Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug – Bilanz nach einem Jahr (Stand 30. September 2008)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Auf einer Tagung des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften (iaf e. V.) und der Türkischen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland am 25. September 2008 in Berlin wurden die Auswirkungen der seit Ende August 2007 geltenden neuen Einschränkungen des Ehegattennachzugs dargestellt, bewertet und debattiert.
Cornelia Spohn vom iaf e. V. konstatierte, dass die langen Wartezeiten infolge der neuen Sprachanforderungen mit viel menschlichem Leid verbunden seien: „Die Menschen sind empört über die staatlichen Eingriffe in ihr Privatleben, sie sind verzweifelt über hinhaltende oder unklare Angaben der Behörden, sie sind wütend über die langen Trennungszeiten und sie verlieren das Vertrauen in rechtsstaatliches Handeln“, heißt es in der Broschüre des iaf e. V. über Erfahrungen mit der Verschärfung beim Ehegattennachzug („Haben Sie noch eine Idee?“, S. 3). In das Recht auf freie Partnerwahl und den Schutz der Familie werde massiv eingegriffen. Ein „Nutzen“ in Bezug auf die behauptete Verhinderung von Zwangsverheiratungen sei nach einem Jahr „nicht zu erkennen“, der „Schaden“ der Neuregelung hingegen sei „zahlreich belegt“, heißt es dort. „Die Sprachanforderung bekämpft nicht die Zwangsheirat, sondern erschwert den Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland. Frauen, die sich tatsächlich in Gewaltsituationen befinden, erfahren dabei kein Unterstützungs- und Hilfsangebot. Ihre Zwangslage bleibt durch diese Regelung unberührt. (…) Den Frauen würde somit eher geholfen sein, wenn sie zeitnaher in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könnten. Diese Neuregelung jedoch setzt sie länger der Kontrolle der dortigen Familie aus und belässt sie damit in ihrer Gewaltsituation“ (ebd., S. 36).
Hiltrud Stöcker-Zafari vom iaf e. V. veranschaulichte eine besonders desintegrative Auswirkung der Neuregelung am Beispiel eines eingebürgerten Griechen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Dieser denkt daran, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder aufzugeben, weil er dann als (nur) griechischer Staatsangehöriger den Freizügigkeitsbestimmungen der Europäischen Union gemäß seine Frau aus der Dominikanischen Republik auch ohne vorherigen Sprachnachweis in die Bundesrepublik Deutschland nachholen könnte. Die so genannte Inländerdiskriminierung (für Unionsbürger/Unionsbürgerinnen gelten bessere Bedingungen als für Deutsche) führt zu absurden Ungleichbehandlungen in der Praxis und in Einzelfällen auch dazu, dass Deutsche vorübergehend im europäischen Nachbarland ihren Wohnsitz nehmen, um dort als EU-Angehörige ihre Ehegatten ohne zusätzliche behördliche Schikanen nachziehen lassen zu können.
Prof. Dr. Heiner Bielefeldt, Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, legte dar, dass die Neuregelung der Sprachanforderungen vor der Einreise „eindeutig nicht verhältnismäßig“ sei und für bestimmte Gruppen (etwa Analphabeten) sogar einen „de-facto-Ausschluss“ vom Recht auf Familienzusammenleben bedeute: Vor ihnen baue sich „keine Hürde, sondern eine Wand“ auf. Durch die gesetzlichen Einschränkungen würden nicht nur Einzelne ausgegrenzt, sondern die „Gesamt-Glaubwürdigkeit der Integrationspolitik“ gefährdet. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit verliere im Übrigen an Wert, weil in bestimmten Konstellationen (Sozialhilfebezug, Verbindungen zum Ausland) nunmehr selbst Deutschen ein Nachzug ihrer Ehegatten verweigert werden könne. So seien „Staatsbürger 1. und 2. Klasse“ geschaffen worden.
Dr. Hans-Peter Uhl (CSU) bezeichnete sich auf der Tagung als „treibende Kraft dieser Regelung“ und verteidigte sie: „Integration heißt deutsch lernen“. 600 Wörter seien lediglich „erbärmliches Mittelmaß“ und ließen sich „auch ohne Strom und ohne Goethe-Institut“ auf der ganzen Welt („vom Nordpol bis zum Südpol“) anhand eines „Pamphlets“ erlernen. Auf die besondere Situation von Analphabeten und die fehlende Härtefallregelung hin angesprochen antwortete er: „Wollen Sie die Masseneinwanderung von Analphabeten?“. Es gebe ein „nationales Interesse, keine Analphabeten in Deutschland zu haben“. Lediglich die so genannte „Inländerdiskriminierung“ sah er kritisch: Er würde seine „Hand nicht dafür ins Feuer legen“, dass dies „vor Gericht“ Bestand hätte.
Auch Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD) bekannte sich zu der Neuregelung: „Wir [die SPD] haben die Regelung gewollt“, „das Gesetz wirkt“. Während er einerseits erklärte: „Ich bin ein Täter, kein Opfer“, behauptete er andererseits: „Wir wollen auf gar keinen Fall die Menschen quälen, niemanden“. Die nur 50-prozentige Bestehensquote beim Sprachtest weltweit (ohne vorherigen Sprachkurs beim Goethe-Institut) bezeichnete er dessen ungeachtet als „beachtlich“.
In der Broschüre des iaf e. V. wird eine Betroffene mit folgenden Worten zitiert (S. 26): „Das ist doch unmenschlich. Wollen die Verantwortlichen dies nicht sehen und verstehen? Ich bin am Ende. Deutschland ist ein demokratisches Land, so heißt es immer. Aber wen ich heirate, will der Staat entscheiden, denn auf diese Weise gehen die Ehen kaputt. Wir sind auch kurz davor. Kann sich die Regierung nicht vorstellen, wie es ist verheiratet zu sein, sich zu lieben und trotzdem gezwungen zu werden getrennt zu leben? Jeden Tag depressiv zu werden, darauf habe ich keine Lust und Ausdauer mehr. Ich weiß nicht mehr weiter …“.
