Gefahr für Leipziger VNG-Standort wegen möglichen Umgehens von Auflagen einer Ministererlaubnis
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Ulla Lötzer und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Oldenburger EWE AG plant laut Presseberichten, ihre Beteiligung an der Verbundnetz Gas AG (VNG) in Leipzig von momentan 47,9 Prozent auf über 50 Prozent auszubauen. Es besteht bereits eine Vereinbarung über den Kauf von zusätzlichen 1,04 Prozent von den Stadtwerken Jena-Pößneck. Dieser Kauf hätte zur Folge, dass die in der VNG Verbundnetz Gas Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft (VNG VuB) organisierten ostdeutschen kommunalen Unternehmen und Stadtwerke ihre Sperrminorität von derzeit mehr als 25 Prozent bei der VNG verlieren würden. Außerdem soll es Gespräche zwischen EWE und Halle über den Verkauf von weiteren Anteilen geben.
Kommunale Anteilseigner sowie ostdeutsche Wirtschafts- und Arbeitnehmervertreter befürchten, dass die VNG als größter ostdeutscher Versorger ihre Eigenständigkeit verliert und große Teile des Unternehmens aus Leipzig abgezogen werden, was den Verlust hunderter Arbeitsplätze und lukrativer Steuereinnahmen sowie weitere negative Auswirkungen auf den Standort Ostdeutschland zur Folge hätte.
EWE hatte seine Anteile an der VNG im Rahmen der Fusion von E.ON und Ruhrgas erworben, welche nur durch eine Ministererlaubnis zustande kam. Die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen verlangten unter anderem, dass die Ruhrgas-Anteile an der VNG an ostdeutsche Stadtwerke und einen strategischen Investor verkauft werden, der in der Lage ist „VNG als einen aktiven Wettbewerber auf der Ferngasstufe zu erhalten und zu fördern“. Als dieser „strategische Erwerber“ wurde die EWE ausgesucht. Die Veräußerung an ostdeutsche kommunale Investoren sollte laut Ministererlaubnis dazu beitragen, „den Fortbestand der VNG als unabhängiges Unternehmen“ zu gewährleisten.
Im Mai 2004 beschlossen die Vorstandsvorsitzenden von VNG und EWE eine „Absichtserklärung zur Bildung einer gemeinsamen Holding“. Damit wäre ein großes Energieunternehmen mit Sitz in Potsdam entstanden. Laut „FAZ“ (20. Mai 2008) haben diese Pläne bereits beim Verkauf der VNG-Anteile an EWE im Rahmen der Auflagen aus o. g. Ministererlaubnis eine entscheidende Rolle gespielt. Laut „Süddeutscher Zeitung“ (21. Mai 2008) war der gemeinsame Vorschlag der beiden Vorstandsvorsitzenden Voraussetzung für die Genehmigung des Anteilsübergangs von E.ON an EWE durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi).
Das BMWi erklärt, E.ON Ruhrgas habe alle Auflagen aus der Ministererlaubnis erfüllt, das BMWi habe keine rechtlichen Möglichkeiten, die Gesellschafterstruktur der VNG zu beeinflussen, ein Vertreter führe Gespräche, um die VNG als „in Ostdeutschland verwurzeltes Unternehmen zu erhalten“.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass zu den in der Kleinen Anfrage enthaltenen Einzelfragen dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages bereits mehrfach berichtet wurde und ausführlich Inhalt und Zielsetzung der die von E.ON/Ruhrgas gehaltenen VNG-Anteile betreffenden Veräußerungsauflage aus der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 5. Juni 2002 in der geänderten Fassung vom 18. September 2002 (Ministererlaubnis E.ON/Ruhrgas) erläutert wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die Veräußerungsauflage durch den Verkauf der VNG-Anteile an EWE und ostdeutsche Kommunen vom Auflagenadressaten, E.ON/Ruhrgas, vollständig erfüllt wurde und weder eine künftige Mehrheitsbeteiligung der EWE noch eine Aufgabe der Sperrminorität der Kommunen dem Ziel der Veräußerungsauflage oder der Ministererlaubnis als solcher widersprächen.
