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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/10287
16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Dr. Barbara Höll,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/10110 –
„Gute Arbeit“ in der Wirtschaftsförderung verankern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Staat subventioniert Unternehmen in Deutschland mit öffentlichen Mitteln
in Milliardenhöhe. Diese Unterstützung ist bei manchen Förderinstrumenten
an die Zusage geknüpft, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu sichern
oder neu zu schaffen. Kaum eine Rolle spielt die Qualität der Arbeitsplätze. In
Ostdeutschland wirbt die regionale Wirtschaftsförderung sogar mit dem
„Standortvorteil“ niedriger Löhne und längerer Arbeitszeiten (WSI-
Mitteilungen 5/2008). So wird mit öffentlichen Geldern die Ausbreitung schlechter
Arbeit unterstützt.
Eine Politik mit dem Ziel, „Gute Arbeit“ zu schaffen, könnte die
Subventionierung von Unternehmen an beschäftigungspolitische Kriterien knüpfen. Sie
könnte zum Beispiel fragen, ob der subventionierte Arbeitsplatz mit
Leiharbeit besetzt wird, ob dort Niedriglöhne gezahlt werden oder ob das Recht
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behindert wird, einen Betriebsrat
zu wählen. An einem solchen Verfahren der Mittelbewilligung wären auch
Betriebsräte und Gewerkschaften zu beteiligen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung benutzt als einheitliche Abkürzung für die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ das Kürzel
GRW. Die in den Fragen benutzte Abkürzung GA ist in den Antworten
einheitlich durch die Abkürzung GRW ersetzt.
1. Welches sind gemessen am Fördervolumen die fünf größten Instrumente
bzw. Programme der Wirtschaftsförderung in Deutschland (bitte Höhe des
Fördervolumens und Zahl der Förderfälle für die letzten fünf Jahre
angeben)?
Das Spektrum der Wirtschaftsförderung reicht von der direkten Förderung von
Investitionen bis hin zu speziellen Steuererleichterungen für Unternehmen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
19. September 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/10287 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDeshalb wird an dieser Stelle auf den von der Bundesregierung alle zwei Jahre
vorzulegenden Subventionsbericht des Bundesministeriums der Finanzen
verwiesen, der über die Programme bzw. Instrumente des Bundes zur Förderung
der gewerblichen Wirtschaft und von privaten Haushalten informiert.
Der aktuelle 21. Subventionsbericht vom August 2007 gibt Auskunft über alle
Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes nach Art der Hilfe,
Zielsetzung, Rechtsgrundlage und Fördervolumen innerhalb des
Berichtszeitraumes 2005 bis 2008. Darüber hinaus wird die Entwicklung der Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen nach Wirtschaftsbereichen im Berichtszeitraum
dargestellt und zusätzlich werden die 20 größten Finanzhilfen sowie die 20 größten
Steuervergünstigungen nochmals in Einzelübersichten hervorgehoben.
2. Wie viele Arbeitsplätze sind seit der Wiedervereinigung Deutschlands mit
dem Instrument der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) gesichert und neu geschaffen
worden (bitte auch Fördervolumen nach gewerblicher Förderung und
Infrastrukturmaßnahmen auflisten)?
Als zentrales Instrument der regionalen Wirtschaftspolitik zielt die GRW darauf
ab, dass strukturschwache Regionen durch Ausgleich ihrer Standortnachteile
Anschluss an die allgemeine Wirtschaftsentwicklung halten können und
regionale Entwicklungsunterschiede abgebaut werden. Darüber hinaus ergänzt die
Regionalpolitik aber auch die global ausgerichtete Wachstums- und
Beschäftigungspolitik und ist geeignet, ihre Wirksamkeit zu verstärken. Sie kann
insbesondere dazu beitragen, in den strukturschwachen Regionen das
gesamtwirtschaftliche Wachstum zu stärken, durch Schaffung von dauerhaft
wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen den wachstumsnotwendigen Strukturwandel zu
erleichtern und die regionalen Arbeitsmärkte zu entlasten.
Primäres Ziel bei der Förderung im Rahmen der GRW ist die Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Anzahl der durch die GRW gesicherten und
geschaffenen Arbeitsplätze kann in diesem Zusammenhang als Indikator für
den Erfolg des Abbaus von regionalen Disparitäten und der Bewältigung des
strukturellen Wandels dienen.
Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführte
Statistik erfasst Förderfälle ab dem Jahr 1991. Die GRW-Mittel zur Förderung der
gewerblichen Wirtschaft beliefen sich von 1991 bis zum 20. August dieses
Jahres auf ca. 35,6 Mrd. Euro. Im Zusammenhang mit den damit geförderten
Investitionen wurden 1 017 103 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen und
1 669 067 Dauerarbeitsplätze gesichert.
In diesem Zeitraum beliefen sich die GRW-Mittel zur Förderung der
kommunalen Infrastruktur auf 18,9 Mrd. Euro.
3. Gibt es andere Förderinstrumente, deren Vergabe an die Sicherung bzw.
Neuschaffung von Arbeitsplätzen gebunden ist?
Wenn ja, welche sind dies und welche beschäftigungspolitische Bilanz
kann dort gezogen werden?