Konkrete Erfahrungsberichte machen deutlich, dass die Zusage etwa von Staatsministerin und der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Prof. Dr. Maria Böhmer, niemand würde gehindert, zum Ehegatten zu ziehen, und die geforderten Sprachkenntnisse ließen sich in drei Monaten erwerben (Plenarprotokoll 16/144, S. 15188), sich in der Praxis häufig als unzutreffend erweist. Dies bestätigen auch die statistischen Angaben der Bundesregierung zum Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug. Der Vergleich des 1. Halbjahres 2007 mit dem 1. Halbjahr 2008 (d. h. vor und nach der Gesetzesänderung) ergibt für die vier Hauptherkunftsländer – Türkei, Kosovo, Russland und Thailand – einen Rückgang der erteilten Visa um 35 bis 42 Prozent (vgl. Antwort des Auswärtigen Amtes vom 8. September 2008 auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Sevim Dağdelen 5 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 16/10215). Die Bundesregierung geht offenkundig davon aus, dass die gesetzlichen Einschränkungen des Ehegattennachzugs eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Wirkung haben. In einer „Hintergrundinformation“ des Bundesministeriums des Innern „zum Berichterstattervorschlag – Durchführung von Integrationskursen nach Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10732 der Integrationskursverordnung“ (ohne Datum) heißt es: „Grund hierfür [Rückgang der integrationskursberechtigten Neuzuwanderer] ist ein weiterer Rückgang des Familiennachzugs infolge der geforderten einfachen Sprachkenntnisse für nachziehende Ehegatten. Für 2009 wird mit einer Stabilisierung der Anzahl der Neuzuwanderer insgesamt auf diesem niedrigen Niveau gerechnet“.
Fragen und Antworten25
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 3. Quartal des Jahres 2008 erteilt (bitte auch die Vergleichswerte für das 3. Quartal 2007 und das 2. Quartal 2008 und den jeweiligen prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)?
Die Gesamtzahl der im 3. Quartal 2008 weltweit erteilten Visa zum Ehegattennachzug liegt noch nicht vor. In der Anlage 1 ist die Gesamtzahl des zweiten Quartals 2008 in Vergleich zur Zahl des ersten Quartals des Jahres 2008 und des zweiten Quartals 2007 gesetzt.
a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen)?
Für die 15 Herkunftsländer mit dem höchsten Aufkommen an Visumanträgen zum Ehegattennachzug sind in der Anlage 2 die Zahlen für das zweite Quartal 2008 in Vergleich zu den Zahlen für das erste Quartal des Jahres 2008 und des zweiten Quartals 2007 gesetzt.
b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/ Ehefrauen/Ehemännern?
Da die Vergleichszahlen des zweiten Quartals 2008 zum ersten Quartal 2008 und zum zweiten Quartal 2007 vorliegen, wurden in Anlage 3 die Zahlen des dritten Quartals 2008 (soweit bereits vorhanden) sowie des zweiten Quartals 2008 und des dritten Quartals 2007 zusammengefasst.
c) Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 1. Halbjahr 2007 bzw. im 1. Halbjahr 2008 erteilt, und wie lauten die jeweiligen Veränderungen in Prozent (bitte nach allen 185 Visumsstellen differenziert angeben; die umfassende Datenabfrage ist erforderlich, weil die Bundesregierung in bisherigen Antworten nicht bereit oder in der Lage war, jenseits der 15 herkunftsstärksten Länder die Zahlen der einzelnen Vertretungen so zusammenzuzählen, dass Angaben zu Ländern und nicht zu Visumsstellen gemacht werden; vgl. Bundestagsdrucksache 16/10198, Antwort zu Frage 2 und Antwort vom 8. September 2008 auf die schriftlichen Fragen 5 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 16/10215)?
Die Zahlen der erteilten Visa zum Ehegattennachzug sind in der Anlage 4 dargestellt.
Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (gemessen am Stand des 2. Quartals 2007; vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/9137) für das 3. Quartal 2008 (bitte auch die Vergleichswerte für das 2. Quartal benennen)?
Die gesonderte Statistik für das dritte Quartal 2008 ist in der Anlage 5 dargestellt. Im Übrigen wird auf Anlage 2 zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10052 vom 24. Juli 2008 verwiesen.
Wie erklärt sich die Bundesregierung den exorbitanten Rückgang – wenn auch auf niedrigem absolutem Niveau, aber immerhin im zweistelligen Bereich – der erteilten Visa zum Ehegattennachzug in den Vertretungen Rio de Janeiro um 91 Prozent, Seoul um 87 Prozent und Bischkek (Kirgisien) um 71 Prozent im Vergleich der ersten Halbjahreswerte 2007/2008 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10198, Anlage 1)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Ursachen der genannten Veränderungen vor. Für das deutsche Generalkonsulat in Rio de Janeiro ist darauf hinzuweisen, dass bei Hinzuzählung der insgesamt 20 im ersten Halbjahr 2008 erteilten Visa zur Eheschließung in Deutschland mit anschließendem Daueraufenthalt der Rückgang im Vergleich zum ersten Halbjahr 2007 lediglich 10 Prozent beträgt. Koreanische Staatsangehörige können nach § 41 der Aufenthaltsverordnung visumfrei nach Deutschland einreisen und innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei den Ausländerbehörden einen Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug beantragen.
