Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/6496
22. 12. 93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Hermann
Bachmaier, Angelika Barbe, Anni Brandt-Elsweier, Marion Caspers-Merk,
Dr. Konrad Elmer, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Konrad Gilges, Dr. Liesel
Hartenstein, Ilse Janz, Siegrun Klemmer, Eckart Kuhlwein, Hans Peter Kemper,
Detlev von Larcher, Christa Lörcher, Ulrike Mascher, Markus Meckel, Ulrike Mehl,
Dr. Edith Niehuis, Jan Oostergetelo, Peter Paterna, Horst Peter (Kassel), Dr. Eckhart
Pick, Bernd Reuter, Günter Rixe, Siegfried Scheffler, Otto Schily, Dieter Schloten,
Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Dr. R. Werner Schuster, Erika Simm, Dr. Siegrid
Skarpelis-Sperk, Dr. Dietrich Sperling, Antje-Marie Steen, Ludwig Stiegler,
Dr. Gerald Thalheim, Uta Titze-Stecher, Karsten D. Voigt (Frankfurt), Ralf Walter
(Cochem), Barbara Weiler, Matthias Weisheit, Lydia Westrich, Hanna Wolf
— Drucksache 12/6273 —
Staatsangehörigkeit von Kindern deutscher Mütter
Bis zum 31. Dezember 1974 erwarb das eheliche Kind — ob im In- oder
Ausland geboren — die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn
der Vater deutscher Staatsangehöriger war. Die Staatsangehörigkeit der
Mutter spielte keine Rolle. Das eheliche Kind einer deutschen Mutter
und eines ausländischen Vaters erhielt bis 1974 die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1974 diese
Regelung aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für
unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und
Frauen. Auf Grund der entsprechenden Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes erhalten seit dem 1. Januar 1975 eheliche
Kinder durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein
Elternteil Deutsche oder Deutscher ist. Für die von der
verfassungswidrigen Regelung betroffenen Personen wurde eine Überleitungsregelung
geschaffen, wonach nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar
1975 geborene eheliche Kinder deutscher Mütter durch eine
entsprechende Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten.
Dieses Erklärungsrecht wurde bis zum 31. Dezember 1977 befristet.
Sollte die Erklärungsfrist unverschuldet versäumt worden sein, so gilt
eine sechsmonatige Nachfrist nach Fortfall des Hindernisses. Bloße
Unkenntnis gilt jedoch nicht als unverschuldetes Hindernis. Wer wegen
Unkenntnis der neuen gesetzlichen Regelung die Erklärungsfrist ver-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
18. Dezember 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
säumt hat, kann die deutsche Staatsbürgerschaft nur durch einen
regulären Einbürgerungsantrag erwerben.
Ungeachtet der derzeitigen Überlegungen hinsichtlich einer
Einschränkung der automatischen Vererbbarkeit der deutschen
Staatsangehörigkeit geht es bei den folgenden Fragen ausschließlich um die von
der verfassungswidrigen Regelung betroffenen Personen.
1. Wie viele Personen sind als nach dem 31. März 1953 und vor dem
1. Januar 1975 im In- oder Ausland geborene Kinder deutscher
Mütter und ausländischer Väter von der verfassungswidrigen
Regelung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes betroffen?
Im Inland (nur alte Bundesländer) wurden im genannten Zeitraum
176 302 Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter
geboren. Weitere Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele Personen im In- oder Ausland haben vom 1. Januar 1975
bis zum 31. Dezember 1977 von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch
gemacht und damit als Kinder deutscher Mütter die deutsche
Staatsbürgerschaft erworben?
In dem genannten Zeitraum haben 122 309 Personen die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben.
3. Wie viele Personen im In- oder Ausland haben nach Ablauf der
Erklärungsfrist vom 1. Januar 1978 bis heute von der Nachfrist nach
Fortfall eines Hindernisses Gebrauch gemacht und sich darauf
berufen, daß sie unverschuldet die Erklärungsfrist versäumt haben?
4. In wie vielen Fällen wurde diese Erklärung und damit der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam, und in wie vielen
Fällen hat die Einbürgerungsbehörde das Versäumen der
Erklärungsfrist nicht als unverschuldet anerkannt und den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt?
