Unvollständige Auflistung stattgefundener Amtshilfe- und Unterstützungsmaßnahmen der Bundeswehr (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/10046)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Inge Höger, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Fragesteller sind wiederholt darauf gestoßen, dass die Angaben der Bundesregierung zu stattgefundenen und geplanten Amtshilfe- und Unterstützungsmaßnahmen der Bundeswehr unvollständig sind.
Die Bundesregierung weist mit Datum 24. Juli 2008 unter Bundestagsdrucksache 16/10046 zwar den Eindruck, „unvollständige und unwahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben“, zurück. Jedoch ist der Eindruck der Fragesteller nur einen Monat später bestätigt worden: Die zuletzt unter Bundestagsdrucksache 16/9886 (Stattgefundene und geplante Amtshilfe- und Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland (Stand: zweites Quartal 2008)) von der Bundesregierung gelieferte Übersicht war unvollständig. Dies musste die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 22. August 2008 auf die schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 16/10199 der Abgeordneten Inge Höger (DIE LINKE.) einräumen. Die Unterstützung von Feldjägern für eine Veranstaltung am 31. Mai 2008 in Werder/Havel sei von der Einheit nicht an das Bundesministerium für Verteidigung gemeldet worden.
Das wirft die Frage auf, inwiefern die Meldewege der Bundeswehr überprüfungsbedürftig sind. Da die Bundeswehr von Verfassungs wegen eine Parlamentsarmee sein soll, können strukturelle Defizite in den Meldewegen nicht geduldet werden.
Bedenklich bleibt darüber hinaus, dass in den bisherigen Antworten die Unterstützung für die Gedenkfeier von Wehrmachtstruppen und Bundeswehrgebirgstruppen in Mittenwald nicht enthalten war. Die Bundesregierung verweist in Bundestagsdrucksache 16/10046 darauf, die Beteiligung der Bundeswehr sei „keine Amtshilfe gemäß Artikel 35 GG“ gewesen – dies haben die Fragesteller aber nie behauptet. Der Unterschied zwischen Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes und der Unterstützung für Privatpersonen bzw. private Vereine ist den Fragestellern wohl bewusst – deshalb fragen sie nicht nur nach „Amtshilfe“, sondern auch gezielt nach „Unterstützung“. Die Bundesregierung hat in früheren Ausführungen auch selbst ausgeführt, dass Soldaten die Mittenwald-Feiern „unterstützen“ (z. B. Bundestagsdrucksache 16/9033, Frage 35.) Wenn sie das Bereitstellen einer Fahrbereitschaft, eines Generators und andere unterstützende Tätigkeiten nun nicht mehr als „Unterstützung“ bezeichnet, sondern als „Beteiligung“ an einer Gedenkfeier, erweckt dies den Eindruck einer Verschleierung und wirft die Frage auf, an wie vielen andere Veranstaltungen sich die Bundeswehr noch „unterstützend beteiligt“ hat, ohne dies anzugeben.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen dem Einsatz der Streitkräfte im Innern (vgl. Artikel 87a Absatz 3 und 4 Grundgesetz), der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Grundgesetz) und der Amtshilfe im Allgemeinen (vgl. Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz).
Soweit die Schwelle zum Einsatz im Sinne von Artikel 87a Absatz 2 Grundgesetz nicht überschritten wird und keine der Bundeswehr aus ihrer aus Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Grundgesetz folgenden Pflicht zukommenden Befugnisse in Anspruch genommen werden, sind Dienststellen der Bundeswehr wie jede (Bundes-) Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz berechtigt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch verpflichtet (§§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz), auf ein entsprechendes Ersuchen hin Amtshilfe zu leisten.
Die in der Anfrage spezifizierten Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland erfolgten allein im Rahmen allgemeiner Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz).