Geht die Bundesregierung – in Kenntnis der Tatsache, dass die Visumszahlen nach dem Einbruch im 4. Quartal 2007 im 1. und 2. Quartal 2008 wieder angestiegen sind, dass aber zugleich die Zahlen der erteilten Visa zum Ehegattennachzug immer noch deutlich unterhalb der Werte von vor der Gesetzesänderung liegen, insbesondere bezogen auf die 15 bzw. noch stärker auf die vier stärksten Herkunftsländer – davon aus, dass die Neuregelung der Sprachanforderungen vor Einreise zu einem dauerhaften Rückgang des Ehegattennachzugs führt (bitte begründen)?
a) Wenn nein, wie ist dies vereinbar mit der in der Vorbemerkung zitierten Hintergrundinformation des Bundesministeriums des Innern zu der Kostenkalkulation für Integrationskurse im Jahr 2009, die von einer „Stabilisierung“ auf dem „niedrigen Niveau“ des Jahres 2008 ausgeht?
Antwort zu den Fragen 4 und 4b: Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10198 vom 2. September 2008 verwiesen.
Antwort zu Frage 4a: Grundlage der Teilnehmerprognose des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung von Integrationskursen ist nicht die Zahl der erteilten Visa, sondern die Zahl der von den Ausländerbehörden ausgestellten Teilnahmeberechtigungen.
Die für die Jahre 2008 und 2009 geschätzte Teilnehmerzahl bei Integrationskursen berücksichtigt die Einschätzung der Bundesregierung, dass es in diesem Zeitraum im Vergleich zu den Vorjahren zu einem vorübergehenden Rückgang bei der Teilnahme von Ehegatten kommen kann, die sich vor ihrem Zuzug nach Deutschland aufgrund der Neuregelung zunächst die notwendigen Deutschkenntnisse aneignen müssen.
b) Wie bewertet sie diese Entwicklung und entspricht der allgemeine Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug der Intention der gesetzlichen Neuregelung?
c) Geht die Bundesregierung insbesondere davon aus, dass der zahlenmäßige Rückgang – auch konkret in Bezug auf die Türkei – in etwa dem Anteil von Zwangssehen im Rahmen des Ehegattennachzugs entspricht, und wenn nein, hält sie die Sprachanforderungen vor der Einreise nach wie vor für ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Zwangsheiraten (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/9722 vom 24. Juni 2008 verwiesen.
d) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass empirisch nachvollziehbare Angaben dazu, ob sie dazu beitrug, Zwangsverheiratungen zu verhindern, nicht gemacht werden können, während zugleich z. B. der Verband iaf e. V. darauf hinweist, dass sich im Gegenteil die Neuregelung sogar negativ für die Opfer von Zwangsverheiratungen auswirkt, weil sie länger in der Gewaltsituation und der Kontrolle der Familie vor Ort ausharren müssen und erst zeitlich verzögert Zugang zu Integrationskursen und Beratungs- und Hilfsangeboten in der Bundesrepublik Deutschland erhalten?
Anders als die Frage unterstellt trägt die gesetzliche Regelung gerade dazu bei, den Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten nach Deutschland und damit die in der Frage beschriebene Konstellation von vornherein zu verhindern. Zwangsverheiratungen verfehlen auf diese Weise ihr Ziel. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen.
e) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass das Ziel einer Förderung der Integration nicht erreicht wird, weil die Betroffenen im Ausland wesentlich länger benötigen, um Sprachkenntnisse zu erwerben, weil sie damit auch später in die hiesige Gesellschaft integriert werden und weil insgesamt die Identifikation mit der hiesigen Gesellschaft erschwert wird, wenn sich die Betroffenen von Beginn an aufgrund der als Diskriminierung empfundenen Behördenerfahrungen als nicht gewollt oder unerwünscht fühlen (vgl. Broschüre des iaf e. V., S. 36)?
Die bereits vor der Einreise erworbenen Sprachkenntnisse erleichtern das unmittelbare Zurechtfinden des Ehegatten in Deutschland. Der Gesetzgeber fordert vor dem dauerhaften Zuzug aus dem jeweiligen Herkunftsland nach Deutschland grundsätzlich für alle zuziehenden Ehegatten entsprechende Bemühungen zur sprachlichen Integrationsvorbereitung.
f) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des iaf e. V. zunehmend (oft hoch qualifizierte) Deutsche über ihre Auswanderung nachdenken bzw. diese auch vollziehen, weil sie sich infolge der mit der Neuregelung verbundenen (Inländer-)Diskriminierung und erlebten Gängelung nicht mehr mit diesem Staat identifizieren können?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich um nicht repräsentative Einzelfälle handelt.
g) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass die derzeitige „Inländerdiskriminierung“ für eingebürgerte Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit einen Anreiz bietet, ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder aufzugeben (vgl. Broschüre des iaf e. V., S. 31 f.)
Die Regelung zum Sprachnachweis setzt aus Sicht der Bundesregierung keinen derartigen Anreiz.
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass auf der in der Vorbemerkung genannten Tagung es immer noch als eines der entscheidenden Probleme in der Praxis beschrieben wurde, dass die Bearbeitung von Visumsanträgen zum Ehegattennachzug häufig von der Vorlage eines Sprachzertifikats abhängig gemacht wird, obwohl Sprachkenntnisse auch anders nachgewiesen werden können, angesichts ihrer Antwort auf die Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 16/10052, wonach es hierfür „keine Anhaltspunkte“ gebe, und welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen oder plant sie, um solche weisungswidrigen Praktiken künftig auszuschließen – oder mit welchen Gründen zieht sie gegebenenfalls die Angaben von Fachverbänden wie dem iaf e. V. in Zweifel?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9137 vom 7. Mai 2008 und zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10052 vom 24. Juli 2008 verwiesen.
Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass das Argument, Zwangsverheiratete hätten in der Bundesrepublik Deutschland keinen Zugang zu Integrationskursen (etwa, weil sie an einem Integrationskursbesuch gewaltsam oder unter Druck gehindert würden), insbesondere im Hinblick auf die besonders hohe tatsächliche Teilnahmequote bei zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus der Türkei (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3), aber auch angesichts des vorhandenen aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionsinstrumentariums in solchen Fällen nicht zutreffend ist, und wenn nein, warum nicht?
Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Fällen von Zwangsverheiratung und der Teilnahme an Integrationskursen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie beurteilt die Bundesregierung Angaben von Betroffenen bzw. von Beratungspersonen auf der in der Vorbemerkung benannten Tagung,
a) wonach das Goethe-Institut in Bogota eingeräumt habe, dass der Sprachtest zeitweilig zu schwer gewesen sei und deshalb bei einer Wiederholungsprüfung „nur“ eine Gebühr in halber Höhe erhoben wurde?
Alle Prüfungssätze des Goethe-Instituts zur Prüfung „Start Deutsch 1“ sind auf das Niveau „A1“ des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ausgelegt und wurden an verschiedenen Prüfungsorten mit einer repräsentativen Testgruppe vorab erprobt. Die Durchführung des Tests am Goethe-Institut in Bogota weicht hiervon nicht ab.
b) wonach die mit dem Spracherwerb verbundenen hohen Kosten zu erhöhten Abhängigkeiten und gefestigten ungleichen Machtverhältnissen zwischen deutschen Ehemännern und (nachziehenden) Ehefrauen führen können, weil Frauen nach der Einreise dann damit unter Druck gesetzt werden können, wie viel Geld die Männer für sie haben ausgeben müssen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9137 vom 7. Mai 2008 verwiesen.
c) wonach es bereits die Vorsprachesituation in den Botschaften häufig verhindere oder erschwere, Sprachkenntnisse auch ohne entsprechendes Zertifikat nachweisen zu wollen (Brüllen durch Trennscheiben; Sprechanlagen)?
Die persönliche Vorsprache von Antragstellerinnen und Antragstellern im Visumverfahren zum Familiennachzug findet unter Berücksichtigung der akustischen Gegebenheiten überwiegend in einem räumlich gesonderten Bereich der Visastelle statt.
Auch wo eine solche Trennung aufgrund der baulichen Situation der Auslandsvertretung nicht möglich ist, wird sichergestellt, dass die beim dauerhaften Familienzuzug bedeutsame persönliche Vorsprache der Antragsteller möglichst ungestört erfolgen kann.
Welche Gründe sprechen dagegen oder dafür, mit einem Sprachvisum nach § 16 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland befristet einzureisen, hier einen Sprachkurs zu besuchen – wesentlich kostengünstiger als im Ausland und mit Unterstützung der Ehegatten –, die Kenntnisse über A1 hier zertifizieren zu lassen, dann auszureisen und mit dem entsprechenden Visum zum Ehegattennachzug wieder einzureisen?
a) Falls die Bundesregierung ein solches Verfahren ablehnt oder für unzulässig hält, wie wäre dies zu begründen angesichts des Umstandes, dass auch bei diesem Verfahren der Spracherwerb des geforderten Niveaus vor der endgültigen Einreise gesichert und damit der Gesetzeszweck erfüllt wäre?
b) Falls sie ein solches Verfahren befürwortet und für sinnvoll hält, wird sie die deutschen Botschaften im Ausland entsprechend anweisen, solche Visa zum Zweck des Spracherwerbs in der Bundesrepublik Deutschland auch zu erteilen, weil anderenfalls mit Ablehnungen unter Hinweis auf das eigentlich erforderliche Visum zum Ehegattennachzug gerechnet werden müsste (bitte begründen; vgl. iaf-Broschüre, S. 20)?
c) Hält die Bundesregierung ein solches Verfahren für einen „Visumsmissbrauch“ bzw. insbesondere aus dem Grund für unzulässig, weil eigentlich ein Visum für den Ehegattennachzug benötigt würde – aber worin läge dann der Missbrauch, wenn doch jeweils der gesetzlich vorgesehene Zweck erfüllt wäre (bitte begründen)?
Antwort zu den Fragen 8 und 8a bis 8c: Einreise und Aufenthalt für einen nichtstudienvorbereitenden Sprachkurs sind nach § 16 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes allgemein und daher auch für Ehegatten möglich. Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 5 des Aufenthaltsgesetzes ist bei der Visumerteilung die Rückkehrabsicht festzustellen. Mit Blick darauf ist bei der Erteilung eines Visums zum Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ein etwaiger Wunsch nach Familiennachzug in Rechnung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Ausländerbehörden nach § 16 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes kein Ermessen für einen etwaigen Aufenthaltszweckwechsel zum unmittelbar anschließenden Daueraufenthalt im Inland eingeräumt ist, weil der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vor dem Zuzug nach Deutschland im Visumverfahren erfolgen soll.
Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass etwa die Hälfte aller Sprachtestteilnehmerinnen und -teilnehmer weltweit den Test „Start Deutsch 1“ nicht besteht, wenn zuvor kein Sprachkurs der Goethe-Instituts besucht wurde, sondern die Sprachkenntnisse an anderen Sprachkursträgern angeeignet oder im Selbststudium erlernt wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10198, Antwort zu Frage 6)?
Der Grund für die geringeren Erfolgsquoten von Prüfungsteilnehmern ohne vorherige Prüfungsvorbereitung an einem Goethe-Institut (so genannte externe Teilnehmer) liegt nach Einschätzung der Bundesregierung vorrangig darin, dass bei dieser Teilnehmergruppe in der Regel das Prüfungsformat nicht oder nur unzureichend bekannt ist und die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht vorhanden sind. Trotz ausführlicher Beratungsangebote durch das Goethe-Institut vor Ort und im Internet werden die Empfehlungen zur Prüfungsvorbereitung von Prüfungsteilnehmern im Vorfeld nicht immer im erforderlichen Maße beachtet.
a) Lässt sich in Anbetracht dieses Umstandes die Einschätzung aufrechterhalten, die geforderten Sprachkenntnisse seien im Regelfall in etwa drei Monaten zu erwerben (bitte begründen)?
