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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Die sozialpolitische und rechtliche Bedeutung der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie ihrer sonstigen Aktivitäten auf internationaler und innerstaatlicher Ebene (G-SIG: 12010901)

Bedeutung der ILO für eine internationale Sozialpolitik, Durchsetzung der ILO-Übereinkommen als Mindestnormen auf internationaler und innerstaatlicher Ebene, rechtliche Grundsatzfragen, fristgemäße Vorlage von ILO-Übereinkommen, noch nicht ratifizierte Übereinkommen, Beamtenstreikrecht, Überwachung von ILO-Vorgaben in Einzelfällen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

21.10.1992

Aktualisiert

26.07.2022

BT12/295926.06.1992

Die sozialpolitische und rechtliche Bedeutung der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie ihrer sonstigen Aktivitäten auf internationaler und innerstaatlicher Ebene

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/2959 26.06.92 Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerd Andres, Hans Gottfried Bernrath, Hans Büttner (Ingolstadt), Konrad Gilges, Günther Heyenn, Dr. Uwe Holtz, Lothar Ibrügger, Renate Jäger, Regina Kolbe, Ulrike Mascher, Adolf Ostertag, Manfred Reimann, Renate Rennebach, Ottmar Schreiner, Dr. Peter Struck, Hans-Eberhard Urbaniak, Barbara Weiler, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD Die sozialpolitische und rechtliche Bedeutung der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie ihrer sonstigen Aktivitäten auf internationaler und innerstaatlicher Ebene Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) mit Sitz in Genf ist die für Sozialpolitik zuständige Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie hat durch ihren dreigliedrigen Charakter, d. h. mit der Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern neben den Regierungsdelegierten eine herausragende Bedeutung für die Entwicklung der Sozialpolitik. Durch ihre normsetzende Tätigkeit hat sie nicht nur Leitbildfunktion für nicht industrialisierte Staaten; sie hat auch für die industrialisierten Länder eine Reihe von völkerrechtlich verbindlichen Normen gesetzt, die die nationale Sozialpolitik beeinflußt haben. Gerade angesichts der zunehmenden Bedeutung der UNO wird die restriktive Haltung der Bundesregierung in bezug auf die IAO-Übereinkommen und -Empfehlungen zunehmend fragwürdig. Sie sollte statt dessen die Chancen einer internationalen Sozialpolitik nutzen. Wir fragen daher die Bundesregierung: I. Die sozialpolitischen Grundsatzfragen A. Auf internationaler Ebene 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß sich die Internationale Arbeitsorganisation als Wächter über die grundlegenden Menschenrechte in der Arbeitswelt große Verdienste in Industrie- und Entwicklungsländern gleichermaßen erworben hat? Welche Schritte unternimmt sie, um die IAO in diesen Bemühungen so zu unterstützen, daß diese Funktion auch in Zukunft wirksam wahrgenommen werden kann? 2. Wie wird die Bundesregierung bisher tätig, um dazu beizutragen, daß die verabschiedeten IAO-Übereinkommen auf internationaler, europäischer und EG-Ebene als Mindestnormen durchgesetzt werden? Ist für die Zukunft eine Intensivierung dieser Aktivitäten geplant? 2.1 Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte den inzwischen weiterentwickelten IAO-Normen anzupassen? 2.2 Die inhaltlichen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta (ESC) und des Zusatzprotokolls liegen teilweise unter IAO-Niveau. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um diese Teilbereiche zumindest auf IAO-Niveau anzuheben? 