Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung kündigte am 5. Oktober 2008 eine staatliche Garantie für Bankeinlagen von Privatpersonen an: „Wir sagen den Sparerinnen und Sparern, dass ihre Einlagen sicher sind“, so die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel. Auch der Bundesminister der Finanzen, Peer Steinbrück, sieht darin ein wichtiges Signal zur Beruhigung. Die Regierung wolle Sorge dafür tragen, dass die Sparer in der Bundesrepublik Deutschland um keinen einzigen Euro ihrer Einlagen fürchten müssten. Allerdings gilt diese politische Zusage nicht für die Absicherung für Riester- und Rürup-Verträge, der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und anderen Formen der privaten Altersvorsorge.
Bereits im März 2008 berichtete das Magazin „WirtschaftsWoche“, dass die globale Finanzmarktkrise auch auf die Pensionsvermögen deutscher Unternehmen durchschlage. „Schrumpfende Anleiherenditen und fallende Aktienkurse werden sich schon bald in den Betriebsrenten widerspiegeln“ (WirtschaftsWoche, 10. März 2008 „Warum die Finanzkrise jetzt auch ihre Betriebsrente gefährdet“ http://www.wiwo.de/finanzen/warum-die-finanzkrise-jetzt-auch-ihre-betriebsrente-gefaehrdet-268686/). Die rund 2,5 Millionen Ruheständler und zehn Millionen Beschäftigten in der Privatwirtschaft, die künftig Ansprüche auf eine Betriebsrente hätten, müssten sich auf niedrigere Zahlungen einstellen.
Auch EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla ist der Ansicht, dass die Pensionsfonds in der EU nicht von der Finanzkrise verschont bleiben. „In gewissem Maß werden sich die Leistungen aus diesen Fonds vermindern.“ Zwar seien die Pensionsfonds in Europa „recht gut geschützt“, trotzdem biete die Krise mit Blick auf kapitalfinanzierte Systeme der Altersvorsorge „auch für uns in Europa einen Anlass, darüber nachzudenken, ob sich die Rahmengesetze verbessern lassen“ (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 22. September 2008).
Gleichzeitig übertragen immer mehr Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen, etwa aus Direktzusagen, in externe Pensionsfonds. Der Grund sei der Druck von Ratingagenturen und Investoren, Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz in einen externen Kapitalstock zu verlagern (vgl. WirtschaftsWoche, ebd.). Damit wird aber gleichzeitig die Höhe der Betriebsrente zunehmend dem Risiko auf dem Kapitalmarkt ausgesetzt: Denn die im SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Jahr 2002 eingeführten Pensionsfonds sind nicht an die maximale Aktienquote von 35 Prozent gebunden.
Die im Altersvermögensgesetz seit 2002 bestehende Möglichkeit, Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge auch in Pensionsfonds anzulegen, habe zudem zur Folge, dass in der Regel lediglich die eingezahlten Beiträge garantiert seien (vgl. WirtschaftsWoche vom 10. März 2008). Diese „Null-Prozent-Rendite“ ist im Altersvermögensgesetz als „Mindestgarantie“ festgelegt. Auf die Garantie des Kapitalerhalts weist auch die Bundesregierung immer wieder hin. Allerdings wird dabei die Inflationsentwicklung nicht berücksichtigt.
Der Kapitalerhalt bei den Riester- und Rürup-Produkten ist je nach Anlageart darüber hinaus unterschiedlich geregelt. Die WirtschaftsWoche kommt deshalb zu folgendem Fazit: „Der garantierte Kapitalerhalt ist deshalb nur ein löchriges Auffangnetz“ (WirtschaftsWoche, 14. Oktober 2008 „Riester- und Rürup-Rente unterschiedlich krisenfest“ http://www.wiwo.de/unternehmer-maerkte/riester-und-ruerup-rente-unterschiedlich-krisenfest-373931/).
In der Antwort auf die Große Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer und der Fraktion der PDS „Institutionelle Anleger, Pensionsfonds und Rentenreform“, Bundestagsdrucksache 14/7736, vom 4. Dezember 2001, prognostizierte die Bundesregierung eine Nominalverzinsung von 6 Prozent bzw. 8 Prozent (Antwort zu Frage 11b und 12), eine Einschätzung, die sich als falsch erwies.
In diesem Zusammenhang ergeben sich aufgrund der anhaltenden und sich offensichtlich verschärfenden Finanzkrise Fragen zur Anlagensicherheit und zur Renditeerwartung privater Altersvorsorgeprodukte, insbesondere der bAV, der Riester- und Rürup-Rente und anderen Formen der privaten Altersvorsorge.