Die meisten Goethe-Institute bieten Kurse zum Niveau „A1“ an, die ca. 160 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten umfassen. Diese können sich je nach wöchentlicher Stundenfrequenz auf zwei oder mehr Monate erstrecken. Je nach örtlicher Nachfrage bieten manche Goethe-Institute auch andere Kursmodelle an, wie beispielsweise Intensivkurse, Wochenendkurse und Kurse über einen längeren Zeitraum ohne einen täglichen Kursbesuch.
b) Ist in Anbetracht dieses Umstandes die Einschätzung, etwa von Dr. Hans-Peter Uhl (siehe Vorbemerkung), realistisch, in der ganzen Welt ließen sich die geforderten Sprachkenntnisse mühelos auch ohne die Hilfe der Goethe-Institute erwerben (bitte begründen)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass durch die erhebliche Differenz zwischen den Bestehensquoten mit und ohne vorherige Sprachkursteilnahme an Goethe-Instituten die Betroffenen zumindest indirekt unter Druck gesetzt werden, einen teuren Sprachkurs an einem Goethe-Institut zu belegen, um möglichst schnell mit ihren Ehepartnern zusammen leben zu können?
Antwort zu den Fragen 9b und 9c: Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 10b, 13 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen. Unter anderem die weltweit steigenden Zahlen von externen Teilnehmern an Prüfungen des Goethe-Instituts, die derzeit etwa zwei Drittel der gesamten Zahl von Prüfungsteilnehmern ausmachen, belegen die vorhandenen Möglichkeiten zu einem anderweitigen vorbereitenden Spracherwerb. Eine hinreichende Vorbereitung ist jedoch unabhängig von der individuellen Art und Weise des Deutschlernens notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Feststellung der einfachen Deutschkenntnisse.
d) Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der erheblichen Differenz zwischen den Bestehensquoten mit und ohne vorherige Sprachkursteilnahme an Goethe-Instituten die Schlechter- bzw. Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen aus Ländern, in denen keine Goethe-Institute existieren bzw. von Personen, die in weiter Entfernung zu einem Goethe-Institut leben?
In Herkunftsstaaten, in denen das Sprachzertifikat des Goethe-Instituts bzw. seiner Lizenznehmer nicht angeboten wird, stellen die Auslandsvertretungen Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10732 gemäß der Vorgabe des Aufenthaltsgesetzes die einfachen Deutschkenntnisse im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten selbst fest. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9b und Frage 9c verwiesen.
e) Wie hoch ist der prozentuale Anteil derjenigen, die ein Visum zum Ehegattennachzug beantragen, Sprachkenntnisse nachweisen müssen und zuvor keinen Sprachkurs eines Goethe-Instituts besucht haben (bitte gegebenenfalls auch Schätzungen angeben)?
Eine statistische Erfassung nach diesen Kriterien findet nicht statt.
Welches waren die jeweils 20 Länder, in denen die Bestehensquoten für die Prüfung „Start Deutsch 1“ an Goethe-Instituten weltweit am höchsten bzw. am niedrigsten waren, und wie waren dort jeweils die entsprechenden Quoten (bitte differenzieren nach vorheriger Sprachkursteilnahme oder nur Prüfungsteilnahme; Wiederholung der Frage 7b auf Bundestagsdrucksache 16/10113, die wegen der Sommerschließungspausen an den meisten Goethe-Instituten im Ausland zunächst nicht beantwortet werden konnte)?
Die Tabelle der Anlage 6 gibt die Prüfungsdaten für den Zeitraum Januar bis August 2008 für die 15 Hauptherkunftsländer des Ehegattennachzugs wieder. Dabei wird unterschieden zwischen internen Prüfungsteilnehmern, die zuvor an einen Sprachkurs des Goethe-Instituts teilgenommen haben, und den übrigen externen Prüfungsteilnehmern. Eine statistische Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederholter Prüfungsteilnahme erfolgt nicht.
Wie beurteilt die Bundesregierung den finanziellen Nachteil, der sich für den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten daraus ergibt, dass erst nach der Einreise des Partners/der Partnerin die Lohnsteuerkarte gewechselt werden kann (in einem in der Broschüre des iaf e. V. konkret benannten Beispielsfall wird dieser Verlust auf 2 280 Euro bei sechsmonatiger Wartezeit beziffert; zudem können finanzielle Mehrbelastungen, die durch das Getrenntleben und die Finanzierung der Sprachkurse im Ausland anfallen, steuerlich nicht geltend gemacht werden)?
Aus Sicht der Bundesregierung sollten integrations- und migrationspolitische Entscheidungen möglichst von steuerrechtlichen Erwägungen freigehalten werden.
a) Warum verweist die Bundesregierung einerseits zur Begründung der Einschränkung des Ehegattennachzugs durch Sprachanforderungen vor der Einreise auf die Niederlande und Frankreich, wo ähnliche Regelungen getroffen wurden, verweigert aber andererseits eine Bewertung von Entscheidungen in anderen Ländern, wie zum Beispiel in Großbritannien, die ausdrücklich erst nach der Einreise den Erwerb von Sprachkenntnissen verlangen (vgl. KNA-Meldung vom 24. Juli 2008 und Bundestagsdrucksache 16/10198, Antwort zu Frage 9b)?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen die Erfahrungen anderer Länder, entscheidet jedoch nach Maßgabe ihrer eigenen politischen Zielsetzung.
b) Von welchen anderen europäischen Ländern weiß die Bundesregierung, dass sie Einschränkungen des Ehegattennachzugs durch die Bedingung eines Spracherwerbs vor der Einreise vornehmen wollen, und in welchem Stadium befinden sich dort jeweils die entsprechenden Pläne?