Die Zahl der Fälle, in denen ein Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Erklärung wegen Versäumung der
Erklärungsfrist nicht eingetreten ist, ist nicht statistisch erfaßt.
Durch Erklärung haben die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben:
1978 19 585 Personen
1979 1 576 Personen
1980 610 Personen.
Ab 1981 wurde die statistische Erfassung eingestellt, so daß keine
weiteren Zahlen vorliegen.
5. Welche Tatbestände werden als Hindernisse für eine
unverschuldete Versäumung der Erklärungsfrist anerkannt?
Nach Artikel 3 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3714) — RuStAÄndG 1974 — gilt als
unverschuldetes Hindernis (auch) der Umstand, daß der
Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist,
seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
verlegen. Die Regelung betraf vor allem Aussiedler aus den Staaten
des ehemaligen Ostblocks, ist jedoch nach Herstellung
weitgehender Freizügigkeit praktisch obsolet geworden.
Als unverschuldet wird die Fristversäumung ferner angesehen,
wenn es dem Erklärungsberechtigten objektiv unmöglich war,
von dem Erklärungsrecht Kenntnis zu erlangen, etwa deshalb,
weil er in einem Gebiet gelebt hat, in dem ihn entsprechende
Informationen nicht erreichen konnten, oder wenn er von einer für
Staatsangehörigkeitsfragen zuständigen Behörde unzutreffend
beraten wurde. Ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumung
kann schließlich auch aufgrund der Umstände des Einzelfalles
ausgeschlossen sein.
6. Wie hat die Bundesrepublik Deutschland im Ausland lebende
Deutsche über die Erklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1977
informiert?
7. Gab es nach der Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes 1975 eine Weisung an die deutschen
Auslandsvertretungen, deutsche Frauen über diese Änderung zu informieren?
Die Auslandsvertretungen (einschließlich der Honorarkonsuln)
wurden durch mehrere Runderlasse des Auswärtigen Amtes über
das Gesetz zur Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 und dessen Regelungsinhalt
informiert (Runderlasse vom 15. Januar 1975, 25. April 1975,
16. September 1975). Dabei ist auch die Notwendigkeit der
Publizität berücksichtigt worden. Es wurde insbesondere für
zweckmäßig gehalten, die Neuregelung einschließlich des
Erklärungsrechts durch Aushang an den verschiedensten deutschen
Einrichtungen vor Ort bekanntzumachen. Von Bekanntmachungen in
ausländischen Presseorganen wurde abgesehen, insbesondere
um dadurch die Interessen der Betroffenen vor
Beeinträchtigungen zu schützen, die sich in Form der Einleitung von
Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit bei
Bekanntwerden des Erklärungserwerbs hätten ergeben können.
8. Inwieweit sind die deutschen Auslandsvertretungen darüber
informiert, daß Personen, die die Erklärungsfrist versäumt haben, nach
§ 13 der Einbürgerungsrichtlinien vom Ausland aus einen
erleichterten Einbürgerungsantrag stellen können?
Welche Möglichkeiten der Informationsweitergabe werden
genutzt?
Alle Konsularbeamten kennen die staatsangehörigkeitsrechtliche
Vorschrift des § 13 RuStAG und beraten die ehemals
Erklärungsberechtigten über die Einbürgerungsmöglichkeit.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß nach dem 31. März
1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder deutscher
Mütter und ausländischer Väter gegenüber den im gleichen
Zeitraum geborenen Kindern deutscher Väter erheblich benachteiligt
sind, da sie bei Versäumen der Erklärungsfrist wegen Unkenntnis
der neuen gesetzlichen Lage die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht erwerben konnten?
Nein. Die bloße Unkenntnis von der Erklärungsmöglichkeit schloß
die Abgabe der Erklärung nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht
aus. Die Ausschlußwirkung trat nur ein, wenn die Unkenntnis und
damit die Fristversäumung verschuldet war (vgl. die Antwort zu
Frage 5).
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß insbesondere das
Erfordernis einer Erklärung gegenüber einem Automatismus sowie
die Befristung des Erklärungsrechts Nachteile für nach dem
31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder
deutscher Mütter und ausländischer Väter darstellen?