Darüber hinaus wurde am 23. Oktober 2008 bekannt, dass auch Berufsgenossenschaften (BG) und mindestens eine Unfallkasse (UVK) im Landesbereich sowie ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Bund Mittel bei der unter einem Moratorium stehenden Lehman Brothers Bankhaus AG angelegt haben. Außerdem ergeben sich weitere Fragen aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken) vom 8. Oktober 2008 bzw. Klaus Ernst vom 9. Oktober 2008.
1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die internationale Finanzmarktkrise auch Auswirkungen auf die private Altersvorsorge, insbesondere auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV), die Rürup-Rente und auf Riester- Fondssparpläne haben wird?
Wenn ja, welche Risiken bestehen insbesondere für fondsgestützte private Altersvorsorgeprodukte?
Die wichtigsten Systeme der zusätzlichen Altersvorsorge, deren Auf- und Ausbau der Staat zielgerichtet fördert, also die betriebliche Altersversorgung und die private Riester-Rente, sind aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung und wegen ihrer spezifischen Sicherungseinrichtungen gegen Verluste gut gesichert.
Ausgangspunkt für die Betriebsrente ist immer die entsprechende Zusage des Arbeitgebers, für deren Erfüllung er ausnahmslos haftet. Dies unterscheidet Deutschland wesentlich von anderen europäischen Ländern und den USA. Dort sind sog. Beitragszusagen weit verbreitet, bei denen der Arbeitgeber nur für das Abführen des Beitrags an eine Pensionseinrichtung haftet, nicht aber für die Rentenerfüllung. Das Anlagerisiko liegt dort folglich voll bei den Beschäftigten.
Werden Betriebsrenten unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagt (Direktzusage) oder durch eine Unterstützungskasse durchgeführt, sind sie gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) geschützt.
Bei durch externe Versorgungsträger durchgeführten Betriebsrentenzusagen (Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen), besteht der besondere Schutz der Beschäftigten neben der Haftung des Arbeitgebers darin, dass die Deckungsmittel für die Betriebsrenten auf die Versorgungsträger ausgelagert bzw. externalisiert sind. Diese Versorgungsträger unterliegen wiederum der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für Pensionskassen gelten dabei spezifische Kapitalanlagevorschriften, die eine Mischung und Streuung des verwalteten Kapitals vorsehen. Dabei sind bestimmte quantitative Höchstgrenzen vorgeschrieben, sowohl für die Beteiligungen in Aktien als auch für Anlagen in Fremdwährungen. Direktversicherungen und die meisten der sog. deregulierten Pensionskassen sind zudem durch eine gesetzliche Sicherungseinrichtung, die „Protektor Lebensversicherungs-AG“, geschützt.
Eine Sonderstellung haben die 2002 eingeführten Pensionsfonds. Da sie in der Geldanlage risikoreicher agieren können als Pensionskassen und Lebensversicherungen (keine quantitative Beschränkung der Anlage in Aktien), unterliegen über Pensionsfonds durchgeführte Betriebsrentenzusagen auch der Sicherung durch den PSV. Die Beschäftigten sind bei einer Übertragung von Direktzusagen auf Pensionsfonds nicht dem Risiko des Kapitalmarktes ausgesetzt. Denn die Übertragung lässt die Betriebsrentenzusage des Arbeitgebers und dessen Haftung unberührt. Aus Sicht der Beschäftigten bedeutet eine Übertragung auf einen Pensionsfonds also eine Risikominimierung, da sie neben dem Arbeitgeber einen weiteren Schuldner für ihre Betriebsrentenforderung erhalten.
Riester-Verträge können in der Form von Bank- oder Fondssparplänen oder privaten Rentenversicherungen abgeschlossen werden. Allen drei Produktarten gemeinsam ist die Riester-spezifische verpflichtende Zusicherung der Anbieter, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die vom Sparer eingezahlten Beträge für die Altersvorsorge und die steuerlichen Zulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen müssen. Wegen der staatlichen Zulagen ist damit immer ein positives Sparergebnis sichergestellt.
Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz der Anbieter unterliegen Riester-Banksparpläne genau wie Tagesgeld und Sparbücher der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
Daneben besteht ein System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen auf der Ebene der verschiedenen Bankengruppen (Privatbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken), das eine Sicherung in voller Höhe der Einlage garantiert. Außerdem gilt die von der Bundesregierung ausgesprochene Garantie für Sparguthaben. Anlagen in Investmentfonds sind insoweit insolvenzsicher, als das Vermögen der Anleger in einem eigenständigen Sondervermögen verwahrt wird und nicht in die Insolvenzmasse der Fondsgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank fällt. Sollte die Insolvenz eines Lebensversicherers eintreten, werden die Ansprüche der Kunden durch die „Protektor Lebensversicherungs-AG“ geschützt.
