Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/6278
26.11.93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 12/6098 —
Im- und Export von Sekundärrohstoffen
Vorbemerkung
Die deutsche Öffentlichkeit mußte in letzter Zeit wiederholt zur
Kenntnis nehmen, daß verantwortungslose deutsche
Abfallhändler, oft im Zusammenwirken mit ausländischen Partnern, Müll-
und Industrieabfälle ins Ausland exportiert haben, die dort weder
entsorgt noch als Sekundärrohstoffe verarbeitet werden können.
Die Bundesregierung ist bestrebt, diese illegalen Praktiken in
Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern zu unterbinden.
Es soll kein Zweifel daran gelassen werden: Die unerlaubte
Verbringung von deutschem Hausmüll und deutschen
Industrieabfällen, die im Ausland nicht als Sekundärrohstoffe verarbeitet
werden können, hat nicht die Unterstützung der Bundesregierung.
1. Trifft es zu, daß das Bundesministerium für Wi rtschaft im Sommer
1993 an ca. 40 Staaten der Welt mit dem Angebot herangetreten ist,
bilaterale Vereinbarungen hinsichtlich des Im- und Expo rts von
Sekundärrohstoffen zu treffen, und wenn ja, an welche Staaten ist
das Schreiben gerichtet?
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat im Mai 1993 den in der
Anlage aufgeführten Staaten Angebote für bilaterale
Vereinbarungen über den Import von Sekundärrohstoffen in die
Bundesrepublik Deutschland unterbreitet. Einem Teil dieser Staaten
(in der Anlage gekennzeichnet) wurde im August 1993 ebenfalls
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom
24. November 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
bilaterale Vereinbarungen betreffend den Export von
Sekundärrohstoffen in diese Staaten angeboten.
2. Welchen Zweck verfolgen die angestrebten Abkommen, und wie
verhalten sie sich zu internationalen Vereinbarungen wie dem
Lomé-IV-Abkommen und der Konvention von Bamako?
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 23. Oktober 1989 das
Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
unterzeichnet.
Eine Zeichnung ist auch durch die Europäische Gemeinschaft
vorgenommen worden. Das Übereinkommen ist am 6. Mai 1992 in
Kraft getreten.
Nach der Verabschiedung der neuen Verordnung (EWG) Nr.
259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) sind die
Mitgliedstaaten gehalten, ihre nationalen Ratifizierungsgesetze
vorzubereiten, um das Baseler Übereinkommen zeitgleich mit der
Europäischen Gemeinschaft ratifizieren zu können. Die
Europäische Gemeinschaft wird ihre Ratifizierungsurkunde am
6. Februar 1994 hinterlegen.
Um die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für die
Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland zu schaffen, hat die Bundesregierung den Entwurf
eines Zustimmungsgesetzes vorgelegt (Drucksache 12/5278 vom
25. Juni 1993).
Im Baseler Übereinkommen verpflichten sich die
Vertragsparteien u. a., weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer
Abfälle im Sinne des Baseler Übereinkommens in das Land einer
Nichtvertragspartei, noch deren Einfuhr aus dem Land einer
Nichtvertragspartei zu erlauben. Das Verbot bet rifft auch Abfälle,
die wiederverwertbar sind (Sekundärrohstoffe). Jedoch erlaubt
Artikel 11 des Baseler Übereinkommens den Vertragsparteien,
zweiseitige, mehrseitige oder regionale Übereinkünfte oder
andere Vereinbarungen mit Vertragsparteien oder
Nichtvertragsparteien zu schließen, in die von den Verbringungsverboten
abweichende Regelungen aufgenommen werden können, sofern
diese Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen den vom
Baseler Übereinkommen vorgeschriebenen Standard einer
umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle
einhalten.
Ziel der Vereinbarungsangebote ist es, zusammen mit den
angesprochenen Staaten zu prüfen, in welchem Umfang und in bezug
auf welche dieser Stoffe der Sekundärrohstoffhandel möglich
bleiben und durch eine bilaterale Vereinbarung abgesichert werden
soll. Kommen die Vereinbarungen nicht zustande, ist die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Import und den Export von
Sekundärrohstoffen, die dem Baseler Übereinkommen unterf
allen, ab voraussichtlich dem 6. Mai 1994 zu unterbrechen. Die
Unterbrechung des Handels tritt nicht in Kraft bzw. würde wieder
aufgehoben, soweit die angesprochenen Staaten das Baseler
Übereinkommen mittlerweile ratifiziert haben bzw. zu einem
späteren Zeitpunkt ratifizieren sollten.
