Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/7161
12. Wahlperiode
28.03.94
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Sielaff, Dr. Ulrich Böhme (Unna),
Hans Gottfried Bernrath, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/6997 —
Länderbeteiligung beim soziostrukturellen Einkommensausgleich
Bei der Vorstellung des Agrarberichtes 1994 hat der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Jochen Borchert, in einer
Presseerklärung die im Wirtschaftsjahr 1993/1994 zu erwartende
negative Gewinnentwicklung u. a. damit begründet, „daß die meisten Länder
ihren Beitrag zum soziostrukturellen Einkommensausgleich den Bauern
vorenthalten". In diesem Zusammenhang hat der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beklagt, daß die -Länder „die
Steuermehreinnahmen, die sie nach Auslaufen des Mehrwertsteuer-
Ausgleichs verbuchen können, für andere Zwecke einsetzen" .
1. Aus welchem Anlaß, wann, und für welchen Zeitraum wurde der
Mehrwertsteuerausgleich für die deutsche Landwirtschaft
eingeführt?
Zum 1. Januar 1985 wurden die positiven deutschen
Währungsausgleichsbeträge um 5 Prozentpunkte abgebaut. Durch die
entsprechende Senkung -der Marktordnungspreise in DM
verringerten sich unmittelbar die Erlöse der deutschen Landwirtschaft. Im
Hinblick auf die währungsbedingten Einkommensverluste wurde
am 1. Juli 1984 ein Einkommensausgleich über die Umsatzsteuer
eingeführt. Dieses Datum wurde gewählt, um die Preisabschläge
des Handels durch Vorwegnahme des Abbaus der
Währungsausgleichsbeträge bei Ernte- und Lagererzeugnissen für die
Landwirtschaft zu kompensieren. Der Umsatzsteuerausgleich betrug
vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1988 5 vom Hundert der
Nettoumsätze und vom 1. Januar 1989 bis zum Auslaufen der
Maßnahme am 31. Dezember 1991 3 vom Hundert der
Nettoumsätze.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 24. März 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
2. Sind die Bundesländer bei der Einführung des
Mehrwertsteuerausgleichs beteiligt worden, und wie war das Abstimmungsergebnis im
Bundesrat?
Die Länder sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durch
den Bundesrat beteiligt worden. Der Bundesrat hat in seiner
537. Sitzung vom 29. Juni 1984 dem Gesetzentwurf mit Mehrheit
zugestimmt.
3. Wie hoch ist der Subventionswert des Mehrwertsteuerausgleichs
für die Landwirtschaft während der gesamten Laufzeit zu
veranschlagen, und welche Anteile haben davon der Bund und die
Länder (absolut und prozentual) getragen?
Nach Berechnungen auf Basis der sektoralen Gesamtrechnung
wurden für die gesamte Laufzeit des Umsatzsteuerausgleichs
Steuermindereinnahmen in Höhe von 16,2 Mrd. DM für das
frühere Bundesgebiet ermittelt; davon entfielen 10,5 Mrd. DM
oder 65 vom Hundert auf den Bund und 5,7 Mrd. DM oder 35 vom
Hundert auf die Länder.
4. Wann, und mit welcher Begründung wurde der soziostrukturelle
Einkommensausgleich eingeführt, und welche Haltung haben dazu
die Länder eingenommen?
Nach Rückführung des Umsatzsteuerausgleichs von 5 auf 3 vom
Hundert wurde der soziostrukturelle Einkommensausgleich zum
1. Januar 1989 mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 1991
eingeführt. Die EG hat dem zugestimmt, um vor allem auch die
Verringerung der Preise in Landeswährung und die dadurch
bedingte Verminderung des landwirtschaftlichen Einkommens
auszugleichen, die die ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89
vorzunehmende Anpassung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse
gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates
vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3765/88, zur Folge hatte. Die Beihilfe durfte nach den EG-
Vorgaben nicht an die Erzeugung gebunden sein und das Volumen
von zwei Prozentpunkten des Umsatzsteuerausgleichs nicht
überschreiten.
Die Länder haben in der Ministerpräsidentenkonferenz am
19. Mai 1988 beschlossen, sich ab 1989 mit 35 vom Hundert an der
Finanzierung des soziostrukturellen Einkommensausgleichs zu
beteiligen. Am 30. Juni 1989 hat der Bundesrat in seiner 602.
Sitzung mehrheitlich dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft, das den Einkommensausgleich gewährt und in
dem die entsprechende Beteiligung der Länder festgelegt ist,
zugestimmt.