Die Bundesregierung verfügt über keine umfassende Übersicht über etwaige Regelungsvorhaben in anderen Staaten der Europäischen Union.
Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Metock (C-127/08), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
a) Wird sie insbesondere die deutsche Rechtslage und Praxis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anpassen – zumindest, bis gegebenenfalls die Freizügigkeitsrichtlinie oder die Rechtsprechung des EuGH geändert wird –, und wenn ja, wann und wie, und wenn nein, warum nicht, und warum hält die Bundesregierung die Entscheidung des EuGH nicht für verbindlich?
b) In welcher Weise wird die Bundesregierung eventuell versuchen, das Urteil vom EuGH noch einmal überprüfen zu lassen (wie von ihrem Staatssekretär in der Innenausschusssitzung vom 24. September 2008 angedeutet)?
c) Wird die Bundesregierung gegebenenfalls im Rat auf eine Änderung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie drängen, und wenn ja, was hat sie diesbezüglich womöglich bereits unternommen?
d) Wie schätzt die Bundesregierung die Erfolgschancen einer solchen Änderung ein (müsste sie einstimmig erfolgen?), und stimmt sie insbesondere der von Dr. Hans-Peter Uhl auf der in der in der Vorbemerkung benannten Tagung geäußerten Einschätzung zu: „Schäuble wird sagen: Wir ändern das. Die anderen werden sich zwar sträuben, aber wie lange“?
e) Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung in dem besagten Verfahren in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, dass die Freizügigkeitsrichtlinie auch deshalb so ausgelegt werden müsse, wie sie es nach Auffassung des EuGH nunmehr als unzulässig bezeichnet werden kann, weil ansonsten die Benachteiligung Deutscher als nicht gerechtfertigt angesehen werden könne, und folgert hieraus nicht zwingend, nach der Entscheidung des EuGH bzw. zumindest, solange sie rechtlich Bestand hat, generell oder zumindest in Bezug auf den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen auf den Nachweis von Sprachkenntnissen im Ausland verzichtet werden muss?
Antwort zu den Fragen 13 und 13a bis 13e: Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache „Metock“ (C-127/08) auf ein irisches Vorabentscheidungsersuchen hin entschieden, dass die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern das Recht einräumt, sich mit dem Unionsbürger in einem anderen als dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, aufzuhalten und zwar unabhängig davon, ob sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält und ob die Eheschließung mit dem Unionsbürger vor oder nach der Zuwanderung in die Gemeinschaft erfolgt ist. Der Gerichtshof hat dabei seine entgegenstehende Rechtsauffassung in der Rechtssache „Akrich“ (C-109/01) ausdrücklich aufgegeben.
Die in der deutschen Verwaltungspraxis insbesondere im Visumverfahren aufgrund des letztgenannten Urteils bisher vorgenommene und in dem o. g. Vorabentscheidungsverfahren u. a. von der Bundesregierung vertretene Unterscheidung zwischen dem Erstzuzug eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen aus dem Herkunftsstaat zu einem Unionsbürger in das Gemeinschaftsgebiet und der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union war infolge der vorgenannten Entscheidung des Gerichtshofs aufzugeben. Das Auswärtige Amt hat seine Weisungslage zum Visumverfahren in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern am 1. August 2008 angepasst. Die Länder sind durch ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern am 12. September 2008 unterrichtet worden.
Der Rat der Innen- und Justizminister hat sich auf seiner Sitzung am 25. September 2008 mit der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache „Metock“ befasst. Die Europäische Kommission wird bis Ende des Jahres 2008 einen Bericht über die Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorlegen. Die Kommission hat zudem am 22. September 2008 eine Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union konstituiert, um die bisherige Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie gemeinsam zu evaluieren. Gegenstand dieser Evaluierung werden auch die Auswirkungen der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs sein. Eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie unterläge dem generellen Initiativrecht der Europäischen Kommission und dem Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament. Sie ist in Betracht zu ziehen, soweit sie zur Gewährleistung einer besseren Steuerung der legalen Zuwanderung erforderlich ist. Die Bundesregierung wird das weitere Vorgehen nach Abschluss der Evaluation prüfen.
Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache „Metock“ berührt nicht den Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Deutschen. Dieser Personenkreis unterfällt grundsätzlich dem deutschen Aufenthaltsgesetz und den dort geregelten Zuzugsvoraussetzungen, darunter der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse.
Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung zur Frage einer „umgekehrten Diskriminierung“ erneut klargestellt, dass dieser Sachverhalt mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Europäischen Kommission zum Familiennachzug, insbesondere aus der darin enthaltenen Feststellung, dass Kosten für Sprachtests und -kurse nicht dazu führen dürften, dass Familien mit niedrigem Einkommen ausgegrenzt werden (dpa, 8. Oktober 2008)?
Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung steht den Regelungen zum Familiennachzug des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.
Wie ist der – in Einzelfällen extrem hohe – finanzielle und zeitliche Aufwand zum Erlenen einfacher deutscher Sprachkenntnisse im Ausland und der damit verbundene Eingriff in das Recht auf Zusammenleben der Ehegatten zu rechtfertigen angesichts des Umstandes, dass die Betroffenen dann nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohnehin noch einmal einen regulären, mindestens 600-stündigen Integrationsbzw. Sprachkurs besuchen müssen und die im Ausland mühsam erworbenen Sprachkenntnisse im Regelfall nicht einmal ausreichen, um die Teilnahme an einem verkürzten 400-stündigen Intensivkurs zu ermöglichen (so die Sachinformation des Bundesministeriums des Innern vom 19. September an den Abgeordneten Roland Claus, Antwort zu Frage 5)?
a) Muss den Betroffenen der Spracherwerb im Ausland nicht wie eine Verhöhnung und unnötige Quälerei erscheinen?
b) Und wie lauten die Antworten der Bundesregierung zu den beiden vorherigen Fragen, wenn bedacht wird, dass ein Volkshochschulkurs zur Erreichung des Sprachniveaus A1 in der Bundesrepublik Deutschland z. B. 48 Euro kostet, während z. B. in Jamaica mit Kosten in Höhe von beispielsweise über 1 500 Euro (Kursgebühren, Miete, Verpflegung für den Zeitraum des Kurses) gerechnet werden muss, wie in der Broschüre des iaf e. V. bezogen auf einen konkreten Fall ausgeführt wird (S. 15)?