Basisrentenverträge (sog. Rürup-Renten) sollen in erster Linie Selbstständigen den Aufbau einer staatlich geförderten Alterssicherung ermöglichen. Bei den bislang ca. 600 000 Verträgen handelt es sich zum ganz überwiegenden Teil um Rentenversicherungen. Hier besteht für den Fall der Insolvenz das gleiche Schutzsystem wie bei Lebensversicherungsverträgen. Im Übrigen kann bei fondsbasierten privaten Kapitalmarktprodukten zwar eine höhere Renditechance, aber selbstverständlich auch ein höheres Wertverlustrisiko als zum Beispiel bei festverzinslichen Wertpapieren bestehen. Ob und wie die Bürgerinnen und Bürger in ihrer konkreten Lebenssituation über die staatlich geförderten Angebote hinaus für ihr Alter finanziell vorsorgen wollen, muss deren privater Entscheidung vorbehalten bleiben.
2. Kann die Bundesergierung die derzeitigen Verluste für Pensionsfonds bei der bAV sowie bei der Riester-Rente seit Anfang dieses Jahres beziffern, oder liegen ihr Zahlen vor, die auf Verluste bei den o. g. privaten Altersvorsorgeprodukten hinweisen?
Wenn ja, von welcher Größenordnung geht die Bundesregierung bei den jeweiligen Produkten aus?
Die jüngste Wertentwicklung der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von den einzelnen Pensionsfonds verwalteten Einlagen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, ist die Frage nach Verlusten bei den Pensionsfonds ohne Berücksichtigung der individuellen Betriebsrentenzusagen nicht zielführend. Ob und ggf. in welchem Umfang bei der Riester-Rente aufgrund der Finanzmarktkrise Verluste eingetreten sind, hängt entscheidend von den jeweiligen Produkten ab. Banksparpläne etwa sind von Aktienverlusten grundsätzlich unabhängig. Bei klassischen Rentenversicherungen wird regelmäßig eine Mindestverzinsung garantiert. In welchem Umfang Riester-Verträge in Form von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen konkret betroffen sind, ist der Bundesregierung ebenfalls nicht bekannt. Im Übrigen sind Altersvorsorgeprodukte langfristig angelegt.
3. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gravierenden internationalen Finanzkrise und deren zukünftig zu erwartenden Auswirkungen auf die kapitalgedeckte Altersvorsorge auch weiterhin an der staatlichen geförderten privaten Altersvorsorge festhalten?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Faktoren haben bei der Bundesregierung zu einem Umdenken ihrer Subventionspolitik geführt?
Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt auch in Zukunft die weitaus wichtigste Säule der Altersversorgung. Unter Risikogesichtspunkten war und ist es aber vernünftig, die Alterssicherung künftig durch eine steuerlich geförderte kapitalgedeckte betriebliche und/oder private Vorsorge auf eine breitere Basis zu stellen. Mit einem ausgewogenen Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren kann das Risiko negativer Entwicklungen gestreut und langfristig minimiert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Trifft es zu, dass anders als bei den Riester-Banksparplänen oder den Riester-Rentenversicherungen bei Riester-Fondssparplänen nur der Erhalt des eingezahlten Kapitals garantiert wird und damit kein Anspruch auf die derzeitige Mindestverzinsung von 2,25 Prozent besteht?
Es gibt keine gesetzliche Mindestverzinsung. Allerdings besteht eine Pflicht der Anbieter von „Riester-Verträgen“ zuzusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen.
In der Öffentlichkeit wird häufig der sog. Höchstrechnungszins nach § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung als „Garantiezins“ bezeichnet. Hier wird jedoch nur geregelt, dass der Zinssatz für die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung eines Versicherungsunternehmens 2,25 Prozent nicht überschreiten darf. Ob und ggf. welche Verzinsung ein Versicherungsunternehmen garantiert, unterliegt – in diesem Rahmen – seiner unternehmerischen Entscheidung. Dasselbe gilt für die Garantie einer bestimmten Verzinsung oder eines Werterhalts durch Banken bzw. Investmentfonds.
5. Trifft es zu, dass bei der Rürup-Rente dem/der Sparer/Sparerin das eingezahlte Kapital nicht garantiert ist und beispielsweise mit einem Rürup- Fondssparplan keinerlei Absicherung gegen eine weit reichende Finanzkrise besteht?
Basisrentenverträge (sog. Rürup-Rente) müssen die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen. Der Basisrentenvertrag kann auch noch um die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) ergänzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG).