Im Mittelpunkt der finanz- und wirtschaftspolitischen Strategie der
Bundesregierung steht neben der Konsolidierung der Staatsfinanzen die Förderung von
Wachstum und Beschäftigung. In diesem Rahmen leisten auch Mittel anderer
Förderinstrumente einen Beitrag zu mehr Beschäftigung. In Hinblick auf den
Zusammenhang zwischen der Gewährung von Fördermitteln und der Schaffung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10287von Arbeitsplätzen sind jedoch folgende grundlegende Gesichtspunkte zu
beachten:
– Fördermittel des Bundes zielen nicht immer ausschließlich und unmittelbar
auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern dienen in der Regel auch
oder vorrangig anderen Zielen wie der Beschleunigung der
Produktentwicklungen und ihrer Marktumsetzung, umweltpolitischen Zielen, der
Erleichterung des Strukturwandels oder dem Abbau regionaler Disparitäten. Die
Schaffung von Arbeitsplätzen findet daher auch nicht in allen Fällen als
Erfolgsindikator Verwendung.
– Positive Beschäftigungseffekte ergeben sich nicht nur unmittelbar im
jeweils begünstigten Unternehmen. Denn auch wenn der Erfolg des
Fördermitteleinsatzes nicht in Form von direkt und zeitgleich geschaffenen
Arbeitsplätzen messbar ist, sondern etwa – wie z. B. bei verschiedenen
Programmen im Rahmen der Innovationsförderung – allgemeiner darin besteht,
die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft oder einer bestimmten
Branche zu sichern, können mittelbar und mit einer gewissen zeitlichen
Verzögerung durchaus vergleichbare positive Auswirkungen auf die
Gesamtwirtschaft, insbesondere auch auf die Beschäftigung, eintreten.
Bei folgenden Förderinstrumenten liegen konkrete Angaben über die Zahl der
geschaffenen Arbeitsplätze vor:
Die KfW-Programme „Energieeffizientes Bauen und Sanieren“, die primär auf
Energieeinsparung oder Verbesserung der Wohnverhältnisse ausgerichtet sind,
verfolgen auch das Ziel der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der
mittelständischen Bauwirtschaft und im Handwerk. Mit den Zinszuschüssen im
Rahmen der o. a. Programme wurden allein 2006 rd. 220 000 Arbeitsplätze
gesichert oder geschaffen, 2007 waren es 100 000 und bis Ende Juni 2008
ebenfalls bereits rd. 100 000.
Eine Studie des RWI belegt, dass eine Investition von 1 Mrd. Euro in
Bauprojekte des Hoch- und Tiefbaus 20 000 bis 25 000 Arbeitsplätze für ein Jahr
schafft bzw. sichert. Unter Anwendung der Input-Output Methode konnten
diese Zahlen in der wissenschaftlichen Begleitforschung zum CO2-
Gebäudesanierungsprogramm im Wesentlichen bestätigt werden.
Auch tragen die von der Bundesregierung aufgelegten Technologie-
Förderprogramme zu positiven Beschäftigungsauswirkungen im Mittelstand bei. So
belegte die jüngste Untersuchung von 1 300 abgeschlossenen FuE-
Kooperationsprojekten im Rahmen von „PRO INNO“ (Programm Innovationskompetenz
mittelständischer Unternehmen zur Förderung der Forschungszusammenarbeit
innerhalb der KMU und mit der Wissenschaft) die Sicherung von 4 000
Arbeitsplätzen und die Schaffung von über 1 000 neuen Arbeitsplätzen.
Durchschnittlich wurde hier mit 15 000 Euro an Fördermitteln die Schaffung oder
Erhaltung eines innovativen Arbeitsplatzes unterstützt.
Bezüglich des Programms „Netzwerkmanagement-Ost (NEMO)“ wurde
festgestellt, dass rd. 3/4 der 2002 und 2003 gestarteten Netzwerke auch 2007 nach
Auslauf der Förderung weiter zusammenarbeiten und beachtliche
wirtschaftliche Resultate erzielen. Die 42 aktiven Netzwerke haben mehr als 2 000 neue
Arbeitsplätze geschaffen und zwar vorwiegend in Produktion und Vertrieb.
Einschließlich der genutzten Förderung von Projekten im Rahmen des
Programms PRO INNO wurde mit rd. 11 000 Euro ein neuer Arbeitsplatz
geschaffen.
Die konzeptionelle Marktorientierung und die Anforderungen an die
Eigenleistungen der Unternehmen in dem am 1. Juli 2008 gestarteten „Zentralen
Innovationsprogramm Mittelstand“ (ZIM) lassen ähnlich positive Wirkungen für
Wachstum und Beschäftigung der KMU erwarten.
Drucksache 16/10287 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode4. Welchen Stellenwert hat nach Ansicht der Bundesregierung „Gute Arbeit“
in der derzeitigen Förderpolitik?
Siehe dazu die Antwort zu den Fragen 3, 5, 6 und 26.
5. Teilt die Bundesregierung die Strategie der regionalen
Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland, dort mit niedrigen Löhnen und längeren
Arbeitszeiten als Standortvorteil zu werben?
Wenn nein, welche Möglichkeiten hat sie, diese Praxis zu unterbinden?
Die Bundesregierung teilt diese Strategie nicht. Die Bundesregierung hat keine
direkte Möglichkeit, auf die derzeitige Praxis der regionalen
Wirtschaftsförderung Einfluss zu nehmen, da beim regionalen Standortmarketing die
Bundesländer und Kommunen in eigener und ausschließlicher Zuständigkeit über die
Form der Durchführung und die Art der Ansprache entscheiden.