Zur in der Vorbemerkung implizit enthaltenen Aussage, nur unvollständig und wahrheitswidrige Angaben über Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland im Rahmen der Amtshilfe und gegenüber Dritten gemacht zu haben, wird festgestellt: Die Antworten der Bundesregierung erfolgen grundsätzlich auf Grundlage der Informationen, die zum jeweiligen Beantwortungszeitpunkt bekannt sind bzw. waren.
Die im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBl. 2008 S. 2 ff.) veröffentlichten Erlasse ● Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe, ● Nutzung von Rettungsmitteln der Bundeswehr im Rahmen ziviler Rettungsmaßnahmen, ● Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen der technischen Amtshilfe, ● Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeit spezifizieren oder regeln Entscheidungsverfahren und -kompetenzen. Diese unterhalb der Einsatzschwelle liegenden Hilfeleistungen ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsbefugnisse sind rechtlich unkritisch, gemeinhin akzeptiert und bedürfen nicht der ministeriellen Einzelfallbearbeitung. Im Interesse eines unbürokratischen, kostensparenden Verfahrens ist die Entscheidung auf die für die Hilfe fachkundigen und befähigten Truppenteile oder Dienststellen delegiert. Entscheidungsvorbehalte des Bundesministeriums der Verteidigung sind hier nur in Ausnahmefällen vorgesehen wie bei Amtshilfeersuchen von Polizeibehörden oder einem beabsichtigten Kostenverzicht über 50 000 Euro. Für ein umfassendes Meldesystem sämtlicher Unterstützungsleistungen, das einen breitgefächerten Fragenkatalog berücksichtigen müsste, wird die Notwendigkeit nicht gesehen, es wäre mit vertretbarem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen auch nicht zu leisten.
Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr bzw. Veranstaltungen im Sinne des Traditionserlasses oder von Patenschaften obliegen der Entscheidung des verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort. Eine zentrale Erfassung erfolgt nicht. Es besteht weder Veranlassung noch Verpflichtung, diese zulässige Art der Zusammenarbeit nachgeordneter Dienststellen mit Vereinen etc. routinemäßig durch das BMVg zu erfassen.
Struktureller Handlungsbedarf wird seitens der Bundesregierung nicht gesehen. Dem jeweiligen Informationsbedürfnis des Parlaments wird auch künftig zeitgerecht und umfassend Rechnung getragen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau u. a. der Fraktion DIE LINKE. verwiesen (Bundestagsdrucksachen 16/6159, 16/6301, 16/7427, 16/8615 sowie 16/9886).
Fragen und Antworten8
Wie sind die Meldewege, über die die Bundesregierung von Amtshilfe- und Unterstützungsleistungen der Bundeswehr erfährt, derzeit organisiert und strukturiert?
Die Meldewege unterscheiden sich grundsätzlich nach der Art der Hilfeleistung. Zu unterscheiden sind: a) Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen, b) dringende Nothilfe ohne zeitgerecht mögliche Anforderung der Streitkräfte durch das jeweils betroffene Land, zivile Behörde/Dienststelle oder Dritte, c) Amtshilfe gegenüber Behörden des Bundes und der Länder, d) sonstige Hilfeleistungen (Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit).
Die Meldungen werden dabei entweder auf dem territorialen Strang oder auf dem truppendienstlichen Strang der entscheidungsbefugten Stelle vorgelegt und zugeleitet. Anträge von Behörden oder der zivilen Seite werden aber auch direkt an das BMVg geschickt und dort beschieden bzw. veranlasst.
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass diese Meldewege offenbar keine zuverlässige Information der Bundesregierung über stattgefundene Amtshilfe- bzw. Unterstützungsleistungen der Bundeswehr garantieren?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Warum hat die Feldjägereinheit, die in Werder/Havel am 31. Mai 2008 eine Unterstützungsleistung erbrachte, dies nicht gemeldet?
