Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/3495
21.10.92
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerd Andres, Hans Gottfried Bernrath,
Hans Büttner (Ingolstadt), Konrad Gilges, Günther Heyenn, Dr. Uwe Holtz, Lothar
-
Ibrügger, Renate Jäger, Regina Kolbe, Ulrike Mascher, Adolf Ostertag, Manfred
Reimann, Renate Rennebach, Ottmar Schreiner, Dr. Peter Struck, Hans-Eberhard
Urbaniak, Barbara Weiler, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/2959 —
Die sozialpolitische und rechtliche Bedeutung der Normen der Internationalen
Arbeitsorganisation sowie ihrer sonstigen Aktivitäten auf internationaler
und innerstaatlicher Ebene
Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) mit Sitz in
Genf ist die für Sozialpolitik zuständige
Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie hat durch ihren
dreigliedrigen Charakter, d. h. mit der Beteiligung von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern neben den
Regierungsdelegierten eine herausragende Bedeutung
für die Entwicklung der Sozialpolitik. Durch ihre
normsetzende Tätigkeit hat sie nicht nur Leitbildfunktion für
nicht industrialisierte Staaten; sie hat auch für die
industrialisierten Länder eine Reihe von
völkerrechtlich verbindlichen Normen gesetzt, die die nationale
Sozialpolitik beeinflußt haben. Gerade angesichts der
zunehmenden Bedeutung der UNO wird die restriktive
Haltung der Bundesregierung in bezug auf die IAO-
Übereinkommen und -Empfehlungen zunehmend
fragwürdig. Sie sollte statt dessen die Chancen einer
internationalen Sozialpolitik nutzen.
I. Die sozialpolitischen Grundsatzfragen
A. Auf internationaler Ebene
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß sich
die Internationale Arbeitsorganisation als Wächter
über die grundlegenden Menschenrechte in der
Arbeitswelt große Verdienste in Indust rie- und
Entwicklungsländern gleichermaßen erworben hat?
Welche Schritte unternimmt sie, um die IAO in
diesen Bemühungen so zu unterstützen, daß diese
Funktion auch in Zukunft wirksam wahrgenommen
werden kann?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.
In den letzten Jahren hat die Bundesregierung
wesentliche Schritte unternommen, um die IAO in der oben
beschriebenen Funktion zu unterstützen.
Dies geschah vor allem durch die finanzielle und
politische Förderung in drei Bereichen, die sich inzwischen
zu Schwerpunkten der IAO-Tätigkeit entwickelt
haben:
1. Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit (IPEC):
Die Bundesregierung hat dieses Programm initiiert
und finanziert es zunächst für fünf Jahre mit jährlich
10 Mio. DM, insgesamt also mit 50 Mio. DM. Die
IAO hat 1991 ein umfassendes, auf mehrere Jahre
angelegtes Gesamtkonzept für die Durchführung
des Programms vorgelegt. Die ersten 100 Projekte in
zunächst sechs ausgewählten Ländern (Indien,
Indonesien, Thailand, Kenia, Brasilien und Türkei)
sind bereits angelaufen und werden zwischen Juli
1992 und Dezember 1993 durchgeführt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Günther, vom 19. Oktober 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Die Ziele des Programms sind:
— Herauslösen der Kinder aus ihren oft
gefährlichen Arbeiten
— Heranführen an eine Schulausbildung und
regelmäßigen Schulbesuch bis zum Abschluß
— Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit der
Kinder.
Auf der diesjährigen Internationalen
Arbeitskonferenz äußerten sich mehrere Minister und
Delegierte, vor allem aus Entwicklungsländern, positiv
über dieses Programm. Es wurde als konkretes
Beispiel für die Förderung grundlegender
Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit bezeichnet.
2. Soziale Flankierung des Reformprozesses und der
demokratischen und wirtschaftlichen
Umstrukturierung in den Ländern Mittel- und Osteuropas
(MOE):
Deutschland war das erste Land, das der IAO
bereits 1990 Sondermittel für die Durchführung von
Projekten zur Verfügung stellte, die den
wirtschaftlichen und demokratischen Reformprozeß in den
MOE-Staaten sozial begleiten sollen. Erst durch
diese Sondermittel wurde die IAO überhaupt in die
Lage versetzt, ihre Kompetenz zur Gestaltung der
Reformprozesse mit einbringen zu können, weil
freie sonstige Haushaltsmittel ihr nicht zur
Verfügung standen. Inzwischen haben sich einige
westliche Geberländer unserem Beispiel
angeschlossen.
An die IAO sind bisher von der Bundesrepublik
Deutschland zur Unterstützung des
Reformprozesses folgende Mittel geflossen:
1990: 1 Mio. DM für die ehemalige Sowjetunion und
150 000 US-Dollar für andere MOE-Staaten
1991: 1,207 Mio. DM für Mittel- und Osteuropa
1992: bisher rd. 840 000 DM für Mittel- und
Osteuropa.
3. Technische Hilfe in den Entwicklungsländern:
Die Bundesregierung finanziert seit vielen Jahren
Projekte der Technischen Hilfe in den Ländern der
Dritten Welt, die von Experten der IAO in
Zusammenarbeit mit der Bundesregierung konzipiert und
durchgeführt werden. Eines dieser Projekte wird
derzeit in Chile durchgeführt mit dem Ziel, das
chilenische Arbeitsrecht zu novellieren
(Mittelvolumen: 1,4 Mio. DM). Der chilenische Arbeitsminister
Cortazar bewertete diese Hilfe in der Weise, daß die
bereits verabschiedeten Gesetzentwürfe zur Reform
des chilenischen Arbeitsrechts ohne die deutsche
Förderung über die IAO nicht denkbar gewesen
wären.
Durch die gleichzeitige Bereitstellung von Mitteln
der Technischen Hilfe für Entwicklungsländer
ebenso wie für die Staaten Mittel- und Osteuropas
werden die manchmal geäußerten Besorgnisse der
Dritten Welt entkräftet, die neuen Aufgaben in
Mittel- und Osteuropa könnten zu einer
Vernachlässigung der Probleme der Entwicklungsländer führen.
2. Wie wird die Bundesregierung bisher tätig, um
dazu beizutragen, daß die verabschiedeten IAO
-
Übereinkommen auf internationaler, europäischer
und EG-Ebene als Mindestnormen durchgesetzt
werden?
Ist für die Zukunft eine Intensivierung dieser
Aktivitäten geplant?
Grundsätzlich mißt die Bundesregierung der normen
setzenden Tätigkeit der IAO große Bedeutung für eine
weltweite Verbesserung und Sicherung des
arbeitsrechtlichen und sozialen Schutzes der Arbeitnehmer
bei. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß
Deutschland zu den zehn Prozent der insgesamt 160
IAO-Mitgliedstaaten mit der höchsten Zahl an
Ratifikationen von Übereinkommen gehört.
Allerdings ist eine differenzierte Bewertung der seit
1919 angenommenen 173 Übereinkommen
erforderlich. Eine Reihe von Übereinkommen schützen nur
bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und Personen
(z. B. Plantagenarbeiter, Eingeborene oder in Stämmen
lebende Völker), die es in Deutschland (und anderen
Industriestaaten) nicht gibt, oder betreffen nur
außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete. Andere
Übereinkommen sind durch später angenommene
Normen überholt und stehen teilweise für eine
Ratifikation nicht mehr offen. Schließlich gibt es
Übereinkommen, die entweder wegen eher zweitrangiger
technischer Detailregelungen oder aber wegen ihrer
grundsätzlichen sozialpolitischen Ausrichtung mit dem
rechtlichen und sozialen System in Deutschland nicht
zu vereinbaren sind; in diesen Fällen erlaubt die
Nichtratifikation keine Rückschlüsse auf das Niveau des
sozialen Schutzes, sondern belegt lediglich, daß in
Deutschland ein anderer Weg beschritten wurde. Im
übrigen wird über die Mehrzahl der einzelnen
Bestimmungen der von der Internationalen Arbeitskonferenz
angenommenen Übereinkommen in den jeweiligen
Konferenzausschüssen nicht im Konsens, sondern in
kontroversen Abstimmungen entschieden, an denen
Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
aus derzeit 160 Mitgliedstaaten mit teilweise
unterschiedlichem Arbeits- und Sozialsystem beteiligt sind.
Deshalb ist die Anzahl ratifizierter IAO-
Übereinkommen auch kein verläßlicher Indikator für die Qualität
des Arbeitslebens und der Sozialen Sicherheit in einem
Staat. Die Bundesregierung hält es für wünschenswert
und arbeitet darauf hin, daß die Regierungen der
anderen Mitgliedstaaten mit der gleichen Ernsthaftigkeit
wie sie selbst die Ratifizierbarkeit der Übereinkommen
prüfen. Es ist dann die souveräne Entscheidung dieser
Staaten, bestimmte Übereinkommen zu ratifizieren
oder nicht.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen eignen sich
die Übereinkommen der IAO nicht ohne
Einschränkung als Vorbild für das arbeits- und sozialrechtliche
Regelwerk anderer supranationaler oder
internationaler Organisationen — Europäische Gemeinschaft,
Europarat, Vereinte Nationen. Hinzu kommt, daß die
mitgliedschaftliche Zusammensetzung dieser
Organisationen sowie die Verbindlichkeit ihrer Normen zum
Teil von der der IAO abweichen und daß hinsichtlich
des Überwachungs- und Durchsetzungssystems der
verschiedenen Organisationen erhebliche
Unterschiede bestehen.
Obwohl also von den IAO-Übereinkommen
abweichende Vertragsinhalte im Regelwerk anderer
internationaler Organisationen durchaus sinnvoll sein
können, prüft die Bundesregierung bei der Annahme
neuer oder der Änderung bestehender Normen dieser
Organisationen stets, ob eine Angleichung an
vergleichbare IAO-Übereinkommen gerechtfertigt ist,
und setzt sich hierfür ein, wenn diese Prüfung zu einem
positiven Ergebnis führt. Dies wird sie auch künftig mit
der gleichen Intensität wie bisher tun.
2.1 Welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um die Bestimmungen des
Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte den inzwischen
weiterentwickelten IAO-Normen anzupassen?
Aus den eingangs dargestellten Gründen besteht nach
Auffassung der Bundesregierung kein Bedarf, die
Bestimmungen des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dem
jeweiligen Entwicklungstand der IAO-Normen anzupassen.
Der Bundesregierung sind zudem keine Bestrebungen
bekannt, die auf eine Revision von Bestimmungen
dieses Paktes hinauslaufen.
2.2 Die inhaltlichen Bestimmungen der
Europäischen Sozialcharta (ESC) und des
Zusatzprotokolls liegen teilweise unter IAO-Niveau.
Welche Schritte unternimmt die
Bundesregierung, um diese Teilbereiche zumindest auf
IAO-Niveau anzuheben?
Die IAO-Normen und die Europäische Sozialcharta
haben unterschiedliche Funktionen. Die IAO-Normen
bedeuten eine umfassende Kodifikation des Arbeits-
und Sozialrechts. Die Europäische Sozialcharta (ESC)
hat demgegenüber eine wesentlich begrenztere
Funktion. Der Europarat ist eine Gemeinschaft von Staaten
mit gleichen Grundwerten. Es würde über die
Zielsetzungen der ESC hinausgehen, wenn alle Details von
IAO-Übereinkommen übertragen werden sollten,
zumal diese Übereinkommen nur im Falle ihrer
Ratifikation für den jeweiligen Staat verbindlich werden.
Gegenwärtig werden beim Europarat die
Möglichkeiten zur Verbesserung und Aufwertung der ESC durch
einen Ad-hoc-Ausschuß geprüft, wobei auch die Frage
eine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang IAO-
Übereinkommen hierbei eine Vorbildfunktion
zukommt.
2.3 Die Gemeinschaftscharta sozialer
Grundrechte der Arbeitnehmer geht in ihrer
Präambel davon aus, „sich von den Übereinkommen
der Internationalen Arbeitsorganisation ...
leiten zu lassen".
Auf welche Art und Weise trägt die
Bundesregierung dazu bei, dies bei der Umsetzung
der Gemeinschaftscharta in rechtliche
Vorschriften sicherzustellen?
Wie werden die IAO-Normen bei den übrigen
Rechtssetzungsakten der Gemeinschaft
berücksichtigt, und wie wird sichergestellt, daß
deren Niveau nicht unterschritten wird?
Die EG-Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer beinhaltet politisch bindende
Erklärungen von elf Mitgliedstaaten, die in der Charta
genannten grundlegenden Arbeitnehmerrechte auf
Gemeinschaftsebene oder in den elf Mitgliedstaaten zu
garantieren. Da viele Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation zum sozialen Besitzstand
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zählen, liegt es
nahe, sich bei der Umsetzung der Gemeinschaftscharta
an ihnen zu orientieren. Die Formulierung in der
Gemeinschaftscharta ( „leiten lassen") weist allerdings
darauf hin, daß eine formelle Übernahme der IAO
-
Übereinkommen wegen der unterschiedlichen
Strukturen der Organisation (von der Mitgliedzahl bis zu
den Mechanismen der Normüberwachung) nicht in
Frage kommen kann.
Die Umsetzung der Gemeinschaftscharta erfolgt durch
einzelne konkrete Vorhaben, die nach dem üblichen
Verfahren in den EG-Gremien beraten und
beschlossen werden. Die Initiative für die Normsetzung liegt
dabei — wie auch sonst — ausschließlich bei der EG
Kommission.
Soweit IAO-Normen in den betreffenden Bereichen
bestehen und von den Mitgliedstaaten ratifiziert sind,
wird im Beratungsverfahren darauf geachtet, daß die
EG-Vorhaben dem entsprechen.
— Welche EG-Richtlinien und -Verordnungen
gewähren einen geringeren Schutzstandard als
IAO-Übereinkommen?
Welche EG-Richtlinien und -Verordnungen einen
geringeren Schutzstandard gewähren als IAO-
Übereinkommen, läßt sich wegen des unverhältnismäßig
hohen Prüfaufwands im Rahmen einer
parlamentarischen Anfrage nicht beantworten. Grundsätzlich dürfte
gelten, daß IAO-Übereinkommen wegen der größeren
Zahl von Mitgliedstaaten und der noch größeren
Unterschiede bei den sozialen Standards dieser Staaten
ein geringeres Schutzniveau als entsprechende EG
Regelungen aufweisen.
— Teilt die Bundesregierung die Einschätzung,
daß die EG-Verordnung Nr. 3820/85 Lkw- und
Busfahrern längere Arbeits- und Lenkzeiten
zumutet als die völkerrechtlichen Normen des
IAO-Übereinkommens Nr. 153?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht.
Arbeitszeiten sind Gegenstand der VO (EWG) Nr.
3820/85 nur soweit, wie es sich um Lenkzeiten handelt.
Die Tageslenkzeit darf neun Stunden bzw. zweimal
wöchenlich zehn Stunden nicht überschreiten (Artikel
6 Abs. 1 VO-EWG Nr. 3820/85). Insgesamt sind
während eines Zweiwochenzeitraumes aber nur 90 Stun-
Drucksache 12 /3495 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
den Lenkzeit zulässig (Absatz 2). Dies bedeutet, daß
die EG-Regelung bei Zugrundelegung von
wöchentlich fünf bzw. sechs Arbeitstagen pro Tag nur neun
bzw. 7,5 Stunden Lenkzeit erlaubt, also jedenfalls nicht
mehr Lenkzeit als nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 des IAO-
Übereinkommens Nr. 153 (durchschnittlich neun
Stunden).
Entsprechendes gilt für die höchstzulässigen
Lenkzeiten für eine Woche. Aus der 90-Stunden-Begrenzung
der EG-Regelung (Zweiwochenzeitraum) folgt, daß pro
Woche durchschnittlich nicht mehr als 45 Stunden
gefahren werden darf. Demgegenüber läßt Artikel 6
Abs. 1 und 2 des IAO-Abkommens Nr. 153 pro Woche
durchschnittlich 48 Stunden Lenkzeit zu.
— Welche Aktivitäten ergreift die
Bundesregierung, um darauf hinzuwirken, daß bei der
geplanten Änderung der Verordnung 3820/85 die
internationalen Mindestnormen des
Übereinkommens Nr. 153 eingehalten werden?
Eine „geplante Änderung" der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 ist im EG-Rat nicht zum Zuge gekommen.
Voraussetzung für eine Diskussion im EG-Rat wäre eine
erneute Initiative der EG-Kommission.
3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung
zu einer Weiterentwicklung der internationalen
Sozialpolitik durch erweiterte normsetzende Tätigkeit
der IAO?
Die Bundesregierung ergreift Maßnahmen im Rahmen
des ihr zustehenden Vorschlagsrechts, Gegenstände
auf die Tagesordnung der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation zu setzen. Des
weiteren ist sie als ständiges Mitglied im
Verwaltungsrat, der die Tagesordnung der Allgemeinen Konferenz
festlegt, bei der Auswahl der dort eingebrachten
Vorschläge beteiligt. Sie wirkt ferner mit in den Sitzungen
der Konferenzausschüsse zur Ausarbeitung der
internationalen Normen und bei der Annahme dieser
Normen in der Schlußabstimmung der Allgemeinen
Konferenz.
3.1 Welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um die Vorschläge der Arbeitsgruppe
über Internationale Arbeitsnormen (1987) für
neue Normtexte möglichst zügig auf die
Tagesordnung der nächsten Internationalen
Arbeitskonferenzen zu bringen?
Welche Prioritäten (mit welchem Zeitplan)
verfolgt sie dabei?
Die genannte Arbeitsgruppe des Verwaltungsrates der
Internationalen Arbeitsorganisation stellte fest, daß
sich 25 bestehende Urkunden für eine Abänderung
und 27 Themen für neue Urkunden eignen. Sie betonte
dabei, der Verwaltungsrat solle diesen Vorschlägen
nur hinweisenden Charakter beimessen und in ihnen
keine Prioritätenfolge sehen, sondern Beschlüsse über
die in die Tagesordnung der Konferenz
aufzunehmenden Gegenstände unter Berücksichtigung der sich
verändernden Gegebenheiten fassen.
Seither hat die Konferenz auf Vorschlag des
Verwaltungsrates unter aktiver Beteiligung der
Bundesregierung im Rahmen der ihr zustehenden (vgl. I. A. 3.)
Möglichkeiten zu 13 der im Arbeitsgruppenbericht
aufgeführten älteren Urkunden Neufassungen und zu
drei der dort genannten Themen neue Urkunden
angenommen; ein weiteres der Themen steht auf der
Tagesordnung der Konferenz für 1993.