2.3 Die Gemeinschaftscharta sozialer Grundrechte der Arbeitnehmer geht in ihrer Präambel davon aus, „sich von den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ... leiten zu lassen". Auf welche Art und Weise trägt die Bundesregierung dazu bei, dies bei der Umsetzung der Gemeinschaftscharta in rechtliche Vorschriften sicherzustellen? Wie werden die IAO-Normen bei den übrigen Rechtsset - zungsakten der Gemeinschaft berücksichtigt, und wie wird sichergestellt, daß deren Niveau nicht unterschritten wird? — Welche EG-Richtlinien und -Verordnungen gewähren einen geringeren Schutzstandard als IAO-Übereinkommen? _ — Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die EG- Verordnung Nr. 3820/85 Lkw- und Busfahrern längere Arbeits- und Lenkzeiten zumutet als die völkerrechtlichen Normen des IAO-Übereinkommens Nr. 153? — Welche Aktivitäten ergreift die Bundesregierung, um darauf hinzuwirken, daß bei der geplanten Änderung der Verordnung 3820/85 die internationalen Mindestnormen des Übereinkommens Nr. 153 eingehalten werden? 3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zu einer Weiterentwicklung der internationalen Sozialpolitik durch erweiterte normsetzende Tätigkeit der IAO? 3.1 Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Vorschläge der Arbeitsgruppe über Internationale Arbeitsnormen (1987) für neue Normtexte möglichst zügig auf die Tagesordnung der nächsten Internationalen Arbeitskonferenzen zu bringen? Welche Prioritäten (mit welchem Zeitplan) verfolgt sie dabei? 3.2 Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit darüber (Nummer 3.1) hinausgehender normsetzender Aktivitäten? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der weltweiten Geltung vor allem von grundlegenden IAO- Übereinkommen (Vereinigungsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit, Diskriminierungsverbot, Verbot von Kinderarbeit, Mindest- Arbeitsbedingungen einschließlich Höchstarbeitszeit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zur tatsächlichen Geltung zu verhelfen? Insbesondere: Tritt die Bundesregierung dafür ein, und welche Maßnahmen ergreift sie bejahendenfalls, damit 4.1 Handelsbeziehungen nur unter Berücksichtigung dieser Normen aufgenommen und aufrechterhalten werden dürfen, setzt sie sich für entsprechende „Sozialklauseln" in Handelsverträgen ein, welche Schritte in diese Richtung unternimmt sie, soweit die Europäische Gemeinschaft die Außenhandelskompetenz besitzt; 4.2 staatliche Bürgschaften, sonstige Subventionen oder ähnliche Absicherungen für Auslands-Investitionen nur bei Einhaltung dieser Normen vergeben werden dürfen, setzt sie sich für ein Beschwerdeverfahren — auch für nicht unmittelbar Betroffene wie Gewerkschaften — zur Überprüfung der Vergabepraxis in bezug auf diese grundlegenden Normen ein? 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei internationalen Anpassungs- und Entschuldungsprogrammen soziale Aspekte größere Bedeutung erlangen müssen? 5.1 Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung bisher in bezug auf den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank ergriffen, um auf die Einhaltung grundlegender IAO-Übereinkommen bei wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen hinzuwirken? 5.2 Welche diesbezüglichen Aktivitäten sollen in Zukunft gegenüber dem IWF und der Weltbank ergriffen werden? 5.3 Wieweit läßt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik davon leiten, ob die Empfängerländer die grundlegenden Übereinkommen der IAO einhalten oder nicht? 5.4 Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die Ausgestaltung ihrer Entwicklungspolitik, falls die Empfängerländer die grundlegenden Übereinkommen der IAO nicht anerkennen oder dagegen verstoßen? B. Auf innerstaatlicher Ebene 1. Bundespräsident Dr. Richard von Weizsäcker hat auf der Internationalen Arbeitskonferenz 1986 sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, daß in vielen Staaten „noch umfangreiche Ratifikationen ausstehen", und die Mitgliedstaaten aufgefordert, „die innerstaatlichen Voraussetzungen politischer und rechtlicher Art zu schaffen, um die fehlenden Ratifizierungen vorzunehmen" . 