Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/7498
09.05.94
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Lederer
und der Gruppe der PDS/Linke Liste
- Drucksache 12/7297 -
Somalia-Sold
Bundeswehrsoldaten aus den neuen Bundesländern, die am Somalia-
Einsatz teilgenommen haben, sollen während ihres Einsatzes mit
lediglich 80 % der Bezüge der Soldaten aus den alten Bundesländern
ausgestattet worden sein.
1. Trifft es zu, daß Bundeswehrsoldaten aus den neuen Bundesländern
während ihres Einsatzes in Somalia lediglich 80 % des Soldes der
Soldaten aus den alten Bundesländern erhalten haben?
Den in Somalia verwendeten Bundeswehrsoldaten wurde zum
Ausgleich der besonderen Belastungen und Erschwernisse
des Auslandsdienstes ein Auslandsverwendungszuschlag von
100 DM täglich gewährt. Dieser Betrag stand einheitlich allen
teilnehmenden Soldaten zu, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus
dem früheren Bundesgebiet oder aus den neuen Bundesländern
nach Somalia kamen. Daneben wurden die Inlandsdienstbezüge
für Soldaten und Beamte aus den neuen Bundesländern, soweit
diese unter § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
fallen, in Höhe von 80 % der für das bisherige Bundesgebiet
maßgebenden Dienstbezüge weitergezahlt. Diese sind nur
anteilig zur Bestreitung von Lebensführungskosten im Ausland
heranzuziehen und dienen hauptsächlich der Abgeltung der
weiterlaufenden Aufwendungen in Deutschland. Eine Erhöhung der
Inlandsdienstbezüge neben dem Auslandsverwendungszuschlag
hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
4. Mai 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
2. Trifft es zu, daß Bundeswehrsoldaten aus den neuen Bundesländern
während ihres Einsatzes in Somalia lediglich 80 % der Zulagen der
Soldaten aus den alten Bundesländern erhalten haben?
Wenn ja, um welche Zulagenarten handelte es sich dabei?
Für erstmalig in den neuen Bundesländern ernannte Beamte,
Richter und Soldaten werden nach der maßgebenden Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung auch die Zulagen und
Vergütungen als Bestandteile der Dienstbezüge sowie die
Aufwandsentschädigung in Höhe von z. Z. 80 % der für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Höhe gewährt. Den in Somalia verwendeten
Bundeswehrangehörigen aus den neuen Bundesländern wurden
daher — bei Vorliegen der jeweiligen spezifischen
Voraussetzungen — Zulagen ebenfalls nur in Höhe von 80 % der für das
bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe gezahlt.
Bei der Verwendung in Somalia handelt es sich insbesondere um
folgende Zulagearten:
— Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(bei mehr als 12 bzw. 16 Stunden zusammenhängenden
Dienstes pro Tag) 25 bzw. 50 DM an Berufs- und Zeitsoldaten;
— Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für Berufs-/
Zeitsoldaten und Beamte
an Sonn- und Feiertagen 4,40 DM/Stunde,
werktags 20.00 bis 06.00 Uhr 2,50 DM/Stunde,
samstags 13.00 bis 20.00 Uhr 1,25 DM/Stunde.
3. Wie begründet die Bundesregierung die Differenzierungen
hinsichtlich Sold und Zulagen?
Die Besoldung der Berufs- und Zeitsoldaten sowie der Beamten
der Bundeswehr in den neuen Bundesländern richtet sich nach
den besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die dort auch für die
anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes als
Besoldungsempfänger gelten. Dieses einheitliche Besoldungssystem, in das
die Berufs- und Zeitsoldaten voll eingebunden sind, hat sich in
den alten Bundesländern über Jahrzehnte bewährt. Ein
Sonderweg zur Angleichung der Bezüge für die Angehörigen der
Bundeswehr in den neuen Bundesländern wäre nicht sachgerecht und
ist deshalb auch nicht vorgesehen.
4. Hält die Bundesregierung die Differenzierungen für gerecht, sinnvoll
und zweckdienlich?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Der Einigungsvertrag schreibt vor, daß die Angleichung der
Besoldung Ost an die Besoldung West entsprechend der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse im Beitrittsgebiet vorzunehmen ist. Eine Angleichung der
Bezüge kann sich nur im Rahmen der Angleichung der Bezüge
auch der anderen öffentlichen Bediensteten vollziehen. Einen
weiteren Schritt zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung stellt
der Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 dar, welcher die
Anhebung der Dienstbezüge auf 82 To zum 1. Oktober 1994 und
auf 84 % zum 1. Oktober 1995 vorsieht.
5. Trifft es zu, daß der Bundesminister der Verteidigung anläßlich eines
Truppenbesuches in Belet Huen, angesprochen auf die Sold- und
Zulagendifferenzierung, geäußert haben soll, er wolle sich für eine
Gleichbehandlung von Soldaten aus neuen und alten Bundesländern
verwenden?
Wenn ja, welches Ergebnis hatten die Bemühungen des
Bundesministers der Verteidigung?
6. Wie und in welcher Form sind die Soldaten über das Ergebnis der
Bemühungen des Bundesministers der Verteidigung unterrichtet
worden?
Bundesminister Volker Rühe ist anläßlich eines Truppenbesuchs
in Belet Uen das Problem der unterschiedlichen Besoldung der
Soldaten aus den neuen Bundesländern gegenüber den aus dem
bisherigen Bundesgebiet vorgetragen worden. Er hat hierbei
darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Besoldung Ost/West
nicht nur die Bundeswehr, sondern den gesamten öffentlichen
Dienst betreffe. Eine Zusage wurde nicht gegeben.]