Da nach Ansicht der Bundesregierung die Zahl der
durch Übereinkommen und Empfehlungen geregelten
Themen allein kein Maßstab für die Effizienz der
internationalen Sozialpolitik ist, richten sich die Prioritäten
nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der sich
verändernden Gegebenheiten. Die normsetzenden
Aktivitäten der Internationalen Arbeitsorganisation sollen
bei den mittlerweile 160 Mitgliedstaaten auf materielle
Akzeptanz stoßen und der Weiterentwicklung und
Verbesserung der Normen oder des Normenkatalogs
auf dem Gebiet der internationalen Arbeits- und
Sozialpolitik dienen. Priorität hat dabei für die
Bundesregierung der Ausbau und die Verbesserung des
Schutzes der Arbeitnehmer. Hierbei sind den
technischen Entwicklungen, den neu gewonnenen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den wirtschaftlichen
Möglichkeiten ebenso Rechnung zu tragen wie den
politischen Veränderungen in der Welt. Ein starrer
Zeitplan würde dem Gebot, in diesem Rahmen flexibel
agieren und reagieren zu können, zuwiderlaufen.
3.2 Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit
oder die Zweckmäßigkeit darüber (Nummer
3.1) hinausgehender normsetzender
Aktivitäten?
Wie erwähnt, sah die Arbeitsgruppe ihre Vorschläge
weder als allein maßgebend noch als abschließend an.
Dementsprechend hat die Konferenz seit 1987 auch zu
drei Themen, die in diesen Vorschlägen nicht erwähnt
waren, unter Mitwirkung der Bundesregierung
Urkunden angenommen bzw. in erster Lesung behandelt.
Auch die Aktivitäten der Bundesregierung
konzentrieren sich nicht nur auf die genannten Vorschläge. So
versucht die Bundesregierung beispielsweise seit der
251. Tagung des Verwaltungsrates (November 1991),
eine auch von den Sozialpartnern grundsätzlich
begrüßte Revision des Übereinkommens Nr. 27 aus dem
Jahr 1929 über die Gewichtsbezeichnungen an
schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken zu
erreichen. Dieses Übereinkommen wurde zu einer Zeit
geschaffen, als der Gütertransport in Containern noch
nicht bekannt war. In Übereinstimmung mit dem
Sachverständigenausschuß für die Anwendung der
Übereinkommen und Empfehlungen hält es die
Bundesregierung im Interesse des Arbeitnehmerschutzes für
wünschenswert, dieses Übereinkommen den
tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung,
der weltweiten Geltung vor allem von
grundlegenden IAO-Übereinkommen (Vereinigungsfreiheit,
Verbot der Zwangsarbeit, Diskriminierungsverbot,
Verbot von Kinderarbeit, Mindest-
Arbeitsbedingungen einschließlich Höchstarbeitszeit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zur tatsächlichen
Geltung zu verhelfen?
Insbesondere: Tritt die Bundesregierung dafür ein,
und welche Maßnahmen ergreift sie
bejahendenfalls, damit
4.1 Handelsbeziehungen nur unter
Berücksichtigung dieser Normen aufgenommen und
aufrechterhalten werden dürfen,
setzt sie sich für entsprechende „Sozialklau
-
seln" in Handelsverträgen ein,
welche Schritte in diese Richtung unternimmt
sie, soweit die Europäische Gemeinschaft die
Außenhandelskompetenz besitzt;
4.2 staatliche Bürgschaften, sonstige
Subventionen oder ähnliche Absicherungen für
Auslands-Investitionen nur bei Einhaltung dieser
Normen vergeben werden dürfen?
Setzt sie sich für ein Beschwerdeverfahren —
auch für nicht unmittelbar Betroffene wie
Gewerkschaften — zur Überprüfung der
Vergabepraxis in bezug auf diese grundlegenden
Normen ein?
Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür
ein, grundlegenden IAO-Übereinkommen weltweit zur
tatsächlichen Geltung zu verhelfen. Beispielsweise ist
das Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit in
Entwicklungs- und Schwellenländern (siehe Antwort zu
I. A. 1.) auf Initiative der Bundesregierung zustande
gekommen und wird von ihr im wesentlichen allein
finanziert. Eine solche praktische Hilfestellung ist in
vielen Fällen die Voraussetzung, grundlegende IAO-
Übereinkommen einhalten zu können.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die
innerhalb der IAO vertretene Auffassung, daß bei der
Gewährung Technischer Hilfe die Aufmerksamkeit
auch darauf gerichtet werden muß, ob das Land
grundlegende IAO-Übereinkommen einhält. Damit ist
allerdings keine simple Sanktionspolitik gegenüber den
Ländern verbunden, die gegen grundlegende IAO-
Übereinkommen verstoßen, um nicht letztlich die unter
Rechtsverletzungen leidenden Menschen in den
entsprechenden Ländern doppelt zu bestrafen. Unsere
Auffassung versteht sich vielmehr als positiver Ansatz,
gerade die technische Hilfe für die Beseitigung von
Schwierigkeiten bei der Einhaltung grundlegender
IAO-Normen in den jeweiligen Ländern gezielt
einzusetzen.
Die Bundesregierung ist sich der wirtschaftlichen,
handelspolitischen, wettbewerbsrechtlichen und sozialen
Aspekte der weltweiten Geltung von grundlegenden
IAO-Übereinkommen bewußt. Sie tritt mit Nachdruck
für die weltweite Geltung dieser Grundsätze sowie die
Anhebung und Harmonisierung nationaler Standards
ein. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die
Durchsetzung von IAO-Übereinkommen durch die in der
Verfassung der IAO vorgesehenen Mechanismen erreicht
werden muß.
Die Thematik „Sozialklauseln in Handelsverträgen"
wurde auf der 248. Tagung des IAO-Verwaltungsrates
im November 1990 in einer informellen Arbeitsgruppe,
bestehend aus zwölf Regierungs- und je sechs
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, erörtert. Hierbei
ergaben sich bereits so starke Differenzen auch
zwischen Regierungen, daß ein weiteres Gespäch über
diese Thematik bislang nicht stattgefunden hat.
Wegen dieser Schwierigkeiten hält die Bundesregierung
das gegenwärtig sehr behutsame Vorgehen des
Internationalen Arbeitsamtes zu dieser Thematik für
sinnvoll.
Grundsätzlich ist bei der Verknüpfung von
Wirtschaftsbeziehungen und sozialpolitischen Normen und
Standards jeweils eine gewisse Zurückhaltung
geboten. Vor allem Entwicklungsländer sehen in solchen
Ansätzen eine besonders subtile Form des
Protektionismus durch Industriestaaten. Im übrigen ist zu
berücksichtigen, daß der Ausbau von
Handelsbeziehungen Wohlfahrtseffekte haben und damit
Voraussetzungen schaffen kann, sozialpolitischen Normen und
Standards zu größerer Geltung zu verhelfen.
Für deutsche Auslandsinvestoren gilt grundsätzlich
das Recht des Gastlandes. Ein Einwirkungsrecht in die
Gesetzgebungshoheit des Partnerlandes, wozu auch
die Arbeitsschutzbestimmungen gehören, besitzt die
Bundesregierung nicht. Sie ist jedoch der Auffassung,
daß deutsche Unternehmen auch im Ausland
Grundstandards des internationalen Arbeitsschutzes
einhalten sollen, so wie es der Verhaltenskodex für in
Südafrika engagierte Unternehmen beispielhaft
demonstriert.
Die Notwendigkeit für die Einrichtung eines
gesonderten Beschwerdeverfahrens zur Überprüfung der
Einhaltung von Tarifbestimmungen und IAO-
Übereinkommen in Unternehmen, die Auftragnehmer der
öffentlichen Hand sind, wird nicht gesehen.
Arbeitsgerichte sowie Gewerbeaufsicht verfügen über
ausreichende Instrumente zur Überprüfung dieser Normen —
auch im Zusammenhang mit der Vergabe von
öffentlichen Aufträgen.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei
internationalen Anpassungs- und
Entschuldungsprogrammen soziale Aspekte größere Bedeutung
erlangen müssen?
5.1 Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung
bisher in bezug auf den Internationalen
Währungsfonds (IWF) und die Weltbank ergriffen,
um auf die Einhaltung grundlegender IAO
Übereinkommen bei wirtschaftlichen
Anpassungsprogrammen hinzuwirken?
5.2 Welche diesbezüglichen Aktivitäten sollen in
Zukunft gegenüber dem IWF und der
Weltbank ergriffen werden?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß
Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogramme den
sozialen Bedingungen in den Empfängerländern
Rechnung tragen und entsprechend sozialverträglich
ausgestaltet sein müssen. Im Rahmen ihrer jeweiligen
Aufgabenbereiche erkennen auch Weltbank und
Internationaler Währungsfonds diesen Zusammenhang
zunehmend an. Die Bundesregierung begrüßt und
unterstützt dies ausdrücklich.
Dabei ist zu beachten, daß derartige
Strukturanpassungsprogramme zwar unter Zuhilfenahme des
Sachverstandes von IWF und Weltbank, letztlich jedoch in
eigener Verantwortung der einzelnen Länder
formuliert werden. Ob und inwieweit diese es für nötig und
machbar halten, im Rahmen von (in der Regel)
makroökonomisch orientierten Anpassungsprogrammen
auch spezifische Normen wie IAO-Übereinkommen zu
verwirklichen, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab und kann von der Bundesregierung nicht
direkt beeinflußt werden.
5.3 Wieweit läßt sich die Bundesregierung im
Rahmen ihrer Entwicklungspolitik davon
leiten, ob die Empfängerländer die
grundlegenden Übereinkommen der IAO einhalten oder
nicht?
5.4 Welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung für die Ausgestaltung ihrer
Entwicklungspolitik, falls die Empfängerländer die
grundlegenden Übereinkommen der IAO
nicht anerkennen oder dagegen verstoßen?
Die Vergabe von Entwicklungshilfe ist an allgemeine
Kriterien gebunden, zu denen auch die Qualität der
Regierungsführung in den Empfängerländern gehört.
Wenn der Bundesregierung Verstöße gegen
internationale Übereinkommen bekannt werden, so
berücksichtigt sie dies im Rahmen der Gesamtbewertung aller
Kriterien, die für Art und Umfang ihrer
Entwicklungshilfe maßgebend sind.
B. Auf innerstaatlicher Ebene
1. Bundespräsident Dr. Richard von Weizsäcker hat
.auf der Internationalen Arbeitskonferenz 1986 sein
Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, daß in
vielen Staaten noch umfangreiche Ratifikationen
ausstehen", und die Mitgliedstaaten aufgefordert,
„die innerstaatlichen Voraussetzungen politischer
und rechtlicher Art zu schaffen, um die fehlenden
Ratifizierungen vorzunehmen".
1.1 Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung
seitdem ergriffen, um diesem internationalen
Appell des Bundespräsidenten Rechnung zu
tragen?
Seit 1986 hat Deutschland vier IAO-Übereinkommen
ratifiziert. Die Bundesregierung hat überdies im
laufenden Jahr dem Bundesrat und dem Deutschen
Bundestag Vertragsgesetzentwürfe zu drei weiteren IAO-
Übereinkommen zugeleitet, deren abschließende
Lesung im Plenum des Deutschen Bundestaes bevorsteht.
1.2 Wie viele der seit 1982 in Genf
verabschiedeten IAO-Übereinkommen hat die
Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich ratifiziert?
Von den 15 zwischen 1982 und 1991 von der
Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen
Übereinkommen hat Deutschland zwei ratifiziert und
Vertragsgesetzentwürfe zu zwei weiteren den
Gesetzgebungsorganen zugeleitet.
1.3 Wie viele Übereinkommen wurden in den
vorangegangenen Dekaden von der IAO
verabschiedet, und wie viele von der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert?
Die Antwort ergibt sich aus der nachstehenden
Übersicht. Sie umfaßt die Dekaden ab 1952. Da die in einer
bestimmten Dekade angenommenen
Übereinkommen nicht zwangsläufig auch in derselben Dekade von
Deutschland ratifiziert wurden, ist in Spalte (3)
angegeben, wie viele der in der jeweiligen Dekade
angenommenen Übereinkommen Deutschland (in der
gleichen oder einer späteren Dekade) ratifiziert hat,
während Spalte (4) ausweist, wie viele Übereinkommen
insgesamt (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Annahme) Deutschland in der betreffenden Dekade
ratifiziert hat.
Dekade von der IAO hiervon (Sp. 2) von Deutschland
angenommene von Deutschland in der jeweiligen
Übereinkommen ratifiziert Dekade ratifizierte
Übereinkommen
(1) (2) (3) (4)
1952 bis 1961 16 9 18
1962 bis 1971 20 14 6
1972 bis 1981 20 9 (1) 20
1982 bis 1991 15 2 (2) 5 (3)
(1) Vertragsgesetzentwurf zu einem weiteren Übereinkommen eingebracht.
(2) Vertragsgesetzentwürfe zu zwei weiteren Übereinkommen eingebracht.
(3) Vertragsgesetzentwürfe zu drei weiteren Übereinkommen eingebracht.
2. Prüft die Bundesregierung bei
Gesetzgebungsvorhaben auf sozialpolitischem Gebiet deren
Vereinbarkeit sowohl mit den ratifizierten als auch den
— noch — nicht ratifizierten Übereinkommen sowie
den Empfehlungen der IAO?
Bei Gesetzesvorhaben auf sozialpolitischem Gebiet
prüft die Bundesregierung deren Vereinbarkeit mit
IAO-Normen. Dabei versteht es sich, daß
eingegangene internationale Verpflichtungen bei der
nationalen Normsetzung berücksichtigt werden.
Gesetzesvorhaben in Bereichen, in denen die Bundesrepublik
Deutschland keiner internationalen Bindung
unterliegt, führen regelmäßig zur Prüfung, ob bestehenden
internationalen Normen durch eine Ratifikation
beigetreten werden kann.
Wird die Bundesregierung ihrer Pflicht zur
Umsetzung von internationalen Arbeits- und Sozialnor
-
men künftig dadurch besser gerecht werden, daß
sie in den Gesetzesbegründungen sowohl die
einschlägigen Arbeitsnormen sowie die zur
Anwendung dieser Normen erfolgten Aussagen der
zuständigen Kontrollgremien ausdrücklich aufnimmt?
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Umsetzung
von internationalen Arbeits- und Sozialnormen
verpflichtet, wenn sie das entsprechende Übereinkommen
ratifiziert hat. In der Denkschrift zum Vertragsgesetz
kommt regelmäßig zum Ausdruck, durch welche
innerstaatlichen Normen oder Maßnahmen man die
internationalen Verpflichtungen erfüllt.
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, daß man
durch das Zitieren der einschlägigen internationalen
Arbeitsnormen in einer Gesetzesbegründung bei
nationalen Vorhaben auf sozialpolitischem Gebiet der
Pflicht zur Umsetzung dieser Arbeitsnormen besser
gerecht werden kann. Vollständig ungeeignet ist eine
generelle Aufnahme der Aussagen der IAO-
Kontrollgremien in solche Gesetzesbegründungen, wenn diese
Aussagen die Situation in anderen Mitgliedstaaten der
IAO betreffen, die mit der in Deutschland häufig nicht
zu vergleichen ist. Dennoch prüft die Bundesregierung
in geeigneten Fällen, ob die Spruchpraxis der IAO-
Kontrollgremien hinsichtlich vergleichbarer
Regelungen in anderen Ländern den Schluß nahelegt, daß eine
geplante innerstaatliche Regelung möglicherweise im
Widerspruch zu Verpflichtungen aus ratifizierten IAO-
Übereinkommen steht. • Als Ergebnis dieser Prüfung
kann es sinnvoll sein, dies in die Gesetzesbegründung
aufzunehmen.
Wenn die Spruchpraxis der IAO-Kontrollgremien die
rechtliche oder tatsächliche Situation in Deutschland
betrifft und unmittelbar oder mittelbar Anlaß für ein
Gesetzesvorhaben ist, wird dies in der
Gesetzesbegründung in der Regel erwähnt.
3. Wie fließen die Vorgaben mit finanziellen
Auswirkungen aus ratifizierten IAO-Übereinkommen
(insbesondere Schaffung ausreichender
Haushaltsplanstellen) vor allem im Bereich der
Arbeitsverwaltung im weitesten Sinn und der Arbeits-
(Gewerbe-)Aufsicht in die Finanzplanungen bzw.
Haushaltsvoranschläge ein?
In der Regel entsprechen die gesetzlichen Regelungen
in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor der
Ratifizierung den Regelungen der ratifizierten IAO
Übereinkommen, so daß zur Umsetzung keine
besonderen Maßnahmen zu ergreifen sind. Allerdings belegt
der Zuwachs des Personalbestandes der Bundesanstalt
für Arbeit in eindrucksvoller Weise das Bemühen um
die Schaffung ausreichender Haushaltsplanstellen:
Personalbestand der Bundesanstalt für Arbeit —
angegeben ist die Zahl für Beamte und Angestellte (ohne
Beschäftigungsmöglichkeiten für bef ristete Kräfte,
Arbeiter und Nachwuchskräfte) :
1982: 46 669
1983: 49 169
1984: 49 613
1985: 50 567
1986: 52 617
1987: 53 094
1988: 53 138
1989: 53 860
1990: 54 787 (ab 3. Oktober 1990: 72 104)
1991: 74 913
1992: 77 017
Für die Gewerbeaufsicht gilt:
Die Sach- und Personalkosten der Arbeits-
(Gewerbe-)Aufsicht werden in den Finanzplanungen und
Haushalten der Bundesländer ausgewiesen, die allein
für die Gewerbeaufsicht zuständig sind. Die
Bundesregierung hat keinen Einfluß auf die Gestaltung der
Länderhaushalte. In den Ländern bestehen 94
Gewerbeaufsichtsämter mit über 4 000 Mitarbeitern, die
Aufsichtstätigkeiten ausführen.
4. Welche Aktivitäten ergreift die Bundesregierung,
um auch die Länder zur Umsetzung der sie
betreffenden ratifizierten Übereinkommen anzuhalten
(insbesondere bei allen Übereinkommen, bei denen
der Bund nicht die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz hat)?
Bei der Ratifizierung von IAO-Übereinkommen
werden die Bundesländer entsprechend ihrer
Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich, der Gegenstand
der jeweiligen Übereinkommen ist, in der hierfür im
Grundgesetz vorgesehenen Form beteiligt. Auch bei
der Berichterstattung über ratifizierte Übereinkommen
erfolgt dann eine Beteiligung der Länder, wenn dies
nach dem Inhalt des zu erstattenden Berichtes
erforderlich und möglich ist. Die Bundesregierung
unterrichtet die Länder sodann regelmäßig über den
Sachstand und den Inhalt der zu den jeweiligen
Übereinkommen mit den Gremien der IAO geführten
Erörterungen. Weitergehende Aktivitäten sind wegen der
föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland
nicht möglich.