1.1 Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung seitdem ergriffen, um diesem internationalen Appell des Bundespräsidenten Rechnung zu tragen? 1.2 Wie viele der seit 1982 in Genf verabschiedeten IAO- Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich ratifiziert? 1.3 Wie viele Übereinkommen wurden in den vorangegangenen Dekaden von der IAO verabschiedet, und wie viele von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert? 2. Prüft die Bundesregierung bei Gesetzgebungsvorhaben auf sozialpolitischem Gebiet deren Vereinbarkeit sowohl mit den ratifizierten als auch den — noch — nicht ratifizierten Übereinkommen sowie den Empfehlungen der IAO? Wird die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Umsetzung von internationalen Arbeits- und Sozialnormen künftig dadurch besser gerecht werden, daß sie in den Gesetzesbegründungen sowohl die einschlägigen Arbeitsnormen sowie die zur Anwendung dieser Normen erfolgten Aussagen der zuständigen Kontrollgremien ausdrücklich aufnimmt? 3. Wie fließen die Vorgaben mit finanziellen Auswirkungen aus ratifizierten IAO-Übereinkommen (insbesondere Schaffung ausreichender Haushaltsplanstellen) vor allem im Bereich der Arbeitsverwaltung im weitesten Sinn und der Arbeits- (Gewerbe-)Aufsicht in die Finanzplanungen bzw. Haushaltsvoranschläge ein? 4. Welche Aktivitäten ergreift die Bundesregierung, um auch die Länder zur Umsetzung der sie betreffenden ratifizierten Übereinkommen anzuhalten (insbesondere bei allen Übereinkommen, bei denen der Bund nicht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat)? 5. Sieht sich die Bundesregierung politisch verpflichtet, die IAO- Empfehlungen bei allen sonstigen politischen Maßnahmen zumindest ihrer Zielsetzung nach zu berücksichtigen, beispielsweise — die Empfehlung Nr. 162 betreffend ältere Arbeitnehmer, — die Empfehlung Nr. 165 betreffend die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten, — die Empfehlung Nr. 169 betreffend die Beschäftigungspolitik? 6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um IAO- Normen, die (nur) von der ehemaligen DDR ratifiziert worden waren, für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zu ratifizieren? II. Die rechtlichen Grundsatzfragen 1. Welche rechtliche (völkerrechtliche und innerstaatliche) Bedeutung mißt die Bundesregierung den in der Präambel der Verfassung der IAO verankerten Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, bei? Handelt es sich ihrer Auffassung nach bei dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Artikel 25 GG? 2. Welche rechtliche (völkerrechtliche und innerstaatliche) Wirkung mißt die Bundesregierung den von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen bei? 2.1 Welche dieser Übereinkommen (oder zumindest welche konkreten Bestimmungen) hält sie für unmittelbar anwendbar ( „ self-executing " ) über das — Übereinkommen Nr. 19 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen und — insbesondere Artikel 8 (Ausweisungsschutz) des Übereinkommens Nr. 97 über Wanderarbeiter (Neufassung vom Jahr 1949) hinaus? 2.2 Welchen rechtlichen Stellenwert haben die von der Bundesregierung nicht für unmittelbar anwendbar gehaltenen Übereinkommen insbesondere für die — Legislative (Weiterentwicklung insbesondere bei sogenannten „Förder-Übereinkommen"), — Judikative (ist die Judikative nach ihrer Auffassung verpflichtet, innerstaatliches Recht völkerrechtskonform nach diesen Übereinkommen auszulegen), — Exekutive [(Sicherstellung der) Anwendung der Bestimmungen in der Praxis]? 2.3 Sind die sog. „Menschenrechts-Übereinkommen", insbesondere die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen zur — Vereinigungsfreiheit (Nr. 87, 98, 135, 141), — Zwangsarbeit (Nr. 29, 105) und — Diskriminierung (Nr. 100, 111), bei der Auslegung nicht nur von einfachem Gesetzesrecht, sondern auch von Verfassungsrecht zu berücksichtigen? 