Die den Einzelfragen vorangestellte Einleitung der Kleinen Anfrage enthält Aussagen, die nicht von der Ministererlaubnis gedeckt sind. So verlangten die mit der Ministererlaubnis verbundenen Auflagen nicht, dass die Ruhrgas-Anteile an der VNG an ostdeutsche Stadtwerke und einen strategischen Investor verkauft werden. Hätten die ostdeutschen Kommunen die ihnen in der Auflage eingeräumte Kaufoption für bis zu 10 Prozent der VNG-Anteile nicht wahrgenommen, hätte die Ministererlaubnis trotzdem erteilt werden können. Auch hat das BMWi nicht EWE als strategischen Erwerber ausgesucht. Das Festlegungsrecht lag bei E.ON, die EWE vorgeschlagen hat. Dies ist mit Zustimmung der VNG geschehen. Die Versagungsgründe für die erforderliche vorherige Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums sind in der Ministererlaubnis abschließend geregelt. Diese lagen nach dem klaren Wortlaut der Auflage nur vor, wenn der Erwerber die in der Auflage aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte. Diese sahen vor, dass der Erwerber ein von E.ON/Ruhrgas unabhängiges, leistungsfähiges Unternehmen der Energiewirtschaft sein musste, das über finanzielle Ressourcen und über Erfahrungen verfügt, die es in die Lage versetzen, VNG als einen aktiven Wettbewerber auf der Ferngasstufe zu erhalten und zu fördern und ihr eine Betätigung auch auf anderen Stufen der Gaswirtschaft zu ermöglichen. Die Gründung einer Holding von VNG und EWE war kein Zustimmungskriterium.
Ergänzend zu den Berichten und diesen Vorbemerkungen antworte ich wie folgt zu:
Fragen und Antworten18
Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass die EWE nicht bereit war, zusammen mit der VNG eine Holding zu gründen, um zu einer „fünften Kraft“ am Energiemarkt zu werden, obwohl eine entsprechende Absichtserklärung bereits 2004 von EWE und VNG abgegeben wurde und diese Holding Voraussetzung für die Zustimmung der ostdeutschen Ministerpräsidenten zur Fusion von E.ON und Ruhrgas waren?
Die Erlaubnis zur Fusion von E.ON und Ruhrgas wurde durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt. Spätere Vereinbarungen zwischen VNG und EWE waren nicht Voraussetzung dieser Erlaubnis.
Inwieweit und mit welcher Formulierung haben die in der mündlichen Verhandlung zur E.ON/Ruhrgas-Fusion am 29. Mai 2002 geäußerten Forderungen und Argumente der Stadtwerke Leipzig und der VNG VuB (die VNG müsse insbesondere als unabhängiges, ostdeutsches Unternehmen erhalten bleiben, eine Mehrheitsbeteiligung seitens eines anderen Unternehmens sei abzulehnen), im Wortlaut der Ministererlaubnis und der darin erteilten Auflagen ihren Niederschlag gefunden?
Alle Vorträge und Argumente der Beteiligten und Beigeladenen sowie der Monopolkommission sind bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Die Auflage, die die Veräußerung der von E.ON/Ruhrgas gehaltenen VNG-Anteile aufgibt, enthält Ziffer 1.2.1.1. „VNG-Verbundnetz Gas AG“ der Ministererlaubnis vom 5. Juni 2002 in der Fassung vom 18. September 2002.
Die Erläuterung der Auflage findet sich in Textziffer 69 der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 18. September 2002. Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Ist die Auflage aus der o. g. Ministererlaubnis (Erhalt und Förderung der VNG als eigenständiges Unternehmen) auch dann als erfüllt anzusehen, wenn EWE mehr als 50 Prozent der Anteile an der VNG erwerben sollte, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Die Ministererlaubnis enthält keine Auflage mit dem Tenor: „Erhalt und Förderung der VNG als eigenständiges Unternehmen“. Die Veräußerungsauflage enthielt kein Verbot einer Mehrheitsbeteiligung des strategischen Erwerbers an VNG und hätte ein solches auch nicht aufstellen können.
Dienten die Auflagen der Ministererlaubnis der Förderung des Wettbewerbs auf dem deutschen Gasmarkt? Wenn ja, haben die Auflagen dieses Ziel aus Sicht der Bundesregierung erreicht, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Die Veräußerungsauflagen zielten darauf ab, die mit der Fusion E.ON/Ruhrgas verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen auf der Ferngasstufe sowie auf regionalen Gasmärkten (Belieferung von Gasverteilern und Gasgroßkunden) zu verringern, damit sie von den gesamtwirtschaftlichen Vorteilen der Fusion, der Verbesserung der Versorgungssicherheit Deutschlands mit Erdgas, zumindest aufgewogen werden konnten. Bei Erlass der Ministererlaubnis war klar (vgl. Textzahl 82 der Verfügung vom 18. September 2002), dass mit den Auflagen die vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen nicht beseitigt, aber in ihren Auswirkungen deutlich reduziert würden, insbesondere durch die Entflechtung von VNG und E.ON/Ruhrgas. Die erforderliche Beseitigung der wesentlichen wettbewerbsgefährdenden horizontalen Verflechtungen zwischen Ruhrgas und VNG ist erreicht. Damit wurde eine strukturelle Voraussetzung für mehr Wettbewerb im Gassektor geschaffen.