6. Welche Anforderungen werden gestellt an die durch GA-Fördermittel
geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze im Rahmenplan der GA und in
den Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer (bitte einzeln auflisten)
im Hinblick auf
– Mindesteinkommen,
– tarifliche Bezahlung,
– Ausschluss oder eingeschränkte Förderung bei Leiharbeit,
– eine Teilzeitquote,
– eine Ausbildungsquote,
– eine Frauenquote bzw. Standards zur Geschlechtergleichheit,
– maximale Höchstförderungssumme je neu geschaffenen Arbeitsplatz?
Die GRW unterliegt – wie die nationalen Regionalförderprogramme aller EU-
Mitgliedstaaten – dem EU-Beihilferecht. Das EU-Beihilferecht gibt somit den
Rahmen für die nationale Regionalförderung vor. Dies betrifft beispielsweise
die Abgrenzung der Fördergebiete, die möglichen Förderhöchstsätze sowie die
Art der förderfähigen Kosten.
Innerhalb des EU-Beihilferahmens legen Bund und Länder gemeinsam einen
Regelrahmen (Rahmenplan bzw. neu: Koordinierungsrahmen) für die
Förderung aus GRW-Mitteln fest. Die Länder, die gemäß Artikel 30, Artikel 91a
Abs. 1 Nr. 1 GG allein für die Durchführung der regionalen
Wirtschaftsförderung im Rahmen der GRW zuständig sind, können ihre Förderrichtlinien
wiederum strenger ausgestalten, als es der Koordinierungsrahmen der GRW
vorgibt.
Ziel der Investitionsförderung im Rahmen der GRW ist die Überwindung
struktureller Probleme und die Schaffung bzw. Sicherung von wettbewerbsfähigen
Dauerarbeitsplätzen.
Das EU-Beihilferecht stellt hinsichtlich der regionalen Investitionsförderung
keine arbeitsplatzbezogenen Anforderungen. Allerdings beträgt die Bindefrist
für die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre. So lange muss das
geförderte Wirtschaftsgut in der geförderten Betriebsstätte verbleiben.
Eine Investition ist abweichend von den Vorgaben des EU-Beihilferechts nur
förderfähig, wenn mit der Investition die Zahl der in der geförderten
Betriebsstätte besetzten Arbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird oder das
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10287Investitionsvolumen mindestens 150 Prozent der in den letzten drei Jahren
durchschnittlich verdienten Abschreibungen beträgt.
Aufgrund des Erfordernisses „Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen“
gelten in der GRW nicht nur die durch das EU-Beihilferecht vorgegebenen
Bindefristen für die geförderten Investitionsgüter. Darüber hinaus müssen auch die
mit der Förderung verbundenen gesicherten oder neu geschaffenen
Arbeitsplätze mindestens fünf Jahre besetzt sein. Das gilt sowohl für die reine
Investitionsförderung als auch für die lohnkostenbezogene Förderung.
Mindesteinkommen, tarifliche Bezahlung
Die Gewährung lohnkostenbezogener Investitionszuschüsse setzt voraus, dass
durch die Investition Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher
Qualifikationsanforderung, Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial entstehen.
Nicht förderfähig sind Arbeitsplätze, für die bereits Lohnkostenzuschüsse der
Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden.
Weitere Mindestvorgaben in Bezug auf die förderfähigen Lohnkosten bestehen
nicht.
Ausschluss oder eingeschränkte Förderung bei Zeitarbeit
Unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Arbeitsmarktes und mit
zunehmender Bedeutung von Zeitarbeitsfirmen gilt seit 2002, dass Beschäftigte einer
Zeitarbeitsfirma, die zur Dienstleistung in der Betriebsstätte entsandt wurden,
im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zur Anzahl der Arbeitsstunden
eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig bei der Erfüllung des Arbeitsplatzziels
berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um
Dauerarbeitsplätze handelt. Dauerarbeitsplätze müssen über die gesamte Dauer
der fünfjährigen Bindefrist erhalten bleiben, also dauerhaft besetzt oder am
Markt angeboten werden.
Teilzeitquote
Eine Teilzeitquote als Fördervoraussetzung für die gewerbliche
Investitionsförderung ist im GRW-Koordinierungsrahmen nicht festgelegt.
Teilzeitbeschäftigte werden aber bei der Förderung im Verhältnis der jährlichen
Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig
berücksichtigt.
Eine gesonderte Ausbildungsquote als Fördervoraussetzung ist zwar nicht
festgelegt, aber der Schaffung von Ausbildungsplätzen wird im Hinblick auf die
Erreichung des Arbeitsplatzziels besonders Rechnung getragen. Geschaffene
und besetzte Ausbildungsplätze zählen doppelt so viel wie Arbeitsplätze von
bereits ausgebildeten Arbeitern oder Angestellten. Darüber hinaus darf –
abweichend vom EU-Beihilferecht – der EU-beihilferechtlich mögliche
Förderhöchstsatz im Rahmen der gewerblichen Investitionsförderung der GRW u. a.
nur gewährt werden, wenn es sich um Investitionen handelt, die
Ausbildungsplätze für Frauen und Jugendliche schaffen.
Frauenquote bzw. Standards zur Geschlechtergleichheit
Eine gesonderte Frauenquote als Fördervoraussetzung ist im GRW-
Rahmenplan zwar nicht festgelegt, aber der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen
wird mittels einer besonderen Förderpräferenz Rechnung getragen. So darf
– abweichend vom EU-Beihilfenrecht – der EU-beihilferechtlich mögliche
Förderhöchstsatz im Rahmen der gewerblichen Investitionsförderung der GRW
nur gewährt werden, wenn ein besonderer Struktureffekt vorliegt. Dazu gehört
Drucksache 16/10287 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodez. B. die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und Ausbildungsplätzen für
Jugendliche.