Durch den Abschluß einer Vereinbarung wird noch nicht die
Verbringung der in die Vereinbarung aufgenommenen
gefährlichen Sekundärrohstoffe erlaubt. Zu der Frage, ob im konkreten
Fall die Verbringung eines solchen Sekundärrohstoffes zulässig
ist, verweisen die Vereinbarungen auf das jeweils anwendbare
nationale Recht der beiden beteiligten Staaten. Das heißt, daß u. a.
das Baseler Übereinkommen, die neue EG-
Abfallverbringungsverordnung, das deutsche Abfallgesetz als anwendbar vereinbart
werden. So ist z. B. durch die neue EG-
Abfallverbringungsverordnung 259/93 festgelegt, daß Vereinbarungen im Sinne von
Artikel 11 des Baseler Übereinkommens betreffend den Export von
gefährlichen Sekundärrohstoffen der sogenannten Gelben und
Roten Liste insbesondere
— sicherstellen müssen, daß die Verwertung in einer
genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den Anforderungen
hinsichtlich einer umweltverträglichen Abfallentsorgung genügt;
— die Bedingungen für die Behandlung der nichtverwertbaren
Bestandteile der Abfälle festlegen müssen und ggf. die
Verbringenden verpflichten müssen, sie zurückzunehmen;
— ggf. die Möglichkeit bieten müssen, die Einhaltung der
Übereinkünfte im Benehmen mit den betreffenden Staaten vor Ort
zu überprüfen.
Um die Erfüllung dieser und weiterer, sich aus dem Baseler
Übereinkommen ergebender Verpflichtungen zu gewährleisten,
werden die deutschen Behörden im Rahmen der Erteilung einer
Exportgenehmigung entsprechende Prüfungen durchzuführen
haben und ggf. notwendige Auflagen gegenüber dem
Antragsteller der Exportgenehmigung zu machen haben.
Hinsichtlich des Umfangs der in die Vereinbarungen
aufzunehmenden Stoffe, die bei Erfüllung der oben dargestellten
Genehmigungsvoraussetzungen verbracht werden dürfen, sind die
Vereinbarungsangebote offen angelegt. Falls die angesprochenen
Regierungen keine Notwendigkeit sehen, für einzelne oder auch
alle Stoffe der übermittelten Listen eine Vereinbarung
abzuschließen, so wird die Bundesrepublik Deutschland in bezug auf diese
Stoffe z. B. einem Importverbot des angesprochenen Staates
unverzüglich nach der deutschen Ratifizierung des Baseler
Übereinkommens durch eine komplementäre Maßnahme im Rahmen der
anwendbaren EG-Regelungen Geltung verschaffen.
In bezug auf Stoffe der sogenannten Grünen Liste (Anhang II der
EG-Abfallverbringungsverordnung 259/93) werden die
angesprochenen Staaten gebeten zu prüfen, ob diese Stoffe im bilateralen
Verbringungsverkehr Kontrollen oder sogar
Verbringungsverboten unterworfen werden sollen.
Die angesprochenen Staaten werden außerdem um Informationen
gebeten, wenn sich herausstellen sollte, daß in der Vergangenheit
verbrachte Sekundärrohstoffe keiner umweltverträglichen und
dem Verwertungszweck gemäßen Behandlung zugeführt wurden
bzw. werden können.
Beim Abschluß der Vereinbarungen werden die völkerrechtlichen
Verpflichtungen auch aus anderen internationalen Vereinbarun
-
gen als dem Baseler Übereinkommen in vollem Umfang beachtet.
Das Verbot aus Artikel 39 des Lomé-IV-Übereinkommens, das
den Export gefährlicher Abfälle in AKP-Staaten untersagt, wurde
von der EG durch Artikel 18 der EG-
Abfallverbringungsverordnung 259/93 umgesetzt. Die Bundesregierung hat deshalb AKP-
Staaten kein Angebot für Vereinbarungen über den Export von
Sekundärrohstoffen in diese Staaten gemacht.
