Wismut-Eigentum
der Abgeordneten Rolf Schwanitz, Angelika Barbe, Holger Bartsch, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Dr. Eberhard Brecht, Dr. Nils Diederich (Berlin), Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Renate Jäger, Susanne Kastner, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Regina Kolbe, Dr. Klaus Kübler, Hinrich Kuessner, Dr. Uwe Küster, Dr. Christine Lucyga, Christoph Matschie, Herbert Meißner, Gerhard Neumann (Gotha), Dr. Helga Otto, Renate Rennebach, Siegfried Scheffler, Brigitte Schulte (Hameln), Wieland Sorge, Dr. Peter Struck, Siegfried Vergin, Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (Wismut-Gesetz) hat der Deutsche Bundestag grundlegende Regelungen zu Eigentumsfragen im Bereich der ehemaligen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (SDAG-Wismut) geschaffen. In den seit Inkrafttreten des Gesetzes vergangenen Monaten hat sich jedoch gezeigt, daß bei weitem nicht alle auftretenden eigentumsrechtlichen Fragen mit dem vorhandenen Regelungswerk problemlos geklärt werden können. Besondere Schwierigkeiten treten vor allem in drei eigentumsrechtlichen Bereichen auf:
- Bei den Ansprüchen von Haus- und Grundeigentümern, deren Immobilien von der SDAG-Wismut genutzt wurden,
- bei eigentumsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Wismut GmbH bzw. der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH und Kommunen sowie
- im Zusammenhang mit der Privatisierungstätigkeit der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH.
Aus diesem Grund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen38
In welchem Umfang war nach Kenntnis der Bundesregierung die SDAG Wismut zum 31. Dezember 1989 sowie zum 30. Juni 1990 Eigentümer oder Nutzer von Grund und Boden?
In welchem Umfang sind die in Frage 1 angesprochenen Immobilien durch das Wismut-Gesetz vom Dezember 1991 auf die Wismut GmbH übergegangen?
In welchem Umfang sind die an die Wismut GmbH übergegangenen Immobilien auf die abgespaltenen Gesellschaften, insbesondere auf die DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH, eigentumswirksam übertragen worden?
In welchem Umfang wurden Liegenschaften privatisiert? In welchem Umfang wurden die privatisierten Liegenschaften an ehemalige Beschäftigte der SDAG Wismut eigentumswirksam übertragen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Alteigentümer der von der SAG/SDAG Wismut genutzten Bodenflächen, die sich zuvor
im Staats- oder Landeseigentum,
in kommunalem Eigentum oder
im Eigentum von sonstigen natürlichen oder juristischen Personen befunden haben?
In welchem tatsächlichen sachlichen Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage nutzte sie diese Flächen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Art und Weise der Erlangung von Bodeneigentum oder -nutzung der bzw. durch die SAG/SDAG Wismut in der Zeit vor und nach 1962 vor?
In welchem Umfang kam es nach Erkenntnis der Bundesregierung vor und nach 1962 zu Bodeneigentum oder -nutzung der bzw. durch die SAG/SDAG Wismut auf der Grundlage von Nötigungsvorgängen gegenüber den Alteigentümern?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen bereits vor einer rechtsförmlichen Veräußerung durch die Alteigentümer die Grundstücke durch die SAG/SDAG Wismut in Nutzung genommen worden sind, und welche Ansprüche würden nach Auffassung der Bundesregierung daraus den Alteigentümern heute erwachsen?
Kann nach Auffassung der Bundesregierung von einem Nötigungstatbestand ausgegangen werden, wenn Alteigentümer im Jahr 1954 durch den jeweiligen Rat der Stadt mit einer zehntägigen Bedenkzeit zum Verkauf ihres Grundstücks aufgefordert worden sind, unter dem Hinweis, daß im Weigerungsfalle die Alteigentümer „alle entstehenden Kosten (wie Mietausfall, Steuern, Gebühren usw.) selbst zu tragen" hätten?
Auf welcher rechtlichen Grundlage handelten nach Auffassung der Bundesregierung die in Frage 9 angesprochenen staatlichen Stellen der DDR, und entspricht dieses Handeln nach Meinung der Bundesregierung rechtsstaatlichen Grundsätzen?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung Alteigentümer unter den in Frage 9 geschilderten Gegebenheiten anspruchsberechtigt im Sinne des Vermögensgesetzes?
Wenn nicht, welche anderen Rechtsansprüche besitzen nach Auffassung der Bundesregierung diese Alteigentümer?
In welchem Umfang kam es nach Erkenntnissen der Bundesregierung vor und nach 1962 zu Bodeneigentum oder -nutzung der bzw. durch die SAG/SDAG Wismut auf der Grundlage von Enteignungen der Alteigentümer?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen bereits vor einer rechtsförmlichen Enteignung die Grundstücke durch die SAG/SDAG Wismut in Nutzung genommen worden sind, und welche Ansprüche würden nach Auffassung der Bundesregierung daraus den Alteigentümern heute erwachsen?