Nein. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum
RuStAÄndG 1974 (Drucksache 7/2175) ist hierzu folgendes
ausgeführt (S. 11):
„Für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geborenen
minderjährigen Kinder deutscher Mütter, die vom Erwerb der
Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, bedarf es
einer Sonderregelung. Hierfür sind verschiedene
Lösungsmöglichkeiten geprüft worden. Insbesondere war zu entscheiden, ob
diesen Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne ihr
Zutun kraft Gesetzes zuerkannt werden kann oder ob die
Vermittlung der Staatsangehörigkeit von einer ausdrücklichen, auf den
Erwerb gerichteten Willenserklärung abhängig zu machen ist.
a) Die Verleihung der Staatsangehörigkeit an den bisher vom
Geburtserwerb ausgeschlossenen Personenkreis kraft Gesetzes
hätte sich sicher verwaltungsvereinfachend ausgewirkt. Gegen
eine solche Regelung bestünden jedoch Bedenken, weil der
dann kraft Gesetzes eintretende Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nicht in allen Fällen auch tatsächlich dem Willen
der Betroffenen entspricht. Diese Auswirkung hätte zwar durch
die Einräumung eines Ausschlagungsrechts gemildert werden
können. Viele Betroffene würden aber, vor allem wenn sie im
Ausland leben, von einer solchen Regelung keine Kenntnis
erlangen und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit auch
ohne oder gegen ihren Willen erwerben. Da die
Ausschlagungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit (Beendigung des
Schwebezustandes) kurz bemessen sein muß, würde dies nicht
selten vorkommen. Noch schwerwiegender erscheint es
jedoch, wenn die Nichtausübung des Ausschlagungsrechts
nach dem Recht des Heimatstaates zum Verlust der bisherigen
Staatsangehörigkeit führte und der ursprüngliche Status auch
dann nicht wieder hergestellt werden könnte, wenn der
Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich wieder
aufgibt.
b) Aber nicht nur aus diesen Gründen könnten außenpolitische
Erwägungen und völkerrechtliche Gesichtspunkte gegen die
Verleihung der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes angeführt
werden.
Belastungen der zwischenstaatlichen Beziehungen könnten
sich insbesondere daraus ergeben, daß die nachträgliche
Inanspruchnahme von Personen, die bisher ausschließlich anderen
Staaten zugeordnet waren, von diesen Staaten als Eingriff in
ihre Personalhoheit angesehen werden kann. Dies könnte dazu
führen, daß nicht nur der Heimatstaat, sondern auch
Drittstaaten nicht bereit wären, die so verliehene Staatsangehörigkeit
anzuerkennen, mit der Folge, daß die Bundesrepublik
Deutschland keinen wirksamen Auslandsschutz gewähren könnte. Im
übrigen ist zweifelhaft, ob die Verleihung der
Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit dem Europarats-Übereinkommen
vereinbar wäre, weil danach bei einem nachträglichen Erwerb der
Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Mehrstaatigkeit
eintreten soll.
c) Die im Ersten und Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (1. StARegG —
BGBl. I S. 65) und 17. Mai 1956 (2. StARegG — BGBl. I S. 431)
sowie im RuStAÄndG vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982)
enthaltenen Ausschlagungsregelungen können insoweit nicht
als Vergleich angeführt werden, weil sie ganz spezielle und
andersgeartete Fälle regelten.
Die Ausschlagungsregelung des 1. StARegG (§§ 1 bis 5) hat nur
Personen erfaßt, die von ihren früheren Heimatstaaten nicht
mehr als ihre Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen
wurden; die Ausschlagungsregelungen des 2. StARegG
(§§ 6, 7) und des RuStAÄndG 1963 (Artikel 2) betrafen
ausschließlich Staatenlose. In diesen Fällen bestanden keine
Bedenken gegen eine derartige Lösung.
In allen anderen Fällen dagegen, in denen Ausländern nach
den genannten Gesetzen die deutsche Staatsangehörigkeit
übertragen werden sollte, hat der Gesetzgeber sich mit
Rücksicht auf das Völkerrecht für den Einzelerwerb aufgrund
freiwilliger Willensäußerung entschieden (vgl. 2. StARegG, §§ 1
bis 5; 3. StARegG vom 19. August 1957 — BGBl. I S. 1251 —
Artikel I, II Abs. 2).
