Aushöhlung des Kinderlastenausgleichs im unteren Einkommensbereich
der Abgeordneten Michael Habermann, Christel Hanewinckel, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Peter Büchner (Speyer), Arne Fuhrmann, Dr. Uwe Küster, Brigitte Lange, Christa Lörcher, Margot von Renesse, Lisa Seuster, Dr. Peter Struck, Wolfgang Thierse, Hildegard Wester, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den derzeitigen Steuerfreibetrag im Einkommensteuerrecht in Höhe von 5 616 DM für verfassungswidrig erklärte, führte die Bundesregierung innerhalb des Föderalen Konsolidierungsprogramms Anfang 1993 einen für geringe Einkommen geltenden Sondersteuertarif ein. 1993 betrug der Freibetrag 10 500 DM für Alleinstehende und 21 000 DM für Verheiratete. 1994 stieg der Betrag auf 11 000 DM bzw. 22 000 DM. Während die Finanzämter nach dem Sondersteuertarif arbeiten, berechnen die Kindergeldkassen der Arbeitsämter den Kindergeldzuschlag nach dem Steuertarif '90. Dies hat zur Folge, daß eine große Anzahl von Eltern weder Erleichterung über den steuerlichen Kinderfreibetrag noch den dafür vorgesehenen Ausgleich durch den Kindergeldzuschlag erhält.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Gründe haben 1986 zur Einführung des Kindergeldzuschlags geführt, und gelten diese Gründe immer noch?
In welchem Umfang überlagert die Steuerfreistellung des existenznotwendigen Einkommens durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des FKWPG die Wirkung des Steuertarifs 1990, und welche Einkommen werden dadurch begünstigt?
Wie viele Personen mit und ohne Kinder werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich von dieser Neuregelung berührt?
Welche Wirkung erzielt die im FKWPG geregelte Einführung eines Sondersteuertarifs bei den davon betroffenen Einkommen hinsichtlich der Inanspruchnahme des steuerlichen Kinderfreibetrages?
Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, daß seit Einführung des Sondersteuertarifs die Nichtinanspruchnahme des Kinderfreibetrags nicht durch die Auszahlung des Kindergeldzuschlags ausgeglichen wird?
Wie viele Eltern mit Kindern sind durch diese Neuregelung gehindert, den Kinderfreibetrag (ganz oder teilweise) bzw. den Kindergeldzuschlag in Anspruch zu nehmen?
Wie groß wäre das Ausgabevolumen für 1993, 1994 und 1995, wenn alle Eltern, die den Kinderfreibetrag nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen können, den Kindergeldzuschlag in voller Höhe oder anteilig ausgezahlt bekämen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der jetzt bestehenden Regelung?
Seit wann ist der Bundesregierung der Zusammenhang zwischen der Änderung des Einkommensteuerrechts und dem Anspruch auf Kindergeldzuschlag bekannt?
Zu welchem Zeitpunkt wurde die politische Führung des Bundesministeriums für Familie und Senioren von den o. g. Zusammenhängen informiert, und was hat sie aufgrund dieses Kenntnisstandes veranlaßt?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Behebung der verfassungswidrigen Benachteiligung der Eltern, die nach dem Sondersteuertarif veranlagt sind?