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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Familienbezogene Leistungen im Krankenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz (G-SIG: 11000649)

Anträge auf Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung nach § 185b, RVO, Aufteilung nach alleinerziehenden Müttern und Vätern, Ausgaben der Krankenkassenträger, Anträge auf Freistellung von der Arbeit nach männlichen und weiblichen Anspruchsberechtigten, tarifvertragliche Freistellungen von der Arbeit zur Familienpflege, Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 185b und 185c RVO auf Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Umfang des Freistellungsanspruchs zur Pflege kranker Kleinkinder durch Väter

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

07.09.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/67006. 08 . 87

Familienbezogene Leistungen im Krankenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz

der Abgeordneten Frau Schmidt (Nürnberg), Frau Adler, Frau Becker-Inglau, Frau Blunck, Frau Bulmahn, Catenhusen, Frau Conrad, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dreßler, Egert, Frau Faße, Frau Fuchs (Köln), Frau Fuchs (Verl), Frau Ganseforth, Frau Dr. Götte, Haack (Extertal), Frau Hämmerle, Frau Dr. Hartenstein, Heyenn, Ibrügger, Kuhlwein, Frau Luuk, Frau Dr. Martiny, Frau Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Frau Dr. Niehuis, Peter (Kassel), Frau Odendahl, Frau Renger, Frau Seuster, Frau Simonis, Frau Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Frau Steinhauer, Frau Terborg, Frau Dr. Timm, Frau Traupe, Frau Weiler, Frau Weyel, Frau Wieczorek - Zeul, Frau Zutt, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Seit 1974 bestehen für Familien besondere Hilfen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Versicherte mit Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit behinderten Kindern können eine Haushaltshilfe oder die Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe angemessen erstattet erhalten, wenn dem Versicherten während eines Krankenhaus- oder ärztlich verordneten Kuraufenthalts die eigene Haushaltsführung nicht möglich ist.

Darüber hinaus besteht für erwerbstätige Mütter und Väter gegenüber dem Arbeitgeber ein Freistellungsanspruch von der Arbeit, um ein im Haushalt lebendes erkranktes Kind unter acht Jahren zu pflegen, eine längerfristige Betreuung zu organisieren oder um ein Kind zur ärztlichen Behandlung begleiten zu können. Für diesen Zeitraum steht dem Versicherten, soweit nicht Lohnfortzahlung besteht, ein Kinderpflegekrankengeld zu.

Diese in den §§ 185b und 185c RVO festgelegten Leistungen und ihre Anspruchsvoraussetzungen gehen auf eine Initiative der sozialdemokratischen Parlamentarierinnen in der 6. Legislaturperiode zurück. Heute ist es angezeigt, nach den Erfahrungen dieser gesetzlichen Regelung, dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Ausgabenvolumen zu fragen. Diese Erkenntnisse sollten insbesondere in die Beratungen zur anstehenden Strukturreform in der gesetzlichen Krankenversicherung einfließen. Denn manche Anzeichen — wie etwa die rückläufige Zahl von Kindern — deuten darauf hin, daß die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese sinnvollen Hilfen für Familien mit kleinen Kindern im Sinken begriffen sind, während andererseits eine zunehmende Bereitschaft bei den Vätern erkennbar ist, sich aktiv an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Im Rahmen der bevorstehenden Strukturreform sollte auch für diese Leistungsart eine angemessene und dauerhafte Lösung entwickelt werden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen21

1

Ist der Bundesregierung bekannt, in wieviel Fällen jährlich seit dem Inkrafttreten des § 185b RVO bis 1986 bei den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen Anträge auf Haushaltshilfe gestellt worden sind?

2

Wie verteilen sich diese Anträge auf Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, auf freiwillig Versicherte, auf mitversicherte Familienangehörige sowie auf Rentner/innen?

3

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Gewährung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung vor, unterteilt nach Geschlecht des Versicherten und dem Versichertenstatus? Wie beurteilt sie die Beteiligung von Vätern an dieser Krankenkassenleistung?

4

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen vor, wie viele alleinerziehende Mütter und wie viele alleinerziehende Väter hiervon Gebrauch gemacht haben? Wie haben sich beide Gruppen — seit Inkrafttreten des Gesetzes — zahlenmäßig verändert?

5

Verfügt die Bundesregierung über Hinweise, ob die Träger der gesetzlichen Krankenkassen Anträge nach § 185b RVO abschlägig beschieden haben, und welches waren ggf. die dafür ausschlaggebenden Gründe?

6

Hat die Bundesregierung einen Überblick darüber, in welchem Verhältnis die gesetzlichen Krankenkassen Haushaltshilfen gestellt oder aber die Kosten zu selbst beschafften Haushaltshilfen erstattet haben? Wie beurteilt die Bundesregierung diese Praxis?