Zur maximalen Höchstfördersumme je neu geschaffenem Arbeitsplatz
Der GRW-Koordinierungsrahmen schreibt feste Obergrenzen für die mögliche
Fördersumme in Relation zu geschaffenen bzw. gesicherten
Dauerarbeitsplätzen vor. Nach aktuell geltenden GRW-Regeln kommt die Investitionshilfe nur
für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem
Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250 000 Euro
nicht übersteigt. Ziel der Regelung ist, bei besonders kapitalintensiven und
weniger arbeitsplatzschaffenden Investitionen die Förderhöhe zu begrenzen.
7. Welche beschäftigungspolitischen Kriterien gibt es für die Förderung mit
Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)?
Die Grundlagen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds und aus dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (nachf. die Strukturfonds) sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds
niedergelegt. Diese werden ergänzt durch die fondsspezifischen Verordnungen (EG)
Nr. 1080/2006 vom 5. Juli 2006 (EFRE-Verordnung) und (EG) 1081/2006 vom
5. Juli 2006 (ESF-Verordnung). Die Förderungen aus den Strukturfonds
unterstützen die Mitgliedstaaten dabei, die in wirtschafts- und
beschäftigungspolitischen Leitlinien formulierten Ziele der Lissabon-Strategie zu erreichen. Die
Wege zur Erreichung dieser Ziele sind in den 36 Operationellen Programmen
des Bundes und der Länder dargelegt.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Frauenquote an
allen mit GA-Mitteln geschaffenen beziehungsweise gesicherten
Arbeitsplätzen im Zeitraum 2004 bis 2006 nur bei 28,1 Prozent lag?
Die GRW weist die Anzahl der zusätzlich geschaffenen und gesicherten
Arbeitsplätze differenziert nach Männern und Frauen aus.
In den Jahren 2004 bis 2006 wurden 28 881 und damit knapp ein Drittel der
zusätzlich geschaffenen Dauerarbeitsplätze mit Frauen besetzt. Gesichert wurden
58 754 Dauerarbeitsplätze von Frauen.
Dabei ist zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der
Beschäftigten zu unterscheiden. In Teilzeit besetzte Arbeitsplätze werden in Relation zu
der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig
berücksichtigt. Da Frauen überdurchschnittlich in Teilzeit beschäftigt sind, ist die Anzahl
der durch die Förderung begünstigten Frauen höher als die o. g. Daten es
widerspiegeln.
9. Mit welchen Mitteln will die Bundesregierung sicherstellen, dass sich die
bislang sehr geringe Frauenquote an allen durch GA- beziehungsweise
EFRE-Förderung geschaffenen beziehungsweise gesicherten
Arbeitsplätzen erhöht?
Für die Umsetzung der EU-Strukturförderung sind in Deutschland weitgehend
die Länder zuständig, die in Operationellen Programmen (OPs) die
Schwerpunkte ihrer regionalen Förderstrategien beschreiben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10287Zum Aufgabenbereich der Bundesregierung gehört die Konzeption des
Nationalen Strategischen Rahmenplans (NSRP) 2007–2013, eines strategischen
Dokuments, in dem die nationale Gesamtstrategie verdeutlicht wird, und das als
Grundlage für die OPs dient. Der deutsche NSRP wurde unter Federführung
des BMWi in einem intensiven Prozess mit den Bundesressorts, den Ländern
und den Wirtschafts- und Sozialpartnern erarbeitet.
Im NSRP ist der Grundsatz der Chancengleichheit als Querschnittsziel
verankert und durch Ziele spezifiziert, wie z. B. Steigerung der
Frauenerwerbsbeteiligung, Abbau der beruflichen Geschlechtersegregation, Stärkung des
Unternehmertums und der Existenzgründungen von Frauen. Die Bundesregierung
hat sich für eine Berücksichtigung dieser Ziele bei der Ausgestaltung der
regionalen OPs eingesetzt. Außerdem wurde auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe
mit Vertretern des Bundes und der Länder eingerichtet, in denen zum Thema
Chancengleichheit ein Erfahrungsaustausch stattfindet, vorbildliche Projekte
vorgestellt und Fragen der Zielerreichung diskutiert werden sollen.
Weitergehende Maßnahmen der Bundesregierung zur Sicherstellung
bestimmter Ziele sind aufgrund der dezentralen Struktur im Bereich der EU-
Strukturpolitik in Deutschland nicht möglich.
Zur GRW siehe Frage 6.
10. Gab oder gibt es Überlegungen, eine Frauenquote als verbindliches
Förderkriterium im GA-Rahmenplan oder anderen GA-Richtlinien
festzuschreiben?
Falls nein, weshalb verzichtet die Bundesregierung darauf?
Siehe Antwort zu den Fragen 8 und 9.
11. a) Wie hoch ist gegenwärtig der Anteil von Leiharbeit an allen durch die
GA- beziehungsweise EFRE-Förderung geschaffenen
beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätzen (wenn möglich, bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
GRW
Seit 2002 können auch Zeitarbeitsplätze als Dauerarbeitsplätze anerkannt
werden. Der Anteil von Zeitarbeit an denen durch GRW-Förderung geschaffenen
bzw. gesicherten Arbeitsplätzen wird statistisch nicht gesondert erfasst (vgl.