Wie beurteilt die Bundesregierung aus heutiger Sicht die in der Begründung zur Ministererlaubnis festgeschriebene Behauptung, dass allein die Veräußerung von 5,26 Prozent der VNG-Anteile an „einen weiteren Investor“ und von bis zu 10 Prozent der VNG-Anteile an kommunale Investoren aus Ostdeutschland bzw. an die VNG VuB „[…] den Fortbestand der VNG als unabhängiges Unternehmen“ gewährleisten?
Die korrekte Aussage in der Begründung der Ministererlaubnis in Textzahl 69 lautet: „Die Veräußerung von 5,26 % der VNG-Anteile an einen weiteren Investor und von bis zu 10 % der VNG-Anteile an kommunale Investoren aus Ostdeutschland bzw. an die VNG VuB sichern dabei die Unabhängigkeit und Identität der VNG als unabhängiger Anbieter aus den neuen Bundesländern auf dem deutschen Gasmarkt. Damit wird die strukturelle wettbewerbliche Wirkung der Entflechtungsauflage nach Einschätzung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie im Ergebnis nicht geschwächt.“ Diese Aussage besitzt aus heutiger Sicht dieselbe Bedeutung wie zum Zeitpunkt der Ministerentscheidung. Mit ihr wurde auf die Kritik reagiert, dass die wettbewerbliche Wirkung der Veräußerungsauflage in Frage gestellt sei, wenn nicht das Gesamtpaket der von E.ON/Ruhrgas gehaltenen Anteile (von 42,11 Prozent) an nur einen strategischen Erwerber veräußert werde. Um der Kritik Rechnung zu tragen, wurde die Auflage dahin geändert, dass Anteile, die nicht von den Kommunen übernommen würden, an denselben strategischen Investor zu veräußern sind. Die Ministererlaubnis ging eindeutig immer davon aus, dass, wie Wortlaut und Begründung zeigen, es für eine Erlaubniserteilung irrelevant war, ob kommunale Investoren Anteile übernehmen.
Aus welchem Grund kann allein die „Erwartung […], dass die VNG ihren Sitz in Leipzig erhalten und ihre Geschäftstätigkeit […] in das Gebiet der ‚alten‘ Bundesländer hinein erweitern wird“, wie sie in der Begründung der Ministererlaubnis formuliert wurde, als tatsächlicher gesamtwirtschaftlicher Vorteil oder überragendes Interesse der Allgemeinheit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gewertet werden?
Für eine derartige Bewertung gibt es keinen Grund. Mit dem angeordneten Ausscheiden von E.ON/Ruhrgas aus der VNG sollten keine gesamtwirtschaftlichen Vorteile oder überragenden Interessen der Allgemeinheit im Sinne des § 42 Abs. 1 GWB in Bezug auf die VNG geschaffen werden. Es ging darum, die Realisierung der mit dem Zusammenschluss von E.ON und Ruhrgas verbundenen gesamtwirtschaftlichen Vorteile trotz der Wettbewerbsbeschränkungen zu ermöglichen. Dafür war es erforderlich, die Wettbewerbsbeschränkungen zu mindern, was mit Hilfe der strukturellen wettbewerblichen Wirkungen der Veräußerungsauflage geschehen sollte.
Von wem und auf welche Weise wurde seinerzeit überprüft, dass der „strategische Erwerber“ der Anteile der Ruhrgas an der VNG über Erfahrungen verfügt, die ihn „[…] in die Lage versetzen, VNG als einen aktiven Wettbewerber auf der Ferngasstufe zu erhalten und zu fördern […]“, wie es in den Veräußerungsauflagen der Ministererlaubnis festgeschrieben wurde?
Zuständig für die Umsetzung der Auflagen war das Fachreferat I B 2 im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, der zuständigen Kartellbehörde im Sinne des § 48 GWB. Es hat nach Festlegung der EWE als Erwerber durch E.ON anhand schriftlicher Unterlagen und mündlicher Erläuterungen geprüft, ob EWE die in der Auflage festgelegten Anforderungskriterien als strategischer Erwerber erfüllte. Staatssekretär Dr. Tacke hat als Vertreter des damaligen Bundesministers auf der Grundlage dieser Prüfung die Zustimmungsentscheidung getroffen.