Die Maßnahme wurde von der Einheit fälschlicherweise nicht als Unterstützungsleistung im Rahmen der in Rede stehenden Kleinen Anfrage, Bundestagsdrucksache 16/9886, eingestuft, daher dem BMVg nicht als solche gemeldet und folglich hier auch nicht erfasst (s. a. Antwort zu Frage 61 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksache 16/10199).
Ist die Bundesregierung künftig bereit, die Unterstützung der Bundeswehr für den Kameradenkreis der Gebirgstruppe anlässlich der Mittenwald-Feiern und vergleichbare Tätigkeiten für andere Vereine auf Anfragen zu „Unterstützungsmaßnahmen der Bundeswehr“ anzugeben, oder besteht sie darauf, dass diese unterstützenden Leistungen keine Unterstützungsleistungen seien, sondern Formen einer Beteiligung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
An wie vielen Veranstaltungen, die in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Inlandseinsätze der Bundeswehr nach Artikel 35 des Grundgesetzes und Unterstützungsleistungen für Veranstaltungen Dritter seit 1990“ (16/6159) sowie in den Bundestagsdrucksachen 16/7427, 16/8615 und 16/9886 nicht enthalten waren, hat sich die Bundeswehr seit dem Jahr 1990 unterstützend beteiligt (bitte detailliert nach Inhalt und Zweck der Beteiligungsform, der konkreten Tätigkeit, den eingesetzten Fähigkeiten, Kapazitäten und Gerätschaften, der Zahl der eingesetzten Soldaten sowie deren Bewaffnung, Datum bzw. Zeitraum sowie Ort bzw. Region aufschlüsseln und angeben, welche Kosten hierbei entstanden sind und wer für diese aufkam)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Welche unterstützenden Beteiligungen an Veranstaltungen sind derzeit beschlossen (bitte nach dem Schema von Frage 5 beantworten)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Welche Anfragen nach unterstützender Beteiligung liegen derzeit vor (bitte nach dem Schema von Frage 5 beantworten)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Welche Unterstützungsleistungen hat die Bundeswehr am 31. Mai 2008 in Werder/Havel genau erbracht?
a) Worin bestand der wesentliche Inhalt des Unterstützungsersuchens? Der Inhalt bestand in der Unterstützung der Stadt Werder/Havel bei der Parkplatzorganisation für eine Ruderregatta.
b) Was war der beabsichtigte Zweck? Beabsichtigter Zweck seitens der Bundeswehreinheit war die Pflege des gutnachbarlichen Verhältnisses.
c) Welche Fähigkeiten, Kapazitäten, Gerätschaften wurden erbeten und welche wurden tatsächlich eingesetzt? Es wurden keine speziellen Fähigkeiten oder Gerätschaften der Bundeswehr erbeten. Tatsächlich wurden zwei bundeswehreigene PKW (keine Feldjägereinsatzfahrzeuge) zum Transport der Soldaten verwendet. Darüber hinaus führten die Soldaten Warnwesten und Handfunksprechgeräte mit.
d) Wie viele Soldaten inklusive der zur Eigensicherung abgestellten kamen zum Einsatz? Auf der Basis freiwilliger Meldungen unterstützten insgesamt neun Soldaten.
e) Über welche Waffen und welche Munition verfügten diese Soldaten? Es wurden keine Waffen und keine Munition mitgeführt.
f) Welche Aufgaben haben die Soldaten erfüllt? Die Soldaten unterstützten als Einweiser bei der Parkplatzorganisation.
g) Welche Kosten sind dabei entstanden, und wer kommt für diese auf? Der Einsatz der zwei Dienst-Kfz kostete 113,40 Euro (3 Tage je 30 km, gemäß Erstattungskostensätzen VMBl Nr. 1/2008). Diese Kosten werden dem damals amtierenden verantwortlichen Angehörigen der Bundeswehr im Zuge einer Schadensbearbeitung in Rechnung gestellt. Die Personalkosten werden im Zuge der Schadensregulierung ebenfalls berücksichtigt. Ob sie den Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.