Antwort zu den Fragen 6 und 12).
EFRE
Gemäß der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes werden die EFRE-
Mittel von den Bundesländern in eigener Verantwortung verwaltet. Eine
Berichtspflicht der Bundesländer gegenüber der Bundesregierung – etwa in Bezug auf
die Finanzierung neu geschaffener oder gesicherter Arbeitsplätze mit EFRE-
Mitteln – besteht nicht. Infolgedessen liegen der Bundesregierung hierzu keine
exakten Zahlen vor.
b) Welche GA-Förderfälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen
mindestens 10 Prozent der gesicherten beziehungsweise neu
geschaffenen Arbeitsplätze mit Leiharbeiterinnen beziehungsweise
Leiharbeitern besetzt wurden?
Siehe Antwort zu Frage 11a.
Drucksache 16/10287 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode12. Widerspricht nach Auffassung der Bundesregierung die Besetzung von
GA-geförderten Arbeitsplätzen mit Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern
dem erklärten Ziel der GA, dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu
schaffen beziehungsweise zu sichern?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wie will die Bundesregierung darauf reagieren?
Mit den GRW-geförderten Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze
geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze müssen über
die gesamte Dauer der Bindefrist erhalten bleiben, d. h., sie müssen dauerhaft
besetzt oder am Markt angeboten werden. Dies gilt auch für Zeitarbeitsplätze.
13. Inwieweit erwägt die Bundesregierung analog zur GA-Förderpraxis in
einigen Bundesländern (wie z. B. Rheinland-Pfalz) Leiharbeitsplätze bei
der Berechnung der Arbeitsplatzeffekte als nicht anerkennungsfähig zu
bewerten?
Die Mitwirkung des Bundes an der GRW beschränkt sich auf die
Rahmenplanung sowie auf die Finanzierung der GRW. Die Durchführung der regionalen
Wirtschaftspolitik liegt in der alleinigen Kompetenz der Länder (vgl. Frage 6).
Die Länder können eigene Förderschwerpunkte setzen und die im GRW-
Rahmenplan vorgegebenen Regelungen verschärfen. Dies gilt auch für die
Behandlung von Zeitarbeitsplätzen.
Nach Information der Bundesregierung ist die Aussage zur Nichtanerkennung
von Zeitarbeitsplätzen in Rheinland-Pfalz in der Frage 13 unzutreffend.
14. Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung den Zielen und
Regelungen des GA-Rahmenplans, GA-geförderte Arbeitsplätze ohne
jegliche Tarifbindung zu entlohnen?
Falls ja, warum?
Falls nein, wie will die Bundesregierung darauf reagieren?
Ziel der GRW ist die Schaffung neuer und die Sicherung bestehender
Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen. Aus Mitteln der GRW sind
Investitionen förderfähig, nicht Arbeitsplätze. Besondere Anforderungen an die neu
geschaffenen Arbeitsplätze bestehen im Bereich der lohnkostenbezogenen
Investitionsförderung. Hier dürfen nur höherwertige Arbeitsplätze gefördert werden
(siehe Frage 6).
15. Wie viele und welche Fälle der GA-Förderung sind der Bundesregierung
bekannt, bei denen entstandene oder gesicherte Arbeitsplätze mit „Ein-
Euro-Jobbern“ besetzt wurden (wenn möglich, bitte nach gewerblicher
Förderung und Infrastrukturförderung auflisten)?
Die GRW verfolgt das Ziel der Schaffung und Sicherung von
Dauerarbeitsplätzen. Im Rahmen der lohnkostenbezogenen Investitionsförderung können nur
höherwertige Dauerarbeitsplätze begünstigt werden. Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung, die in der Öffentlichkeit häufig als „Ein-Euro-
Jobs“ bezeichnet werden, dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen des
zweiten Sozialgesetzbuchs nur gefördert werden, wenn die Arbeit im
öffentlichen Interesse liegt und zusätzlich ist. Es handelt sich nicht um
Dauerarbeitsplätze der gewerblichen Wirtschaft. Investitionen mit dem Ziel der Schaffung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10287von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind im Rahmen
der GRW nicht förderfähig.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Fall des Pleite
gegangenen DVD-Werkes Dassow, das nach Presseberichten mit
mindestens 70 Mio. Euro gefördert wurde, bei dem die örtliche IG Metall im
Vorfeld der Förderung vor einem unseriösen Geschäftsmodell gewarnt
hatte und in dem angeblich Arbeitskräfte mit Zwölf-Stunden-Schichten
für 6,14 Euro Stundenlohn eingesetzt wurden?
Die Wirtschaftsförderung in Mecklenburg-Vorpommern war und ist
erfolgreich. Eine einzelne Insolvenz wie die des CD/DVD-Werkes Dassow können
diesen Erfolg nicht in Abrede stellen.
In den Jahren 2000 bis 2007 wurden aus Mitteln der GRW insgesamt 2 410
Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern gefördert. Damit wurden rd. 25 000
neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und rd. 53 000 Dauerarbeitsplätze
gesichert. Mit einem Zuschussvolumen von rd. 1,3 Mrd. Euro wurde ein
Investitionsvolumen von rd. 5 Mrd. Euro angeschoben.