7

Sind der Bundesregierung Engpässe bei der Gestellung von Haushaltshilfen in einzelnen Regionen oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel landwirtschaftliche Haushalte, ausländische Familien) bekanntgeworden? Und wie wurde von seiten der Träger der gesetzlichen Krankenkassen diesen Schwierigkeiten begegnet?

8

Wie hoch beliefen sich die Ausgaben der Krankenkassenträger für gestellte Haushaltshilfen, und wieviel haben sie für selbst beschaffte Aushilfen gezahlt? Wie haben sich diese Ausgaben im Zeitablauf entwickelt? Für wie lange wurden durchschnittlich pro Einzelfall Haushaltshilfen gestellt bzw. Kostenzuschüsse hierzu gewährt?

9

Wie hoch beliefen sich die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 185b RVO im Zeitablauf seit Inkrafttreten des Gesetzes?

10

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet, daß Ansprüche nach § 185b RVO, soweit sie den gesetzlichen Leistungsrahmen betreffen, bei den einzelnen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ebenso wie in den einzelnen Bundesländern einheitlich gehandhabt werden?

11

In welchem Umfang wurden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 185 c RVO jährlich seit ihrem Inkrafttreten in Anspruch genommen, in wieviel Fällen wurden Anträge auf Arbeitsbefreiung für Kinderkrankenpflege von männlichen Versicherten und wie häufig von weiblichen Versicherten gestellt?

12

Für wieviel Tage wurde insgsamt eine Freistellung von der Arbeit gewährt, unterteilt nach männlichen und weiblichen Anspruchsberechtigten, und wie ist jährlich die durchschnittliche Arbeitsbefreiung im Einzelfall anzusetzen, nach männlichen und weiblichen Anspruchsberechtigten unterteilt?

13

Wie hoch beliefen sich — jährlich seit Einführung der Arbeitsbefreiung zur Pflege erkankter Kinder — die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung hierfür aufgebrachten Kosten für das Kinderpflegekrankengeld insgesamt, und welcher Betrag hiervon entfiel jeweils auf die freigestellten Väter?

14

Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, ob neben dem in § 185c RVO verankerten Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber noch weitergehende tarifvertragliche Freistellungen von der Arbeit zur Familienpflege existieren? Um welche Tarifverträge handelt es sich dabei, und wie sind diese Regelungen im einzelnen ausgestattet?

15

Liegen der Bundesregierung statistische Daten oder zuverlässige Schätzungen darüber vor, wie viele Kinder zwischen 8 bis unter 9 Jahren, 9 bis unter 10 Jahren, 10 bis unter 11 Jahren bzw. 11 bis unter 12 Jahren über ihre Mütter oder Väter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind?

16

Erwägt die Bundesregierung in absehbarer Zeit, die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 185 b und 185 c RVO auf Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auszudehnen, und wie hoch veranschlagt sie die zusätzliche jährliche Kostenbelastung hierfür?

17

Zieht die Bundesregierung andere Änderungen der geltenden Anspruchsvoraussetzungen der §§ 185b und 185c RVO in Erwägung und ggf. welche?

18

Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang der bestehende Freistellungsanspruch zur Pflege kranker Kleinkinder durch Väter wahrgenommen ist, wie beurteilt sie generell die Beteiligung von Vätern an der Kinderkrankenpflege seit Einführung dieser gesetzlichen Regelung?

19

Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf, Väter stärker in die Regelung des § 185 c RVO einzubeziehen, und was gedenkt sie ggf. selbst in dieser Richtung zu unternehmen?

20

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die von privaten Krankenversicherten aus der Inanspruchnahme von Pflegetagen entstehenden Kosten vor?

21

Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die Inanspruchnahme von Pflegetagen überwiegend durch die privatversicherten Mütter als Krankheitszeit mitgezählt wurden und daher zu einer Erhöhung der Krankheitsquote geführt haben? In welchem Umfang trifft dies zu?

Bonn, den 6. August 1987

Frau Schmidt (Nürnberg) Frau Adler Frau Becker-Inglau Frau Blunck Frau Bulmahn Catenhusen Frau Conrad Frau Dr. Däubler-Gmelin Dreßler Egert Frau Faße Frau Fuchs (Köln) Frau Fuchs (Verl) Frau Ganseforth Frau Dr. Götte Haack (Extertal) Frau Hämmerle Frau Dr. Hartenstein Heyenn Ibrügger Kuhlwein Frau Luuk Frau Dr. Martiny Frau Matthäus-Maier Müller (Düsseldorf) Frau Dr. Niehuis Peter (Kassel) Frau Odendahl Frau Renger Frau Seuster Frau Simonis Frau Dr. Skarpelis-Sperk Dr. Soell Frau Steinhauer Frau Terborg Frau Dr. Timm Frau Traupe Frau Weiler Frau Weyel Frau Wieczorek-Zeul Frau Zutt Dr. Vogel und Fraktion

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