Wurde bei der Überprüfung, ob EWE die genannten Voraussetzungen für einen „strategischen Erwerber“ erfüllt, berücksichtigt, dass EWE dem Verkäufer der VNG-Anteile (der Ruhrgas AG) zugesagt hatte, zusammen mit der VNG eine Holding gründen zu wollen, wie die „FAZ“ (20. Mai 2008) berichtet, und welchen Einfluss hatte die Ankündigung von EWE, eine gemeinsame Holding mit VNG gründen zu wollen, auf die Überprüfung der Qualifizierung der EWE als „strategischer Erwerber“?
Nein. Die Gründung einer gemeinsamen Holding gehörte nicht zu den Anforderungskriterien, die ein strategischer Investor nach der Veräußerungsauflage erfüllen musste.
Aus welchem Grund wurde in der Begründung der Ministererlaubnis angenommen, an der Umsetzung der Auflagen durch E.ON sei „nicht zu zweifeln“, es sei also auch daran nicht zu zweifeln, dass der „strategische Erwerber“ in der Lage sei, VNG als aktiven Wettbewerber auf der Ferngasstufe zu erhalten und zu fördern?
An der Umsetzung der Auflagen durch E.ON/Ruhrgas bestand nach dem damaligen Sachverhalt kein Zweifel, da E.ON oder Ruhrgas die dazu erforderlichen Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses E.ON/Ruhrgas vornehmen konnten (vgl. Textziffer 66 der Verfügung vom 18. September 2002), d. h. durch Veräußerung der gehaltenen Anteile. Die Fähigkeit des strategischen Erwerbers der VNG-Anteile, VNG als Wettbewerber auf der Ferngasstufe zu erhalten und zu fördern, wird in der Begründung der Ministererlaubnis hingegen nicht als zweifelsfrei gegeben angenommen. Vielmehr machen die Begründung wie auch die Auflage selbst diese Fähigkeit zur Voraussetzung, mit der sich ein Erwerber als strategischer Erwerber qualifizieren muss.
Aus welchem Grund spielte allein die „Befähigung“ des strategischen Erwerbers, VNG als einen aktiven Wettbewerber auf der Ferngasstufe zu erhalten und zu fördern, nicht aber das dauerhafte Interesse des strategischen Erwerbers an diesem Ziel eine Rolle für die „gesamtwirtschaftlichen Vorteile“, die eine Ministererlaubnis rechtfertigen?
Zu den für die Erteilung der Ministererlaubnis relevanten gesamtwirtschaftlichen Vorteilen und der Rolle der VNG wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Ein dauerhaftes Interesse des strategischen Erwerbers, VNG als unabhängigen Wettbewerber zu etablieren und zu fördern, kam als Zustimmungskriterium nicht in Betracht. Zum einen impliziert das Erfordernis der entsprechenden Befähigung selbstverständlich, dass der vorgeschlagene Erwerber die Bereitschaft dazu mit sich bringt. Zum anderen ist es möglich, mit einer Veräußerungsauflage einen einmaligen strukturellen Eingriff in ein Unternehmen im Allgemeininteresse vorzunehmen. Eine dauerhafte staatliche Kontrolle des unternehmerischen Verhaltens oder Aufsicht über das Unternehmen ist damit aber weder bezweckt noch rechtlich zulässig.
Ist das in Ausschussdrucksache 16(9)1095 formulierte Ziel des BMWi, „die VNG als starkes, in Ostdeutschland verwurzeltes Unternehmen zu erhalten“, so zu verstehen, dass die Bundesregierung sich für die Beibehaltung des VNG-Standorts Leipzig einsetzt und den Erhalt der dortigen Arbeitsplätze anstrebt sowie die weitere Entwicklung der VNG fördern will?
Wie bereits mehrfach dem Wirtschaftsausschuss berichtet, ergeben sich aus der Ministererlaubnis keine rechtlichen Möglichkeiten für die Bundesregierung. Jedoch hat das BMWi aus regional- und strukturpolitischen Gründen ein großes Interesse, die VNG als starkes, in Ostdeutschland verwurzeltes Unternehmen zu erhalten und bietet seine politische Hilfe zur Erreichung dieses Zieles an.
Zu welchen Ergebnissen ist der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hartmut Schauerte, bei seinen Gesprächen bezüglich der VNG bislang gekommen, und was hat Bundesminister Wolfgang Tiefensee diesbezüglich erreicht?
