Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/7792
06. 06. 94
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/7523 —
Beteiligung des Bundes an der „Oberschlesischen", der „Ostpreußischen"
und der „Pommerschen Landgesellschaft mbH"
In dem Bericht der Bundesregierung über „Beteiligungen des Bundes im
Jahre 1992" ist über diese Gesellschaften mit Sitz in Bonn zu lesen:
„Bei diesen Unternehmen handelt es sich um verlagerte
Gesellschaften, an denen außer dem Bund (Anteile des Deutschen Reiches) in
erster Linie Körperschaften (Landkreise, Landwirtschaftskammern
usw.) aus den ehemaligen preußischen Provinzen Oberschlesien,
Ostpreußen und Pommern beteiligt sind. Nach § 27 Abs. 3 des
Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes sind die Vermögensgegenstände
dieser Gebietskörperschaften — und damit auch die genannten
Gesellschaften selbst — zu sichern und zu erhalten. Mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1965 gingen diese Beteiligungen in
die treuhänderische Verwaltung des Bundes über, der die Deutsche
Ausgleichsbank mit ihrer Verwaltung beauftragte. Die
Gesellschaften üben gegenwärtig keine Siedlungstätigkeit aus, sondern
verwalten nur ihre in der Bundesrepublik befind lichen Vermögenswerte,
insbesondere Wertpapiere. Der Reingewinn wird im wesentlichen
zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Vertriebenen
und Flüchtlingen verwendet, die aus den genannten Provinzen
stammen und in der Bundesrepublik als Landwirte tätig sind. (...)"
(S. 148 f.)
In dem „Bericht der Bundesregierung zur Verringerung von
Beteiligungen und Liegenschaften des Bundes", den die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag vorgelegt hat, stellt die Bundesregierung „im
Rahmen regelmäßiger Fortschreibungen" eine „erneute Überprüfung"
ihrer Beteiligung in Aussicht (Drucksache 12/6889, S. 6).
Obwohl der Deutsche Bundestag diese Unterrichtung in seiner 225.
Sitzung bereits ohne Aussprache zur Kenntnis genommen hat, sehen wir
uns veranlaßt, die Bundesregierung um die Beantwortung folgender
Fragen zu bitten:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 30. Mai 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
1. Welche „Körperschaften aus den ehemaligen Provinzen
Oberschlesien, Ostpreußen und Pommern" (Drucksache 12/6889,S. 7) sind
mit welchen Anteilen am Nennkapital dieser Gesellschaften
Die Anteile am Nennkapital der drei Gesellschaften verteilen sich
auf die o. g. Körperschaften wie folgt:
a) Oberschlesische Landgesellschaft (OSLG)
Gesellschafter Beteiligungen in DM
Provinzialverband der Provinz Schlesien 15 250
Stadt Oppeln 750
10 Landkreise der Provinz Oberschlesien 3 780
Landkreis Teschen 750
Ostoberschlesische Landkreise, unbekannte Beteiligte
3 200
b) Ostpreußische Landgesellschaft (OLG)
Gesellschafter Beteiligungen in DM
Provinzialverband der Provinz Ostpreußen 647 000
39 Landkreise der Provinz Ostpreußen 164 000
Landlieferungsverband der Provinz Ostpreußen 17 000
c) Pommersche Landgesellschaft (PLG)
Gesellschafter Beteiligungen in DM
Provinzialverband der Provinz Pommern 19 950
Landsiedlungsverband der Provinz Pommern 150
22 pommersche Landkreise 1 800
Universität Greifswald 150
Pommersche Aussiedlungsgesellschaft 900
2. Wie groß ist das buchmäßige Eigenvermögen dieser
Gesellschaften?
Das Eigenkapital (Stammkapital zuzüglich aller Rücklagen) der
drei Gesellschaften beträgt:
TDM
OSLG 319,6
OLG 3 742,2
PLG 367,0
3. Über welche Vermögensgegenstände verfügen diese
„Gebietskörperschaften — und damit auch die genannten Gesellschaften
selbst —" (Drucksache 12/6889, S. 7) im einzelnen?
Die Gesellschaften verfügen über Wertpapiere von Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4. Wie groß war der Reingewinn dieser Gesellschaften seit 1988?
OSLG 81 218,99 DM
OLG 1 212 115,66 DM
PLG 67 327,88 DM
5. Wo haben diese Körperschaften ihren Verwaltungssitz?
Alle drei Gesellschaften haben ihren Verwaltungssitz in Bonn.
6. Welche Gesellschafter der „Pommerschen Landgesellschaft" haben
ihren Sitz in den neuen Bundesländern?
Universität Greifswald sowie frühere Landkreise Vorpommerns,
die — bedingt durch die von der ehemaligen DDR durchgeführte
Auflösung der Länder und Änderung der Kreisgrenzen — nicht
mehr mit den heutigen Landkreisen identisch sind.
7. Wie sollen diese Vermögensgegenstände nach § 27 Abs. 3 des
Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes gesichert und erhalten werden?
Dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz unterliegt nicht die
Pommersche Landgesellschaft mbH als solche, sondern nur die
Beteiligung derjenigen ihrer Gesellschafter, die ihren Sitz nicht im
heutigen Land Mecklenburg-Vorpommern haben. Dazu gehören
die ehemaligen Kreise östlich der Oder sowie der
Provinzialverband der Provinz Pommern und der Landlieferungsverband der
Provinz Pommern mit Sitz in Stettin, also außerhalb des Gebietes
der heutigen Bundesrepublik Deutschland. Mit der
treuhänderischen Verwaltung hat der Bundesminister des Innern die
Deutsche Ausgleichsbank betraut.
Aufgabe der treuhänderischen Verwaltung ist es, die Beteiligung
als Gesellschaftsanteil zu sichern und zu erhalten. Dieser Anteil
repräsentiert nicht nur den ideellen Anteil am Vermögen (der
praktisch dem Anteil am Liquidationserlös entsprechen würde),
sondern auch die typischen Gesellschafterrechte (Mitwirkung und
Beteiligung an einem lebenden Unternehmen). Um dem
Bestandserhaltungsgebot des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes
Rechnung zu tragen, ist deshalb die Erhaltung der Pommerschen
Landgesellschaft unverzichtbar.
8. Ist es zulässig, aus der in dem Bericht der Bundesregierung über
„Beteiligungen des Bundes im Jahre 1992" enthaltenen Bemer
-
kung, diese Gesellschaften übten „gegenwärtig keine
Siedlungstätigkeit aus" (S. 148) zu folgern, daß die Bundesregierung die
Wiederaufnahme einer Siedlungstätigkeit durch diese Gesellschaften
nicht ausschließt?
Wenn nein, wie interpretiert die Bundesregierung diese
Formulierung?
Diese Schlußfolgerung ist nicht zulässig. Es handelt sich bei dieser
Formulierung lediglich um die Feststellung, daß die
satzungsgemäße Aufgabe (der Gesellschaftszweck) der früher in den
ehemaligen preußischen Provinzen ansässig gewesenen
Landgesellschaften nicht ausgeübt werden kann.
9. Teilt die Bundesregierung unseren Standpunkt, daß die
„ehemaligen preußischen Provinzen Oberschlesien, Ostpreußen und
Pommern" (ebd.) als eine Folge des von Deutschland begonnenen und
verlorenen Zweiten Weltkriegs zusammen mit dem Deutschen
Reich untergegangen sind?
Wenn nein, warum nicht?
Bis zur Einigung bestand das „Deutsche Reich" als — nicht
handlungsfähiges — Völkerrechtssubjekt in den Grenzen vom
31. Dezember 1937 fort. Dies ergab sich aus dem Londoner
Protokoll vom 12. September 1944 und dem Potsdamer Protokoll vom
2. August 1945 (vgl. BVerfGE 77, 153 ff.). Diese internationalen
Vereinbarungen wurden weder durch das Görlitzer Abkommen
zwischen Polen und der früheren DDR vom 6. Juli 1950 noch
durch den Moskauer Vertrag vom 12. August 1970 noch durch
den Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 geändert oder
aufgehob en.
Verbindliche Grenzregelungen wurden erst durch den Vertrag
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom
12. September 1990 (vgl. „2 plus 4"-Vertrag) getroffen. Mit
diesem Vertrag wurde das Besatzungsrecht voll abgelöst und die
deutsche Souveränität in vollem Umfang wieder hergestellt. Mit
der deutschen Wiedervereinigung besteht das Deutsche Reich in
den Grenzen vom 31. Dezember 1937 nicht mehr, seine
Rechtsnachfolge hat die Bundesrepublik Deutschland in ihren jetzt
bestehenden Grenzen angetreten. Die unter polnischer
Verwaltung stehenden früheren Ostgebiete wurden definitiver und
konstitutiver Bestandteil Polens (s. Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 14. November
1990, wonach die Oder-Neiße-Linie verbindliche deutsche
Ostgrenze wurde).
Hinsichtlich Ostpreußens besteht aufgrund Artikel 1 I, III, IV
„2 plus 4"-Vertrag kein Unterschied. Der deutsch-sowjetische
Vertrag vom 13. September 1990 stellt mit Bezug hierauf fest, daß
die Bundesrepublik Deutschland und die (damalige) UdSSR
„gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und territoriale Integrität
achten, keine Gebietsansprüche haben und solche auch in
Zukunft nicht erheben werden" und „heute und künftig die
Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich betrachten, wie sie
am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages verlaufen".
10. War bzw. ist ausgeschlossen, daß die „Unterstützung von
unverschuldet in Not geratenen Vertriebenen und Flüchtlingen (...), die
aus den genannten Provinzen. stammen" (ebd., S. 148f.), auch jenen
galt bzw. gilt, denen — analog zum Rentenrecht — zwischen 1933
und 1945 Verstöße gegen die Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit nachgewiesen wurden bzw. werden können?
11. Wurden bzw. werden Empfängerinnen und Empfänger von
Unterstützungsleistungen einer dieser Landgesellschaften einer
obligatorischen Uberprüfung hinsichtlich ihrer Nähe zum NS-Staat
unterzogen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Zuwendungen der Altgesellschaften sind nicht an
Einzelpersonen sondern an gemeinnützige Stiftungen gerichtet, deren
Aufgabe es ist, in Not geratene Vertriebene und Flüchtlinge zu
unterstützen, soweit sie einen landwirtschaftlichen Beruf
ausgeübt haben. Die Auswahl und die Verfahrensweise wird durch
Vergaberichtlinien bei den Stiftungen geregelt. Bei den
Begünstigten handelt es sich um deutschstämmige Aus- und Umsiedler
insbesondere aus der ehemaligen UdSSR, die während des
Krieges nach Sibirien und anderen asiatischen Teilen der UdSSR
verschleppt wurden. Dieser Personenkreis dürfte mit Verstößen
gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zwischen 1933
und 1945 nichts zu tun gehabt haben sondern allenfalls Opfer
dieser Verstöße gewesen sein.]