von 2 Monaten ist hierbei jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einzuhalten.
- 6. Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989: § 21 Nr. 2: Überschreiten der Schichtarbeitszeit durch jugendliche Auszubildende.
- 7. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989: § 6 Nr. 9: § 6 (Arbeitszeit) gilt im Rahmen des § 21 a JArbSchG auch für Jugendliche.
- 8. Manteltarifvertrag für die milchbe- und -verarbeitenden Betriebe in Nord- und Südbaden vom 26. September 1988: § 6 Nr. 4: Vergütung für Mehrarbeit über die in § 8 JArbSchG festgelegte Arbeitszeit hinaus.
- 9. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Raiffeisen-Warengenossenschaften in Baden-Württemberg vom 10. November 1988: § 6 Nr. 4: Vergütung für Mehrarbeit über die in § 8 JArbSchG festgelegte Arbeitszeit hinaus.
- 10. Manteltarifvertrag für die in den Praxen niedergelassener Ärzte tätigen Arzthelferinnen vom 29. Juni 1989: § 6 Abs. 5: Verlängerung der Schichtzeit gemäß § 21 a JArbSchG.
- 11. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Energieversorgungsunternehmen vom 30. Juni 1988: § 2 Nr. 3: Die Arbeitszeit für Jugendliche kann abweichend gemäß § 21 a JArbSchG durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
- 12. Tarifvertrag für die bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren Beschäftigten vom 19. Dezember 1950 in der Fassung vom 12. April 1991: § 4 Nr. 1: Überschreitung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Ermächtigung des § 21 a JArbSchG.
- 13. Manteltarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes Rheinland-Pfalz vom 27. September 1990: § 3 Nr. 8: Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der Ermächtigung des § 21 a JArbSchG.
- 14. Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 13. Dezember 1990: Nummer 30: Jugendliche Arbeitnehmer dürfen bis zu neun Stunden täglich und 44 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- 15. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1991: § 5 Nr. 5.3: Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
- 16. Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter und Angestellte vom 24. Mai 1991: Nummer 30: Jugendliche Arbeitnehmer dürfen bis zu 9 Stunden täglich und 44 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- 17. Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 1991: § 3 Nr. 6: Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf auch für Jugendliche 42 bis 43 Stunden betragen.
- 18. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der technischen Gebäudeausrüstung in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 1991: § 2 Nr. 2.4: Auch Jugendliche dürfen bis zu 8,4 Stunden täglich und bis zu 42 bzw. 43 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Wie war der Arbeitsschutz in der ehemaligen DDR ausgestaltet? Welche Änderungen haben sich diesbezüglich nach dem 3. Oktober 1990 ergeben?
Für den Arbeitsschutz in der ehemaligen DDR war grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hatte der Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte in den Betrieben zu bestellen [§ 204 Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR].
Nach § 210 Abs. 1 AGB waren die Gesundheit und Arbeitskraft der Jugendlichen unter 18 Jahren besonders geschützt. Nach § 210 Abs. 2 AGB war der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen entsprechend dem körperlichen Entwicklungsstand der Jugendlichen zu gestalten. Jugendliche durften nur beschäftigt werden, wenn vorher ärztlich festgestellt war, daß sie für die Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche waren während ihrer Beschäftigung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu untersuchen (§ 210 Abs. 3 AGB). Es war verboten, Jugendliche mit körperlich schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten zu beschäftigen (§ 210 Abs. 4 AGB).
Die Arbeits- und Ruhezeiten Jugendlicher waren im Arbeitsgesetzbuch der ehemaligen DDR gegenüber den erwachsenen Arbeitnehmern gesondert geregelt:
- — Die arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitsschichten hat min destens 13 Stunden zu betragen (§ 166 Abs. 3 AGB).
- — Grundsätzliches Nachtarbeitsverbot für die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (§ 170 Abs. 2 AGB). Lehrlinge über 16 Jahre konnten in dieser Zeit nur beschäftigt werden, wenn es die Ausbildung erforderte und die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie des Betriebsarztes vorlag.
- — Verbot von Überstunden für Jugendliche unter 16 Jahren und Lehrlinge (§ 75 Abs. 1 AGB).
- — Einschränkung der Überstunden durch Jugendliche über 16 Jahre auf nicht mehr als 2 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und 60 Stunden im Jahr (§ 174 Abs. 2 AGB).