5. Sieht sich die Bundesregierung politisch
verpflichtet, die IAO-Empfehlungen bei allen sonstigen
politischen Maßnahmen zumindest ihrer Zielsetzung
nach zu berücksichtigen, beispielsweise
— die Empfehlung Nr. 162 betreffend ältere
Arbeitnehmer,
— die Empfehlung Nr. 165 betreffend die
Chancengleichheit und die Gleichbehandlung
männlicher und weiblicher Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer mit Familienpflichten,
— die Empfehlung Nr. 169 betreffend die
Beschäftigungspolitik?
Empfehlung Nr. 162 betreffend ältere Arbeitnehmer:
Für die Bundesregierung ist es selbstverständlich, daß
sie die IAO-Empfehlung Nr. 162, deren Hauptanliegen
in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind, bei
ihren politischen Maßnahmen in ihrer Zielsetzung
berücksichtigt. Sie hat die notwendigen gesetzlichen
Voraussetzungen geschaffen, daß auch ältere
Arbeitnehmer soweit wie möglich am Arbeitsleben
teilnehmen können. So ist der geforderte ungehinderte und
gleichberechtigte Zugang älterer Arbeitnehmer zur
Berufs- (Arbeits-)Beratung, Arbeitsvermittlung sowie
zur Fortbildung und Umschulung in der
Bundesrepublik Deutschland durch das Arbeitsförderungsgesetz
gewährleistet.
Dieses Gesetz sieht außerdem eine Vielzahl von
finanziellen Hilfsmöglichkeiten vor, so z. B. Leistungen zur
Förderung der Arbeitsaufnahme (Bewerbungs-, Reise-
und Umzugskosten, Arbeitsausrüstung, Trennungs-
und Überbrückungsbeihilfe) sowie die Gewährung von
Lohnkostenzuschüssen zur Beschäftigung von älteren
Arbeitnehmern, zur Gewährung von
Einarbeitungszuschüssen und Eingliederungsbeihilfen an Arbeitgeber,
die ältere schwer vermittelbare Arbeitsuchende
einstellen. Außerdem stehen die von der Bundesanstalt
für Arbeit eingerichteten kostenlosen Beratungs- und
Vermittlungsdienste den älteren Arbeitnehmern im
Einzelfall zur Verfügung.
Darüber hinaus wirbt die Bundesregierung bei
Arbeitgebern darum, in älteren Arbeitnehmern wegen ihrer
größeren beruflichen Erfahrungen, ihrer erhöhten
Verantwortungsbereitschaft und ihrer Zuverlässigkeit
wertvolle Mitarbeiter zu erkennnen.
Eine immer wichtiger werdende Bedeutung
bekommen auch Maßnahmen zur Vorbereitung älterer
Menschen auf den Ruhestand. Die „Orientierung und
Vorbereitung älterer Menschen auf die nachberufliche
Phase" wurde daher auch in den Zielkatalog des 1992
eingerichteten Bundesaltenplans aufgenommen.
Schließlich wurden mit dem Rentenreformgesetz '92
rentenrechtliche Regelungen zur Flexibilisierung des
Eintritts in den Ruhestand getroffen. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere auf die Regelungen für
Inanspruchnahme von Teilrenten (§ 42 SGB VI) zu
verweisen. Flankiert wird diese rentenrechtliche
Regelung durch eine besondere
Kündigungsschutzregelung, wonach die Berechtigung zum Bezug einer
Volloder Teilrente wegen Alters nicht zur Kündigung bzw.
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (§ 41-
Abs. 4 SGB VI).
Empfehlung Nr. 165 betreffend die Chancengleichheit
und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher
Arbeitnehmer; Arbeitnehmer mit Familienpflichten:
Die Politik der Bundesregierung ist im Rahmen des
geltenden Verfassungsrechts auf die tatsächliche
Chancengleichheit der Frauen sowie die
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Erwerbsleben
gerichtet. Dies schließt die Arbeitnehmer — Männer
wie Frauen — mit Familienpflichten ein. Vorrangiger
Schwerpunkt ist dabei die bessere Vereinbarkeit von
Familie und Beruf.
Dieses Ziel soll u. a. erreicht werden durch die
familienfreundliche Gestaltung des Arbeitslebens (z. B.
qualifizierte Teilzeitarbeit, Elternurlaub). Dabei sind
schon beachtliche Fortschritte erzielt worden und
entsprechende weitere Maßnahmen vorgesehen.
— Nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (in
Kraft getreten am 1. Mai 1985) wird Teilzeitarbeit
der Vollzeitarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellt,
falls nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen.
— Erziehungsurlaub mit Arbeitsplatzgarantie und
Erziehungsgeld
— Bezahlte Arbeitsfreistellung zur Betreuung
erkrankter naher Angehöriger
— Berücksichtigung von Schwangerschafts- und
Erziehungszeiten im Rentenrecht
— Sonderprogramme zur Wiedereingliederung von
Frauen in das Erwerbsleben nach familienbedingter
Unterbrechung
— Die Förderungsvoraussetzungen für den
Personenkreis, der nach einer Familienphase wieder die
Erwerbsfähigkeit aufnehmen will, wurden im Rahmen
des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entscheidend
verbessert.
— Die Bundesregierung unterstützt zudem nachhaltig
alle Bemühungen auf EG-Ebene, Regelungen zu
schaffen, um Berufs- und Familienpflichten besser
zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere die EG-Empfehlung zur
Kinderbetreuung vom 3. Dezember 1991 zu erwähnen. Diese
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Maßnahmen
auszuarbeiten, die es Frauen und Männern ermöglichen,
ihre beruflichen und familiären Verpflichtungen,
die sich aus der Kinderbetreuung und -erziehung
ergeben, miteinander in Einklang zu bringen. Dazu
gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
Bereitstellung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten ;
Urlaubsvereinbarungen für erwerbstätige Eltern;
Gestaltung von Umgebung, Struktur und
Organisation des Arbeitsplatzes in der Weise, daß sie den
Bedürfnissen der Betreuer von Kindern
entsprechen; Teilung der familiären Pflichten zwischen
Mann und Frau.
Empfehlung Nr. 169 betreffend die
Beschäftigungspolitik:
Die politisch bedeutsame Empfehlung von 1984 füllt
das von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr
1971 ratifizierte Übereinkommen Nr. 122 über
Beschäftigungspolitik aus. Die detaillierten sozial-,
wirtschafts- und finanzpolitischen Vorschläge zur
Erreichung des Ziels der „vollen, freien und
produktiven Beschäftigung" berücksichtigen die
weltwirtschaftliche Entwicklung seit Annahme des
Übereinkommens. Diese Maßnahmen zur Förderung der
Beschäftigungs- und Produktionssteigerung sind in der
Bundesrepublik Deutschland in allen wesentlichen
Punkten bereits verwirklicht.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung,
um IAO-Normen, die (nur) von der ehemaligen
DDR ratifiziert worden waren, für die gesamte
Bundesrepublik Deutschland zu ratifizieren?
Mit der Herstellung der staatlichen Einheit
Deutschlands am 3. Oktober 1990 ist die von der ehemaligen
DDR vorgenommene Ratifikation von insgesamt elf
IAO-Übereinkommen, welche die Bundesrepublik
Deutschland nicht ratifiziert hatte, völkerrechtlich
gegenstandslos geworden. Demgegenüber haben
44 IAO-Übereinkommen, die vor dem 3. Oktober 1990
von der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch von
der ehemaligen DDR, ratifiziert worden waren, mit der
Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands auch
für das Gebiet der neuen Bundesländer Gültigkeit
erlangt.
Bereits vor dem 3. Oktober 1990 hat die
Bundesregierung geprüft, ob sie einzelne der genannten elf
Übereinkommen, die nur von der ehemaligen DDR
ratifiziert worden waren, ratifizieren kann. Im Februar 1992
hat hierüber dann ein Gespräch mit Vertretern der
Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes
stattgefunden. Aufgrund dieser Überlegungen und
Gespräche ist die Bundesregierung — teilweise in
Übereinstimmung mit beiden Sozialpartnern — zu dem
Ergebnis gekommen, daß die bereits früher
festgestellten Ratifikationshindernisse zu zehn der elf
vorgenannten IAO-Übereinkommen unverändert
fortbestehen. Lediglich zu einem der Übereinkommen — es
handelt sich um das Übereinkommen Nr. 161 über die
betriebsärztlichen Dienste — ergab die Prüfung, daß
eine Ratifikation wahrscheinlich möglich ist.
II. Die rechtlichen Grundsatzfragen
1. Welche rechtliche (völkerrechtliche und
innerstaatliche) Bedeutung mißt die Bundesregierung den in
der Präambel der Verfassung der IAO verankerten
Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der
Vereinigungsfreiheit, bei?
Handelt es sich ihrer Auffassung nach bei dem
Grundsatz der Vereinigungsfreiheit um eine
allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von
Artikel 25 GG?
Der damalige Bundeskanzler Dr. Konrad Adenauer hat
im Aufnahmeantrag an das Internationale Arbeitsamt
am 12. Mai 1951 erklärt: „Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland bekennt sich zu den in der,
Verfassung der IAO dargelegten Zielen und Aufgaben dieser
Organisation" und „Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland übernimmt hiermit die sich aus der
Verfassung der IAO ergebenden Verpflichtungen".
Hierdurch und durch die am 12. Juni 1951 erfolgte
Aufnahme als Mitglied der IAO verpflichtete sich die
Bundesregierung völkerrechtlich und innerstaatlich
verbindlich, ihren Beitrag „zur Erreichung der in dieser
Präambel aufgestellten Ziele" zu leisten.
Für die Bundesregierung ist es auch weiterhin eine
völkerrechtliche und innerstaatliche Verpflichtung,
eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die
Anerkennung der in der Präambel der IAO-Verfassung
verankerten Grundsätze, insbesondere des
Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit, zu erreichen.
Eine weitere rechtliche (völkerrechtlich und
innerstaatlich) Bedeutung kommt diesem Grundsatz bei der
Auslegung der IAO-Normen zu, da diese als
völkerrechtliche Verträge nach den hierfür entwickelten
Grundsätzen und dem politischen Willen der
Vertragspartner auszulegen sind (BVerfGE 4, 157/168).
Allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne von
Artikel 25 GG sind das universell geltende
Völkergewohnheitsrecht sowie die anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätze (BVerfGE 31, 145/177). Allgemeine
Regeln des Völkerrechts müssen auf einer
allgemeinen, gefestigten Übung der Staaten beruhen, die in der
Rechtsüberzeugung geübt wird, daß dieses Verhalten
rechtens sei (BVerfGE 66, 39/64f.). Völkervertragliche
Regelungen gehören zu den allgemeinen Regeln,
wenn sie allgemein Anerkennung gefunden haben
(BVerfGE 15, 25/34). Der von den Staaten geübte
Brauch kann vornehmlich aus der Praxis ihrer
Gerichte, aber auch aus den Versuchen, das hier in Rede
stehende Völkerrecht zu kodifizieren, sowie aus den
Lehren anerkannter Autoren ermittelt werden
(BVerfGE a.a.O. S. 35).
Der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit ist in
verschiedenen Ausformungen z. B. in
— der Präambel der IAO-Verfassung (für alle der
derzeit 160 Mitgliedstaaten in Kraft),
— der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten des Europarats (von 22 Staaten
ratifiziert; Stand: 31. Dezember 1991),
— der Europäischen Sozialcharta (von 18 der 20
Vertragsstaaten sind die Artikel über den Grundsatz
der Vereinigungsfreiheit angenommen),
— dem internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (von 93 Staaten
ratifiziert; Stand: 31. Dezember 1991) und
— dem internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte (von 87 Staaten ratifiziert; Stand:
31. Dezember 1991)
enthalten.
Des weiteren haben derzeit das IAO-Übereinkommen
Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz
des Vereinigungsrechts 101 und das IAO-
Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des
Vereinigungsrechts und des Rechts zu
Kollektivverhandlungen 116 Mitgliedstaaten der IAO ratifiziert.
Damit steht fest, daß die Mehrheit der Staaten den
hinter den einschlägigen Bestimmungen der genann
-
ten völkerrechtlichen Verträge stehenden Grundsatz
der Vereinigungsfreiheit — wenn auch in
verschiedenen Ausformungen — durch Ratifikationen
anerkennen.
Ob dies ausreicht, um den Grundsatz der
Vereinigungsfreiheit als allgemeine Regel des Völkerrechts im
Sinne von Artikel 25 GG anzuerkennen, insbesondere
unter Berücksichtigung der genannten weiteren
Voraussetzungen und der Frage der konkreten
Ausgestaltung, kann dahinstehen. In der Bundesrepublik
Deutschland ist durch Artikel 9 GG die
Vereinigungsfreiheit als Grundrecht anerkannt; sie hat eine
konkretere Ausgestaltung erfahren, als sie durch
die vorweggenommene generelle Geltungsanordnung
des Artikels 25 GG bekommen würde (vgl. ähnlich
BVerfGE 58, 233/255 für IAO-Ü Nr. 87 in bezug auf
Artikel 9 Abs. 3 GG).
2. Welche rechtliche (völkerrechtliche und
innerstaatliche) Wirkung mißt die Bundesregierung den von
der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten
Obereinkommen bei?
IAO-Übereinkommen sind multilaterale Verträge
mehrere Völkerrechtssubjekte. Ihre völkerrechtliche
Wirkung besteht darin, daß die einem multilateralen
Völkerrechtsvertrag beigetretenen Völkerrechtssubjekte
untereinander an diesen Vertrag gebunden sind. Die
Bindungskraft der völkerrechtlichen Verträge beruht
nach einhelliger Auffassung auf der völkerrechtlichen
Maxime „pacta sunt servanda ".
Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten
IAO-Übereinkommen bedurften nach Artikel 59 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaften und wurden erst nach
Vorliegen dieser Zustimmung (Vertragsgesetz) durch den
Bundespräsidenten ratifiziert.
Das Vertragsgesetz transformiert den
völkerrechtlichen Vertrag nach der innerstaatlichen Verkündung
seines Wortlauts und seines völkerrechtlichen
Zustandekommens zum Zeitpunkt seines
völkerrechtlichen Inkrafttretens (vgl. BVerfGE 1, 396/400; 42,263/
284) in innerstaatliches Recht (vgl. BVerfGE 30, 284)
mit der Geltungskraft eines Bundesgesetzes (vgl.
BVerfGE 6,290/294).
2.1 Welche dieser Übereinkommen (oder
zumindest welche konkreten Bestimmungen) hält
sie für unmittelbar anwendbar („self-
executing") über das
— Übereinkommen Nr. 19 über die
Gleichbehandlung einheimischer und
ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung
bei Betriebsunfällen und
— insbesondere Artikel 8
(Ausweisungsschutz) des Übereinkommens Nr. 97 über
Wanderarbeiter (Neufassung vom Jahr
1949)
hinaus?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die An
-
wendbarkeit der Bestimmungen eines völkerrecht
lichen Vertrages von der innerstaatlichen Geltung zu
unterscheiden. Um anwendbar zu sein, müssen die
Vertragsbestimmungen zur Anwendung bestimmt und
geeignet sein. Besteht kein Anwendungsvorbehalt
durch das nationale Recht und auch nicht durch den
völkerrechtlichen Vertrag, indem er z. B. dem
innerstaatlichen Gesetzgeber bestimmte konkrete
Maßnahmen aufgibt oder die Durchsetzung der
völkerrechtlichen Normen auf die völkerrechtliche Ebene und das
dort vorgesehene Überwachungs- und
Kontrollverfahren beschränkt, ist von der Anwendbarkeit
auszugehen.
Bei der Anwendungsfähigkeit ist die mittelbare und
die unmittelbare (self-executing) Anwendbarkeit zu
unterscheiden. Die mittelbare Anwendbarkeit
völkerrechtlicher Vertragsbestimmungen besteht in ihrer
objektiv-rechtlichen Bedeutung für die Rechtsanwen
dung. Sie sind Bestandteil des Bundesrechts und als
Staatenverpflichtung je nach Regelungsadressat,
Regelungsinhalt und innerstaatlicher Tragweite von allen
rechtssetzenden und rechtsanwendenden Organen der
Bundesrepublik Deutschland als Normen objektiven
Rechts zu beachten und anzuwenden, so daß sie
ebenso wie sonstiges objektives Recht in der Regel als
Vorfrage für ein rechtliches Begehren oder für eine
rechtliche Verpflichtung auch eines einzelnen
entscheidungserheblich sein können (vgl. ähnlich
BVerfGE 46, 342, 363 zu den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts im Sinne von Artikel 25 GG; das BSG
wendet das Ü Nr. 19 gegenüber Staatsangehörigen
anderer Ratifikationsstaaten für einen Ausschluß des
§ 625 Abs. 1 RVO an, vgl. BSGE 41, 108 ff., BSGE 30,
226).
Für die unmittelbare Anwendbarkeit (self-executing)
eines völkerrechtlichen Vertragssatzes ist
entscheidend, ob er nach Inhalt, Zweck und Fassung geeignet
und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche
Vorschrift subjektive Rechte und Pflichten einzelner
erkennen zu lassen (vgl. BGHZ 52, 371, 383), also dafür
keiner weiteren normativen Ausführung bedarf (vgl.
BVerwGE vom 28. Mai 1991, 1 C 20.89, zu Artikel 8 des
IAO-Ü Nr. 97).
Nach Ansicht der Bundesregierung müssen die
einzelnen Bestimmungen der siebzig von der
Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen (Stand:
31. Dezember 1991) an diesen Maßstäben gemessen
werden.
Eine Zuordnung aller Einzelnormen aus von
Deutschland ratifizierten Übereinkommen würde wegen des
damit verbundenen Prüfungs- und
Darstellungsumfangs den Rahmen einer parlamentarischen Anfrage
sprengen. Im übrigen ist durch die unabhängige
Rechtsprechung sichergestellt, daß die Bestimmungen
der ratifizierten IAO-Übereinkommen anhand dieser
Kriterien bei der Rechtsfindung herangezogen werden.
2.2 Welchen rechtlichen Stellenwert haben die
von der Bundesregierung nicht für
unmittelbar anwendbar gehaltenen Übereinkommen
insbesondere für die
— Legislative (Weiterentwicklung
insbesondere bei sogenannten „ Förder-
Übereinkommen " ),
— Judikative (ist die Judikative nach ihrer
Auffassung verpflichtet, innerstaatliches
Recht völkerrechtskonform nach diesen
Übereinkommen auszulegen),
— Exekutive [(Sicherstellung der) Anwen
-
dung der Bestimmungen in der Praxis)?
Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten
IAO-Übereinkommen, die nicht unmittelbar
anwendbar (in obigem Sinne) sind, binden Legislative,
Judikative und Exekutive gleichermaßen, sofern sich nicht
aus den Vertragsbestimmungen, dem Vertragsgesetz,
dessen Materialien oder dem Grundgesetz etwas
anderes ergibt.
— Die Legislative ist gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG nur
an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Mit der Ratifikation sogenannter „Förder-
Übereinkommen" verpflichtet der Gesetzgeber sich und die
sonstige staatliche Gewalt gegenüber den anderen
ratifizierenden Staaten, die Zielvorgaben dieser
Übereinkommen im Rahmen der ihnen immanenten
Flexibilität schrittweise zu verwirklichen, Solange
diese Bindung besteht und sie nicht gegen Verf
assungsrecht verstößt, ist der Gesetzgeber
völkerrechtlich verpflichtet, bei weiteren legislativen
Akten auf die übereinkommenskonforme
Normsetzung zu achten.
— Die Judikative ist gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG an
Gesetz und Recht gebunden.
Ratifizierte IAO-Übereinkommen haben den Rang
von Bundesgesetzen und sind von der
Rechtsprechung bei der Rechtsfindung wie sonstige Gesetze
zu beachten. Unter Beachtung der allgemeinen
Regeln (z. B. lex posterior und lex specialis derogat legi
generali) ist nach der Auffassung der
Bundesregierung die unabhängige Rechtsprechung unter
anderem auch dem Verfassungsgebot der
völkerrechtsfreundlichen Auslegung bei der
Gesetzesanwendung verpflichtet.
— Die Exekutive ist gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG an
Gesetz und Recht gebunden.
Ratifizierte IAO-Übereinkommen, die nicht
unmittelbar anwendbar (im obigen Sinne) sind, müssen
daher auch für die vollziehende Gewalt z. B. als
Interpretationshilfe oder im Rahmen einer -
Ermessensausübung nach Maßgabe ihres
Regelungsgehaltes und ihrer inhaltlichen Tragweite Beachtung
finden.
2.3 Sind die sog. „Menschenrechts-
Übereinkommen", insbesondere die von der
Bundesrepublik Deutschland ratifizierten
Übereinkommen zur
— Vereinigungsfreiheit (Nr. 87, 98, 135, 141),
— Zwangsarbeit (Nr. 29, 105) und
— Diskriminierung (Nr. 100, 111),
bei der Auslegung nicht nur von einfachem
Gesetzesrecht, sondern auch von
Verfassungsrecht zu berücksichtigen?
Die unter I.A.3.1. genannte Arbeitsgruppe des
Verwaltungsrats der Internationalen Arbeitsorganisation teilte
die bestehenden IAO-Übereinkommen und
Empfehlungen und die möglichen Gegenstände neuer
Urkunden in 18 Themenbereiche ein, wobei der
Themenbereich „Grundlegende Menschenrechte" die drei in der
Frage genannten Gebiete betrifft.
Die zu diesem Themenbereich von der Bundesrepublik
Deutschland ratifizierten IAO-Übereinkommen
gehören zum einfachen innerstaatlichen Recht und stehen
daher im Rang unter der Verfassung (vgl. BVerfGE 58,
233/255). Grundsätzlich unterliegen diese
Vertragsgesetze der verfassungsrechtlichen Überprüfung. Für den
umgekehrten Fall, nämlich für die Auslegung von
Verfassungsrecht, können sie lediglich im Wege einer
systematischen Interpretation Bedeutung erlangen.
Eine Ausstrahlung internationaler
Menschenrechtsvereinbarungen hat das Bundesverfassungsgericht für die
Europäische Menschenrechtskonvention anerkannt
(BVerfGE 74, 358/370; vgl. auch BVerfGE 19, 343/347
und 27, 71/82); in bezug auf Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation ist dies bisher
offengeblieben (vgl. BVerfGE 58, 233/253 und 255).
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, die
auf der IAK 1986 in Genf erklärt wurde: „Zur
Verbesserung der Arbeits- und Lebensverhältnisse ist
es wichtig, daß die Mitgliedstaaten die
Normenüberwachungen durch die Internationale
Arbeitsorganisation anerkennen."?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, die auf
der IAK 1986 in Genf von Bundespräsident Richard von
Weizsäcker gegeben wurde (Bulletin der
Bundesregierung Nr. 71/Seite 597 (599) vom 16. Juni 1986). Die
Bundesregierung hat immer wieder erklärt, daß sie das
auf Dialog ausgerichtete System der
Normenüberwachung durch die Internationale Arbeitsorganisation
anerkennt.
4. Hält die Bundesregierung die Schlußfolgerungen
und Empfehlungen der IAO-Gremien
(insbesondere die Auslegung der IAO-Normen)
4.1 eines in einem Klageverfahren gemäß Artikel
26 ff. der IAO-Verfassung eingerichteten
Untersuchungsausschusses,
4.2 eines in einem Beschwerdeverfahren nach
Artikel 24 und 25 der IAO-Verfassung
eingesetzten Prüfungs-Ausschusses,
4.3 des Sachverständigenausschusses und
4.4 des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit in
bezug auf den Grundsatz der
Vereinigungsfreiheit
für völkerrechtlich und innerstaatlich verbindlich?
Der Untersuchungsausschuß nach Artikel 26 ff. der
IAO-Verfassung wird durch den Verwaltungsrat
eingerichtet, um eine strittige Frage aufgrund einer beim
Internationalen Arbeitsamt gegen ein Mitglied
eingereichten Klage zu prüfen und darüber zu berichten.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
teilt diesen Bericht dem Verwaltungsrat und jeder an
dem Streitfall interessierten Regierung mit und
veranlaßt seine Veröffentlichung (Artikel 29 der IAO-
Verfassung) .
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren
Entscheidungen. (z. B. E. v. 16. September 1987 — 1 D 122/
86 u. v. 1. Februar 1989 — 1 D 2/86) festgestellt, daß der
Bericht des Untersuchungsausschusses nach Artikel 29
der IAO-Verfassung nicht etwa die verbindliche
Feststellung völkerrechtlicher Pflichten der
Bundesrepublik Deutschland enthalte, die auch bei der
Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts zu
beachten wäre. Ihm komme vielmehr die Wirkung einer
Empfehlung an die Regierung des betreffenden
Mitgliedstaates zu, die die empfohlene Maßnahme treffen
könne, wobei es ihr im Fall der Ablehnung freistehe,
ob sie den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof
(IGH) unterbreiten will oder nicht (Artikel 29 Abs. 2
der IAO-Verfassung).
(vgl. auch Antwort zu II.4.3.)
Gemäß Artikel 6 der Verfahrensordnung für die
Behandlung von Beschwerden nach Artikel 24 und 25 der
IAO-Verfassung hat der Ausschuß die Beschwerde zu
prüfen und dem Verwaltungsrat einen Bericht
vorzulegen, in dem er die zur Prüfung der Beschwerde
getroffenen Maßnahmen beschreibt, seine
Schlußfolgerungen zu den darin aufgeworfenen Fragen darlegt und
seine Empfehlungen zu den im Verwaltungsrat zu
treffenden Beschlüssen unterbreitet. Weder die
Schlußfolgerungen noch die Empfehlungen des
Beschwerdeausschusses sind verbindlich (vgl. im weiteren Antwort
zu II.4.3.).
Der Sachverständigenausschuß ist ein
Expertenkommitee, das aus zwanzig anerkannten Fachleuten des
Arbeitsrechts und der Praxis besteht und vom
Verwaltungsrat auf drei Jahre ernannt wird. Er hat die
Aufgabe, anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 22 der IAO-Verfassung vorgelegten jährlichen
Berichte über die Maßnahmen zur Durchführung der
Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, die
nationalen Rechtsordnungen und Praktiken auf ihre
Übereinstimmung mit den ratifizierten Übereinkommen zu
überprüfen. Der vom Sachverständigenausschuß
hierfür abgefaßte Bericht dient dem Konferenzausschuß für
die Durchführung der Übereinkommen und
Empfehlungen zur Prüfung der Anwendung der
Übereinkommen in den Mitgliedstaaten.
Zur völkerrechtlichen und innerstaatlichen
Verbindlichkeit seiner Berichte führt der
Sachverständigenausschuß in seinem Bericht für die 78. IAK (1991)
folgendes aus:
„Mit der Feststellung, daß seine Auffassungen — sofern
diesen nicht vom IGH widersprochen wird — als gültig
und allgemein anerkannt angesehen werden müssen,
vertritt der Sachverständigenausschuß nicht die
Ansicht, daß diese Auffassungen als Urteile anzusehen
sind, die im Sinne des res judicata bindend sind, da der
Ausschuß kein Gerichtshof ist. Wie er bereits mehrfach
zum Ausdruck gebracht hat, hat er überdies seine
Ansichten nie als bindende Entscheidungen angesehen,
die sich auf eine definitive Auslegung der
Übereinkommen gründen, deren Anwendung durch die
Mitgliedstaaten er überprüft. "
Diese Bewertung findet sich auch im Bericht des
Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes auf der
70. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz,
1984: Nach der Auffassung der IAO ist das System der
verschiedenen Aufsichtsverfahren ein geschlossenes
Ganzes, bei dem sich die einzelnen Teile gegenseitig
ergänzen. Die regelmäßige, routinemäßige Kontrolle
der Anwendung der verschiedenen IAO-
Übereinkommen erfolgt durch den Sachverständigen- und den
Konferenzausschuß. Die Stellungnahmen und
Beschlüsse beider Gremien sind nicht bindend und haben
keine gesetzesgleiche Wirkung. Sie sind vielmehr
„Meinungsäußerungen von Überzeugungen mit
moralischem Wert". Die betroffenen Staaten können nicht
gezwungen werden, „die Auffassungen des
Sachverständigenausschusses oder des
Konferenzausschusses zu akzeptieren und danach zu handeln" . Für
besonders wichtige Fragen und Probleme bei der
Durchführung ratifizierter Übereinkommen, die den Rahmen
der regelmäßigen und routinemäßigen Aufsicht
überschreiten, gibt es besondere Beschwerde- und
Klageverfahren sowie die Möglichkeit, die entsprechenden
Fragen an den Internationalen Gerichtshof zu
überweisen. Wegen ihrer Zusammensetzung und ihrer
Untersuchungsbefugnisse verfügen die
Untersuchungsausschüsse über die erforderlichen Voraussetzungen, um
auch „komplizierte Sach- und Rechtsfragen"
behandeln zu können. Aber auch hier können die
Schlußfolgerungen und Empfehlungen keine verbindliche Kraft
entwickeln. Der Generaldirektor unterstreicht in
seinem Bericht mehrfach, daß eine verbindliche
Entscheidung bzw. Auslegung der Übereinkommen nur vom
Internationalen Gerichtshof in dem dafür
vorgesehenen Verfahren getroffen werden kann. Ob diese
Verfahren zur Regelung seit längerer Zeit ungelöster
wesentlicher Fragen im Zusammenhang mit der
Durchführung ratifizierter Übereinkommen in
Anspruch genommen würden, sei eine Ermessensfrage.
Es besteht auch für die betroffene Regierung keine
Verpflichtung, nach Artikel 29 Abs. 2 der IAO-
Verfassung den Internationalen Gerichtshof anzurufen, wenn
sie die Empfehlungen eines
Untersuchungsausschusses nicht annehmen will oder kann.
In der Antwort des Generaldirektors auf die
Aussprache zu seinem Bericht auf der 70. IAK wird
hervorgehoben, daß alle Überwachungsgremien
einschließlich des Untersuchungsausschusses nach
Artikel 26 der IAO-Verfassung keine Gerichte (tribunals)
sind; sie sind also keine Gremien, die mit verbindlicher
Kraft eine mögliche Verletzung eines
Übereinkommens feststellen können. Vielmehr bieten diese
Überwachungsgremien „die Gelegenheit zu einem Dialog,
um soweit wie möglich die Einschlagung des
Rechtsweges zu vermeiden". Aus dem Dialogcharakter aller
Überwachungsverfahren, die auch von der
Bundesregierung voll und ganz akzeptiert werden, folgt, daß
diese Verfahren nicht in eine verbindliche
Entscheidung völkerrechtlicher oder innerstaatlicher Art
münden.
In Ergänzung zu den allgemeinen Verfahren zur
Überwachung der Durchführung ratifizierter
Übereinkommen beschloß der Verwaltungsrat im Jahr 1950,
besondere Verfahren zur Prüfung behaupteter
Verletzung gewerkschaftlicher Rechte zu schaffen.
Der hierfür zuständige Ausschuß für
Vereinigungsfreiheit besteht aus neun vom Verwaltungsrat
eingesetzten Mitgliedern (je drei Regierungs-, Arbeitnehmer-
und Arbeitgebervertreter). Er kann auch das Verhalten
von Staaten prüfen, 'die die grundlegenden
Übereinkommen zur Vereinigungsfreiheit nicht ratifiziert
haben, und er kann auch zu Aspekten der Ausübung
gewerkschaftlicher Rechte, die in den Übereinkommen
nicht ausdrücklich behandelt sind, Stellung beziehen.
Wie sich aus den Grundlagen zum Verfahren dieses
Ausschusses ergibt, überprüft er die behaupteten
Verletzungen, zieht Schlußfolgerungen, schlägt dem
Verwaltungsrat Empfehlungen vor, wie z. B. die betroffene
Regierung um Sachstands- und Fortschrittsberichte zu
bitten, überprüft diese und bewertet den Fortschritt,
richtet aber keine Beschuldigungen oder
Verurteilungen an Regierungen. Demzufolge sind weder seine
Schlußfolgerungen noch Empfehlungen verbindlich.
5. Wenn die Bundesregierung die Auffassung eines
IAO-Gremiums nicht teilt, welche rechtlichen
Schritte unternimmt sie zur Klärung dieser
Streitfragen, insbesondere
5.1 warum hat sie — wie in der IAO-Verfassung
vorgesehen — den Internationalen Gerichtshof
in Den Haag auch bei bisherigen Streitfragen
nicht angerufen,
5.2 wenn sie nicht den Internationalen
Gerichtshof anruft, welche konkreten rechtlichen
Schritte unternimmt sie dann, um eine
unabhängige Entscheidung über die
entsprechende Streitfrage zu erreichen?
Wie bereits dargelegt, ist das
Normüberwachungsverfahren der Internationalen Arbeitsorganisation auf
Dialog ausgerichtet. Teilt die Bundesregierung die
Auffassung eines IAO-Gremiums nicht, so ist sie weiterhin
bemüht, zur Klärung der Streitfrage beizutragen.
Soweit die IAO-Gremien selbst nicht der Auffassung
sind, daß der Dialog beendet ist, sind rechtliche
Schritte zumindest durch die Bundesregierung nicht
geeignet, eine Streitfrage zu klären.
Bisherige Streitfragen wurden von der
Bundesregierung nicht dem Internationalen Gerichtshof in Den
Haag vorgelegt, weil die Bundesregierung der
Auffassung ist, daß der Dialog mit den IAO-Gremien noch
nicht beendet ist.
In einem Fall (Verfassungstreue im öffentlichen Dienst)
ist der eingesetzte Untersuchungsausschuß mit einem
Mehrheitsvotum von 2 : 1 seiner Mitglieder zu einem
von der Auffassung der Bundesregierung teilweise
abweichenden Ergebnis gekommen. Der
Sachverständigenausschuß für die Anwendung der Normen hat
jedoch bei der weiteren Behandlung des Falls eine
positive Entwicklung festgestellt.
Aus diesem Grund und weil auch die Mehrheit des
Untersuchungsausschusses die Verfassung und die
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für
übereinkommenskonform hält und lediglich die Praxis —
insbesondere die Regelanfrage, die inzwischen generell
abgeschafft ist — beanstandet hat, besteht für die
Bundesregierung kein Anlaß, den IGH anzurufen.
In einem weiteren Fall (Lehrerstreiks) hat der
Ausschuß für die Vereinigungsfreiheit Empfehlungen
ausgesprochen, die ebenso wie die Antworten der
Bundesregierung vom Sachverständigenausschuß für die
Anwendung der Normen aufgegriffen und zum
Gegenstand eines weiteren Dialogs gemacht wurden. Die
Bundesregierung wurde vom Internationalen
Arbeitsamt aufgefordert, im Rahmen der jährlichen
Berichtspflicht, zu diesem Fall bis zum 15. Oktober 1992
zu berichten. Auch in diesem Fall besteht daher kein
Grund, die Anrufung des IGH zu erwägen.
Abgesehen von der Fortsetzung des Dialogs mit den
IAO-Gremien und der Möglichkeit, den IGH
anzurufen, sieht die Bundesregierung keinen Bedarf, durch
konkrete rechtliche Schritte eine unabhängige
Entscheidung über die entspechende Streitfrage zu
erreichen.
6. Welche Bedeutung kommen den genannten
Normen in bezug auf den öffentlichen Dienst und hier
insbesondere auf die Beamten zu?
Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung
verschiedener IAO-Gremien, insbesondere des
unabhängigen Sachverständigenausschusses, an, daß
unter dem in IAO-Normen verwendeten Begriff
„Arbeitnehmer" grundsätzlich auch „Beamte"
nach deutschem Recht zu verstehen sind?
Für den öffentlichen Dienst sind vor allem die
Übereinkommen Nr. 87, 98 und 151 von Bedeutung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das
Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechtes im Jahr 1956
ratifiziert. Ausweislich des Wortlauts des Übereinkommens
bezieht sich der Regelungsgehalt auf das Verhältnis
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. In diesem
Bereich ist das Übereinkommen in der Bundesrepublik
Deutschland voll erfüllt. Auf Beamte dagegen findet
das Übereinkommen keine Anwendung. Beamte sind
durch den Begriff „Arbeitnehmer" nicht erfaßt. Dieses
Verständnis gründet sich in der Verwendung des
Arbeitnehmerbegriffs im Arbeitsrecht. Danach ist
Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist.
Die Arbeitspflicht der Beamten beruht jedoch nicht auf
einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für
diese Auffassung, daß das Übereinkommen Nr. 87 auf
Beamte keine Anwendung findet, spricht auch die
ausdrückliche Bezugnahme auf dieses Übereinkommen in
der Präambel des Übereinkommens Nr. 151, das den
Schutz des Vereinigungsrechts speziell für den
öffentlichen Dienst regelt.
Das gleichfalls ratifizierte Übereinkommen Nr. 98 über
die Anwendung der Grundsätze des
Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen findet im Bereich des öffentlichen Dienstes
lediglich auf die Arbeitnehmer Anwendung. Dagegen läßt
das Übereinkommen gemäß Artikel 6 die Stellung der
öffentlichen Beamten unberührt.