Von diesen 2 410 geförderten Fällen gab es insgesamt über den gesamten
Zeitraum 141 Insolvenzen, was einer Quote von 5,8 Prozent entspricht. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass eine Insolvenz nicht zwingend das endgültige Aus für das
Unternehmen und die beschäftigten Arbeitnehmer bedeutet. Viele insolvente
Firmen werden übernommen und weitergeführt.
Über den gezahlten Stundenlohn im geförderten DVD-Werk Dassow liegen
dem Bund keine Daten vor. Die Verhandlung von Löhnen und Arbeitszeiten
liegt in der Kompetenz der Tarifparteien.
17. Inwiefern sind Gewerkschaften und betriebliche Interessenvertretungen
in das Verfahren der GA-Mittelbewilligung einbezogen?
Die GRW-Mittelbewilligung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der
Bundesländer.
18. Werden Betriebsräte bzw. Arbeitnehmervertreter bei einer
Antragsstellung von Fördermitteln beteiligt?
Wenn ja, wie werden diese über das Antragsverfahren, eine
Genehmigung bzw. Ablehnung informiert?
Wenn nein, warum nicht?
Über die Beteiligung von Betriebsräten und sonstigen Arbeitnehmervertretern
an der Stellung von Anträgen auf Gewährung von Fördermitteln entscheidet
das antragstellende Unternehmen unter Berücksichtigung ggf. bestehender
Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
19. a) Wie sind die Gewerkschaften bei der Aufstellung der Richtlinien bzw.
Programme für EU-Strukturfördermittel, für GA-Mittel und/oder für
bundesländer- oder regionalspezifische Wirtschaftsförderung
beteiligt?
EFRE
In der Phase der Programmplanung 2007–2013 waren sowohl auf der Ebene
des Bundes als auch der Länder die Wirtschafts-, Sozial- und sonstigen Partner
Drucksache 16/10287 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode– darunter auch Vertreter der Gewerkschaften – aufgefordert, ihre
Vorstellungen zur EU-Strukturförderung in Deutschland in die Diskussion einzubringen.
Viele Länder veranstalteten zur Vorbereitung der EU-Strukturförderung
2007–2013 Konferenzen oder Workshops, im Rahmen derer über die
Ergebnisse der EU-Strukturpolitik und über deren künftige Ausrichtung diskutiert
wurde. Parallel dazu wurden oft breite schriftliche Beteiligungsverfahren der
Regional-, Wirtschafts- und Sozialpartner zu den in den Landeskabinetten
beschlossenen Grundzügen der Programmstrategie durchgeführt. Zusätzlich
haben einige Länder regelmäßig tagende Arbeitsgruppen zu Fragen der
Programmplanung ins Leben gerufen, z. B. zur Anpassung der Infrastruktur an die
zukünftige Entwicklung oder zur Förderung des Unternehmenssektors. Die
Stellungnahmen dieser Arbeitsgruppen wurden anschließend gemeinsam mit
den Partnern ausgewertet.
Auch die Bundesregierung hat im Vorfeld der Erstellung des NSRP einen
Meinungsaustausch mit den Partnern auf Bundesebene eingeleitet. Zu den
beteiligten Partnern gehörte auch der Deutsche Gewerkschaftsbund.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sind in allen Begleitausschüssen zu
den einzelnen Operationellen Programmen vertreten. Dort werden alle
Förderprogramme und Richtlinien vorgestellt und diskutiert.
Zur Stärkung des Prinzips der Partnerschaft wurde erstmals in die ESF-
Verordnung eine spezielle Regelung eingefügt. Nach Artikel 5 Absatz 3 wird „im
Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für
den Kapazitätsaufbau, einschließlich Schulungs- und Vernetzungsaufgaben und
Stärkung des Sozialdialogs, sowie für gemeinsame Maßnahmen der
Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer
und Unternehmen bereitgestellt“. Dafür werden in den Konvergenz-Regionen
sowie im zielgebietsübergreifenden ESF-Bundesprogramm ca. 2 Prozent der
ESF-Mittel eingesetzt. Im Rahmen des ESF-Bundesprogramms wird dazu u. a.
eine gemeinsame Richtlinie des BMAS, des DGB und der BDA zur Erhöhung
der Weiterbildungsbeteiligung von Unternehmen und Beschäftigten
vorbereitet.
GRW
Die Richtlinien und Bestimmungen der GRW werden von Bund und Ländern
gemeinsam beschlossen und im GRW-Rahmenplan bzw. zukünftig im GRW-
Koordinierungsrahmen festgelegt. Die Sozialpartner wirken bei der
Ausgestaltung der Förderpolitik mit, z. B. über den regelmäßig vom BMWi
ausgerichteten „Arbeitskreis regionale Wirtschaft“.
Für andere Wirtschaftsförderprogramme auf Ebene der Länder oder
Kommunen kann die Frage nach Beteiligung der Gewerkschaften nicht beantwortet
werden.
b) Wie sind die Gewerkschaften in den Bewilligungsgremien für EU-
Fördermittel, für GA-Mittel und/oder für bundesländer- oder
regionalspezifische Förderung beteiligt?
EFRE
Bewilligungsgremien für EU-Fördermittel sind die zuständigen
Landesministerien, die in der Regel mit Landesförderbanken bzw. Landesförderinstituten
zusammenarbeiten. Darüber hinaus gibt es bei verschiedenen Förderprogrammen
weitere Gremien, an denen auch Sozialpartner beteiligt sind, die in die
Projektauswahl oder in der Programmbegleitung mit einbezogen sind. Das gilt
beispielsweise für die ESF-Programme BIWAQ in den Programmgebieten der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10287Sozialen Stadt, auf lokaler Ebene beim Programm LOS oder auch
verschiedenen Jobstarter- oder XENOS-Vorhaben.