5. Wie hoch ist der Subventionswert des soziostrukturellen
Einkommensausgleichs für die Landwirtschaft insgesamt, und welche
Beträge entfallen davon auf den Bund und die Länder?
Die Ausgaben für den soziostrukturellen Einkommensausgleich
erreichten im Zeitraum 1989 bis einschließlich 1992 im früheren
Bundesgebiet insgesamt 5,6 Mrd. DM. Der Bund hat davon
3,7 Mrd. DM getragen; die Länder waren mit 1,9 Mrd. DM
beteiligt. Der Beitrag der Länder lag in diesem Zeitraum im
Durchschnitt bei 33,9 vom Hundert, da im Gegensatz zum bisherigen
Umsatzsteuerausgleich und soziostrukturellen
Einkommensausgleich (2-vom-Hundert-Volumen) für die Nachfolgeregelung zum
3-vom-Hundert-Umsatzsteuerausgleich im Jahr 1992 eine
fakultative Mitfinanzierung der Länder vorgesehen war und ein Land
nicht sowie drei Länder nur zum Teil von der Möglichkeit der
finanziellen Ergänzung der Bundesmittel Gebrauch gemacht
haben.
6. Wie hoch sind die Förderbeträge des soziostrukturellen
Einkommensausgleichs in den Jahren 1993, 1994 und 1995, und welchen
Beitrag sollten nach Auffassung der Bundesregierung die Länder
leisten?
In den Jahren 1993 bis 1995 sind für den nach Vorgaben der EG
möglichen soziostrukturellen Einkommensausgleich im früheren
Bundesgebiet nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin
65 vom Hundert vom Bund und 35 vom Hundert von den Ländern
zu leisten. Daraus ergibt sich folgender Mittelbedarf:
Jahre Bundesmittel maximal mögliche
Ländermittel
Mio. DM
1993 1 025 552
1994 683 368
1995 342 184
Da 1993 nur zwei Länder von der finanziellen
Ergänzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, wurden in dem genannten
Jahr nach vorläufigen Berechnungen etwa 161 Mio. DM an
Ländermitteln ausgezahlt; dies sind lediglich rund 30 vom Hundert
der maximal möglichen Ländermittel.
7. Welchen Anteil hatte der aus Bundesmitteln finanzierte
soziostrukturelle Einkommensausgleich am Gewinn und am
Gesamteinkommen der Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe sowie
Betriebsformen im Wirtschaftsjahr 1992/1993, und wie hätte sich dieser bei
Mitfinanzierung der Länder erhöht?
Der soziostrukturelle Einkommensausgleich wird im
Testbetriebsnetz für den Agrarbericht nicht gesondert erfaßt, so daß zur
Ermittlung des Anteils am Gewinn und am Gesamteinkommen
Schätzungen erforderlich sind. Da die Auswirkungen des Grund
und Höchstbetrages auf den Durchschnitt der Betriebe nicht
bekannt sind, orientieren sich die Schätzungen am einheitlichen
Flächenbetrag (Bundesmittel 1992/93: 147,50 DM/ha LF;
Ländermittel bei voller Beteiligung: 92,50 DM/ha LF). Unter dieser
vereinfachenden Annahme ergeben sich bei Haupt- und
Nebenerwerbsbetrieben für das Wirtschaftsjahr 1992/93 folgende
Anteile am Gewinn und am Gesamteinkommen:
Anteil der Bundes- Anteil der vollen Länder- Anteil der Bundes- und
mittel am mittel am Ländermittel am
Gewinn Gesamt- Gewinn Gesamt- Gewinn Gesamt-
, einkommen einkommen einkommen
Gliederung
v. H.
Haupterwerbsbetriebe
zusammen 11,7 9,9 7,3 6,2 19,0 16,1
davon:
Marktfrucht 14,9 12,3 9,4 7,7 24,3 20,0
Futterbau 11,1 9,6 7,0 6,0 18,1 15,6
Veredlung 13,9 10,7 8,7 6,7 22,6 17,3
Dauerkultur 4,5 3,8 2,8 2,4 7,3 6,1
Gemischt 14,0 11,5 8,8 7,2 22,7 • 18,7
Nebenerwerbsbetriebe 26,9 3,3 16,9 2,1 43,8 5,4
8. Welchen Anteil hätte der von der Bundesregierung erwartete
Länderbeitrag zum soziostrukturellen Einkommensausgleich im
laufenden Wirtschaftsjahr 1993/1994 am Gewinn und
Gesamteinkommen in den Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben, und welchen
Einfluß hätte eine Landesmitfinanzierung auf die erwartete
Gewinnentwicklung?