Sofern ein Vertrag über eine Basisrente bei einem Versicherungsunternehmen geschlossen wird, sind diese Verträge, wie alle Lebensversicherungsverträge, durch den gesetzlichen „Protektor“-Sicherungsfonds vor einem Ausfall des Versicherers geschützt. Basisrentenverträge bei Fondsgesellschaften sind insoweit insolvenzsicher, als das Vermögen der Anleger in einem eigenständigen Sondervermögen verwahrt wird, sodass sein Bestand nicht von der wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank abhängt. Sofern der Fonds für die Zahlung der lebenslangen Rente an den Anleger einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist auch dieser durch „Protektor“ geschützt.
6. Wie hoch ist der zur Verfügung stehende Kapitalstock am Ende einer 40-jährigen Einzahlungsdauer, wenn monatliche Beiträge von 100 Euro (inkl. der Förderprämie) in einen gezilmerten Riester-Banksparplan bzw. in eine Riester-Rentenversicherung mit Verwaltungsabzügen von 15 Prozent eingezahlt werden, wenn dieser über die gesamte Laufzeit lediglich mit dem aktuell gültigen Mindestzins von 2,25 Prozent verzinst wird und eine Inflationsrate von 3 Prozent unterstellt wird?
Wie hoch ist die sich rechnerisch ergebende effektive Rendite auf die tatsächlich gezahlten Beträge in diesem Fall?
Wie hoch das am Ende der Einzahlungsdauer gebildete Kapital bei einer Riester-Rentenversicherung ist, hängt von vielen Faktoren ab, allen voran der Verzinsung der Kapitalanlage. Der Höchstrechnungszins von derzeit 2,25 Prozent trifft hierzu keine Aussage. Der Rechnungszins dient dazu, die Deckungsrückstellung zu berechnen (siehe Antwort zu Frage 4). Ohne eine Annahme über die tatsächliche Verzinsung (der Kapitalanlage) kann keine Modellrechnung erfolgen.
7. Wie hoch ist der zur Verfügung stehende Kapitalstock am Ende einer 40-jährigen Einzahlungsdauer, wenn monatliche Beiträge von 100 Euro auf ein Festgeldkonto (ohne Verwaltungsabzüge) mit einer Verzinsung von 4 Prozent eingezahlt werden und eine Inflationsrate von 3 Prozent unterstellt wird?
Eine Einzahlung von 1 200 Euro pro Jahr ergibt nach 40 Jahren bei einer Verzinsung von vier Prozent etwa 116 000 Euro. Die Höhe der Inflationsrate ist für diese Berechnung nicht von Bedeutung.
8. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Einlagen der Sparerinnen und Sparer für private Altersvorsorgeprodukte, insbesondere jener, die nicht den Kapitalerhalt garantieren, im Zuge der internationalen Finanzmarktkrise geschützt sind?
Verträge über eine steuerlich geförderte Altersvorsorge bei Banken und Versicherungen sind in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtungen der privaten Banken, der Sparkassen und Landesbanken sowie der Genossenschaftsbanken, öffentlichen Banken und Bausparkassen sowie der Lebensversicherungsunternehmen geschützt. Anlagen in Investmentfonds sind ebenfalls insolvenzsicher (vgl. die Antworten zu den Fragen 1 und 5).
9. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die gesetzliche Rentenversicherung im Gegensatz zu privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten aufgrund der Umlagenfinanzierung von der internationalen Finanzmarktkrise nicht betroffen ist?
Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Umlageverfahren finanziert und ist deshalb nicht unmittelbar von der internationalen Finanzmarktkrise betroffen. Kommt es in Folge einer solchen Krise zu einem Rückgang der beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, kann sich dies in einem Rückgang der Einnahmen der Rentenversicherung niederschlagen.
10. Hält die Bundesregierung die in der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 14/7736 in der Antwort zu Frage 11b und 12 prognostizierte Annahme einer Nominalrendite von 6 Prozent bzw. 8 Prozent bei der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge nach wie vor für gerechtfertigt?
Wenn nein, wie hoch ist die derzeitige Renditeerwartung?
In den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 11b und 12 auf Bundestagsdrucksache 14/7736 werden keine Annahmen nominaler Renditen prognostiziert. Es wird zum einen ausgeführt, dass sich der Deutsche Aktienindex DAX von 1970 bis 2000 etwa verzehnfacht habe, was einer Rendite von rund 8 Prozent entspricht. Zum anderen wird ausgeführt, dass in diesem Zeitraum der nominale Zinssatz für langfristige festverzinsliche Wertpapiere nur in den Jahren 1978, 1986 und 1987 sowie 1997 bis 2000 unter 6 Prozent gelegen habe.
