Stand und Bewertung der Planungen zur Ortsumgehung Bad Berka B 85
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Naumann, Ulrich Maurer, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Stadt Bad Berka bemüht sich seit Längerem, eine Ortsumgehung zu erhalten. Diese ist im Bundesverkehrswegeplan „im weiteren Bedarf mit hohem ökologischen Risiko“ festgeschrieben. Eine Realisierung ist bisher nicht erfolgt.
Die Stadt Bad Berka hat sich mit einer ihrer ersten Beschlüsse dazu positioniert, als Kurort eine Perspektive zu suchen. Mittlerweile ist Bad Berka der Standort für mehrere Kliniken: die Zentralklinik Bad Berka, die Medianklinik Bad Berka und die Ilmtalklinik Bad Berka. Darüber hinaus haben sich viele Unternehmen des Beherbergungswesens angesiedelt, welche auf eine angemessene Infrastruktur angewiesen sind.
Die Entwicklung und Sicherung des Standortes Bad Berka als Kurort mit nennenswertem Arbeitsplatzpotenzial in der Region erfordert die notwendigen Rahmenbedingungen. Als besondere Gefährdung des Standortes sind die Emissionen aufgrund der zwei durchgehenden Bundesstraßen anzusehen. Hierbei geht es sowohl um die Lärmemission, als auch um die Staubbelastung im Ort. Nur wenn sichergestellt werden kann, dass die lufthygienischen Untersuchungen ein akzeptables Maß erreichen, ist die Sicherung und Entwicklung des Standortes Bad Berka als Kurort möglich.
Fragen und Antworten11
Wie sieht die derzeitige Planung für die Ortsumgehung Bad Berka in der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes aus?
Die Bundesfernstraßen werden gemäß Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) nach dem aus dem Bundesverkehrswegeplan entwickelten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, ausgebaut. Eine Änderung der Dringlichkeit von Maßnahmen des Bedarfsplans kann nur durch eine Änderung des FStrAbG erfolgen. Dies ist dem Deutschen Bundestag als Gesetzgeber vorbehalten. Nach § 4 FStrAbG prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Ablauf von 5 Jahren, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Ist im Ergebnis dieser 2009/2010 anstehenden Prüfung eine Fortschreibung des Bedarfsplans erforderlich, besteht die Möglichkeit, die Dringlichkeit der Maßnahme zu überprüfen. Eine etwaige Anpassung würde dann durch Gesetz erfolgen. Über die Fortschreibung des Bedarfsplans inklusive der Neuaufstellung eines Bundesverkehrswegeplans ist erst auf der Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsplanüberprüfung abschließend zu entscheiden.
Besteht die Möglichkeit, den Bau der Trasse in den „vordringlichen Bedarf“ einzustufen?
Die Bundesfernstraßen werden gemäß Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) nach dem aus dem Bundesverkehrswegeplan entwickelten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, ausgebaut. Eine Änderung der Dringlichkeit von Maßnahmen des Bedarfsplans kann nur durch eine Änderung des FStrAbG erfolgen. Dies ist dem Deutschen Bundestag als Gesetzgeber vorbehalten. Nach § 4 FStrAbG prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Ablauf von 5 Jahren, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Ist im Ergebnis dieser 2009/2010 anstehenden Prüfung eine Fortschreibung des Bedarfsplans erforderlich, besteht die Möglichkeit, die Dringlichkeit der Maßnahme zu überprüfen. Eine etwaige Anpassung würde dann durch Gesetz erfolgen. Über die Fortschreibung des Bedarfsplans inklusive der Neuaufstellung eines Bundesverkehrswegeplans ist erst auf der Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsplanüberprüfung abschließend zu entscheiden.
Wann ist eine Realisierung vorgesehen?
Der Ausbau der Bundesfernstraßen erfolgt gemäß dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach Stufen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Vorrang beim Ausbau der Bundesfernstraßen genießen Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“. Hierfür besteht ein uneingeschränkter, gesetzlich festgelegter Planungsauftrag. Der „Weitere Bedarf“ enthält Vorhaben, deren gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nachgewiesen ist, deren Wertungsergebnisse in der Regel aber nicht ganz so vorteilhaft sind wie bei Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“ und deren Investitionsvolumen den Finanzrahmen bis 2015 überschreitet. Insofern besteht hierfür kein Planungsauftrag. Aussagen zu einem Realisierungszeitpunkt sind daher nicht möglich. Die vorgenommene Einstufung erfolgte durch den Gesetzgeber im Rahmen des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes.
Mit welcher Realisierungszeit ist zu rechnen?