Aus der Vorschätzung im Agrarbericht 1994 läßt sich ableiten, daß
in den landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben bei voller
Länderbeteiligung im Wirtschaftsjahr 1993/94 der Beitrag der
Ländermittel zum Gewinn etwa 4,5 vom Hundert betragen und
sich der geschätzte Gewinnrückgang um 4 Prozentpunkte
verringern würde.
Hinsichtlich der Gesamteinkommen und für die Gruppe der
Nebenerwerbsbetriebe fehlen die datenmäßigen
Voraussetzungen für eine zuverlässige Schätzung.
9. Wie ist der Einkommenseffekt des soziostrukturellen
Einkommensausgleichs 1993/1994 in den Veredlungsbetrieben, deren
Einkommensentwicklung besonders ungünstig beurteilt wird?
In den Veredlungsbetrieben, deren Einkommen 1992/93 bereits
ein niedriges Niveau erreicht hatten, dürften die Gewinne im
Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter um etwa 20 vom Hundert
zurückgehen. Ohne soziostrukturellen Ausgleich würden sich die
Einkommen schätzungsweise noch um weitere 10 Prozentpunkte,
also insgesamt um 30 vom Hundert verringern.
Würden alle Länder die Bundesmittel im maximal möglichen
Umfang ergänzen, hätte der Länderbeitrag einen Anteil von rund
5,5 vom Hundert am Gewinn und würde der Gewinnrückgang
zum Vorjahr um 4,5 Prozentpunkte geringer ausfallen.
10. Wann hat die Bundesregierung mit den Ländern über eine weitere
Mitfinanzierung des soziostrukturellen Einkommensausgleichs
verhandelt, und welche Rolle hat dabei die Beschlußlage der
Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundesrates gespielt?
Im November 1991 hat die Bundesregierung mit den Ländern
über das Konzept einer Nachfolgeregelung gesprochen, das eine
weitere Mitfinanzierung aller Länder vorsah. Die Länder haben
dabei auf den Beschluß der Ministerpräsidenten vom 19. Mai 1988
verwiesen, in dem sie neben der Zusage zur Beteiligung an der
Finanzierung des ab 1989 gezahlten soziostrukturellen
Einkommensausgleichs erklärt hatten, daß aus ihrer bisherigen
Beteiligung am Umsatzsteuerausgleich kein Präjudiz für eine
Finanzbeteiligung der Länder an direkten Einkommenshilfen abgeleitet
werden könne.
Am 4. Dezember 1991 befaßte sich die
Ministerpräsidentenkonferenz erneut mit diesem Thema. Die Ministerpräsidenten hielten
zwar mehrheitlich eine Anschlußregelung für erforderlich,
vertraten aber die Auffassung, daß der soziostrukturelle
Einkommensausgleich ein Element der sozialen Sicherung und damit in vollem
Umfang durch den Bund zu finanzieren sei. Im übrigen sei die
Maßnahme ein Ausgleich für Änderungen im Europäischen
Währungssystem (Abbau des Grenzausgleichs). Da die Länder in
keiner Weise am Grenzausgleich beteiligt gewesen seien, sei der
Einkommensausgleich auch aus diesem Grund voll durch den
Bund zu finanzieren. In einer weiteren Zusammenkunft am
12. März 1992 haben die Ministerpräsidenten ihre Haltung
bekräftigt.
Da mit den Ländern keine Einigung über eine weitere
gemeinsame Finanzierung erzielt werden konnte, hat die
Bundesregierung schließlich einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine
fakultative Länderbeteiligung vorsah, um den Landwirten zumindest
die Bundesmittel zu sichern und den beteiligungswilligen
Ländern die Möglichkeit der finanziellen Ergänzung zu geben. Diese
Regelung trat dann auch für 1992 in Kraft, nachdem der Deutsche
Bundestag den Einspruch des Bundesrates im Anschluß an das
vom Bundesrat angestrengte Vermittlungsverfahren
zurückgewiesen hatte. Bei der degressiven und bis 1995 befristeten
Anschlußmaßnahme können die Länder ebenfalls die
Bundesmittel ergänzen.