Für die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften waren auf Bezirks- und Kreisebene Staatliche Arbeitshygieneinspektionen zuständig. Für die technische Kontrolle war das Staatliche Amt für Technische Überwachung zuständig. Daneben wirkten gewerkschaftliche Organe an der Kontrolle im Gesundheits- und Arbeitsschutz mit. Untersuchungen von Jugendlichen wurden in der Regel durch spezialisierte Ärzte des Jugendärztlichen Dienstes bzw. des Betriebsgesundheitswesens durchgeführt.
Mit dem 3. Oktober 1990 wurden die in den alten Bundesländern geltenden Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz auf das Gebiet der bisherigen DDR übertragen. Am 1. Januar 1991 sind mit dem Inkrafttreten der Vorschriften über die Prävention der gesetzlichen Unfallversicherung auch die Unfallverhütungsvorschriften der sich auf das Gebiet der bisherigen DDR erstreckenden Berufsgenossenschaften verbindlich geworden.
Inzwischen haben alle neuen Bundesländer nach dem Muster der Gewerbeaufsicht der alten Bundesländer eine eigene Arbeitsschutzverwaltung aufgebaut. Die volle Arbeitsfähigkeit der Arbeitsschutzbehörden ist zum Teil erst im Laufe des Jahres 1992 erreicht worden. Kontrollen der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind vorwiegend bei den Erstrevisionen der Betriebe durchgeführt worden. Zahlen über Ordnungswidrigkeiten-/oder Strafverfahren liegen in den neuen Bundesländern noch nicht vor.
War und ist die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzvorschriften in den neuen Bundesländern seit dem 3. Oktober 1990 gewährleistet?
Nach dem 3. Oktober 1990 sind die Arbeitsschutzbehörden im Gebiet der ehemaligen DDR aufgebaut worden. Die Hauptaufgabe der neugebildeten Aufsichtsbehörden bestand darin, in Erstrevisionen in den Betrieben über das neue Recht zu informieren. So ist z. B. seit dem 3. Oktober 1990 im für den Jugendarbeitsschutz im Ostteil Berlins zuständigen Berliner Landesamt für Arbeitsschutz und Technische Sicherheit das Personal entsprechend dem Zuwachs an Betrieben verstärkt worden. Die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sämtlich bei Arbeitsschutzbehörden der ehemaligen DDR gearbeitet haben, haben sich einer Anpassungsfortbildung unterzogen und werden durch erfahrene Aufsichtskräfte aus dem Westteil der Stadt weiterhin beraten und unterstützt. Das Amt hat die seiner Aufsicht neu unterstellten Betriebe eingehend über das Jugendarbeitsschutzgesetz unterrichtet. Darüber hinaus wurden in mehreren Fortbildungsveranstaltungen Ostberliner Lehrer als Multiplikatoren gezielt angesprochen.
Nach Auskunft der neuen Bundesländer ist die Anlaufphase mittlerweile abgeschlossen und die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzes künftig gewährleistet.
Sind der Bundesregierung Sonderuntersuchungen von Länder- oder/und berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen bekannt? Wenn ja, bitten wir um entsprechende Informationen mit kurzer inhaltlicher Skizzierung.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden in einer Reihe von Bundesländern sog. Sonder- bzw. Schwerpunktaktionen durchgeführt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat 1987 die 17. Sonderaktion Jugendarbeitsschutz in 7 072 Betrieben mit insgesamt 24 117 beschäftigten Jugendlichen durchgeführt. Die Untersuchung betraf Betriebe folgender Wirtschaftszweige: Kfz-Reparaturwerkstätten, Bäckereien, Baugewerbe, Einzelhandel, Gaststätten, Friseurgewerbe. Bei dieser Untersuchung sind insgesamt 1 515 Verstöße festgestellt worden.
Im Jahr 1989 hat das gleiche Ministe rium die 18. Sonderaktion Jugendarbeitsschutz in 2 027 Betrieben mit 4 042 Jugendlichen durchgeführt. Die Untersuchung betraf Betriebe folgender Wirtschaftszweige: Landwirtschaft, Bäckereien, Fleischereien, Zimmereien, Dachdeckereien, Gaststätten, Zimmer-, Fenster-, Möbel- und Metallreinigung. Die Daten sind in den Jahresberichten der Gewerbeaufsicht der Jahre 1987 und 1989 wiedergegeben.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung hat 1987 einen „Bericht über das Ergebnis der gesamtstatistischen Auswertung der nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 vorgeschriebenen Untersuchungen in Bayern im Jahre 1987" herausgegeben. Ausgewertet worden sind die Untersuchungsbögen von 84 369 Erstuntersuchungen und 56 277 Nachuntersuchungen. Bei 3 089 Jugendlichen wurde eine Ergänzungsuntersuchung, bei 139 Jugendlichen eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet.