Der Ausbau der Bundesfernstraßen erfolgt gemäß dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach Stufen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Vorrang beim Ausbau der Bundesfernstraßen genießen Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“. Hierfür besteht ein uneingeschränkter, gesetzlich festgelegter Planungsauftrag. Der „Weitere Bedarf“ enthält Vorhaben, deren gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nachgewiesen ist, deren Wertungsergebnisse in der Regel aber nicht ganz so vorteilhaft sind wie bei Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“ und deren Investitionsvolumen den Finanzrahmen bis 2015 überschreitet. Insofern besteht hierfür kein Planungsauftrag. Aussagen zu einem Realisierungszeitpunkt sind daher nicht möglich. Die vorgenommene Einstufung erfolgte durch den Gesetzgeber im Rahmen des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes.
Was bedeutet für die Planung und Ausführung des Vorhabens „weiterer Bedarf mit festgestelltem hohem ökologischen Risiko“?
Projekte mit „festgestelltem hohem ökologischen Risiko“ sind Maßnahmen des „Weiteren Bedarfs“, die im Rahmen der Umweltrisikoeinschätzung bzw. der FFH-Verträglichkeitseinschätzung die Einstufungen „sehr hohes Umweltrisiko“ bzw. „erhebliche Beeinträchtigung unvermeidbar“ im Sinne des § 34 Bundesnaturschutzgesetz erhalten haben.
Soll die Realisierung des Bauvorhabens vollständig aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden, oder gibt es Überlegungen, den Bau der Ortsumfahrung im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) zu finanzieren?
Der Ausbau der Bundesfernstraßen erfolgt gemäß dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach Stufen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Vorrang beim Ausbau der Bundesfernstraßen genießen Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“. Hierfür besteht ein uneingeschränkter, gesetzlich festgelegter Planungsauftrag. Der „Weitere Bedarf“ enthält Vorhaben, deren gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nachgewiesen ist, deren Wertungsergebnisse in der Regel aber nicht ganz so vorteilhaft sind wie bei Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“ und deren Investitionsvolumen den Finanzrahmen bis 2015 überschreitet. Insofern besteht hierfür kein Planungsauftrag. Aussagen zu einem Realisierungszeitpunkt sind daher nicht möglich. Die vorgenommene Einstufung erfolgte durch den Gesetzgeber im Rahmen des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes.
Wie hoch ist das derzeitige Verkehrsaufkommen auf den Bundesstraßen 85 und 87 (Angaben bitte getrennt sowohl nach Bundesstraße als auch nach Lkw- und Pkw-Aufkommen)?
Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) beträgt nach Straßenverkehrszählung 2005: Bundesstraße B 85 Bachstraße (nördlicher Knoten Bundesstraße B 87) = 9 971 Kfz/24 h, davon Schwerverkehr 515 Fz/24 h Bundesstraße B 85 Blankenhainer Straße (außerhalb OD, südliche Bundesstraße B 87) = 6 000 Kfz/24 h, davon Schwerverkehr 400 Fz/24 h Bundesstraße B 87 Bahnhofstraße (westlicher Knoten Bundesstraße B 85) = 4 586 Kfz/24 h, davon Schwerverkehr 238 Fz/24 h (als Schwerverkehr gelten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Omnibusse, Lastzüge und Sattelschlepper).
Auf Seite 3 des Dokuments folgt keine Frage mehr.
Wieweit schlagen aktuelle Verkehrsprognosen zu Buche, die eine Ortsumfahrung in Frage stellen könnten?
Laut Verkehrswirtschaftlichkeitsuntersuchung Thüringen, Stand 07/2005 ergibt sich für die Ortsumgehung eine Prognosebelastung für das Jahr 2020 von 10 500 Kfz/24 h für den nördlichen Teil und von 7 400 Kfz/24 h für den südöstlichen Teil. Die Prognosebelastung, die der Einstufung zum BVWP 2003 zu Grunde liegt, beträgt rund 7 000 Kfz/24 h.
Mit welchem Kostenansatz ist die Ortsumfahrung Bad Berka in den Bundesverkehrswegeplan eingestellt worden?
Mit 8,1 Mio. Euro.
Wie weit hat bzw. hatte die Bundesregierung Absprachen zur besagten Ortsumfahrung mit den entsprechenden landespolitischen und/oder kommunalpolitischen Gremien getroffen? Welcher Art waren die Absprachen? Gab es Finanzierungszusagen zur Ortsumfahrung?
Es sind keine Absprachen bekannt.
Was verhindert derzeit die Umsetzung der Ortsumfahrung Bad Berka, obwohl diese Ortsumfahrung im Bundesverkehrswegeplan ausgewiesen ist?
Durch die Einstufung in den „Weiteren Bedarf“ besteht kein Planungsauftrag.