Auch das nicht ratifizierte Übereinkommen Nr. 151 ist
in der Bundesrepublik Deutschland für Angestellte
und Arbeiter, deren Beschäftigungsbedingungen
durch Tarifverträge geregelt werden, erfüllt. Artikel 7
und 8 des Übereinkommens sehen vor, daß die
Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter im
öffentlichen Dienst ausgehandelt und Streitigkeiten z. B. in
Schlichtungs- oder Schiedsverfahren beigelegt
werden. Hinsichtlich der Beamten, deren
Beschäftigungsbedingungen aufgrund verfassungsrechtlicher
Bestimmung (Artikel 33 GG) durch den Gesetzgeber geregelt
werden, ist nicht auszuschließen, daß die zuständigen
Gremien der IAO Artikel 7 und 8 des Übereinkommens
in einer Weise interpretieren, die zu dem Ergebnis
führt, daß diese Bestimmungen mit der
innerstaatlichen Rechtslage nicht vereinbar sind. Aus diesem
Grund kann das Übereinkommen Nr. 151 nicht
ratifiziert werden.
Im übrigen ist bei den weiteren genannten
Übereinkommen — soweit sie auch den öffentlichen Dienst
erfassen — unter den besonderen Aspekten der
jeweiligen Regelungsmaterie zu entscheiden, ob sie auch für
Beamte Anwendung finden können.
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß „Beamte" nach
deutschem Recht grundsätzlich nicht in allen Fällen
unter den in IAO-Normen verwendeten Begriff
„Arbeitnehmer" zu subsumieren sind.
III. Die Erfüllung von allgemeinen Verpflichtungen
aus der IAO-Verfassung und weiteren Vorgaben
1. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den seit
längerem von dem Sachverständigenausschuß festge
-
stellten Verstoß gegen die IAO-Verfassung, die
eine 12-Monatsfrist (und in Ausnahmefällen 18
Monatsfrist) zur Vorlage der von der
Internationalen Arbeitskonferenz verabschiedeten
Übereinkommen und Empfehlungen an die für die
Ratifizierung „zuständige Stelle" vorsieht?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diese
Fristen zukünftig einzuhalten?
Für die Verzögerung bei der Vorlage der von der
Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen
Urkunden an die deutschen gesetzgebenden
Körperschaften sind mehrere Umstände ursächlich.
Bevor die Vorlage in Angriff genommen werden kann,
muß zunächst die zwischen Österreich, der Schweiz,
Deutschland und dem Internationalen Arbeitsamt
abgestimmte deutsche Sprachfassung der Urkunden
vorliegen. Diese wird auf einer Übersetzungskonferenz im
Herbst der Annahme der Urkunden erarbeitet und
dann vom Internationalen Arbeitsamt den beteiligten
Mitgliedstaaten etwa im Februar des folgenden Jahres
zugeleitet. Würde die Bundesregierung innerhalb der
dann noch verbleibenden vier bzw. zehn Monate die
Urkunden dem Bundesrat und dem Deutschen
Bundestag vorlegen, könnte — abgesehen von wenigen
Ausnahmefällen — diese Vorlage keine endgültige
Aussage zur Ratifizierbarkeit der vorgelegten
Übereinkommen und zur Möglichkeit der innerstaatlichen
Umsetzung der Empfehlungen enthalten. Dieses
Verfahren wurde bis etwa 1972 angewandt. Es hatte zur
Folge, daß im Falle der Ratifizierung von
Übereinkommen das Bundeskabinett sowie der Bundesrat und der
Deutsche Bundestag sich zweimal mit dem jeweiligen
Übereinkommen befassen mußten, wobei die erste
Befassung (Vorlage) für die
Gesetzgebungskörperschaften unbefriedigend war, da eine eindeutige Aussage
der Bundesregierung zur Ratifizierbarkeit fehlte.
Die Bundesregierung prüft deshalb seither bei
Vorliegen der amtlichen deutschen Übersetzung zunächst
die Ratifizierbarkeit der Übereinkommen und
entscheidet dann, ob den Gesetzgebungskörperschaften
ein Vertragsgesetzentwurf zugleitet oder die
jeweiligen Übereinkommen ihnen lediglich zur
Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Die Entscheidung über die Ratifizierbarkeit erfordert
insbesondere dann einen erheblichen Zeitaufwand,
wenn der Gegenstand der Übereinkommen in die
Zuständigkeit der Bundesländer fällt, oder EG-Recht
berührt oder wenn Zweifelsfragen eine
Interpretationsanfrage beim Internationalen Arbeitsamt
erfordern.
Die Bundesregierung hat in ihrem dem Internationalen
Arbeitsamt 1991 zugeleiteten Bericht über die
Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen die
vorstehend aufgezeigten Schwierigkeiten dargestellt.
Der Sachverständigenausschuß hat diese Darstellung
mit Interesse zur Kenntnis genommen.
Trotz der dargestellten Schwierigkeiten ist die
Bundesregierung weiterhin bemüht, die von der IAO-
Verfassung vorgegebenen Termine zur Vorlage der von der
Konferenz angenommenen Urkunden SQ weitgehend
wie möglich einzuhalten.
2. Was versteht die Bundesregierung unter der verf
assungsmäßigen Pflicht (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe
d IAO-Verfassung), die „erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung" von ratifizierten
Übereinkommen zu ergreifen, und welche Schritte
unternimmt sie tatsächlich?
Insbesondere:
2.1 Teilt die Bundesregierung die Auffassung
verschiedener Überwachungsgremien, daß zu
den „erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung" von ratifizierten Übereinkommen
— eine effektive Aufsicht,
— Sanktionen zur Ahndung und
Verhinderung von Verstößen und
— Wiedergutmachungsmaßnahmen für den
Fall von Verstößen
gehören?
Die „erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung"
ratifizierter Übereinkommen sind in den jeweiligen
Übereinkommen niedergelegt. Je nach der Natur der
Übereinkommen handelt es sich dabei z. B. um die
Regelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber,
die zur Verfügungstellung von Freiräumen für die
Tarifvertragsparteien, die Schaffung und Nutzung von
Konsultations- und Beteiligungsverfahren mit den
Sozialpartnern und die Einrichtung, den Ausbau und
die Förderung von geeigneten Diensten.
Nur dort, wo in einzelnen Übereinkommen Aufsichts-
und Kontrollmaßnahmen, strafrechtliche Sanktionen
und Entschädigungsleistungen bei Verstößen
ausdrücklich vorgesehen sind, gehören solche
Maßnahmen zu denen, die zur Durchführung des jeweiligen
Übereinkommens erforderlich sind.
2.2 Wie stellt sie die „erforderlichen Maßnahmen
zur Durchführung" der ratifizierten
Übereinkommen ansonsten sicher?
Soweit das innerstaatliche Recht keine über das
Erfordernis der jeweiligen Übereinkommen
hinausgehenden Regelungen vorsieht, stellt die Bundesregierung
die „erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung"
der von ihr ratifizierten Übereinkommen dadurch
sicher, daß sie die in den einzelnen Übereinkommen
vorgesehen Maßnahmen (vgl. Antwort auf Frage III.
2.1) ergreift, beibehält und erforderlichenfalls ausbaut.
2.3 Welche konkreten Maßnahmen hat sie für die
fünf neuen Bundesländer ergriffen, um die
Erfüllung dieser verfassungsmäßigen Pflicht
sicherzustellen, insbesondere welche Schritte
zum Aufbau einer effektiven Arbeitsaufsicht
wurden ergriffen?
Die Geltung des innerstaatlichen Rechtes der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vor dem
3. Oktober 1992 in den fünf neuen Bundesländern ist
im Einigungsvertrag geregelt. Damit ist sichergestellt,
daß auch in diesen Ländern die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der von der Bundesrepublik
Deutschland ratifizierten IAO-Übereinkommen
wirksam werden. Insbesondere hat die Bundesregierung
die neuen Länder beim Aufbau der Gewerbeaufsicht
vor allem durch Informationen über die
Rechtsvorschriften und andere Regelungen im Arbeitsschutz
sowie duck modellhafte Schulung des Personals
unterstützt.
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den
verschiedenen Entschließungen und sonstigen
Aufforderungen der Internationalen Arbeitskonferenz
sowie sonstiger Ausschüsse bzw. Konferenzen zur
Prüfung bzw. zur Einleitung von
Ratifizierungsverfahren für bestimmte Übereinkommen
nachzukommen:
— Übereinkommen Nr. 77 und 78 [Ärztliche
Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe und nicht
gewerbliche Arbeit), 1946],
— Übereinkommen Nr. 90 (Nachtarbeit
Jugendlicher, Neufassung, 1948),
— Übereinkommen Nr. 94 (Arbeitsklauseln —
öffentliche Verträge, 1949),
— Übereinkommen Nr. 143 (Wanderarbeitnehmer
— Ergänzende Bestimmungen, 1975),
— Übereinkommen Nr. 151 (Arbeitsbeziehungen
öffentlicher Dienst, 1978),
— Übereinkommen Nr. 154
(Kollektivverhandlungen, 1981),
— Übereinkommen Nr. 155 (Arbeitsschutz, 1981),
— Übereinkommen Nr. 156 (Arbeitnehmer mit
Familienpflichten, 1981),
— Übereinkommen Nr. 157 (Wahrung der Rechte
in der Sozialen Sicherheit, 1982),
— Übereinkommen Nr. 158 (Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber)?
— Die Übereinkommen Nr. 77 und 78 sehen vor, daß
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für Arbeit
in einem gewerblichen Betrieb oder zu
nichtgewerblichen Arbeiten nicht zugelassen werden
dürfen, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung
für die betreffende Arbeit geeignet befunden
worden zu sein. Kinder und Jugendliche bleiben für die
von ihnen ausgeübte Arbeit bis zur Erreichung, des
18. Lebensjahres unter ärztlicher Überwachung.
Ihre Beschäftigung darf nur unter der Bedingung
fortgesetzt werden, daß die ärztliche Untersuchung
wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird.
Das wesentliche Ratifikationshindernis ist für die
Bundesregierung insbesondere die Tatsache, daß
das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
in den §§ 34 bis 46 Vorschriften über die
gesundheitliche Betreuung enthält, die von den
Bestimmungen der Übereinkommen Nr. 77 und 78
abweichen. So hängt im Gegensatz zu den
Übereinkommen die Aufnahme und Fortsetzung einer
Beschäftigung nicht von der Tauglichkeitserklärung des
Arztes ab, vielmehr bezieht sich die Untersuchung
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz allgemein auf
den Gesundheits- und Entwicklungsstand des
Jugendlichen. Weiter ist nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz nur eine Nachuntersuchung
vorgeschrieben. Außer dieser ersten Nachuntersuchung
kann sich der Jugendliche weiteren jährlichen
Untersuchungen freiwillig unterziehen, während
nach den Übereinkommen diese wenigstens einmal
im Jahr zu wiederholen sind
(Pflichtuntersuchungen).
Eine Angleichung des innerstaatlichen Rechts an
die Übereinkommen würde nach Ansicht der
Bundesregierung die Beschäftigung Jugendlicher
bürokratisch erschweren, ohne ihren Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz wirklich zu verbessern.
— Die Bundesregierung sieht sich durch folgende
Bestimmungen daran gehindert, das
Übereinkommen Nr. 90 zu ratifizieren:
Nach Artikel 2 Nr. 1 des Übereinkommens gilt als
Nacht ein Zeitraum von mindestens zwölf Stunden.
In § 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist
als Nachtruhe nur die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00
Uhr festgelegt.
Nach Artikel 3 Nr. 3 ist Jugendlichen, soweit sie
ausnahmsweise nachts beschäftigt werden dürfen,
zwischen zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von
mindestens 13 aufeinanderfolgenden Stunden zu
gewähren. Nach § 13 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes ist zwischen zwei Arbeitsschichten lediglich
eine Freizeit von zwölf Stunden vorgeschrieben.
— Das Übereinkommen Nr. 94 der IAO behandelt im
wesentlichen die Aufnahme von Klauseln in die bei
der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zwischen
der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen
abzuschließenden Verträge.
Diese Klauseln sollen den beteiligten
Arbeitnehmern die Einhaltung der in Tarifverträgen, Schieds
sprüchen, Gesetzen oder auf andere Weise
festgelegten Löhne und Arbeitsbedingungen
gewährleisten, um unlauteren Wettbewerb auf Kosten der
Arbeitnehmer zwischen den sich um einen
öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen
auszuschalten.
Die Zielsetzung des Übereinkommens wird von der
Bundesregierung bejaht, jedoch weichen die von
der IAO vorgeschlagenen Mittel vom deutschen
Recht und den nationalen bzw. internationalen
Vergaberegelungen ab.
So ist es in der Bundesrepublik Deutschland
Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit, der
Gewerbeaufsicht und nicht zuletzt der Gewerkschaften,
Wettbewerb auf Kosten der Arbeitnehmer auch bei der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu verhindern.
Abgesehen davon ist die in dem Übereinkommen
geforderte staatliche Kontrolle der Einhaltung der
Tarifbestimmungen mit dem in der Bundesrepublik
Deutschland bestehenden System der
unabhängigen Festlegung und Wahrung der Arbeits- und
Lohnbedingungen durch die Arbeitnehmer und
Arbeitgeber (Tarifautonomie) nur schwer zu
vereinbaren.
Darüber hinaus würde die staatliche Pflicht zur
tarif- und arbeitsrechtlichen Überprüfung von sich
um öffentliche Aufträge bewerbenden
Unternehmen einen — auch angesichts der zunehmenden
Internationalisierung des öffentlichen
Auftragswesens — enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
nötig machen. Hinzu kommt, daß die Überprüfung
konsequenterweise auch während der
Ausführungszeit eines öffentlichen Auftrages erfolgen
müßte.
All diese Argumente haben letztendlich dazu
geführt, daß nach den nationalen
Vergabebestimmungen (z. B. VOL/B § 4, Nr. 1 Abs. 2) allein der
Auftragnehmer für die Erfüllung der gesetzlichen,
behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
verantwortlich ist.
Aus den dargelegten Gründen beabsichtigt die
Bundesregierung gegenwärtig nicht, das
Übereinkommen Nr. 94 der IAO in das deutsche Recht bzw.
Vergabewesen zu übernehmen.
— Die generellen Zielsetzungen des Übereinkommens
Nr. 143 der IAO, Wanderarbeitnehmer vor
Mißbräuchen durch die Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung zu schützen und die Herstellung der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von
ausländischen Arbeitnehmern zu fördern, sind von der
Bundesregierung bei der Annahme des
Übereinkommens begrüßt worden und inzwischen fester
Bestandteil ihrer Ausländerpolitik. Das
Übereinkommen enthält jedoch Vorschriften, die mit
unverzichtbaren Bestimmungen im Bereich der
Ausländerbeschäftigung, insbesondere dem Vorrang
deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer
Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt, kollidieren. So ist
es angesichts der aktuellen Arbeitsmarktlage —
mehr als drei Millionen Arbeitslose in Ost- und
Westdeutschland — und der noch zu bewältigenden
Aufbauarbeit in den neuen Bundesländern
insbesondere nicht vertretbar, ausländischen
Arbeitnehmern — wie in Artikel 14 Buchstabe a) des
Übereinkommens vorgesehen — grundsätzlich spätestens
schon nach zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts
das Recht auf freie Wahl der Beschäftigung und auf
geographische Freizügigkeit zu geben, oder schon
früher, wenn die erste Arbeitserlaubnis eine
kürzere Geltungsdauer hatte.
Mit dem Grundsatz des Vorranges deutscher und
ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer
ist auch die in Artikel 8 des Übereinkommens
geforderte Gleichbehandlung arbeitsloser Ausländer bei
der Bereitstellung einer anderweitigen
Beschäftigung nicht vereinbar.
Weitere Bedenken ergeben sich im Hinblick auf die
in Artikel 10 des Übereinkommens geforderte
Gleichbehandlung in bezug auf individuelle und
kollektive Freiheiten und in diesem
Zusammenhang bedingt auch in bezug auf gewerkschaftliche
Rechte. Ausländische Arbeitnehmer werden zwar
von den deutschen Gewerkschaften
gleichbehandelt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den
Mitbestimmungsgesetzen haben sie auch dieselben
Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Eine völlige
Gleichstellung kommt jedoch dort nicht in Frage,
wo die Gewerkschaften ihre Vertreter in
bestimmten Gremien öffentlich-rechtlicher Institutionen
entsenden können und für die Mitgliedschaft in diesen
Gremien die deutsche Staatsangehörigkeit
Voraussetzung ist.
— Zum Übereinkommen Nr. 151 wird auf die Antwort
zu Frage II. 6 verwiesen.
Das grundsätzlich für alle im öffentlichen Dienst
Beschäftigte geltende Übereinkommen ist für
Angestellte und Arbeiter, deren
Beschäftigungsbedingungen durch Tarifverträge geregelt werden,
erfüllt.
— Eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 154 ist
nicht möglich. Nach einer Kernbestimmung des
Übereinkommens müssen die Vertragsstaaten
Kollektivverhandlungen schrittweise auf alle
Gegenstände des Arbeitsrechts ausdehnen. In der
Bundesrepublik Deutschland ist die Festlegung der
Arbeitsbedingungen in einem denkbar weiten
Umfang den Tarifvertragsparteien zur freien
eigenverantwortlichen Gestaltung zugewiesen.
Dementsprechend erhalten arbeitsrechtliche Gesetze im
Regelfall Mindestvorschriften, so daß die
Vereinbarung günstigerer Regelungen durch die
Tarifvertragsparteien zulässig ist. Der Gesetzgeber kann
sich jedoch nicht gänzlich der Befugnis begeben,
für besondere arbeitsrechtliche Materien eine
abschließende Regelung zu treffen, die eine
Abweichung auch durch Tarifvertrag nicht zuläßt. Im
geltenden Recht bilden Beispiele für derartige — nicht
tarifdispositive — Rechtsvorschriften die
Mitbestimmungsgesetze oder die Organisationsvorschriften
des Betriebsverfassungsgesetzes.
— Die Zielsetzung des Übereinkommens Nr. 155 ist in
der Bundesrepublik Deutschland weitgehend
erfüllt. Einer Ratifizierung stehen Abweichungen des
innerstaatlichen Rechts zu einigen
Einzelvorschriften des Übereinkommens entgegen. Die
Bundesregierung bereitet zur Zeit den Entwurf eines
Gesetzes über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitsschutz-Rahmengesetz)
vor. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird sie
prüfen, ob das Übereinkommen dann ratifiziert
werden kann.