In den Gesprächen mit den Beteiligten wurde von dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Hartmut Schauerte klargestellt, dass alle Auflagen aus der Ministererlaubnis von E.ON/Ruhrgas als alleinigen Adressaten erfüllt wurden und das BMWi keinen rechtlichen Einfluss auf die Gesellschafterstruktur der VNG nehmen könne. Die vertraulichen Gespräche werden auch in Zukunft fortgeführt. Es gibt erste Anzeichen, dass sich die Beteiligten aufeinander zu bewegen und an einer Lösung interessiert sind. Nach Gesprächen von Bundesminister Wolfgang Tiefensee mit allen Beteiligten konnte erreicht werden, dass die kommunalen Anteilseigner der VuB den Stadtwerken Jena-Pößneck ein zu EWE wirtschaftlich gleichwertiges Angebot für die Aktien unterbreiten. Bislang ist noch keine Entscheidung über die Annahme dieses Angebotes gefallen.
Sieht die Bundesregierungen außer „rechtlichen Möglichkeiten“ und „Gesprächen“ noch andere Möglichkeiten für den Bund (finanzielle Unterstützung der Kommunen, Beteiligung des Bundes an der VNG o. Ä.), um den Erhalt der VNG als selbstständiges Unternehmen und den Standort Leipzig zu erhalten, welche dieser Möglichkeiten will sie nutzen, und wie begründet sie ihre Position?
Die Bundesregierung hat keine rechtlichen Möglichkeiten auf die Gesellschafterstruktur der VNG einzuwirken. Eine Beteiligung des Bundes bzw. eine finanzielle Unterstützung der kommunalen Aktionäre ist nicht vorgesehen. Vorzuziehen ist vielmehr eine unternehmerische Lösung, die VNG als leistungsstarkes Unternehmen erhält.
Wird sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen bei der VNG zukünftig für eine Abschaffung oder Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Ministererlaubnis einsetzen, welche Änderungen sind geplant, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Es besteht kein Anlass zur Änderung der gesetzlichen Regelung der Ministererlaubnis. Aus Sicht der Bundesregierung stellt diese Regelung sicher, dass das Bundeskartellamt seine Entscheidung bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ausschließlich auf wettbewerbliche Gesichtspunkte stützt.
Wer ist gegenwärtig an der EWE beteiligt (bitte detaillierte Benennung aller Eigentümer mit einem Anteil von mehr als einem Prozent)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist an EWE zu 100 Prozent beteiligt der Ems-Weser-Elbe-Versorgungs- und Entsorgungsverband, Oldenburg, ein Zweckverband der Landkreise (Harburg, Stade, Cuxhaven, Osterlohe, Rotenburg, Soltau-Fallingbostel, Verden, Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg Vechta, Wesermarsch, Wittmund) und Städte (Cuxhaven, Delmenhorst, Leer und Oldenburg) im Weser-Ems-Elbe-Gebiet.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass sich die Eigentümerstruktur der EWE seit der o. g. Ministererlaubnis in relevantem Maße (Kauf und Verkauf von Anteilen von mehr als einem Prozent beziehungsweise mehr als einprozentige Anteilsänderungen, die sich aus Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen ergeben) verändert hat beziehungsweise künftig verändern wird?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren an der EWE bis 2006 die in der Antwort zu Frage 15 genannten Landkreise und Städte über die Weser-Ems-Energiebeteiligungen GmbH, Oldenburg, (WEE) zu 81,9 Prozent und den Energieverband Elbe Weser, Oldenburg, (LEV) zu 18,1 Prozent beteiligt. Alleingesellschafter der WEE war der Landeselektrizitätsverband Oldenburg (LEV). Beide Verbände wurden auf den jetzigen Anteilseigner die Ems-Weser-Elbe-Versorgungs- und Entsorgungsverband verschmolzen.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EnBW das Vorhaben des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung in Höhe von 26 Prozent an EWE beim Bundeskartellamt angemeldet hat.
Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Geschäftsgrundlage der o. g. Ministererlaubnis hinfällig, wenn EWE seine Eigenständigkeit verliert, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Nein. Für die Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums zu einem strategischen Erwerber, auch zu EWE, war hinsichtlich der Eigenständigkeit dieses Unternehmens allein von Bedeutung, dass es sich damals um ein von E.ON/Ruhrgas unabhängiges, nicht verbundenes Unternehmen handelte.
Welche Konsequenzen für die Regulierung des deutschen Gasmarktes müssten nach Auffassung der Bundesregierung gezogen werden, wenn die VNG ihre Eigenständigkeit verliert, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Mit der Regulierung des Gasmarktes durch das novellierte Energiewirtschaftsgesetz und die Gasnetzzugangs- sowie die Gasnetzentgeltverordnung wurden die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt. Weitere unternehmensspezifische Regulierungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Im Übrigen unterliegen Änderungen der Gesellschafterstruktur der VNG, die Zusammenschlusstatbestände verwirklichen, der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt.