Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/3494
21.10.92
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/3295 —
Soziale Situation ehemaliger Soldaten und Zivilbeschäftigter der Nationalen
Volksarmee der DDR
Aus Merkblättern, herausgegeben durch eine Außenstelle des
Bundesministeriums der Verteidigung im Land Brandenburg, ergeben sich in
bezug auf die soziale Absicherung ehemaliger NVA-Soldaten bzw.
Zivilbeschäftigter eine Reihe von Fragen an den zuständigen
Bundesminister.
1. Wie hoch ist der Anteil der von der Bundeswehr übernommenen
Soldaten auf Zeit, Unteroffiziere, Offiziere und Zivilbeschäftigten der
ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA)?
a) Soldaten
Der Begriff „Soldat auf Zeit" wird/wurde in Bundeswehr und
ehemaliger NVA mit unterschiedlichen Inhalten verwendet. In
der Bundeswehr bezeichnet er ein dienstgradunabhängiges,
freiwilliges, zeitlich befristetes Dienstverhältnis, während in
der ehemaligen NVA hierunter lediglich freiwillig dienende
Mannschaften erfaßt wurden. Die nachfolgenden Zahlen
erfassen die ehemaligen NVA-Soldaten, die in der NVA einen
Zeitoder Berufssoldatenstatus hatten und ab dem 3. Oktober 1990
nach den soldatenrechtlichen Bestimmungen des
Einigungsvertrages weiterverwendet wurden:
23 500 Offiziere
23 700 Unteroffiziere
3 200 Mannschaften
50 400 insgesamt
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister der Verteidigung vom 19. Oktober 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
b) Zivilbeschäftigte
Mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 wurden ca.
49 000 Zivilbeschäftigte der ehemaligen NVA in die
Bundeswehr übernommen. In den folgenden Monaten wechselten
noch einmal ca. 1300 Soldaten der ehemaligen NVA in die
Wehrverwaltung. Es handelt sich hierbei um Soldaten, die mit
Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 87 b des
Grundgesetzes betraut waren (z. B. finanzökonomischer Dienst,
Liegenschafts-, Versorgungs- und Wehrersatzwesen).
2. Wie hoch wird der Anteil nach Ablauf des Probedienstverhältnisses
sein?
a) Soldaten -
Nach derzeitigem Stand wurden von den Offizieren und den
Unteroffizieren mit Portepee für ein weiterführendes
Dienstverhältnis ausgewählt:
5 820 als Berufssoldat
4 080 als Soldat auf Zeit
9 900 insgesamt
Darüber hinaus wurden bislang rund 1 750 Unteroffiziere ohne
Portepee und Mannschaften, die bereits in der ehemaligen
NVA gedient haben, als Soldat auf Zeit über zwei Jahre hinaus
weiterverpflichtet.
b) Zivilbeschäftigte
Zur ordnungsgemäßen Erledigung der in den neuen
Bundesländern für die Wehrverwaltung des Bundes anfallenden
Daueraufgaben werden aus heutiger Sicht rund 24 700 zivile
Mitarbeiter notwendig sein. Der ursprünglich übernommene
Personalbestand ist demzufolge auf derzeit 24 862 (Stand:
August 1992) ungekündigte Mitarbeiter zurückgeführt worden.
3. Trifft es zu, daß die in der NVA absolvierten Dienstjahre bei der
Bundeswehr nicht anerkannt werden?
4. Wenn ja, ist der Bundesminister bereit, diese Regelung zu
verändern?
5. Welche finanziellen Auswirkungen hätte die genannte Regelung auf
die Rente eines heute beispielsweise 45jährigen NVA-Offiziers im
Vergleich zu einem gleichalt rigen Bundeswehroffizier?
a) Besoldung
Nach der vom Bundeskabinett am 3. Juni 1992 beschlossenen
Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung, der der Bundesrat
am 25. September 1992 mit Maßgaben zugestimmt hat, werden
auch Dienstzeiten in der ehemaligen NVA bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Ausgenommen sind Zeiten
einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ 3494
Nationale Sicherheit bei den Grenztruppen sowie Zeiten einer
Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen
Systemnähe übertragen worden sind.
b) Versorgung
Nach bisherigem Recht werden Dienstzeiten in der ehemaligen
NVA — außer Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit — bei der Berechnung des
Ruhegehalts in vollem Umfang berücksichtigt. Nach der vom
Bundeskabinett ebenfalls am 3. Juni 1992 beschlossenen und vom
Bundesrat am 25. September 1992 mit Maßgaben gebilligten
Änderungsverordnung zur Beamten- und Soldatenversorgungs-
Übergangsverordnung wird dies künftig nur noch dann der Fall
sein, wenn Beschäftigungszeiten vor dem 3. Oktober. 1990 von
insgesamt nicht mehr als fünf Jahren vorliegen. Andernfalls
werden solche Zeiten nur bei der späteren Rente angerechnet.
Die Änderung steht im Zusammenhang mit anderen
Versorgungsregelungen für das Beitrittsgebiet. Grundlage für die
Versorgung aller Angehörigen des früheren öffentlichen Dienstes im
Beitrittsgebiet einschließlich der Angehörigen der ehemaligen
NVA ist der Einigungsvertrag.
Die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, unabhängig
von der Art der Tätigkeit, die Altersversorgung rentenrechtlich zu
regeln, ist im Renten-Überleitungsgesetz für die
Sonderversorgungssysteme konkretisiert worden. Als Folge hiervon wurde die
Anpassung der beamten- und soldatenversorgungsrechtlichen
Übergangsregelung für erforderlich gehalten. Diese Regelung gilt
zum einen für alle, die aus dem früheren „öffentlichen Dienst" der
ehemaligen DDR als Beamte in den öffentlichen Dienst (Bund,
Länder, Gemeinden) übernommen werden. Im Hinblick auf den
Grundsatz, daß das Soldatenversorgungsrecht dem
Beamtenversorgungsrecht folgt, mußten aber auch die in die Bundeswehr als
Berufssoldaten übernommenen Angehörigen der ehemaligen
NVA in die Änderung einbezogen werden.
Bei der Neuregelung konnte nicht die Überlegung im
Vordergrund stehen, gleiche Bedingungen in Ost und West zu schaffen;
maßgebend mußte vielmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Berufssoldaten/Ost mit der übrigen Bevölkerung im
Beitrittsgebiet sein. Auch nach neuem Recht werden die Ruhegehälter
unter Einschluß der Renten über dem allgemeinen Rentenniveau
in der ehemaligen DDR liegen. Es muß aber der Eindruck
vermieden werden, die im früheren DDR-System in der Alterssicherung
begünstigten Personengruppen würden erneut
versorgungsrechtliche Vorteile erlangen.
Als Ausgleich für nicht berücksichtigte Vordienstzeiten sieht die
Änderungsverordnung für den Soldatenbereich folgendes vor:
— Die wegen der besonderen Altersgrenzen vor dem 60.
Lebensjahr ausscheidenden Berufssoldaten erhalten neben dem
einmaligen Ausgleich nach § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes
(8 000 DM) für jedes Jahr der Zurruhesetzung vor dem 60.
Lebensjahr einen einmaligen — ebenfalls steuerfreien — Betrag
von 1 000 DM (also bis zu 7 000 DM).
— Liegt das Ruhegehalt oberhalb der Mindestversorgung, wird es
ab dem 60. Lebensjahr bis zum Eintritt des Rentenfalles
(spätestens mit 65 Jahren) für jedes Jahr der NVA-Zugehörigkeit um
1 v. H. auf höchstens 70 v. H. erhöht. Ob die vorübergehende
Erhöhung des Ruhegehalts eintritt oder wegen des Bezugs von
Mindestversorgung ausgeschlossen ist, hängt wesentlich vom
Eintrittsalter in die Bundeswehr ab (am 3. Oktober 1990).
Aufgrund von Beschlüssen des Verteidigungsausschusses des
Deutschen Bundestages vom 23. September 1992 und des
Bundesrates vom 25. September 1992 wird die Bundesregierung
prüfen, ob und ggf. welche weiteren versorgungsrechtlichen
Regelungen zugunsten der wegen der besonderen Altersgrenze
verhältnismäßig früh ausscheidenden Berufssoldaten vorgesehen
werden sollen.
Zu den finanziellen Auswirkungen der Änderungsverordnung
wird auf die anliegenden Beispiele hingewiesen.
6. Welche Regelungen gibt es in bezug auf Abfindungen bzw.
Übergangsgeld für entlassene Beschäftigte?
Arbeitnehmer, die am 3. Oktober 1990 von der Bundeswehr
übernommen worden sind und deren Arbeitsverhältnis aus den für
diesen Personenkreis im Einigungsvertrag genannten Gründen
gekündigt worden ist, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von
70 v. H. des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der
letzten sechs Monate für die Dauer von sechs Monaten bzw. neun
Monaten, sofern das 50. Lebensjahr vollendet ist.
Die Tarifvertragsparteien haben am 6. Juli 1992 einen Tarifvertrag
zur sozialen Absicherung vereinbart, nach dem Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT-O/MTArb-O gestaltet
und deren Arbeitsverhältnis ab dem 15. Juni 1992 beendet wird,
anstelle des Übergangsgeldes nach dem Einigungsvertrag eine
Abfindung nach diesem Tarifvertrag erhalten können.
Voraussetzung ist, daß das Arbeitsverhältnis gekündigt wird bzw.
bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Kündigung durch
Auflösungsvertrag beendet wird, weil
a) der Arbeitnehmer wegen fehlenden Bedarfs nicht mehr
verwendbar ist oder
b) die bisherige Beschäftigungsdienststelle ersatzlos aufgelöst
wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher
Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige
oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.
Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit
ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die
Hälfte und höchstens das Fünffache dieser Vergütung bzw. dieses
Lohnes; sie darf den Betrag von 10 000 DM nicht übersteigen.
Die Höhe der Abfindung kann sich verringern durch
Anrechnungsvorschriften, bzw. wenn der Arbeitnehmer erneut in ein
Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
eintritt.