— Die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 156 ist
aus folgenden Gründen nicht möglich:
Die deutsche Verfassung stellt in Artikel 6
Grundgesetz die Familie — insbesondere die Pflege und
Erziehung der Kinder sowie den Anspruch der
Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft —
unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. Auch das deutsche Kündigungsrecht und die
dazu ergangene Rechtsprechung tragen diesem
Verfassungsrecht Rechnung. Ein besonderer
Kündigungsschutz besteht nach dem Gesetz zum Schutz
der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)
und dem Gesetz über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz).
Darüber hinaus berücksichtigt auch der allgemeine
Kündigungsschutz das besondere Schutzbedürfnis
von Arbeitnehmern mit Familienpflichten. Bereits
nach geltendem Kündigungsschutzgesetz können
Familienpflichten als solche, wie auch kurzfristige
familienbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers bei
der Arbeit (§ 616 Abs. 1 BGB) eine Kündigung
durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen.
Familienstand und Familienpflichten sind zudem im
Rahmen der bei betriebsbedingten Kündigungen
erforderlichen Sozialauswahl der zu kündigenden
Arbeitnehmer entscheidungsrelevante Kriterien.
Zwar sind Kleinstbetriebe (bis zu fünf
Arbeitnehmer) und kurzfristige Arbeitsverhältnisse (bis zu
sechs Monaten) vom Kündigungsschutzgesetz
ausgenommen; dies bedeutet jedoch nicht, daß
Kündigungen wegen Familienpflichten in diesem Bereich
stets zulässig wären. Vielmehr können diese
Kündigungen wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes
gegen Treu und Glauben unwirksam sein.
Zwar genügt der gesetzliche Kündigungsschutz den
Anforderungen des Artikels 8 des Übereinkommens
nicht in vollem Umfang; allerdings ist der
Kündigungsschutz über den gesetzlichen Wortlaut hinaus
durch die Rechtsprechung — insbesondere des
Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesverfassungsgerichts — weiter ausgebaut worden, die
unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte hat.
— Das Übereinkommen Nr. 157 über die Einrichtung
eines internationalen Systems zur Wahrung der
Rechte in der Sozialen Sicherheit sieht die
Schaffung eines Systems der Koordinierung der
Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten vor.
Im einzelnen ist u. a. die Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten, die in den verschiedenen
Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, für den Erwerb,
die Wahrung oder das Wiederaufleben von
Leistungsansprüchen vorgesehen sowie ein
uneingeschränkter Leistungsexport. Diese
Exportverpflichtung besteht auch, wenn sich ein Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates in einem Land aufhält, das
dieses Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Das
Übereinkommen hat damit Bedeutung für
Personen, die nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten
versicherungspflichtig gearbeitet haben bzw. sich
als Rentenempfänger in einem anderen als dem
Staat aufhalten, aus dem die Rentenleistung
erbracht wird.
Die Verpflichtung zum uneingeschränkten Export
von Renten bei Alter, Invalidität und
Hinterbliebenen sowie bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten wird aus dem Übereinkommen unmittelbar
begründet. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch
bilaterale Abkommen modifiziert werden.
Die Ratifikation des Übereinkommens hätte ganz
erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Recht;
sie ist daher nicht beabsichtigt.
Die Bestimmungen des Übereinkommens stehen
besonders im Widerspruch zum deutschen
Auslandsrentenrecht sowie zu den
Ruhensbestimmungen der Unfallversicherung.
Renten werden an Ausländer nach deutschem
Recht ins Ausland nur in Höhe von 70 Prozent der
Inlandsrenten gezahlt. Leistungen aufgrund des
Fremdrentenrechts hingegen können nur zu sehr
eingeschränkten Voraussetzungen ins Ausland
erbracht werden. Diese Leistungen müßten jedoch
nach den Bestimmungen des Übereinkommens
ohne Einschränkung an die Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig von
ihrem Wohnort, ins Ausland exportiert werden.
Damit geht das Übereinkommen weit über die
Bestimmungen bilateraler Abkommen und des EG
-
Rechts hinaus. Die finanziellen Auswirkungen einer
solchen Exportpflicht insbesondere für Leistungen
nach dem Fremdrentenrecht wären erheblich.
Die Bundesregierung hat zur Wahrung der Rechte
von Wanderarbeitnehmern im Bereich der Sozialen
Sicherheit zahlreiche Vereinbarungen mit anderen
Staaten geschlossen und wird derartige
Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten schließen,
sofern dies erforderlich wird. Dabei können die
Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnungen
berücksichtigt werden. Durch eine Ratifikation des
Übereinkommens Nr. 157 würde jedoch das
Interesse anderer Staaten, bilaterale oder auch
mehrseitige Vereinbarungen mit Deutschland zu schließen,
reduziert, da wegen der unmittelbar anwendbaren
Exportverpflichtung aus dem Übereinkommen
selbst keine Notwendigkeit mehr bestünde,
derartige Vereinbarungen abzuschließen.
— Ziel des Übereinkommens Nr. 158 ist ein
umfassender Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertig
ter Kündigung. Das deutsche Arbeitsrecht erfüllt
die Anforderungen des Übereinkommens
weitgehend und geht zum Teil sogar darüber hinaus
(z. B. sieht § 102 BetrVG die Anhörung des
Betriebsrats vor jeder Kündigung vor und geht damit weiter
als Artikel 13 des Übereinkommens). Gleichwohl
sieht die Bundesregierung nach wie vor
Schwierigkeiten, die sie daran hindern, die Ratifizierung
dieses Übereinkommens vorzuschlagen.
Da der Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben
mit in der Regel weniger als sechs Arbeitnehmern
nicht gilt (§ 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz),
müßten diese Arbeitnehmer von der Anwendung
des Übereinkommens ausgenommen werden.
Ferner ist nicht auszuschließen, daß sich die in
Artikel 13 vorgesehenen Beteiligungsrechte der
Arbeitnehmervertreter (z. B. Sozialplan) auch auf die
leitenden Angestellten beziehen. Dieser
Personenkreis untersteht wegen seiner Sonderstellung aber
nicht dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes.
Es ist sehr zweifelhaft, ob für die Arbeitnehmer in
Kleinbetrieben und die leitenden Angestellten
insoweit die Ausnahmeregelung in Artikel 2 Abs. 5 des
Übereinkommens eingreift. Wie sich bei den
Beratungen des Übereinkommens in Genf ergibt, waren
gerade diese Fragen zwischen
Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern besonders
umstritten. Im Falle einer Ratifizierung müßte die
Bundesregierung deshalb einen Streit über die
Notwendigkeit der Ausweitung des bestehenden
Kündigungsschutzrechtes auf Kleinbetriebe befürchten.
Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem
Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist
aber notwendig, um das Funktionieren einer
kleinen Betriebseinheit überhaupt zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird dadurch die geringere
verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Belastbarkeit der
Kleinbetriebe berücksichtigt sowie ihre größere
Flexibilität bei Schwankungen in der Auftragslage,
die besonders in Kleinbetrieben
existenzbestimmend sein kann. Eine gesetzliche Ausweitung des
geltenden Kündigungsschutzes auf Kleinstbetriebe
wäre politisch nicht vertretbar, da sie in dem
besonders sensiblen klein- und mittelständischen Bereich
beschäftigungsfeindliche Auswirkungen hätte und
damit auch der Zielsetzung des Übereinkommens
zuwiderliefe.
Nach Artikel 5 des Übereinkommens sind u. a.
Familienstand und Familienpflichten nicht als triftige
Gründe für eine Kündigung anzusehen. Wie sich
aus den vorstehenden Ausführungen zum
Übereinkommen Nr. 156 ergibt, ist der Arbeitnehmer
auch in diesen Fällen nach dem innerstaatlichen
Recht zwar grundsätzlich gegen eine Kündigung
geschützt, jedoch gelten die dort genannten
Ausnahmen.
Darüber hinaus besteht keine gesetzlich normierte
Pflicht, einen Arbeitnehmer vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anzuhören, wie dies Artikel 7
des Übereinkommens vorschreibt. Allerdings
räumen Arbeitgeber in der Praxis den Arbeitnehmern
eine solche Verteidigungsmöglichkeit häufig ein.
4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung,
um die von den Internationalen
Arbeitskonferenzen, den (Europäischen) Regionalkonferenzen und
sonstigen Konferenzen sowie von den
Industrieausschüssen und sonstigen Ausschüssen
verabschiedeten Schlußfolgerungen und Entschließungen zu
Einzelthemen (neben den Aufforderungen zur
Ratifizierung) umzusetzen?
Die Schlußfolgerungen und Empfehlungen der
genannten Organe und Einrichtungen dienen den
unterschiedlichsten Zwecken. Sie können u. a. den Anlaß für
konkrete Maßnahmen bilden, der Steuerung und
Intensivierung von begonnenen Arbeiten dienen,
Schlußfolgerungen zu beendeten Projekten darstellen
oder politische Appelle beinhalten. Je nach
Themenlage und Dringlichkeit stellen sie auch für die
Bundesregierung Anregungen für nationale oder
internationale politische Entscheidungen oder sonstigen
Handlungsbedarf dar. Sowohl die Sozialpartner als auch die
im Bereich der Bundesregierung betroffenen Ressorts
sind zur Berücksichtigung im Rahmen des Möglichen
aufgerufen. Weitere Maßnahmen zur Umsetzung
ergreift die Bundesregierung durch ihre intensive
Mitarbeit und -hilfe bei der Verwirklichung
verschiedenster Projekte des Internationalen Arbeitsamtes.
5. Wie stellt die Bundesregierung — außer durch die
Erfüllung ihrer Berichtspflicht — die Verwirklichung
der in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über
multinationale Unternehmen und Sozialpolitik
(1977) enthaltenen Ziele und Maßnahmen sicher?
Die Grundsätze, die in der „Dreigliedrigen
Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und
Sozialpolitik" vom 16. November 1977 enthalten sind,
werden von den in Deutschland tätigen
multinationalen Unternehmen auf der Basis der deutschen
Gesetze beachtet und angewendet.
Darüber hinaus halten sich die Unternehmen an die
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (von
Juni 1976), die alle wichtigen Aspekte im Verhalten
der Unternehmen erfassen, aber sich auf einen
engeren geographischen Bereich als die IAO-Grundsätze
erstrecken.
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer
internationalen Kontakte die weltweite
Berücksichtigung der genannten Grund- und Leitsätze.
6. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der
IAO/UNESCO-Empfehlung über den Status der
Lehrer aus dem Jahr 1966 bei?
Welche Schritte hat sie zusammen mit den Ländern
unternommen, um diese Empfehlung sowie die
weiteren Empfehlungen des speziell zur
Überwachung dieser Empfehlung eingesetzten IAO/
UNESCO- Sachverständigenausschusses
umzusetzen?
Bei der Verabschiedung der IAO/UNESCO-
Empfehlung im Jahr 1966 waren die darin enthaltenen Emp
fehlungen in der Bundesrepublik Deutschland bereits
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ 3495
weitgehend erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der Ausbildung, der Arbeitsbedingungen und des
Status der Lehrer.
Soweit in der Bundesrepublik Deutschland Lehrer als
Angehörige des öffentlichen Dienstes Beamte sind
(dies ist überwiegend der Fall), werden ihre Rechte
und Pflichten auch gesetzlich geregelt (Artikel 33
Abs. 4 des Grundgesetzes, § 2
Beamtenrechtsrahmengesetz, Landesbeamtengesetze).
Lehrer sind — wie in der entsprechenden Empfehlung
gefordert — insbesondere auch für den Fall der
Arbeitslosigkeit sozial gesichert, wobei Beamte auf Lebenszeit
und Angestellte — letztere nach einer bestimmten
Beschäftigungszeit — ohnehin unkündbar sind und
deshalb nur in Ausnahmefällen auf diese Sicherung bei
Arbeitslosigkeit angewiesen sind.
Lehrer, die im Angestelltenverhältnis mehr als
kurzzeitig tätig sind, sind grundsätzlich durch die
Arbeitslosenversicherung geschützt. Sie erhalten
Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360
Kalendertage als Arbeitnehmer eine die Beitragspflicht nach
dem Arbeitsförderungsgesetz begründende
Beschäftigung ausgeübt und die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt haben. Angestellte Lehrer, die diese
Anwartschaftszeit nicht erfüllen und beamtete Lehrer sind bei
Arbeitslosigkeit durch die Arbeitslosenhilfe gesichert,
wenn sie u. a. innerhalb des letzten Jahres vor der
Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage in einer die
Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz
begründenden Beschäftigung bzw. in einem
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Beamter gestanden
haben und bedürftig sind.
Entsprechend den Zuständigkeiten zwischen Bund
und Ländern ist es das aktive Bemühen der
Bundesregierung, die entsprechende Empfehlung
umzusetzen. Hierzu wird auf der Grundlage der von IAO/
UNESCO erstellten Fragebögen an alle national zu
beteiligenden Stellen unter der Federführung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein
Gesamtbericht erstellt. Der letzte Bericht stammt aus dem
Jahr 1990.
IV. Die Herstellung einer vollkommenen
Übereinstimmung der innerstaatlichen Gesetzgebung und
Praxis mit ratifizierten IAO-Übereinkommen
A. Allgemeine Fragen des Streikrechts
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß
die IAO „mit ihrem Eintreten für das Recht auf
Vereinigungsfreiheit Maßstäbe für die Verwirklichung
der Freiheit gesetzt hat"?
Welche Konsequenzen insbesondere für das durch
das Recht auf Vereinigungsfreiheit gewährleistete
Streikrecht zieht sie daraus?
Die Bundesregierung teilt die im ersten Teil der Frage
wiedergegebene Einschätzung des Bundespräsidenten
anläßlich seiner Ansprache vor der 72. Tagung der
Internationalen Arbeitskonferenz am 11. Juni 1986.
In dem IAO-Übereinkommen Nr. 87 ist die
Vereinigungsfreiheit und der Schutz des Vereinigungsrechts
festgelegt. Diese Freiheitsrechte sind in der
Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. In dem
Übereinkommen ist jedoch ebensowenig wie in anderen
Übereinkommen der IAO ein Streikrecht gewährleistet. Die
Bundesregierung hält es für rechtlich äußerst
bedenklich, daß bestimmte Gremien der IAO aus dem
Übereinkommen Nr. 87 über dessen Wortlaut hinaus
Schlußfolgerungen zu einer bestimmten Ausgestaltung
des Arbeitskampfs herleiten, die die ratifizierenden
Staaten binden sollen. Gegenstand der Ratifizierung
eines IAO-Übereinkommens kann nur der
Übereinkommenstext selbst sein. Nach Auffassung der
Bundesregierung sind auch Ausschüsse und
Sachverständigengremien der IAO an die Prinzipien des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gebunden.
Diese Grundsätze verbieten Auslegungsschritte, die
sich völlig von dem festgelegten Text einer IAO
-
Urkunde lösen.
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung bisher getroffen, um die bereits
mehrfachen Schlußfolgerungen und Empfehlungen des
Sachverständigenausschusses zum Recht auf
Proteststreik in der Bundesrepublik Deutschland
umzusetzen?
Die Bundesregierung versteht unter Proteststreiks im
Sinne der Anfrage Arbeitsniederlegungen, deren Ziel
es ist, Kritik an der Wirtschafts- und Sozialpolitik der
Regierung oder an Gesetzgebungsvorhaben der
parlamentarischen Körperschaften zum Ausdruck zu
bringen.
Die Bundesregierung hat keine konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung eines angeblichen Rechts auf
Proteststreik getroffen.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist in Deutschland
die Freiheit des Arbeitskampfes gewährleistet.
Allerdings zählen zu den durch das Grundgesetz
geschützten Koalitionsmitteln nur solche
Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen
gerichtet sind (vgl. Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 — 1 BvR 779/85). Hierzu
rechnen Proteststreiks nicht.
Die Bundesregierung teilt nicht die
Schlußfolgerungen, die der Sachverständigenausschuß der IAO zum
Proteststreik gezogen hat. Wenn schon die
einschlägigen IAO-Übereinkommen keine Normen arbeits
kampfrechtlicher Natur enthalten, sind die IAO-
Gremien nach Auffassung der Bundesregierung erst recht
nicht befugt, den Mitgliedstaaten Vorschriften zur
Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts in Einzelfragen
zu machen.
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die
Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses
bzw. des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit zur
Zulässigkeit des Rechts auf
— Solidaritätsstreiks und
— friedliche Betriebsbesetzung
zu verwirklichen?
Drucksache 12 /3495 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Auf die Antwort zur vorhergehenden Frage wird Bezug
genommen.
Im übrigen sind der Bundesregierung auf Deutschland
bezogene Äußerungen der genannten IAO-Gremien
zu einem Recht auf f riedliche Betriebsbesetzung nicht
bekannt.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die
Vorgaben von Artikel 69i des Übereinkommens Nr.
102 (Mindestnormen der Sozialen Sicherheit) in
bezug vor allem auf die Neufassung von § 116 AFG
eingehalten werden?
Nach Auffassung der Bundesregierung steht die
Neufassung des § 116 AFG aus dem Jahr 1986 im Einklang
mit Artikel 69 (i) des IAO-Übereinkommens Nr. 102.
Auch der Sachverständigenausschuß geht in seinen
bisherigen Bemerkungen zur Neufassung des § 116
AFG im Zusammenhang mit Artikel 69 (i) des
Übereinkommens Nr. 102 nicht von einem Widerspruch
zwischen beiden Bestimmungen aus. Er hat die
Bundesregierung lediglich um Angaben zur politischen
Umsetzung des § 116 AFG, insbesondere über
Entscheidungen des Neutralitätsausschusses, gebeten.
Sobald entsprechende Erfahrungen vorliegen, wird die
Bundesregierung die zuständigen IAO-Gremien
unterrichten. Besondere Maßnahmen zur Gewährleistung
der Einhaltung der „Vorgabe von Artikel 69 (i) des
Übereinkommens Nr. 102" sind nach Ansicht der
Bundesregierung nicht erforderlich.
B. Beamten(streik)rechtsfragen
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung bisher getroffen, um die mehrfachen
Schlußfolgerungen und Empfehlungen des
Sachverständigenausschusses der IAO zu
— der Zulässigkeit des Beamtenstreiks für weite
Kategorien von Beamten insbesondere im
Postbereich,
— dem Verbot des zwangsweisen Einsatzes von
Beamten im Fall des Streiks von Arbeitnehmern
umzusetzen?
Für den Fall, daß bisher noch keine
Umsetzungsmaßnahmen getroffen wurden:
Warum hat die Bundesregierung bisher noch nichts
unternommen, diesen internationalen Vorgaben zu
entsprechen?
Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG gehört, daß
Beamten aufgrund der Besonderheiten des
öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ein
Streikrecht nicht zusteht. Der Staat als Dienstherr ist in seiner
Funktion als Gesetzgeber für die Regelung des
Rechtsverhältnisses allein zuständig und verantwortlich. Ein
Streik von Beamten würde deshalb die
Entscheidungsfreiheit des demokratisch gewählten Parlaments
beeinträchtigen. Der einzelne Beamte hat keine
unmittelbaren Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung
seines Rechtsverhältnisses einzuwirken; ebensowenig
ist er nach den in der Verfassung festgeschriebenen
Grundsätzen des . Berufsbeamtentums befugt, zur
Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive
wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen. Dies ist
u. a. deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber nach
Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes bei der
Gestaltung der Beschäftigungsbedingungen der Beamten an
die Grundsätze und Sturkturprinzipien des
Berufsbeamtentums — und damit insbesondere an das Fürsorge-
und Alimentationsprinzip — gebunden ist. Mit dem
Beteiligungsverfahren nach § 94
Bundesbeamtengesetz ist sichergestellt, daß bei der beamtenrechtlichen
Gesetzgebung über die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften die Interessen der Beamten
bei der Gestaltung der sie betreffenden Regelungen
einfließen. Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage
II. 6 Bezug genommen.
Das sich aus dem Grundgesetz ergebende Streikverbot
gilt für alle Beamten, unabhängig davon, welche
Aufgaben sie wahrnehmen. Durch den
verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt für Beamte wird die
kontinuierliche und zuverlässige Erfüllung der wesentlichen
öffentlichen Aufgaben im Interesse der Bürger und der
staatlichen Gemeinschaft gewährleistet. Deshalb kann
die Rechtsstellung der Beamten nicht nach
Tätigkeitsbereichen unterschiedlich ausgestaltet sein. Die
Verfassung sieht das Berufsbeamtentum als Einheit.
Insofern besteht für die Bundesregierung kein Raum,
die Bemerkungen des Sachverständigenausschusses
der IAO umzusetzen.
Der Einsatz von Beamten auf bestreikten
Arbeitsplätzen wird vom Bundesverwaltungsgericht und vom
Bundesarbeitsgericht für zulässig gehalten. Die gegen
das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gerichtete Verf
assungsbeschwerde der Deutschen Postgewerkschaft ist
zur Zeit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
Die Bundesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme
dahin gehend eingelassen, daß die
Verfassungsbeschwerde unbegründet ist, weil die angegriffene
Entscheidung die Beschwerdeführerin nicht in ihren
Grundrechten verletzt. An dieser Rechtsauffassung
hält die Bundesregierung nach wie vor fest. Sie sieht
auch keinen Anlaß, ihre Rechtsauffassung zu den
Rechten und Pflichten von Beamten im Falle eines
Streiks und der sich daraus ergebenden Zulässigkeit
ihres Einsatzes auf bestreikten Arbeitsplätzen zu
ändern.
2. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die
Bundesregierung innerhalb welchen Zeitraums zu
ergreifen?
Insbesondere:
2.1 Wird sie Gesetzesinitiativen ergreifen, ggf.
welche?
2.2 Wie wird sie auf die Landesregierungen zur
Sicherstellung des Beamtenstreikrechts im
Länder- und Kommunalbereich einwirken?
2.3 Welche Vorgaben wird sie in bezug auf das
Disziplinarrecht bzw. den
Bundesdisziplinaranwalt formulieren?
2.4 Wird sie in dem Rechtsstreit vor dem
Bundesverfassungsgericht wegen des zwangsweisen
Einsatzes von Beamten im Streikfall eine den
IAO-Vorgaben entsprechende Stellungnahme
abgeben?
2.5 Wie wird sie den bisherigen Erlaß oder die
sonstigen Verwaltungsvorschriften zu
Arbeitskämpfen im öffentlichen Dienst ändern?
Aus der Antwort zu Frage IV. B. 1 ergibt sich, daß die
Bundesregierung keinen Anlaß für konkrete
Maßnahmen in diesem Bereich sieht.
3. Welche (weiteren) konkreten Maßnahmen
beabsichtigt die Bundesregierung zu treffen, um die
Empfehlungen des Ausschusses für
Vereinigungsfreiheit des Verwaltungsrats des
Internationalen Arbeitsamtes (IAA) vom Februar 1991
aufgrund der Beschwerde des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft (GEW) zur Garantie des
Streikrechts der Lehrerinnen und Lehrer
(unabhängig davon, ob sie Beamte oder Angestellte sind)
umzusetzen?
Welchem Zeitplan folgt sie dabei?
Zum Streikrecht für Lehrer, die in einem
Beamtenverhältnis stehen, wird auf die Ausführungen zu Fragen
IV. B. 1 und 2 verwiesen.
Soweit es sich um angestellte Lehrerinnen und Lehrer
handelt, unterliegen diese dem allgemeinen
Arbeitsrecht sowie den einschlägigen tariflichen
Bestimmungen. Für diesen Personenkreis gilt damit auch das
Streikrecht im Rahmen des Artikels 9 Abs. 3 des
Grundgesetzes und der durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung festgelegten Regeln.
4. Das Übereinkommen Nr. 98 normiert die Pflicht zur
Förderung freier Verhandlungen über
Arbeitsbedingungen mit dem Ziel des Abschlusses von
Gesamtarbeitsverträgen zwischen Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbänden. Diese Verpflichtung
besteht auch gegenüber Beamten, die nicht in der
Verwaltung des Staates beschäftigt sind.
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung,
um diesen Beamten und ihren Gewerkschaften
dieses Recht zu gewährleisten?
Nach § 94 Bundesbeamtengesetz und den
entsprechenden Regelungen in den Landesbeamtengesetzen
(§ 58 Beamtenrechtsrahmengesetz) sind bei der
Vorbereitung allgemeiner Regelungen der
beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen.
Bundesregierung und Gewerkschaftsseite befinden sich
derzeit in einem intensiven Dialog, um auf der Basis der
geltenden gesetzlichen Beteiligungsregelungen
Verbesserungen des Verfahrens zu erzielen. Für die
Bundesregierung steht dabei fest, daß die Beamten und
ebenso die Richter und Soldaten einen Anspruch
darauf haben, bei der Gestaltung der sie betreffenden
Normen mitzuwirken. Da die
Beschäftigungsbedingungen für die öffentlich-rechtlichen
Statusverhältnisse durch Gesetz bzw. durch Rechtsverordnung und
Verwaltungsvorschrift aufgrund vom Parlament
abgeleiteter Rechtssetzungsbefugnis gestaltet werden,
wären echte Verhandlungsrechte der Gewerkschaften
erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken
ausgesetzt. Das Beteiligungsverfahren bietet den wirksamen
und vielfach bewährten Ausgleich für das Fehlen von
tariflichen Verhandlungs- und Streikrechten im
Bereich der von der Verfassung gewährleisteten
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse.
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung,
um Beamten, denen nach der Spruchpraxis der
IAO-Gremien kein Streikrecht zusteht, einen
effektiven Ausgleich in Form eines angemessenen
unparteilichen und schnellen Schlichtungs- oder
Schiedsverfahrens zur Verfügung zu stellen, bei
dem die Parteien in jeder Phase teilnehmen können
und dessen Ergebnisse für beide Parteien bindende
Wirkung haben, verbunden mit der Pflicht zur
schnellen und vollständigen Umsetzung?
Den effektiven Ausgleich für das im Beamtenbereich
bestehende Streikverbot bietet das
Beteiligungsverfahren nach § 94 Bundesbeamtengesetz (§ 58
Beamtenrechtsrahmengesetz). Aufgrund der
Regelungszuständigkeit und -verantwortung des Gesetzgebers
kommen dem Tarifvertragssystem entlehnte
Strukturen wie Schlichtungs- oder Schiedsverfahren im
Beamtenbereich nicht in Betracht.
6. Wie stellt die Bundesregierung die Vorgaben aus
dem Übereinkommen Nr. 111 (Diskriminierung in
Beruf und Beschäftigung) allgemein und
insbesondere im Hinblick auf die geforderte
6.1 Differenzierung der verfassungsmäßigen
Treuepflicht nach den jeweils ausgeübten
Funktionen,
6.2 Wiedereinstellung der vom Radikalenerlaß
Betroffenen
sicher?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die in der
Bundesrepublik Deutschland getroffenen Maßnahmen
zur Erhaltung eines verfassungstreuen öffentlichen
Dienstes, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auf ein zwingendes Gebot des
Grundgesetzes zurückgehen, vereinbar sind mit dem
Übereinkommen 111 über Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Grundsatzentscheidung vom 22. Mai 1975 — 2 BvL 13/73 —
ausdrücklich bestätigt, daß dem Beamten eine
besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und
seiner Verfassung obliegt; zugleich hat es ausgeführt,
daß die Treuepflicht einer Differenzierung je nach der
Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht
zugänglich ist.
Diese Rechtsauffassung hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 7. August
1990 — 2 BvR 2034/89 — noch einmal ausdrücklich
bekräftigt.
Eine Wiedereinstellung der betroffenen Personen
kommt dann in Betracht, wenn sie sich glaubhaft von
den Zielen der von ihnen unterstützten
verfassungsfeindlichen Organisation losgesagt und dies durch eine
Handlung nach außen (z. B. durch Austritt) kundgetan
haben.
7. Welche Überlegungen stellt die Bundesregierung
an, um die durch die Spruchpraxis der IAO-
Gremien konkretisierten Vorgaben in bezug auf
— das Streikrecht aus dem Grundsatz der
Vereinigungsfreiheit in der IAO-Verfassung und dem
Übereinkommen Nr. 87,
— Verhandlungsrechte der Gewerkschaften aus
dem Übereinkommen Nr. 98 und
— die Diskriminierungsverbote aus dem
Übereinkommen Nr. 111
durch entsprechende Neuregelungen im
Beamtenrecht (Verbot von Disziplinar- und anderen
einschränkenden Maßnahmen bei Streikteilnahme;
Verhandlungs- anstelle von Anhörungsrechten;
Differenzierung der Treuepflicht nach Funktionen)
zu erfüllen?
Wird sie dies zum Anlaß nehmen, ein in den
Grundsätzen einheitliches öffentliches Personalrecht für
alle drei Beschäftigtengruppen im öffentlichen
Dienst (Arbeiter, Angestellte und Beamte) zu
schaffen?
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Ausführungen
zu Fragen IV. B. 1 und 2 verwiesen.
Die Gliederung des öffentlichen Dienstes in Beamten-
und Arbeitnehmerverhältnisse ist in der Verfassung
festgeschrieben (Artikel 33 des Grundgesetzes). Sie
hat sich nach der Überzeugung der Bundesregierung
bewährt. Die Unterscheidung der Statusgruppen der
Beamten und Arbeitnehmer schließt es nicht aus, daß
gleiche oder ähnliche Regelungen für die
unterschiedlichen Statusverhältnisse dort angestrebt und erzielt
werden, wo dies geboten und rechtlich möglich ist.
Soweit die Rechte und Pflichten der Beamten von den
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes abweichen, ist dies durch die
verfassungsmäßigen Aufgaben des Berufsbeamtentums
und durch die Ausgestaltung des
Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und
Treueverhältnis bedingt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes ist im Berufsbeamtentum eine
Institution zu sehen, die, gegründet auf Sachwissen,
fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile
Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden
Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden
politischen Kräften darstellen soll. Das Grundgesetz
weist damit dem Berufsbeamtentum einen hohen
Stellenwert und eine große Verantwortung für die
freiheitliche, rechts- und sozialstaatliche Demokratie zu.
Deshalb und auch vor dem Hintergrund der
Erfahrungen in der ehemaligen DDR, in der das
Berufsbeamtentum zugunsten eines von Parteinteressen steuerbaren
Staatsapparates abgeschafft worden war, bestimmt der
Einigungsvertrag in Artikel 20 Abs. 2, daß die
Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben sobald wie
möglich Beamten zu übertragen ist. In der Denkschrift der
Bundesregierung zu dieser Vorschrift wird davon
ausgegangen, daß Beamte in den Aufgabenbereichen
eingesetzt werden, wie es sich in der Bundesrepublik
Deutschland bewährt hat.
Die in der Verfassung festgeschriebenen
Grundstrukturen des öffentlichen Dienstes, durch die seine
Leistungsfähigkeit zum Wohle des Bürgers und der
staatlichen Gemeinschaft gewährleistet werden soll, sind
hierdurch zu Recht eindeutig bestätigt worden.
C. Sonstige Fragen
1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die
Vorgaben des Übereinkommens Nr. 3
(Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft)
eingehalten werden, insbesondere
1.1 das absolute Kündigungsverbot gemäß
Artikel 4 während der Schutzfristen für
Schwangere und Wöchnerinnen [also auch keine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3
Mutterschutzgesetz (MuSchG)] — wird sie
diese Vorgabe im Rahmen der geplanten
Änderung von § 9 MuSchG umsetzen —,
1.2 eine „Unterstützung, die ausreicht, um sie
und ihr Kind in guten gesundheitlichen
Verhältnissen zu erhalten" gemäß Artikel 3
Buchstabe b (also nicht nur einen
Höchstbetrag von 400 DM nach § 13 Abs. 2 MuSchG)?
Nach § 9 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes besteht
ein grundsätzliches Kündigungsverbot gegenüber .
einer Frau von Beginn der Schwangerschaft bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Von
diesem grundsätzlichen Kündigungsverbot kann nur
mit Ausnahmegenehmigung der Behörden gemäß § 9
Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes abgewichen werden.
Auf die besondere Bedeutung des
Ausnahmecharakters dieser Vorschrift hat der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung bereits mit Rundschreiben vom
26. Juli 1968 an die Arbeitsminister und Senatoren für
Arbeit der Länder hingewiesen. In diesem
Rundschreiben ist insbesondere darauf hingewiesen worden, daß
die Möglichkeit besteht, eine von den Behörden
ausnahmsweise für zulässig erklärte Kündigung mit der
Bedingung zu versehen, daß sie erst wirksam werden
soll, nachdem der in Artikel 4 des Übereinkommens
Nr. 3 genannte Zeitraum abgelaufen ist.
Probleme mit der Einhaltung dieses Rundschreibens
sind in den vergangenen Jahren nicht
bekanntgeworden. Insgesamt läßt sich aus den beim Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung, später beim
Bundesminister für Frauen und Jugend eingegangenen
Berichten der Länder zur Durchführung des § 9 Abs. 3
Mutterschutzgesetz auch zahlenmäßig belegen, daß
während des gesamten Zeitraums nach § 9 Abs. 1
Mutterschutzgesetz die Kündigung als äußerster Notfall und
Ausnahmefall angesehen wird. Damit ist festzustellen,
daß in der Praxis die Bestimmungen des
Übereinkommens Nr. 3, insbesondere Artikel 4, eingehalten
werden.
Die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in
den Gesetzestext wird derzeit geprüft. Nachdem zur
Zeit auf EG-Ebene eine Richtlinie zum Schutz von
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
Stillenden am Arbeitsplatz erarbeitet wird, bleibt der
endgültige Text des auch in dieser Richtlinie
vorgesehenen Kündigungsschutzes abzuwarten, um dann
ggfs. insgesamt einen Änderungsbedarf für das
Mutterschutzgesetz festzustellen.
Nach Auffassung der Bundesregierung werden die
Vorgaben des Artikels 3 Buchstabe c (die Angabe
Artikel 3 Buchstabe b in der Frage C. 1.2 stellt
offensichtlich ein Versehen dar) des Übereinkommens Nr. 3
auch nach der Neufassung des § 13 Abs. 2
Mutterschutzgesetz durch das Kostendämpfungs-
Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1981 eingehalten. Die
Begrenzung des Mutterschaftsgeldes auf höchstens
400 DM stellt weder für Frauen mit einem
versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis noch für
abhängig beschäftigte Frauen mit einem Einkommen
obenhalb der Versicherungspflichtgrenze der
Krankenversicherung eine Verletzung des Artikels 3 Buchstabe c
des Übereinkommens Nr. 3 dar.
Für Frauen mit einem versicherungsfreien
Beschäftigungsverhältnis trifft es zwar zu, daß die Begrenzung
des Mutterschaftsgeldes auf 400 DM im Einzelfall dazu
führt, daß das Mutterschaftsgeld niedriger ist als der
erzielte Arbeitslohn. Der genannte Personenkreis ist
aber bei einem versicherungsfreien Verdienst von
derzeit höchstens monatlich 500 DM in der Regel auf
weitere Einkünfte, meistens über den Ehepartner oder die
Familie, angewiesen. Reicht deren Unterstützung nicht
aus, wird der Verpflichtung in Artikel 3 Buchstabe c
durch Leistungen auch dem Bundessozialhilfegesetz
ausreichend Rechnung getragen.
Frauen mit einem Einkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung, die nicht freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung weiterversichert sind, erhalten einen
Zuschuß von ihrem Arbeitgeber gemäß der Regelung
in § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen 25 DM und dem
Nettoarbeitsentgelt für jeden Tag der Schutzfristen. Die
finanzielle Einbuße bei diesen Frauen durch die
Festlegung des Mutterschaftsgeldes auf höchstens 400 DM
beschränkt sich daher auf die Differenz zwischen dem
Mutterschaftsgeld nach § 200
Reichsversicherungsordnung, § 13 I Mutterschutzgesetz, wie es der
Berechnung des Zuschusses nach § 14 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes zugrunde liegt, und dem tatsächlich
gezahlten Mutterschaftsgeld in Höhe von 400 DM. Im
Regelfall sind dies zwischen 2 000 DM und 2 100 DM
für die gesamte Dauer der Schutzfrist. Insgesamt —
wegen des Zuschusses des Arbeitgebers — erhalten
auch diese Frauen eine Unterstützung, die ausreicht,
um sie und ihr Kind in guten gesundheitlichen
Verhältnissen zu erhalten.
2. Verschiedene Überwachungsgremien, der
Ausschuß für Vereinigungsfreiheit und vor allem der
Sachverständigenausschuß haben sich mit Fragen
der Vereinbarkeit von IAO-Normen mit den
Normen zum Internationalen („Zweiten")
Schiffsregister befaßt.
2.1 Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß
mit der gesetzlichen Einführung und
praktischen Anwendung des „Zweiten
Schiffsregisters " die Anwendung des
Übereinkommens Nr. 22 (Heuervertrag der Schiffsleute)
für viele Besatzungsmitglieder außer Kraft
gesetzt wurde und wird?