3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, die auf der IAK 1986 in Genf erklärt wurde: „Zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensverhältnisse ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten die Normenüberwachungen durch die Internationale Arbeitsorganisation anerkennen. "? 4. Hält die Bundesregierung die Schlußfolgerungen und Empfehlungen der IAO-Gremien (insbesondere die Auslegung der IAO-Normen) 4.1 eines in einem Klageverfahren gemäß Artikel 26 ff. der IAO-Verfassung eingerichteten Untersuchungsausschusses, 4.2 eines in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 24 und 25 der IAO-Verfassung eingesetzten Prüfungs- Ausschusses, 4.3 des Sachverständigenausschusses und 4.4 des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit in bezug auf den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit für völkerrechtlich und innerstaatlich verbindlich? 5. Wenn die Bundesregierung die Auffassung eines IAO- Gremiums nicht teilt, welche rechtlichen Schritte unternimmt sie zur Klärung dieser Streitfragen, insbesondere 5.1 warum hat sie — wie in der IAO-Verfassung vorgesehen — den Internationalen Gerichtshof in Den Haag auch bei bisherigen Streitfragen nicht angerufen, 5.2 wenn sie nicht den Internationalen Gerichtshof anruft, welche konkreten rechtlichen Schritte unternimmt sie dann, um eine unabhängige Entscheidung über die entsprechende Streitfrage zu erreichen? 6. Welche Bedeutung kommen den genannten Normen in bezug auf den öffentlichen Dienst und hier insbesondere auf die Beamten zu? Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung verschiedener IAO-Gremien, insbesondere des unabhängigen Sachverständigenausschusses, an, daß unter dem in IAO-Normen verwendeten Begriff „Arbeitnehmer" grundsätzlich auch „Beamte" nach deutschem Recht zu verstehen sind? III. Die Erfüllung von allgemeinen Verpflichtungen aus der IAO-Verfassung und weiteren Vorgaben 1. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den seit längerem von dem Sachverständigenausschuß festgestellten Verstoß gegen die IAO-Verfassung, die eine 12-Monatsfrist (und in Ausnahmefällen 18-Monatsfrist) zur Vorlage der von der Internationalen Arbeitskonferenz verabschiedeten Übereinkommen und Empfehlungen an die für die Ratifizierung „zuständige Stelle" vorsieht? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diese Fristen zukünftig einzuhalten? 2. Was versteht die Bundesregierung unter der verfassungsmäßigen Pflicht (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe d IAO-Verfassung), die „erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung" von ratifizierten Übereinkommen zu ergreifen, und welche Schritte unternimmt sie tatsächlich? Insbesondere: 2.1 Teilt die Bundesregierung die Auffassung verschiedener Überwachungsgremien, daß zu den „erforderlichen Maß- Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ 2959 nahmen zur Durchführung" von ratifizierten Übereinkommen — eine effektive Aufsicht, — Sanktionen zur Ahndung und Verhinderung von Verstößen und — Wiedergutmachungsmaßnahmen für den Fall von Verstößen gehören? 2.2 Wie stellt sie die „erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung" der ratifizierten Übereinkommen ansonsten sicher? 2.3 Welche konkreten Maßnahmen hat sie für die fünf neuen Bundesländer ergriffen, um die Erfüllung dieser verfassungsmäßigen Pflicht sicherzustellen, insbesondere welche Schritte zum Aufbau einer effektiven Arbeitsaufsicht wurden ergriffen? 3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den verschiedenen Entschließungen und sonstigen Aufforderungen der Internationalen Arbeitskonferenz sowie sonstiger Ausschüsse bzw. Konferenzen zur Prüfung bzw. zur Einleitung von Ratifizierungsverfahren für bestimmte Übereinkommen nachzukommen: — Übereinkommen Nr. 77 und 78 [Ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe und nicht gewerbliche Arbeit), 1946], — Übereinkommen Nr. 90 (Nachtarbeit Jugendlicher, Neufassung, 1948), — Übereinkommen Nr. 94 (Arbeitsklauseln — öffentliche Verträge, 1949), — Übereinkommen Nr. 143 (Wanderarbeitnehmer — Ergänzende Bestimmungen, 1975), — Übereinkommen Nr. 151 (Arbeitsbeziehungen öffentlicher Dienst, 1978), — Übereinkommen Nr. 154 (Kollektivverhandlungen, 1981), — Übereinkommen Nr. 155 (Arbeitsschutz, 1981), — Übereinkommen Nr. 156 (Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981), — Übereinkommen Nr. 157 (Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982), — Übereinkommen Nr. 158 (Beendigung des Arbeitsverhältfisses durch den Arbeitgeber)? 