7. Wie hoch ist der Anteil von Offizieren aus den alten Bundesländern
in den Dienststellen der neuen Bundesländer?
In den neuen Bundesländern sind derzeit rund 1 600 Offiziere aus
dem alten Bundesgebiet eingesetzt, davon etwa 230 als
vorübergehende Verstärkung.
Thema: Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung/
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung;
hier: Gegenüberstellung Versorgung Berufssoldaten
Geltendes Recht/Neues Recht
Eckmann: Hauptmann, A 11 Endstufe, verheiratet, keine Kinder, keine Berücksichtigung der
derzeitigen Ostabsenkung.
Alter am 03. 10. 1990: 45 Jahre
Vordienstzeit NVA: 25 Jahre
Restdienstzeit in der Bundeswehr
(ab 03. 10. 1990) : 8 Jahre
Gesamtdienstzeit: 33 Jahre
Altersgrenze: 53 Jahre
Zeitablauf Geltendes Recht Neues Recht
03. 10. 1990
45 Jahre
(NVA-Dienstzeit Dienstbezüge
25 Jahre)
53 Jahre Versorgung (33 Dienstjahre) Mindestversorgung
(Zurruhesetzung) 75 v. H. 2 039,— DM/Monat
3 975,— DM/Monat Einmalzahlung
Einmalzahlung: 8 000,— DM 8 000,— DM + 7 x
1000,— DM = 15 000,— DM
ab dem 60. bis zur keine Veränderung keine vorübergehende
Vollendung des Erhöhung, da Mindestversorgung
65. Lebensjahres
(Rentenalter)
65 Jahre Rente aus NVA-Dienstzeit: Beginn Rentenzahlung
= 800,— DM (angenommen) Erdiente Versorgung
Anrechnung Rente auf das (8 Jahre Bw)
Ruhegehalt
Ergebnis: 28,12 v. H. = 1 501,— DM/Monat
Ruhegehalt: 3 175,— DM/Monat + Rente = 800,— DM/Monat
Rente: 800,— DM/Monat
Gesamtversorgung: 3 975,— DM/Monat Gesamtversorgung: 2 301,— DM/Monat
Vergleichsergebnis:
- Geltendes Recht
Versorgungsbezüge ab Eintritt in den Ruhestand 3 975,— DM/Monat
Einmalzahlung 8 000,— DM
— Neues Recht
Versorgungsbezüge bis zum Erreichen des Rentenalters (12 Jahre) 2 039,— DM/Monat
Einmalzahlung 15 000,— DM
Versorgungsbezüge ab Eintritt Rentenalter einschließlich Rente 2 301,— DM/Monat
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12 /3494
Thema: Vorgesehene Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung/
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung;
hier: Gegenüberstellung Versorgung Berufssoldaten
Geltendes Recht/Neues Recht
Eckmann: Major, A 13 Endstufe, verheiratet, keine Kinder, keine Berücksichtigung der derzeitigen
Ostabsenkung.
Alter am 03. 10. 1990: 45 Jahre
Vordienstzeit NVA: 25 Jahre
Restdienstzeit in der Bundeswehr
(ab 03. 10. 1990) : 10 Jahre
Gesamtdienstzeit: 35 Jahre
Altersgrenze Major: 55 Jahre
Zeitablauf Geltendes Recht Neues Recht
03. 10. 1990
45 Jahre
(NVA-Dienstzeit Dienstbezüge
25 Jahre)
55 Jahre Versorgung (35 Dienstjahre) Mindestversorgung
(Zurruhesetzung) 75 v. H. (10 Dienstjahre) 35 v. H.
4 838,— DM/Monat 2 267,— DM/Monat
Einmalzahlung: 8 000,— DM Einmalzahlung
8 000,— DM + 5 x
1000,— DM = 13 000,— DM
ab dem 60. bis zur keine Veränderung keine vorübergehende Erhöhung
Vollendung des der Versorgung,
65. Lebensjahres da Mindestversorgung
(Rentenalter)
65 Jahre Rente aus NVA-Dienstzeit: Beginn Rentenzahlung
= 800,- DM Erdiente Versorgung
Anrechnung Rente auf das (10 Jahre Bw)
Ruhegehalt
Ergebnis: 28,12v. H. = 1 824,— DM/Monat
Ruhegehalt: 4 038,— DM/Monat Rente
Rente: 800,— DM/Monat (25 Jahre NVA) = 800,— DM/Monat
Gesamtversorgung: 4 838,— DM/Monat Gesamtversorgung: 2 624,— DM/Monat
Vergleichsergebnis:
— Geltendes Recht
Versorgungsbezüge ab Eintritt in den Ruhestand 4 838,— DM/Monat
Einmalzahlung 8 000,— DM
— Neues Recht
Versorgungsbezüge bis zum Erreichen des Rentenalters (10 Jahre) 2 267,— DM/Monat
Einmalzahlung 13 000,— DM
Versorgungsbezüge ab Eintritt Rentenalter einschließlich Rente 2 624,— DM/Monat]