Grundsätzlich unterliegen die Arbeitsverhältnisse auf
Schiffen, die die Bundesflagge führen, der deutschen
Gesetzgebung und insoweit auch der Anwendung des
Übereinkommens Nr. 22. Wird auf Arbeitsverhältnisse
gemäß Artikel 30 EGBGB i. V. m. § 21 Abs. 4
Flaggenrechtsgesetz das Arbeitsrecht eines anderen Staates
angewendet, ist, soweit es die privatrechtliche
Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses betrifft, eine
Einflußnahme der deutschen Gesetzgebung im Sinne des
Übereinkommens Nr. 22 nicht möglich. Die
zwingenden (öffentlich-rechtlichen) Bestimmungen des
deutschen Rechts, insbesondere der
Schiffssicherheitsvorschriften, des Arbeitsschutzrechts, der
Betriebsverfassung und des Sozialversicherungsrechts, gelten
dagegen uneingeschränkt.
Im übrigen besteht die Möglichkeit der Anwendung
ausländischen Rechts nicht erst seit Einführung des
ISR, sondern bereits auf der Grundlage des Artikels 30
EGBGB, der aus Artikel 6 des Europäischen IPR-
Übereinkommens (BGBl. 1986 II, S. 809) übernommen
wurde. In § 21 Abs. 4 Satz 1 Flaggenrechtsgesetz wird
lediglich eine Anwendungsregel zu Artikel 30 EGBGB
aufgestellt.
2.2 Überprüft die Bundesregierung durch die
Durchführung der IAO-Übereinkommen
— Nr. 22 (Heuervertrag der Schiffsleute),
— Nr. 23 (Heimschaffung der Schiffsleute),
— Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz
des Vereinigungsrechts),
— Nr. 98 (Vereinigungsrecht und Recht zu
Kollektivverhandlungen) ,
— Nr. 111 (Diskriminierung in Beschäftigung
und Beruf),
— Nr. 147 (Mindestnormen auf
Handelsschiffen)
auch für jene Schiffsleute, die vom
Internationalen Schiffsregister betroffen sind?
2.3 Welche Maßnahmen wird die
Bundesregierung treffen, um die volle Einhaltung aller
ratifizierten und insbesondere der unter
Frage 2.2 genannten Übereinkommen
einzuhalten, die sich auf alle Beschäftigten beziehen?
Der Gesetzgeber hat die Übereinkommen Nr. 22, 23,
87, 89, 111 und 147 in die innerstaatliche
Rechtsordnung aufgenommen und insoweit auch auf deutschen
Schiffen, die in das ISR eingetragen sind, anwendbar
gemacht.
Im Falle der Beeinträchtigung ihrer Rechte können
auch Schiffsleute auf deutschen Schiffen, die in das ISR
eingetragen sind, deutsche Gerichte um Rechtsschutz
anrufen. Die Einhaltung der zwingenden
öffentlichrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts
obliegt darüber hinaus der Aufsicht der zuständigen
deutschen Stellen, z. B. der Seemannsämter und der
Seeberufsgenossenschaft.
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die
vom unabhängigen Sachverständigenausschuß
kritisierten Beschäftigungsbedingungen von
Strafgefangenen (insbesondere hinsichtlich der
Entlohnung und der Sozialversicherung) und von
Sozialhilfeempfängern in Übereinstimmung mit
dem Übereinkommen Nr. 29 (Zwangsarbeit) zu
bringen?
Die Bundesregierung ist im Rahmen ihrer
Möglichkeiten weiterhin bemüht, eine Regelung, die den
Verpflichtungen aus Artikel 2, Absatz 2 c des
Übereinkommens 29 (Beschäftigungsbedingungen der
Strafgefangenen) in noch größerem Maße als bisher gerecht wird,
langfristig anzustreben. Dies heißt auch, den § 41
Abs. 3 Strafvollzugsgesetz über die
Zustimmungsbedürftigkeit der Gefangenenarbeit in
Unternehmerbetrieben in Kraft zu setzen, das Arbeitsentgelt der
Gefangenen zu erhöhen und die Gefangenen in die
gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung
einzubeziehen. Im Rahmen dieser Bemühungen hat das
Bundesministerium der Justiz die Justizminister und -
senatoren der Bundesländer um Stellungnahme zu diesen
Gesetzgebungsmaßnahmen gebeten.
Die Auswertung dieser Umfrage hat ergeben, daß ein
Teil der Landesjustizverwaltungen keine Bedenken
mehr gegen das Inkrafttreten der Bestimmung über die
Zustimmung der Gefangenen zur Arbeit in
Unternehmerbetrieben vorbringt. Ein Teil der Länder stimmt
auch einer Erhöhung des Arbeitsentgelts der
Gefangenen um etwa 20 Prozent zu. Der überwiegende Teil der
Länder sieht sich jedoch weiterhin außerstande, diese
Änderungen zu verwirklichen.
Darüber hinaus muß die Bundesregierung
berücksichtigen, daß in den neuen Bundesländern durch den
Aufbau des dortigen Justizvollzuges und der Sanierung
der Anstalten ein zusätzlicher erheblicher
Finanzbedarf zu Tage getreten ist, so daß wegen der
angespannten Lage der Länderhaushalte ein
Gesetzgebungsvorhaben in dieser Richtung derzeit keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Hinsichtlich des Arbeitsentgelts der Gefangenen hat
sich folgende Entwicklung ergeben:
Aufgrund der Regelung nach § 200 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes ist der Tagessatz der Eckvergütung
(§ 43 Abs. 1 Satz 3) von 6,86 DM im Jahr 1986 auf
7,78 DM im Jahr 1990, also in fünf Jahren um 13,4
Prozent angestiegen. In den einzelnen Jahren betrug die
Steigerungsrate zwischen 2,9 Prozent und 3,8 Prozent.
Der Index der Lebenshaltungskosten aller
Privathaushalte stieg in demselben Zeitraum nur um
insgesamt 7,1 Punkte an: Die Steigerungsrate der
Gefangenenentlohnung liegt damit höher als die Steigerung
der Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren.
Zur Problematik der Sozialhilfeempfänger
(Asylbewerber) :
Durch das Gesetz zur Änderung
arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften
vom 21. Juni 1991 ist die Wartezeit für Asylbewerber
ab 1. Juli 1991 aufgehoben worden. Soweit der
Asylbewerber keinen aufenthaltsrechtlichen
Beschränkungen unterliegt, besteht damit im gesamten
Bundesgebiet die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme.
Die Arbeitserlaubnis ist nach § 19 des
Arbeitsförderungsgesetzes nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse
des einzelnen Falles zu erteilen. Die Entscheidung
treffen die Arbeitsämter, die — der gesetzlichen
Regelung entsprechend — gehalten sind, bevorzugt
deutsche und gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer
(z. B. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften) auf freie Arbeitsplätze zu
vermitteln.
Darüber hinaus gilt in der Bundesrepublik
Deutschland nach der Konzeption des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich, daß Asylbewerbern, die auf
dem regulären Arbeitsmarkt keine Arbeit finden, Hilfe
zur Arbeit gewährt werden kann, um ihre Arbeits- und
Vermittlungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
Diese Hilfe zur Arbeit ist Ausdruck der grundlegenden
Konzeption des Bundessozialhilfegesetzes, daß die
Hilfe den Betreffenden soweit als möglich befähigen
soll, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach
seinen Kräften mitwirken. Erhält der Hilfesuchende
keine Gelegenheit zur Arbeit — aus welchem Grunde
auch immer —, so soll nach Möglichkeit eine
Arbeitsgelegenheit geschaffen werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 BSHG), für die § 19 Abs. 2
BSHG zwei Formen der Arbeitsgelegenheit neben
anderen möglichen Formen benennt und ausgestaltet.
Die dargestellte Aufhebung der Wartezeit für
Asylbewerber und die für sie in Frage kommenden möglichen
Formen der Arbeitsgelegenheit wurden dem
Sachverständigenausschuß mitgeteilt. Daraufhin stellten die
Sachverständigen in einer direkten Anfrage fest, daß
die Angelegenheit nunmehr erledigt und
übereinkommenskonform ist.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß eine
den Vorgaben von Artikel 10 des
Übereinkommens Nr. 81 (Arbeitsaufsicht) entsprechende Zahl
von qualifizierten Aufsichtsbeamten in den
Gewerbeaufsichtsämtern vorhanden ist?
Wie verhindert sie die zu beobachtende Tendenz,
daß die Gewerbeaufsicht mit zusätzlichen
Aufgaben (Umweltschutz) betraut wird, ohne daß sich
der Personalstand entsprechend dieser
Aufgabenvermehrung erhöhen würde?
Die Aufgabe der Gewerbeaufsicht liegt allein in der
Verantwortung der Bundesländer. Die
Bundesregierung hat unmittelbar keinen Einfluß auf die
Qualifizierung und die Zahl des Aufsichtspersonals. Die
Anforderungen an Gewerbeaufsichtsbeamte und ihre
Ausbildung sind in Rechtsvorschriften der Länder
festgelegt. In der Gewerbeaufsicht der Länder sind über
4 000 Personen mit Aufsichtstätigkeiten beschäftigt.
Bei einer Bewertung des Aufsichtspersonals ist zu
berücksichtigen, daß neben der Gewerbeaufsicht über
2 600 technische Aufsichtsbeamte der
Unfallversicherungsträger Aufsichtstätigkeit hinsichtlich der
Unfallverhütung und Ersten Hilfe durchführen.
Bislang haben die Kontrollgremien der IAO keinen
Widerspruch zwischen der Situation in Deutschland
und der Verpflichtung aus Artikel 10 des
Übereinkommens festgestellt.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ 3495
5. Nachdem die Bundesregierung bereits mehrfach —
im Rahmen der Überprüfung der Durchführung
von Übereinkommen Nr. 87
(Vereinigungsfreiheit) — aufgefordert wurde,
Gewerkschaftsbeauftragten das Zutrittsrecht zu allen Betrieben und
Verwaltungen (einschließlich kirchlicher
Einrichtungen) sicherzustellen, wird die
Bundesregierung gefragt, mit welchen Aktivitäten sie diesen
Vorgaben nachkommt?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß sie
aufgrund des IAO-Übereinkommens Nr. 87 nicht
verpflichtet ist sicherzustellen, daß betriebsexterne
Gewerkschaftsvertreter Zugang zum Bet rieb haben.
Eine dahin gehende Rechtspflicht ist dem Text des
Übereinkommens Nr. 87 nicht zu entnehmen. Die
Bundesregierung hält es auch in dieser Frage für rechtlich
äußerst bedenklich, daß IAO-Gremien
Schlußfolgerungen ziehen, für die sich im Wortlaut des betreffenden
IAO-Übereinkommens keine Rechtsgrundlage findet.
Insofern wird auf die Antwort zur Frage IV.A.2 Bezug
genommen.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung der Auff as
-
sung, daß die Frage eines Zutrittsrechts für
Gewerkschaftsvertreter nach dem Grundsatz der Spezialität
dem Regelungsbereich des von der Bundesrepublik
Deutschland ratifizierten Übereinkommens Nr. 135
über Schutz und Erleichterungen für
Arbeitnehmervertreter im Betrieb und der dieses Übereinkommen
ergänzenden Empfehlung Nr. 143 zuzuordnen ist. Im
Normengeflecht dieses einschlägigen
Übereinkommens und der dazugehörigen Empfehlung ist die Frage
des Zutrittsrechts von Gewerkschaftsvertretern nicht
als Bestandteil des Übereinkommens und damit als den
Vertragsstaat bindende Norm geregelt. Vielmehr
ergibt sich aus dem die Zutrittsfrage ausdrücklich
behandelnden Absatz 17 der Empfehlung Nr. 143, daß die
IAO insofern lediglich eine Vorschrift empfehlenden
Charakters hat schaffen wollen und geschaffen hat.
Im übrigen ist die Frage eines Zutrittsrechts
betriebsexterner Gewerkschaftsvertreter für die
Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen ohne praktische
Relevanz. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz
und den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und
der Länder existieren Zutrittsrechte für externe
Gewerkschaftsvertreter, mögen diese auch auf die
Wahrnehmung von Aufgaben nach diesen Gesetzen
beschränkt sein. Auch für darüber hinausgehende
Aufgaben ist — weder in der Privatwirtschaft noch im
Bereich des öffentlichen Dienstes — der Zugang
externer Gewerkschaftsvertreter Anlaß für
Auseinandersetzungen zwischen der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmerseite.
6. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung,
um entsprechend dem Übereinkommen Nr. 96
(Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung)
entgeltliche private Arbeitsvermittlungsbüros
(einschließlich der „ Unternehmensberatungs " -Büros)
zu unterbinden bzw. durch eine angemessene
Vermittlung im Rahmen der öffentlichen
Arbeitsmarktverwaltung hinfällig werden zu lassen?
Die Bundesanstalt für Arbeit hat, entsprechend dem
geltenden Recht, für eine begrenzte Zahl von Berufen
und Personengruppen Aufträge zur
gewinnorientierten Arbeitsvermittlung erteilt (ganz überwiegend bei
künstlerischen Berufen). Insbesondere wegen der
Verknüpfung von Vermittlung mit anderen Leistungen der
Betreuung ist die Auftragserteilung nach § 23 AFG in
diesen Fällen zweckmäßig. Die in der Bundesrepublik
Deutschland herrschende Praxis entspricht damit voll
dem Übereinkommen Nr. 96, dessen Artikel 5
ausdrücklich in Ausnahmefällen auf Gewinn gerichtete
Arbeitsvermittlung zuläßt.
Auch die Beratungstätigkeit von
Unternehmensberatern, sofern sie sich auf die Unterstützung der
Auftraggeber bei der Suche nach Führungskräften beschränkt,
verstößt nicht gegen das Übereinkommen Nr. 96. Die
Bundesrepublik Deutschland ist allerdings aufgrund
eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs gehalten,
die Arbeitsvermittlung für Führungskräfte der
Wirtschaft durch Vermittlungsbüros künftig zuzulassen.
Die Bundesregierung hat am 10. Juli 1992 — aufgrund
eines Beschlusses der Koalition und nach Konsultation
der Sozialpartner — das Übereinkommen Nr. 96, Teil II
gekündigt. Diese Kündigung wird am 10. Juli 1993 in
Kraft treten. Die Kündigung erfolgte — wegen der
jeweils zehnjährigen Bindungsfrist des
Übereinkommens — vorsorglich, damit zukünftig weitere
Möglichkeiten der Gestaltung des Rechts der
Arbeitsvermittlung offengehalten werden.
Die Bundesregierung prüft, inwieweit die
Arbeitsvermittlung durch Dritte in einem stärkeren Umfang als
bisher zugelassen werden soll. Die Prüfung ist noch
nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung zieht damit
nicht in Zweifel, daß auch in Zukunft eine
leistungsfähige öffentliche Arbeitsvermittlung unverzichtbar ist.
7. Wie trägt die Bundesregierung der Verpflichtung
aus dem Übereinkommen Nr. 97 (Wanderarbeiter)
Rechnung, die eine Ausweisung infolge einer
Berufsunfähigkeit untersagt?
Die Berufsunfähigkeit ist in § 46 des
Ausländergesetzes (AuslG) nicht als spezieller Ausweisungsgrund
normiert. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher
Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die darüber
hinaus nach § 45 Abs. 1 AuslG eine Ausweisung zur Folge
haben kann, wird durch die Berufsunfähigkeit
ausländischer Arbeitnehmer ohne das Hinzutreten weiterer
Umstände nicht verursacht.
8. Der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund von
Gewerkschaftszugehörigkeit und
gewerkschaftlicher Betätigung gemäß dem Übereinkommen
Nr. 98 verlangt nach der Spruchpraxis des
Sachverständigenausschusses im Fall der Verletzung
aus Effektivitätsgründen nach einer zivil- und
strafrechtlichen Sanktion.
Wie ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland
die zivil-, vor allem aber die strafrechtliche
Sanktion sichergestellt?
Zunächst wird Bezug genommen auf die Antwort zu
Frage III. 2.1, in der dargelegt ist, daß nach Auffassung
der Bundesregierung Sanktionen im Fall des Verstoßes
nur dann zu den Maßnahmen zählen, die zur
Durchführung von IAO-Übereinkommen erforderlich sind,
wenn das jeweilige Übereinkommen dies ausdrücklich
vorschreibt. Das Übereinkommen Nr. 98 enthält keine
entsprechende Bestimmung.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts schützen
Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes die
Koalitionsfreiheit des einzelnen und zugleich die
Koalitionen als solche in ihrem Bestand und in ihrer
Betätigung.
Die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes
werden vom Schrifttum und von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung als Schutzgesetze im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB angesehen; daraus folgt, daß die
betroffene Gewerkschaft sich gegen einen
rechtswidrigen Angriff auf ihr Koalitionsbetätigungsrecht mit
einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage wehren
kann. Strafrechtlich wird im Fall von
Diskriminierungen aufgrund von Gewerkschaftszugehörigkeit und
gewerkschaftlicher Betätigung im Einzelfall zu prüfen
sein, ob der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB)
erfüllt ist. Für die Schaffung eines besonderen
Straftatbestandes des Eingriffs in das Recht auf
Gewerkschaftszugehörigkeit und gewerkschaftlicher Betätigung sieht
die Bundesregierung keine Notwendigkeit.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der
Verfall von Urlaubsansprüchen am 31. Dezember
des Urlaubsjahres bzw. am 31. März des
Folgejahres gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 132
[Bezahlter Urlaub (Neufassung)] nicht eintritt,
wenn der Arbeitnehmer unverschuldet (z. B.
Krankheit) seinen Urlaub nicht nehmen konnte?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß Artikel 9
des Übereinkommens 132 nicht die Frage der
Verfallbarkeit des Urlaubsanspruchs regelt. Ein solcher
Regelungsgegenstand ergibt sich weder aus dem Wortlaut
noch aus den Beratungsunterlagen zur Konferenz.
Gegenstand des Artikels 9 ist vielmehr die Frage, bis zu
welchem Zeitpunkt der Urlaub spätestens zu
gewähren und zu nehmen ist, nicht aber die Frage, welche
Konsequenzen ein nicht gewährter oder nicht
genommener Urlaub hat.
10. Was unternimmt die Bundesregierung, daß den
Vorgaben des Übereinkommens Nr. 140
(bezahlter Bildungsurlaub) in der Bundesrepublik
Deutschland voll entsprochen wird, insbesondere
in den Ländern, in denen bisher kein Anspruch
auf Bildungsurlaub besteht?
Der bezahlte Bildungsurlaub ist in der Bundesrepublik
Deutschland durch Gesetze der Bundesländer
geregelt. Außerdem bestehen noch tarifvertragliche
Regelungen. Damit besteht für eine große Zahl von
Arbeitnehmern die Möglichkeit der Teilnahme an
Bildungsveranstaltungen bei Lohnfortzahlung.]