GRW
Die GRW-Mittelbewilligung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der
Bundesländer. Die Gewerkschaften sind in den Bewilligungsgremien für GRW-Mittel
nicht vertreten.
Für andere Wirtschaftsförderprogramme auf Ebene der Länder oder
Kommunen kann die Frage nach Beteiligung der Gewerkschaften nicht beantwortet
werden.
20. Ist es nach derzeitigen GA-Förderregeln erlaubt, dass Unternehmen neben
der gewerblichen Förderung auch eine Förderung seitens der
Bundesagentur für Arbeit in Form eines Lohnkostenzuschusses erhalten?
Wenn ja, wie oft ist dies der Fall und wie bewertet die Bundesregierung
diese Förderpraxis?
Nach den gegenwärtigen GRW-Förderregeln dürfen lohnkostenbezogene
Investitionszuschüsse nur gewährt werden, wenn Arbeitsplätze mit
überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung oder Arbeitsplätze mit besonders hoher
Wertschöpfung oder Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem
Innovationspotenzial infolge des Investitionsvorhabens neu entstehen.
Die Bundesagentur für Arbeit kann Lohnkostenzuschüsse nur gewähren, wenn
eine Benachteiligung vorliegt und daher bezogen auf den konkreten
Arbeitsplatz eine Minderleistung für einen bestimmten Zeitraum ausgeglichen wird.
Ein solches Vermittlungshemmnis ist z. B. ein fehlender Berufsabschluss.
Aufgrund dieser engen Kopplung an individuelle Benachteiligungen werden sich
beide Fördermöglichkeiten in der Regel bei ein und derselben Person nicht
überschneiden.
21. Aus welchen Gründen sind jeweils in den letzten zehn Jahren Mittel der
GA zurückgefordert bzw. zurückgezahlt worden, und in welchem
Umfang war das jeweils der Fall?
Diese Informationen stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Die
Umsetzung der GRW-Förderung liegt in der alleinigen und ausschließlichen
Zuständigkeit der Länder. Diese Alleinzuständigkeit der Länder umfasst neben der
Auswahl der Förderprojekte auch die Kontrolle darüber, ob die Mittel korrekt
eingesetzt wurden, oder ob Rückforderungen seitens des Landes gegenüber
dem Zuwendungsempfänger geltend zu machen sind. Im Falle von
Rückforderungen erhält der Bund den von ihm aufgewandten Finanzierungsanteil,
regelmäßig also die Hälfte der ausgereichten Mittel, zurück. Folglich fließen dem
Bund Rückeinnahmen aus der GRW zu, allerdings – bedingt durch die alleinige
Durchführungszuständigkeit der Länder – ohne die Information, auf welche
Projekte oder Bewilligungsjahre sich die Rückeinnahmen beziehen.
Bund und Länder haben inzwischen eine Vereinbarung getroffen, die die
Übermittlung dieser Daten an den Bund sicherstellen sollte.
Drucksache 16/10287 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode22. Wie hoch ist der Anteil der GA-geförderten Unternehmen, die während
der Bindungsfrist der Förderung Insolvenz anmelden mussten, und war es
im Falle eines Insolvenzverfahrens möglich, die Fördermittel
zurückzuerhalten (bitte für die letzten zehn Jahre auflisten und wenn möglich, bitte
nach Bundesländern)?
Die Bundesländer erheben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz auch
insolvenzbezogene Daten. Die Datenerhebung erfolgt allerdings nicht
einheitlich. Sie bezieht sich insbesondere auf unterschiedliche Zeiträume. Auf dieser
Grundlage kann die Frage nicht mit hinreichender Belastbarkeit beantwortet
werden. Die Bundesregierung erhebt diesbezüglich keine eigenen Daten.
23. Welche Schwächen des gegenwärtigen Systems der GA-Erfolgskontrolle
haben die Bundesregierung veranlasst, im Mai 2008 einen
Dienstleistungsauftrag „Evaluierung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur durch einzelbetriebliche Erfolgskontrolle“
auszuschreiben?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die GRW schon jetzt eines der am
besten evaluierten Förderinstrumente auf Bundesebene ist.
Eine aussagekräftige Erfolgskontrolle der im Rahmen der GRW eingesetzten
Mittel ist von hoher grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb ist es notwendig, die
Erfolgskontrolle regelmäßig um neue, moderne Ansätze und Methoden der
Evaluierung zu ergänzen und anzupassen.
24. Ab wann wird für die GA sichergestellt sein, dass die Bundesregierung
analog zur EU-Strukturfonds-Durchführungsverordnung Angaben über
den Empfänger der Zuwendung, über das Vorhaben und über die Höhe
des Zuschusses veröffentlicht und in welcher Weise soll die
Veröffentlichung vollzogen werden?
Seit Januar 2007 gilt, dass der Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen
Land oder die Wirtschaftsminister der Länder analog zur EU-Strukturfonds-
Durchführungsverordnung neben dem Zuwendungsempfänger Angaben über
das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form
veröffentlichen kann.
Ab 1. Oktober 2008 werden die Wirtschaftsminister der Länder analog zur EU-
Strukturfonds-Durchführungsverordnung Angaben über den
Zuwendungsempfänger, das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses aus der GRW-
Förderung veröffentlichen.
25. Inwieweit ist das gegenwärtige GA-Kontrollsystem geeignet,
Mitnahmeeffekte zu erfassen?
Mitnahmeeffekte werden bei der Förderung aus Mitteln der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ insbesondere durch die
folgenden Vergabekriterien weitgehend verhindert:
Erstens müssen Investoren besondere Eigenanstrengungen erbringen. Eine
Investition kann nur dann als förderfähig eingestuft werden, wenn der
Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich
verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder wenn
die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte
bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10287Zweitens ist die Förderung an die Einhaltung von Bindefristen geknüpft.
Sowohl das geförderte Investitionsgut wie auch die mit der Investition
verbundenen gesicherten oder neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens fünf
Jahre in der geförderten Betriebsstätte eingesetzt bzw. besetzt werden. Die
Einhaltung der Bindefristen wird von den Ländern, die für die Durchführung der
regionalen Wirtschaftsförderung zuständig sind, kontrolliert. Bei Verstoß gegen
die Einhaltung der Bindefristen sind die Fördermittel zurückzufordern.
Drittens stellt die Einvernehmensregel in der GRW sicher, dass rein
förderinduzierte Betriebsverlagerungen zwischen GRW-Fördergebieten mit
unterschiedlicher Förderintensität nicht erfolgen. Um dieses zu erreichen, können
Betriebsverlagerungen von einem Fördergebiet in ein anderes mit höheren Fördersätzen
nur im Einvernehmen mit dem abgebenden Land (Herkunftsland) erfolgen.
Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so darf im Zielgebiet maximal der im
Fördergebiet der alten Betriebsstätte geltende niedrigere Fördersatz gewährt
werden.
26. a) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Kriterien für „Gute
Arbeit“ (etwa entsprechend der in Frage 6 formulierten
Anforderungen) für private Unternehmen aufzulegen, die im Rahmen der
Programmförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Mittel für die Durchführung von Forschungsvorhaben als
Einzelunternehmen bzw. im Rahmen der Verbundforschung in Zusammenarbeit
mit Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen
erhalten (beispielsweise im Rahmen der „Hightech-Strategie“)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 26a, 27a und b gemeinsam
beantwortet:
Grundsätzlich steht bei der Projektförderung zugunsten von Bildung und
Forschung die Frage der fachlichen und wissenschaftlichen Qualität des Antrages
bzw. die Verwertungsorientierung der Projektidee im Mittelpunkt der konkreten
Förderentscheidung des BMBF. Dies gilt auch für Zuwendungen an
Unternehmen der Wirtschaft. Darüber hinaus finden auch weitergehende Prüfkriterien
Anwendung, um den Erfolg des Projektes zu sichern. Dabei ist insbesondere zu
klären, ob der Antragsteller in der Lage ist, seinen Eigenanteil aufzubringen,
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung
der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Kriterien für „Gute
Arbeit“ (etwa entsprechend der in Frage 6 formulierten
Anforderungen) für private Unternehmen aufzulegen, die im Rahmen der
Innovationsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie Mittel zum Aufbau von betriebswirtschaftlicher oder
wissenschaftlicher Infrastruktur, für den Wissenstransfer, Personaltransfer
usw. erhalten (beispielsweise im Rahmen des Zentralen
Innovationsprogramms Mittelstand – ZIM)?
Die mittelstandsorientierte FuE-Projektföderung des BMWi setzt an den
Personalkosten der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Techniker/
Technikerinnen des jeweiligen FuE-Projekts als wesentlichem Fördertatbestand
an. Die Personalkosten werden aus den personengebundenen Stundensätzen für
das Projekt im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven
Jahresarbeitsstunden der eingesetzten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ermittelt (von
Zuwendungsempfängern durch Stundennachweise zu erfassen). Als Förderkriterium
für die FuE-Projekte muss eine sachgerechte Qualifikation der Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen nachgewiesen werden. Da die FuE-Projekte nach
personenbezogenen Stundensätzen abgerechnet werden, sind Fragen wie Zeitarbeit, Teilzeit-
Drucksache 16/10287 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodequote oder Ausbildungsquote bei der Durchführung der projektbezogenen FuE-
Arbeiten nicht relevant. Eine Gleichbehandlung der Geschlechter ist
gewährleistet, da die Förderbedingungen keine geschlechtsspezifischen Unterschiede
vorsehen; entscheidend ist allein die hinreichende Qualifikation der vom
Unternehmen eingesetzten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Bei dem neuen Zentralen
Innovationsprogramm Mittelstand beispielsweise sind pro Mitarbeiter
Gehaltskosten von bis zu 80 000 Euro pro Jahr förderfähig.
27. a) Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, die öffentliche
Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
privater Unternehmen an Kriterien für „Gute Arbeit“ im Hinblick auf
Mindestentlohnung sowie tarifliche Entlohnung zu binden?
Wenn nein, warum nicht, wenn ja, inwiefern?
Siehe Antwort zu Frage 26a.
b) Gibt es Überlegungen, die öffentliche Unterstützung für Forschungs-
und Entwicklungsaufwendungen privater Unternehmen an Kriterien
für „Gute Arbeit“ im Hinblick auf weitere soziale Standards wie die
Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, Regelungen
zur Geschlechtergleichstellung, Schaffung von Ausbildungsplätzen
etc. zu binden?
Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 26a.
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