4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die von den Internationalen Arbeitskonferenzen, den (Europäischen) Regionalkonferenzen und sonstigen Konferenzen sowie von den Industrieausschüssen und sonstigen Ausschüssen verabschiedeten Schlußfolgerungen und Entschließungen zu Einzelthemen (neben den Aufforderungen zur Ratifizierung) umzusetzen? 5. Wie stellt die Bundesregierung — außer durch die Erfüllung ihrer Berichtspflicht — die Verwirklichung der in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (1977) enthaltenen Ziele und Maßnahmen sicher? 6. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der IAO/ UNESCO-Empfehlung über den Status der Lehrer aus dem Jahr 1966 bei? Welche Schritte hat sie zusammen mit den Ländern unternommen, um diese Empfehlung sowie die weiteren Empfehlungen des speziell zur Überwachung dieser Empfehlung eingesetzten IAO/UNESCO-Sachverständigenausschusses umzusetzen? IV. Die Herstellung einer vollkommenen Übereinstimmung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis mit ratifizierten IAO-Übereinkommen A. Allgemeine Fragen des Streikrechts 1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die IAO „mit ihrem Eintreten für das Recht auf Vereinigungsfreiheit Maßstäbe für die Verwirklichung der Freiheit gesetzt hat"? Welche Konsequenzen insbesondere für das durch das Recht auf Vereinigungsfreiheit gewährleistete Streikrecht zieht sie daraus? 2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher getroffen, um die bereits mehrfachen Schlußfolgerungen und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses zum Recht auf Proteststreik in der Bundesrepublik Deutschland urnzusetzen? 3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses bzw. des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit zur Zulässigkeit des Rechts auf — Solidaritätsstreiks und — friedliche Betriebsbesetzung zu verwirklichen? 4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die Vorgaben von Artikel 69i des Übereinkommens Nr. 102 (Mindestnormen der Sozialen Sicherheit) in bezug vor allem auf die Neufassung von § 116 AFG eingehalten werden? B. Beamten(streik)rechtsfragen 1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher getroffen, um die mehrfachen Schlußfolgerungen und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der IAO zu — der Zulässigkeit des Beamtenstreiks für weite Kategorien von Beamten insbesondere im Postbereich, — dem Verbot des zwangsweisen Einsatzes von Beamten im Fall des Streiks von Arbeitnehmern umzusetzen? Für den Fall, daß bisher noch keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen wurden: Warum hat die Bundesregierung bisher noch nichts unternommen, diesen internationalen Vorgaben zu entsprechen? 2. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung innerhalb welchen Zeitraums zu ergreifen? Insbesondere: 2.1 Wird sie Gesetzesinitiativen ergreifen, ggf. welche? 2.2 Wie wird sie auf die Landesregierungen zur Sicherstellung des Beamtenstreikrechts im Länder- und Kommunalbereich einwirken? 2.3 Welche Vorgaben wird sie in bezug auf das Disziplinarrecht bzw. den Bundesdisziplinaranwalt formulieren? 2.4 Wird sie in dem Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht wegen des zwangsweisen Einsatzes von Beamten im Streikfall eine den IAO-Vorgaben entsprechende Stellungnahme abgeben? 