Die Auffassung der Mehrheit der Länder, daß es sich bei diesem
Einkommensausgleich um eine reine Bundesaufgabe handelt,
wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Beim
Einkommensausgleich stehen strukturpolitische Aspekte im Vordergrund, da
den Landwirten für eine Übergangszeit die Anpassung an die
neuen Bedingungen ermöglicht werden soll. Grundsätzlich haben
die Länder die sich aus der Wahrnehmung dieser ihrer Aufgabe
ergebenden Ausgaben zu tragen. Allerdings hat der Bund bisher
zur Entlastung der Länder den überwiegenden Teil der hier
anfallenden Kosten übernommen und ist dazu auch weiterhin bereit.
Außerdem ist die Auffassung der Länder aufgrund ihres
Verhaltens in der Vergangenheit nicht nachvollziehbar. Fast zehn Jahre
haben sie den Umsatzsteuerausgleich und den soziostrukturellen
Einkommensausgleich gemeinsam mit dem Bund finanziert; dies
wäre — legte man die Auffassung der Länder zugrunde —
rechtswidrig gewesen.
11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die nach Auslaufen
des Mehrwertsteuer-Ausgleichs in den Ländern angefallenen
Steuer-Mehreinnahmen als Besitzstand der Landwirtschaft
anzusehen sind, und wie begründet sie dies im Hinblick auf den Anlaß
zur Einführung des Mehrwertsteuer-Ausgleichs?
Für währungsbedingte Einkommenseinbußen wurden und
werden direkte Beihilfen gewährt. Beim Abbau der positiven
Währungsausgleichsbeträge zum 1. Januar 1985 gab es verschiedene
Möglichkeiten eines Verlustausgleichs. Die Entscheidung fiel
zugunsten einer Umsatzsteuerregelung, die bei nur geringem
Verwaltungsaufwand einfach durchführbar ist und schnell
wirksam wird. Sie ist zudem ursachenbezogen, d. h. sie setzt
unmittelbar am Umsatzausfall an. Die Bundesregierung hat sich bei der
EG im Jahre 1991 um eine Fortführung des
Umsatzsteuerausgleichs bemüht. Allerdings war die Europäische Kommission nicht
bereit, dazu ihre Zustimmung zu geben.
Für die 1984 getroffene Wahl eines Umsatzsteuerausgleichs zur
Kompensation von währungsbedingten Verlusten war — wie aus
den zuvor genannten Ausführungen hervorgeht — nicht ein
bestimmter Finanzierungsschlüssel zwischen Bund und Ländern
maßgeblich. Auch bei einer anderen Maßnahme hätte sich der
Bund für eine Mischfinanzierung eingesetzt.
12. In welcher Höhe sind nach 1985 infolge von DM-Aufwertungen
entstandene Währungsausgleichsbeträge abgebaut worden, ohne
daß es einen Einkommensausgleich für die Landwirtschaft gegeben
hat?
Das Entstehen neuer positiver Währungsausgleichssätze infolge
Aufwertungen wurde durch das im April 1984 eingeführte
Switchover-System vermieden.
Der noch nach 1985 bestehende Währungsausgleich bei
einzelnen Produkten wurde bis Ende Juni 1988 vollständig abgebaut
und als Kompensation 1989 der soziostrukturelle
Einkommensausgleich eingeführt (vgl. Antwort zu Frage 4).
13. Erwartet die Bundesregierung bei künftigen aufwertungsbedingten
Ausgleichszahlungen für die Landwirtschaft wiederum eine
Mitfinanzierung der Bundesländer, und auf welcher Rechtsgrundlage
könnte sie eine Länderbeteiligung einfordern?
Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission
mit Nachdruck dafür ein, daß währungsbedingte Nachteile für die
deutsche Landwirtschaft vermieden werden.
Im übrigen hat der Rat im Dezember 1993 eine Anpassung des
agrarmonetären Systems an die durch die Erweiterung der
Bandbreiten geänderte Lage beschlossen. Diese Lösung sieht eine
Ausweitung der Freimargen für aufwertende Währungen auf bis
zu 5 vom Hundert vor. Die Bundesregierung geht davon aus, daß
eine Aufwertung in diesem Maße auf absehbare Zeit sehr
unwahrscheinlich ist.
Andererseits ist das noch geltende Switch-over-System bis Ende
1994 befristet, so daß noch in diesem Jahr über die Neuordnung
des agrarmonetären Systems verhandelt werden muß. Wie eine
künftige Neuregelung aussehen wird, insbesondere die
Ausgestaltung eventueller Ausgleichszahlungen und deren
Finanzierung, ist zur Zeit noch völlig offen.]