Seit April 1988 wurden von der Konrad-Adenauer-Stiftung für Flüchtlinge und Vertriebene 808 Antragsteller mit 1 076 800 DM gefördert. Die unterstützten Personen kamen überwiegend aus den GUS sowie Polen, einige aus der ehemaligen DDR sowie Rumänien; 2 Personen kamen aus dem ehemaligen Jugoslawien.
Anlage
Konrad Adenauer Stiftung für Flüchtlinge und Vertriebene Merkblatt zur Gewährung von Unterstützungen an Berechtigte aus der Landwirtschaft (nach § 2 Abs. 2 der Satzung)
1. Allgemeines zur Stiftung/Stiftungszweck
Die Konrad Adenauer Stiftung für Flüchtlinge und Vertriebene wurde 1953 in Bonn als Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Ziel gegründet, die Not der Flüchtlinge und Vertriebenen zu lindern und einen Beitrag zu ihrer Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
Durch Satzungsänderung wurde der Stiftung außerdem die Aufgabe zugewiesen, den aus der Landwirtschaft stammenden Flüchtlingen und Vertriebenen mittelbar oder unmittelbar Hilfe zu gewähren.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Aussiedler und Übersiedler, die a) in den Aussiedlungsgebieten in einer Sowchose, Kolchose oder einem ähnlichen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt und in der Landwirtschaft tätig waren, oder die b) vor der Aussiedlung Einnahmen aus der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte aus einer sogenannten persönlichen Nebenwirtschaft hatten und damit tatsächlich ihren Haupterwerb aus der Landwirtschaft bezogen haben, oder die c) durch administrativen Akt oder durch andere, ihrer freien Willensbildung entzogene Umstände gehindert waren, eine Tätigkeit in der Landwirtschaft auszuüben. Hierbei können jedoch nur Umstände berücksichtigt werden, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges ergeben haben.
3. Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungen
a) Unterstützungen werden nicht als Beihilfe zum laufenden Lebensunterhalt, sondern nur zur Behebung oder Milderung einer unverschuldeten besonderen Notlage gewährt. Eine solche liegt vor, wenn der Antragsteller nicht in der Lage oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder seine Familienangehörigen mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe anderweitiger öffentlicher Versorgungsleistungen zu befriedigen. Sie ist ausführlich zu begründen.
b) Die Notlage muß ihre Ursache ganz oder zum Teil im Vertriebenenstatus des Antragstellers haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene — da er erst kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lebt — geringere Versicherungsbzw. Versorgungsleistungen erhält als vergleichbare Personengruppen. Vor allem gilt dies in bezug auf die Altersversorgung von Personen, die ehemals selbständige Landwirte oder mithelfende Familienangehörige waren und keine Rentenanwartschaft besitzen.
c) Unterstützungen werden ausschließlich in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Beihilfen gewährt.
d) Auf ihre Gewährung besteht auch bei mehrfacher Vergabe kein Rechtsanspruch; eine Unterstützung kann insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn die Stiftungsmittel nicht zur Bedienung sämtlicher vorliegender Anträge ausreichen und andere Fälle vorrangig förderungswürdig erscheinen.
e) Unterstützungen zur Milderung vertreibungsbedingter Nachteile bei der Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhält in keinem Fall, wer als Alleinstehender Bruttoeinkünfte von insgesamt mehr als 1 300 DM monatlich bezieht. Dieser Betrag erhöht sich bei dauernd zusammenlebenden Ehegatten auf Bruttoeinkünfte von insgesamt 1950 DM monatlich.
f) Zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben e zählen alle Bruttobezüge in Geld oder in Naturalleistungen mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
g) Zu Unrecht gewährte Unterstützungen hat der Antragsteller in Höhe der Überzahlung zurückzuzahlen.
4. Höhe der Unterstützungsleistungen
a) Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers und ggf. seiner Familienangehörigen sowie den vorhandenen Mitteln der Stiftung.
b) Wird die Beihilfe zur Milderung von Nachteilen in der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt, so beträgt der Höchstsatz 1200 DM; die Beihilfe kann jedoch (unter Beachtung der Nummer 3 Buchstabe d) in den folgenden Jahren wiederholt vergeben werden.
5. Antrag
a) Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular bei der Stiftung einzureichen. Ihm sind die weiteren Unterlagen — insbesondere zur Antragsberechtigung und zur besonderen Notlage — beizufügen.
b) Die Antragsformulare sind zu beziehen — bei der Deutschen Ausgleichsbank, Wielandstr. 4, 53173 Bonn, — beim Bauernverband der Vertriebenen e. V. (Bundesverband), Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn (Tel.-Nr.: 0228/37 83 13), sowie bei dessen Landesverbänden.