2.5 Wie wird sie den bisherigen Erlaß oder die sonstigen Verwaltungsvorschriften zu Arbeitskämpfen im öffentlichen Dienst ändern? 3. Welche (weiteren) konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu treffen, um die Empfehlungen des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit des Verwaltungsrats des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) vom Februar 1991 aufgrund der Beschwerde des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zur Garantie des Streikrechts der Lehrerinnen und Lehrer (unabhängig davon, ob sie Beamte oder Angestellte sind) umzusetzen? Welchem Zeitplan folgt sie dabei? 4. Das Übereinkommen Nr. 98 normiert die Pflicht zur Förderung freier Verhandlungen über Arbeitsbedingungen mit dem Ziel des Abschlusses von Gesamtarbeitsverträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Beamten, die nicht in der Verwaltung des Staates beschäftigt sind. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um diesen Beamten und ihren Gewerkschaften dieses Recht zu gewährleisten? 5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Beamten, denen nach der Spruchpraxis der IAO-Gremien kein Streikrecht zusteht, einen effektiven Ausgleich in Form eines angemessenen unparteilichen und schnellen Schlichtungsoder Schiedsverfahrens zur Verfügung zu stellen, bei dem die Parteien in jeder Phase teilnehmen können und dessen Ergebnisse für beide Parteien bindende Wirkung haben, verbunden mit der Pflicht zur schnellen und vollständigen Umsetzung? 6. Wie stellt die Bundesregierung die Vorgaben aus dem Übereinkommen Nr. 111 (Diskriminierung in Beruf und Beschäftigung) allgemein und insbesondere im Hinblick auf die geforderte 6.1 Differenzierung der verfassungsmäßigen Treuepflicht nach den jeweils ausgeübten Funktionen, 6.2 Wiedereinstellung der vom Radikalenerlaß Betroffenen sicher? 7. Welche Überlegungen stellt die Bundesregierung an, um die durch die Spruchpraxis der IAO-Gremien konkretisierten Vorgaben in bezug auf — das Streikrecht aus dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit in der IAO-Verfassung und dem Übereinkommen Nr. 87, — Verhandlungsrechte der Gewerkschaften aus dem Übereinkommen Nr. 98 und — die Diskriminierungsverbote aus dem Übereinkommen Nr. 111 durch entsprechende Neuregelungen im Beamtenrecht (Verbot von Disziplinar- und anderen einschränkenden Maßnahmen bei Streikteilnahme; Verhandlungs- anstelle von Anhörungs - rechten; Differenzierung der Treuepflicht nach Funktionen) zu erfüllen? Wird sie dies zum Anlaß nehmen, ein in den Grundsätzen einheitliches öffentliches Personalrecht für alle drei Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst (Arbeiter, Angestellte und Beamte) zu schaffen? C. Sonstige Fragen 1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die Vorgaben des Übereinkommens Nr. 3 (Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft) eingehalten werden, insbesondere 1.1 das absolute Kündigungsverbot gemäß Artikel 4 während der Schutzfristen für Schwangere und Wöchnerinnen [also auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)] — wird sie diese Vorgabe im Rahmen der geplanten Änderung von § 9 MuSchG umsetzen —, 1.2 eine „Unterstützung, die ausreicht, um sie und ihr Kind in guten gesundheitlichen Verhältnissen zu erhalten" gemäß Artikel 3 Buchstabe b (also nicht nur einen Höchstbetrag von 400 DM nach § 13 Abs. 2 MuSchG)? 2. Verschiedene Überwachungsgremien, der Ausschuß für Vereinigungsfreiheit und vor allem der Sachverständigenausschuß haben sich mit Fragen der Vereinbarkeit von IAO Normen mit den Normen zum Internationalen („Zweiten") Schiffsregister befaßt. 