Die Konvention von Bamako, die von der Organisation für
Afrikanische Einheit, OAU, im Januar 1991 verabschiedet wurde,
verpflichtet nach Artikel 4 Abs. 1 die afrikanischen Vertragsstaaten,
geeignete gesetzgeberische, administrative oder andere
Maßnahmen zu ergreifen, um den Import von gefährlichen Abfällen aus
einem Nichtvertragsstaat nach Afrika zu verbieten. Die
Bundesregierung hat keine vollständigen Informationen, in welchem
Umfang die Konvention mittlerweile ratifiziert und umgesetzt wurde.
Soweit Staaten mit Exportvereinbarungsangeboten angesprochen
worden sind, wurden diese gebeten mitzuteilen, sofern sie
Importverbote erlassen haben. So sollen von den angesprochenen
afrikanischen Staaten mittlerweile Algerien und Libyen Importverbote
erlassen haben.
Soweit die angesprochenen Staaten, auch außerhalb Afrikas,
Importverbote erlassen oder mittlerweile das Baseler
Übereinkommen ratifiziert haben, werden die Vereinbarungsangebote
gegenstandslos.
3. Welche Art Sekundärrohstoffe umfaßt das Angebot, und sind
insbesondere gefährliche Abfälle im Sinne der Baseler Konvention, Annex
I und II, enthalten?
In bezug auf den Import in die Bundesrepublik Deutschland
umfassen die Angebote alle in den Anhängen zur EG-
Abfallverbringungsverordnung 259/93 gelisteten Sekundärrohstoffe.
In bezug auf den Export aus der Bundesrepublik Deutschland
wurden in die Angebote an gefährlichen Sekundärrohstoffen aus
den Anhängen III und IV der EG-Abfailverbringungsverordnung
259/93 fast ausschließlich NE-metallhaltige Rückstände
aufgenommen, sofern entsprechende Handelsbeziehungen in der
Vergangenheit bestanden. Sofern neue Handelsbeziehungen eröffnet
werden sollen, können auch weitere Stoffe in die Vereinbarungen
aufgenommen werden. Für alle diese Stoffe müssen vor jeder
Verbringung die oben dargestellten Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllt werden.
Die Stofflisten zu den Angeboten umfassen zwischen eins und
sieben Positionen aus den Anhängen III und IV der EG-Abfallver
bringungsverordnung 259/93. In bezug auf die übrigen
Sekundärrohstoffe (Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung
259/93) werden die angesprochenen Staaten gemäß Artikel 17 der
EG-Abfallverbringungsverordnung befragt, in welchem Umfang
sie Kontrollen wünschen bzw. ggf. Verbringungsverbote erlassen
haben.
Anlage
Ägypten *)
Albanien*)
Algerien*)
Angola
Armenien * )
Aserbaidschan
Bolivien*)
Bulgarien*)
Costa Rica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Elfenbeinküste
Georgien
Ghana
Guatemala
Guinea
Honduras
Indien*)
Indonesien * )
Iran*)
Israel*)
Jamaika
Jemen
Kamerun
Kasachstan*)
Kenia
Kirgisien
Kolumbiens)
Kroatien*)
Kuba*)
Kuwait*)
Libanon*)
Libyen*)
Litauen * )
Malaysia*)
Malta*)
Marokko * )
Mauritius
Mazedonien
Moldau
Mosambik
Namibia
Nicaragua
Niger
Nigeria
Oman*)
Pakistan * )
Paraguay
Peru*)
Philippinen * )
Rußland * )
Sambia
Sierra Leone
Simbabwe
Singapur*)
Sloweniens)
St. Lucia
St. Vincent und Grenadien
Sudan
Suriname
Südafrika*)
Südkorea*)
Swasiland
Syrien*)
Tadschikistan
Tansania
Thailands)
Togo
Trinidad/Tobago
Tunesien * )
Turkmenistan
Ukraine * )
Usbekistan * )
VAE * )
Venezuela*)
Weißrußland * )
Zaire
*) Auch Angebot für eine Vereinbarung über den Export in diesen Staat.]