Antwort zu den Fragen 15, 15a und 15b: Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen.
Entspricht die Verhinderung der Einwanderung von Analphabeten nach Auffassung der Bundesregierung einem legitimen nationalen Interesse (bitte begründen)?
Gesetzgeberisches Ziel der Einführung des Sprachnachweises sind die Förderung der Integration und die Bekämpfung von Zwangsverheiratung, nicht die Verhinderung des Familiennachzugs. Im Hinblick auf das erstgenannte Ziel besteht ein Interesse daran, dass nachziehende Ehegatten tatsächlich in der Lage sind, sich in Deutschland dauerhaft zu integrieren. Hierzu gehören grundlegende Lese- und Schreibfertigkeiten in deutscher Sprache. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
a) Wenn ja, rechtfertigt dieses Ziel eine Einschränkung in das Recht auf Zusammenleben der Ehegatten dergestalt, dass eine jahrelange oder sogar dauerhafte Trennung die Folge ist (bitte begründen)?
b) Wenn nein, weshalb gibt es dann keine Härtefallregelung für Analphabeten, um diesen ein Zusammenleben mit ihren Ehepartnern in der Bundesrepublik Deutschland in einer absehbaren Zeit zu ermöglichen (bitte begründen)?
Antwort zu den Fragen 16a und 16b: Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5f der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9137 vom 7. Mai 2008 verwiesen.
c) Wie beurteilt es die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass Voraussetzung für die Teilnahme an einem Deutschkurs an einem Goethe-Institut oftmals eine höhere Schulbildung und die Beherrschung der lateinischen Schrift ist und/oder keine Kurse für Analphabeten vorgesehen sind, so dass der Erwerb der geforderten deutschen Sprachkenntnisse faktisch unmöglich ist oder Jahre dauert (vgl. die Broschüre des iaf e. V. , S. 17 f. und die in der Vorbemerkung zitierten Ausführungen von Prof. Dr. Heiner Bielefeldt)?
Eine höhere Schulbildung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an Kursen des Goethe-Instituts. Das Goethe-Institut geht in den Sprachkursen methodisch-didaktisch gezielt auf Kursteilnehmer mit teilweise sehr unterschiedlichen Lern- und Ausbildungshintergründen, darunter auch nicht lateinisch alphabetisierte Teilnehmer, ein. Es bietet teilweise eine zusätzliche Betreuung für die Teilnehmergruppe der nachziehenden Ehegatten an. Darüber hinaus wurde das Sprachkursangebot an ausgewählten Goethe-Instituten durch einen Vorbereitungsunterricht für lernungewohnte Personen und durch Alphabetisierungskurse für Personen ohne Kenntnis der lateinischen Schrift ausgeweitet. Die Lehrkräfte des Goethe-Instituts werden in besonderen Fortbildungen auf den Unterricht mit der Zielgruppe der zuziehenden Ehegatten vorbereitet. Die primäre Alphabetisierung in der Muttersprache fällt jedoch in die Zuständigkeit der Bildungseinrichtungen der jeweiligen Herkunftsstaaten.
Kann nach Auffassung der Bundesregierung der Erwerb und Nachweis einfacher Deutschkenntnisse im Ausland auch als ein „Indikator für Integrationsfähigkeit“, d. h. als „Test“ dafür, ob die Betroffenen bereit und/oder fähig sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren, gewertet werden (bitte begründen; Abgeordnete einer Regierungsfraktion rechtfertigten in der Innenausschusssitzung vom 25. Juni 2008 die Neuregelung insbesondere mit diesem Argument)?
Ein erfolgreicher Nachweis einfacher Deutschkenntnisse spiegelt die Integrationsbereitschaft des Ehegatten schon vor seinem Zuzug nach Deutschland. Die Deutschkenntnisse sind ein wichtiger Faktor für eine erfolgreiche spätere Integration.
Wieso hält es die Bundesregierung für zumutbar und verhältnismäßig, wenn Ehepartner über viele Monate oder gar Jahre voneinander getrennt leben müssen und Kosten von im Einzelfall mehreren Tausend Euro für den Spracherwerb zusätzlich zu den übrigen Kosten des Visumsverfahrens aufbringen müssen, obwohl die Betroffenen nach der Einreise dann ohnehin noch einmal den regulären Sprach- bzw. Integrationskurs besuchen müssen (vgl. die Beispiele in der iaf-Broschüre S. 25 ff.; die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12a und 12b auf Bundestagsdrucksache 16/7288 enthält lediglich die allgemeine Angabe, dass die Bundesregierung den „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ für „zumutbar und verhältnismäßig“ hält, nicht aber die Gründe für diese Auffassung und auch keine gesonderte Begründung für Fallkonstellationen, in denen es zu einer längeren Trennungszeit und zu erhöhten finanziellen Aufwendungen kommt)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach der Broschüre des iaf e. V. (S. 16 f.) in der Praxis völlig uneinheitliche Anforderungen an die Vorlage eines Hochschulabschlusses zur Befreiung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu gelten scheinen (z. B.: nur master, keine bachelor-Abschlüsse, nur Hochschulabschlüsse in Deutsch, nur Hochschulabschlüsse in Deutschland, nur Hochschulabschlüsse von Hochqualifizierten sollen genügen usw.), und welche Ausführungsbestimmungen oder Kriterien genau gelten diesbezüglich nach Auffassung der Bundesregierung?