Dieser Linie — nämlich den nachträglichen Erwerb der
Staatsangehörigkeit der freien Willensentschließung des einzelnen
zu überlassen — folgt auch der Entwurf bei der Regelung der
Altfälle und entspricht damit auch einer international
beachteten Tendenz. "
Weiter heißt es (S. 14):
„Absatz 6.
Das Gesetz räumt einem bestimmten Personenkreis die
Möglichkeit ein, nachträglich die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Um
alsbald Gewißheit darüber zu erlangen, wer von der
Erwerbsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist das Erklärungsrecht befristet.
Damit den Betroffenen hinreichend Gelegenheit gegeben wird,
ihre Entscheidung zu treffen, ist die Überlegungsfrist auf drei
Jahre bemessen. Dies erscheint auch für Erklärungsberechtigte
ausreichend, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Es
genügt, wenn innerhalb der Frist die Erwerbserklärung
abgegeben wird. Die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts und die
Ausstellung der Erwerbsurkunde können auch nach Ablauf dieser
Frist erfolgen.
Absatz 7.
Diese Bestimmung stellt sicher, daß Erklärungsberechtigte, die
wegen unverschuldeter Hinderung ihre Erklärung nicht
rechtzeitig abgeben konnten, eine Nachfrist erhalten. Zu den Maßnahmen
des Aufenthaltsstaates, die als unverschuldetes Hindernis gelten,
gehören alle Beschränkungen rechtlicher und tatsächlicher Art,
die eine Aufenthaltsverlegung ausschließen.
In diesem Zusammenhang ist auch geprüft worden, ob für die bei
Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht 18jährigen die
Erklärungsfrist verlängert oder mit Erreichung des 18. Lebensjahres neu in
Gang gesetzt werden sollte. Hierzu bestand jedoch keine
Notwendigkeit. Die im Gesetz vorgesehene besondere
Vertretungsregelung ist so umfassend, daß der Erwerb der
Staatsangehörigkeit stets sichergestellt erscheint, wenn dies im Kindesinteresse
liegt. Darüber hinaus ist schon nach den Grundsätzen des
Einbürgerungsrechts gewährleistet, daß die deutsche
Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung erleichtert erworben werden
kann, wenn eine Erklärungsabgabe unterblieben ist. Außerdem
erschien es nicht vertretbar, die Abwicklung dieses Gesetzes über
einen unangemessen langen Zeitraum hinzuziehen. "
Die damalige Entscheidung zugunsten eines befristeten
Erklärungsrechts und gegen einen Automatismus erfolgte somit
aufgrund einer sorgfältigen und umfassenden Abwägung der
maßgeblichen Umstände. Die Bundesregierung sieht insoweit keinen
Anlaß zu einer Neubewertung.
11: Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung
gegen eine Aufhebung der Befristung des Erklärungsrechts?
Wie aus der in der Antwort zu der vorangegangenen Frage
zitierten Gesetzesbegründung hervorgeht, erfolgte die Bef ristung
vorrangig aus Gründen der Rechtssicherheit. Würde sie jetzt
aufgehoben, würde der ursprüngliche Schwebezustand — annähernd
16 Jahre nach seiner Beendigung — wiederhergestellt und sogar
auf Dauer fortbestehen. Eine solche Vorgehensweise hielte die
Bundesregierung nicht für sachgerecht.
12. Erhalten die von der verfassungswidrigen Regelung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes betroffenen Personen ein
erleichtertes, beschleunigtes Einbürgerungsverfahren, sofern sie
die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen regulären
Einbürgerungsantrag erwerben möchten?
Die ehemals Erklärungsberechtigten können sich auf § 13
RuStAG berufen, der eine Einbürgerung auch vom Ausland her
ermöglicht und bei Inlandseinbürgerungen insofern
privilegierend wirkt, als auf das Erfordernis eines vorangegangenen
langjährigen Inlandsaufenthalts verzichtet wird. Ein
Wohlwollensgebot zugunsten der ehemals Erklärungsberechtigten besteht
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1986, BVerwGE
75, 86, 89 ff.), so daß die Einbürgerung den allgemeinen
Grundsätzen folgt. Ein besonderes Einbürgerungsverfahren für diese
Personen wird ebenfalls nicht praktiziert.]