Welchen Anteil an den unter Frage 13 angesprochenen Enteignungsvorgängen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Enteignungen mit Entschädigung?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen zwar Enteignungen gegen Entschädigung vorgenommen worden sind, die Entschädigungssumme jedoch nicht bzw. nicht vollständig an die Alteigentümer gezahlt worden ist, und welche Rechtsansprüche stehen nach Auffassung der Bundesregierung diesen Alteigentümern heute zu?
Welchen Anteil an den unter Frage 13 angesprochenen Enteignungsvorgängen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Enteignungen ohne Entschädigung, und welche Rechtsansprüche stehen nach Auffassung der Bundesregierung diesen Alteigentümern heute zu?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage Nr. 52/92 versichert, daß bei Privatisierungen von Geschäftsbereichen der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH Ansprüche der Kommunen selbstverständlich berücksichtigt werden.
Wie viele Privatisierungen von Geschäftsbereichen der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH bzw. der Wismut GmbH sind bisher erfolgt, und in welchem Umfang wurden dabei Bodenflächen privatisiert?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die jeweiligen Kommunen bezüglich der betroffenen Bodenflächen bereits in vollem Umfang Zuordnungsanträge gestellt haben, und in welchem Umfang erwartet die Bundesregierung ggf. auch in der Zukunft noch weitere Anträge?
In welchem Umfang waren bei Privatisierungen von Geschäftsbereichen der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH Immobilien betroffen, auf die Kommunen Ansprüche erhoben haben?
In welchem Umfang sind bei diesen Privatisierungen die Ansprüche von Kommunen berücksichtigt worden, und zu welchen Bedingungen erfolgte dies?
Hat die Bundesregierung vor Privatisierungen von Geschäftsbereichen der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH die territorial betroffenen Kommunen von der Privatisierungsabsicht in Kenntnis gesetzt, und beabsichtigt die Bundesregierung, dies künftig zu tun?
Wie trägt die Bundesregierung dafür Sorge, daß sie vor Privatisierungen von Geschäftsbereichen der DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH von kommunalen Ansprüchen bezüglich betroffener Immobilien Kenntnis erhält?
Sind die privatisierten Bereiche sowie die DFA-Fertigungs- und Anlagengesellschaft mbH an Artikel 6 § 2 Wismut-Gesetz sowie an die Entschließung des Deutschen Bundestages zum Wismut-Gesetz gebunden?
In wie vielen Fällen haben bisher Kommunen in Berufung auf die Bundestagsentschließung zum Wismut-Gesetz Ansprüche auf Immobilien der Wismut GmbH oder der DFA erhoben, und in welchem Umfang sind daraufhin Immobilien unentgeltlich an die Kommunen übertragen worden?
Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung die Hauptursachen dafür, daß Ansprüchen von Kommunen im Sinne der Frage 24 nicht entsprochen werden konnte?
In wie vielen Fällen scheiterte eine Übertragung im Sinne der Frage 24 daran, daß die Immobilie kontaminiert war? Wie stark war die Kontaminierung der deshalb nicht rückübertragbaren Flächen? Welche sonstigen Verwendungen strebt die Bundesregierung für ehemals kontaminierte Flächen nach vollendeter Sanierung an?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß Immobilien, deren Übertragung lediglich an einer Kontaminierung gescheitert ist, nach Abschluß der notwendigen Sanierungsarbeiten unentgeltlich an die beantragende Kommune übertragen werden?
In wie vielen Fällen scheiterte eine Übertragung im Sinne der Frage 24 daran, daß die Immobilie für die Wismut-Sanierungsgesellschaft oder die DFA betriebsnotwendig war?
Unter welchen Bedingungen liegt nach Auffassung der Bundesregierung eine Situation vor, bei der bezüglich einer beantragten Immobilie keine Betriebsnotwendigkeit für die Wismut GmbH bzw. die DFA besteht?
Waren die mit dem Spaltungsvertrag von der Wismut GmbH auf die DFA eigentumswirksam übertragenen Flächen für die Wismut GmbH betriebsnotwendig?
Wenn ja (Frage 31), sind für die Bundesregierung auch Übertragungen von betriebsnotwendigen Flächen auf Kommunen denkbar?
Wenn nein (Frage 31), weshalb fand keine unentgeltliche eigentumswirksame Übertragung dieser Flächen entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages zum Wismut-Gesetz auf interessierte Kommunen statt?
Hat die Bundesregierung künftig die Absicht, die Wismut GmbH und die DFA zu verpflichten, bei Übertragungsersuchen von Kommunen neben der Betriebsnotwendigkeit auch die kommunalen Interessen zu berücksichtigen?
In welchem Umfang sind Grundstücke, welche die SDAG Wismut besaß, bzw. welche von ihr genutzt wurden, bis zum 30. Juni 1990 anderweitig sachlich zugeordnet und deshalb nach Artikel 6 § 1 Wismut-Gesetz der Wismut GmbH nicht übertragen worden?
In welchem Umfang wurden diese Grundstücke ostdeutschen Ländern und Kommunen zugeordnet, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kontaminierung dieser Flächen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Eigentümer der unter Frage 32 angesprochenen Grundstücke über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für die eventuell notwendigen Sanierungskosten selbst aufzukommen?