Das gleiche Ministerium hat 1990 eine Sonderaktion zum Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt. Insgesamt sind 3 923 Betriebe mit 10 787 beschäftigten Jugendlichen untersucht worden. Betroffen waren folgende Wirtschaftszweige: Bäckereien, Fleischereien, Gaststätten, Groß- und Einzelhandel, Friseurgewerbe, Baugewerbe, Eisen- und Metallerzeugung und -verarbeitung einschließlich Reparaturen, Holzverarbeitung, Arztpraxen, Textil- und Bekleidungsgewerbe. Die Zahl der Beanstandungen betrug 1 191.
Die Behörde für Jugend, Arbeit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg hat im Jahr 1987 einen Bericht über „Jugendarbeitsschutzuntersuchungen 1984" herausgegeben. Ausgewertet wurden 7 468 Erstuntersuchungen und 3 131 Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin hat eine Untersuchung „Ergebnisse der Schulentlassungsuntersuchungen 1988/89 in Berlin (West)" herausgegeben. Von dieser Untersuchung erfaßt sind 13 463 Schulabgänger, die nach den Kriterien des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht worden sind.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz hat in den Jahren 1987 bis 1990 Sonderaktionen zum Jugendarbeitsschutzgesetz in 6 830 Betrieben in allen Wirtschaftszweigen durchführen lassen. Die Zahl der ermittelten Verstöße betrug 2 766. Die Daten sind in den Jahresberichten der Gewerbeaufsicht der Jahre 1987 bis 1990 wiedergegeben.
Plant die Bundesregierung, das JArbSchG grundsätzlich auf alle Erstausbildungen z. B. bis zum 25. Lebensjahr auszudehnen, da das JArbSchG nur bis zum 19. Lebensjahr gilt, aber durch eine immer länger werdende Schulzeit die Auszubildenden bei einer Erstausbildung immer häufiger diese Altersgrenze überschreiten? Wenn nein, bitten wir die Bundesregierung um eine Stellungnahme, wie sie dieser Personengruppe eine bessere arbeitsschutz rechtliche Betreuung zu gewährleisten gedenkt, wie es ausbildende Unternehmen fordern.
Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, die Vorschriften über ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf Personen über 18 Jahre auszudehnen.
Die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz haben den Zweck, eine Aussage darüber zu ermöglichen, ob der Jugendliche nach seinem Gesundheits- und Entwicklungsstand ohne Gefährdung seiner Gesundheit und Entwicklung in das Berufsleben eintreten kann bzw. ob eine Beschäftigung sich nachteilig auf die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen ausgewirkt hat. Um feststellen zu können, welche Gefährdungen des Jugendlichen sich aus seinem aktuellen Gesundheits- und Entwicklungsstand ergeben können, ist eine eingehende ärztliche Untersuchung unter Berücksichtigung der Krankheits- bzw. Arbeitsvorgeschichte des Jugendlichen erforderlich.
Die Ausdehnung der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf junge Menschen, die die körperliche und geistige Reife eines Volljährigen erreicht haben, würde dem eigentlichen Zweck der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nicht gerecht, gerade den besonderen entwicklungsbedingten Gesundheitsgefahren Jugendlicher, die aus einem noch nicht abgeschlossenen Wachstum herrühren, zu begegnen.
Die Bundesregierung verkennt nicht, daß Berufsanfänger heute in großem Umfang das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und damit nicht mehr nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz untersuchungspflichtig sind. Sie hält es jedoch aus den genannten Gründen nicht für zweckmäßig, die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen auf Personen von 18 bis 25 Jahren auszudehnen, auch deswegen, weil jede Altersbegrenzung unbefriedigend wäre.
Vorzuziehen ist nach Auffassung der Bundesregierung eine verbesserte arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung junger Berufsanfänger, die speziell auf die Anforderungen und möglichen Gefährdungen des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes abgestimmt sind.
Nahezu 20 Jahre nach Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetzes hält die Bundesregierung es für dringend erforderlich, daß die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend ihrem Auftrag dafür Sorge tragen, durch Änderung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte" (VBG 123) eine arbeitsmedizinische Betreuung aller Beschäftigten sicherzustellen; die Berufsgenossenschaften sind daher im Juni 1992 aufgefordert worden, hierzu bis Ende dieses Jahres die erforderlichen Grundsatzentscheidungen herbeizuführen.
Im Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird darüber hinaus gegenwärtig diskutiert, ggf. einen Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „Berufsanfänger" zu entwickeln. Weiterhin wird das Untersuchungsprogramm der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 23 und G 24 (vgl. Antwort auf Frage 2) aktualisiert.