Einheitliche Vorgaben zur Anwendung des Ausnahmetatbestands des erkennbar geringen Integrationsbedarfs im Fall eines Hochschulabschlusses des Ehegatten sowie einer positiven Erwerbs- und Integrationsprognose nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Integrationskursverordnung enthalten die vom Bundesministerium des Innern im September 2007 herausgegebenen Hinweise zum Richtlinienumsetzungs- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 14 – Drucksache 16/10732 gesetz. Sie sind auch von den Auslandsvertretungen bei der Visumbearbeitung neben den einschlägigen Erläuterungen im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts zu beachten und in den Entwurf zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz übernommen worden. Allein maßgebend ist die Qualifizierung als Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im Herkunftsstaat, welche die Auslandsvertretung feststellt. Häufig kann eine nähere Prüfung des Hochschulabschlusses jedoch dahinstehen, wenn keine positive Erwerbs- und Integrationsprognose gestellt werden kann.
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach der Broschüre des iaf e. V. (S. 17) in einem Beispielsfall eine an sich sprachbegabte Thailänderin insgesamt 800 Stunden Sprachunterricht nehmen musste, um den Sprachtest über das Niveau A1 bestehen zu können – d. h. mehr Stunden, als im Regelfall in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb des Niveaus B1 vorgesehen sind?
Die Lerndauer im Einzelfall hängt in erster Linie vom Lernenden selbst und seinem Lern- und Lebensumfeld ab. Sie kann ohne Weiteres über oder unter der durchschnittlich bestimmten Lerndauer liegen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9b und 16c verwiesen.
Mit welcher Begründung wird der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auch von über 60-jährigen Ehegatten verlangt, obwohl in diesem Alter offenkundig nicht von einer Zwangsheirat auszugehen ist und die Betroffenen z. B. aufgrund der Rente des Lebenspartners nicht werden arbeiten müssen (vgl. einen Beispielsfall in der iaf-Broschüre, S. 17)?
Ziel des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse ist nicht nur die Verhinderung von Zwangsverheiratungen, sondern auch die Förderung der sozialen Integration der dauerhaft zuziehenden Ehegatten in Deutschland. Deshalb gibt es keinen altersbezogenen Ausnahmetatbestand vom Sprachnachweis.
Warum gibt es keine Ausnahmeregelung für Krisenregionen (z. B. Irak), so dass Betroffene zum Teil gezwungen sind, Sprachkenntnisse in einem Drittstaat zu erwerben (vgl. iaf-Broschüre, S. 22 f.)?
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet beim Familiennachzug nicht nach den Gegebenheiten im jeweiligen Herkunftsstaat. Es sieht dessen ungeachtet Möglichkeiten der Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen ohne die Voraussetzung eines Sprachnachweises vor. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 10b, 13 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen.
Ist die Bundesregierung bereit, durch entsprechende Anweisungen an die Botschaften sicherzustellen, dass es in Fällen einer Personensorge für ein deutsches Kind nicht zu Trennungszeiten kommt, die nicht nur unzumutbar, sondern auch völlig „unnötig“ sind, weil ein Anspruch auf Einreise ohne nachgewiesene Deutschkenntnisse spätestens dann besteht, wenn das Kind den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, und inwieweit würden auch noch ungeborene Kinder/Schwangere in eine solche Regelung zum Schutz der Kinder und zur Wahrung ihrer Rechte auf die Erziehung beider Elternteile einbezogen (bitte begründen; vgl. auch iaf-Broschüre, S. 23 f.)?
Nach dem Aufenthaltsgesetz kann der Familiennachzug zum deutschen Kind unabhängig vom Nachzug zum Ehegatten und Vater geltend gemacht werden. Darin liegt keine Umgehung der Voraussetzung einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug. Die Bundesregierung wird die Rechtsprechung zur vorgeburtlichen Einreise und zum Aufenthalt von schwangeren Frauen, deren Kind bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde, beobachten.
Wie rechtfertigt die Bundesregierung durch die Notwendigkeit des Spracherwerbs bedingte längere Trennungszeiten angesichts des Umstandes, dass nach deutschem Scheidungsrecht eine Ehe nach einem Jahr des Getrenntlebens als „zerrüttet“ gilt, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass den Betroffenen eine lange Trennungszeit im Visumsverfahren nachteilig ausgelegt wird (etwa wegen angeblich mangelnder Schutzwürdigkeit der nicht gelebten Ehe)?
Das geltende Scheidungsrecht steht in keinem Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Regelungen über den Zuzug von Ehegatten.
Sieht die Bundesregierung angesichts der negativen praktischen Erfahrungen mit der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach einem Jahr, wie sie z. B. in der Broschüre des iaf e. V. dokumentiert sind, die Notwendigkeit, die Neuregelung zurückzunehmen, und wenn nein, warum nicht, und mit welchen Gründen bestreitet die Bundesregierung gegebenenfalls die vom iaf e. V. dokumentierten negativen Auswirkungen der Neuregelung?
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, die Neuregelung zurückzunehmen. Die vom iaf dokumentierten Sachverhalte beschreiben Einzelfälle, in denen die Betroffenen sich an den Verband gewandt haben. Nach den Berichten der Auslandsvertretungen und der Goethe-Institute akzeptiert die Mehrheit der zuziehenden Ehegatten die Notwendigkeit, sich vor dem Zuzug rudimentäre Deutschkenntnisse anzueignen, viele begrüßen diese Vorbereitung für das künftige Leben in Deutschland ausdrücklich.