2.1 Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß mit der gesetzlichen Einführung und praktischen Anwendung des „Zweiten Schiffsregisters" die Anwendung des Übereinkommens Nr. 22 (Heuervertrag der Schiffsleute) für viele Besatzungsmitglieder außer Kraft gesetzt wurde und wird? 2.2 Überprüft die Bundesregierung durch die Durchführung der IAO-Übereinkommen — Nr. 22 (Heuervertrag der Schiffsleute), — Nr. 23 (Heimschaffung der Schiffsleute), — Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts), — Nr. 98 (Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen), — Nr. 111 (Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf), — Nr. 147 (Mindestnormen auf Handelsschiffen) auch für jene Schiffsleute, die vom Internationalen Schiffsregister betroffen sind? 2.3 Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um die volle Einhaltung aller ratifizierten und insbesondere der unter Frage 2.2 genannten Übereinkommen einzuhalten, die sich auf alle Beschäftigten beziehen? 3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die vom unabhängigen Sachverständigenausschuß kritisierten Beschäftigungsbedingungen von Strafgefangenen (insbesondere hinsichtlich der Entlohnung und der Sozialversicherung) und von Sozialhilfeempfängern in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen Nr. 29 (Zwangsarbeit) zu bringen? 4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß eine den Vorgaben von Artikel 10 des Übereinkommens Nr. 81 (Arbeitsaufsicht) entsprechende Zahl von qualifizierten Aufsichtsbeamten in den Gewerbeaufsichtsämtern vorhanden ist? Wie verhindert sie die zu beobachtende Tendenz, daß die Gewerbeaufsicht mit zusätzlichen Aufgaben (Umweltschutz) betraut wird, ohne daß sich der Personalstand entsprechend dieser Aufgabenvermehrung erhöhen würde? 5. Nachdem die Bundesregierung bereits mehrfach — im Rahmen der Überprüfung der Durchführung von Übereinkommen Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit) — aufgefordert wurde, Gewerkschaftsbeauftragten das Zutrittsrecht zu allen Bet rieben und Verwaltungen (einschließlich kirchlicher Einrichtungen) sicherzustellen, wird die Bundesregierung gefragt, mit welchen Aktivitäten sie diesen Vorgaben nachkommt? 6. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um entsprechend dem Übereinkommen Nr. 96 (Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung) entgeltliche private Arbeitsvermittlungsbüros (einschließlich der „Unternehmensberatungs"-Büros) zu unterbinden bzw. durch eine angemessene Vermittlung im Rahmen der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung hinfällig werden zu lassen? 7. Wie trägt die Bundesregierung der Verpflichtung aus dem Übereinkommen Nr. 97 (Wanderarbeiter) Rechnung, die eine Ausweisung infolge einer Berufsunfähigkeit untersagt? 8. Der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund von Gewerkschaftszugehörigkeit und gewerkschaftlicher Betätigung gemäß dem Übereinkommen Nr. 98 verlangt nach der Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses im Fall der Verletzung aus Effektivitätsgründen nach einer zivil- und strafrechtlichen Sanktion. Wie ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland die zivil-, vor allem aber die strafrechtliche Sanktion sichergestellt? 9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Verfall von Urlaubsansprüchen am 31. Dezember des Urlaubsjahres bzw. am 31. März des Folgejahres gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 132 [Bezahlter Urlaub (Neufassung)] nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet (z. B. Krankheit) seinen Urlaub nicht nehmen konnte? 10. Was unternimmt die Bundesregierung, daß den Vorgaben des Übereinkommens Nr. 140 (bezahlter Bildungsurlaub) in der Bundesrepublik Deutschland voll entsprochen wird, insbesondere in den Ländern, in denen bisher kein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht? Bonn, den 24. Juni 1992 Gerd Andres Hans Gottfried Bernrath Hans Büttner (Ingolstadt) Konrad Gilges Günther Heyenn Dr. Uwe Holtz Lothar Ibrügger Renate Jäger Regina Kolbe Ulrike Mascher Adolf Ostertag Manfred Reimann Renate Rennebach Ottmar Schreiner Dr. Peter Struck Hans-Eberhard Urbaniak Barbara Weiler Hans-Ulrich Klose und Fraktion]

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