11. Wie wird sich die internationale Finanzkrise nach Ansicht der Bundesregierung auf die zukünftige Rendite fondsgebundener Anlagenprodukte für die private Altersvorsorge auswirken?
Verträge über eine private Altersvorsorge haben regelmäßig eine Laufzeit über mehrere Jahrzehnte. Kursschwankungen, selbst solche extremer Art, gleichen sich im Laufe der Zeit aus. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Wert fondsgebundener Anlagen sich auch in Zukunft positiv entwickeln wird.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des EU-Sozialkommissars Vladimir Spidla, dass sich die Leistungen aus Pensionsfonds im Zuge der Finanzmarktkrise vermindern werden?
Der Bundesregierung ist eine solche Äußerung des Europäischen Kommissars für Arbeit und Soziales Vladimir Spidla nicht bekannt.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich Kommissar Vladimir Spidla anlässlich der Vorstellung einer Studie der EU-Kommission über „Private Rentensysteme und deren Beitrag zu angemessenen und zukunftsfähigen Renten“ dafür ausgesprochen, dass die europäischen Rentensysteme den neuen demografischen und arbeitsmarktpolitischen Realitäten angepasst werden und sie angemessen und zukunftsfähig gestaltet werden müssen. Es müsse weiterhin darüber nachgedacht werden, „ob wir einen besseren rechtlichen Rahmen brauchen, um eine optimale Rentenversorgung sicherstellen zu können.“ Diesen Äußerungen stimmt die Bundesregierung zu.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des EU-Sozialkommissars Vladimir Spidla, wonach die Rahmengesetze für die auf der Altersvorsorge basierenden Pensionsfonds zu verbessern seien?
Wenn ja, welche Verbesserungen plant die Bundesregierung?
Wenn nein, warum nicht?
Eine solche Äußerung des Europäischen Kommissars für Arbeit und Soziales Vladimir Spidla ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche finanziellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für Pensionskassen und insbesondere für fondsgebundene Betriebsrenten aufgrund der internationalen Finanzmarktkrise?
Die aktuelle Finanzkrise und der damit verbundene Kursverfall auf den Aktienmärkten sowie der Ausfall einzelner Schuldner könnte dazu führen, dass die Überschüsse einiger Pensionskassen in 2008 geringer ausfallen. Eine Verallgemeinerung der Auswirkungen der Finanzkrise ist jedoch nicht möglich, da auch berücksichtigt werden muss, inwieweit die Kapitalanlagen durch Absicherungsmaßnahmen geschützt sind. Zahlenmaterial über die Auswirkungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Bei fondsgebundenen Betriebsrenten sind die eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen Risikoausgleich verbraucht wurden, garantiert. Lediglich darüber hinausgehende Erträge können von der Finanzkrise betroffen sein. Genaue Aussagen lassen sich hierzu jedoch wegen der unterschiedlichen Arten von Fondsanlagen nicht treffen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 15 verwiesen.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Rendite für die vier Produkttypen der bAV in den Jahren 2001 bis 2007 entwickelt?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die in den letzten Jahren erwirtschaftete durchschnittliche Rendite von Direktversicherungen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Unterstützungskassen. Solche Daten hätten auch keinen besonderen Aussagewert, da bei der betrieblichen Altersversorgung die individuelle Betriebsrentenzusage entscheidend ist.
16. Wie hoch ist die Monatsrente bei einer Rentenlaufzeit von 20 Jahren, wenn der Arbeitgeber über 40 Jahre monatlich 100 Euro für die/den Beschäftigte/n bei einer Rendite von 5 Prozent anlegt?
Wie hoch ist die Monatsrente unter den gleichen Voraussetzungen wie oben, wenn die Rendite lediglich 4 Prozent beträgt?
In der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine festen Rentenlaufzeiten, sondern laufende Betriebsrenten. Sie decken das Risiko „Langlebigkeit“ ab und sind lebenslang zu zahlen. Die Rentenhöhe ist unabhängig von der individuellen Bezugsdauer, da man diese bei Rentenbeginn noch nicht kennt. Rein rechnerisch ergibt sich bei einem Zinssatz von 5 Prozent bei jährlichen Einzahlungen in Höhe von 1 200 Euro nach 40 Jahren ein Kapitalstock von etwa 150 000 Euro, aus dem über 20 Jahre hinweg eine Annuität von etwa 11 500 Euro geleistet werden kann, wenn das Kapital aufgezehrt werden soll. Bei einem Zinssatz von 4 Prozent beträgt der Kapitalstock etwa 116 000 Euro und die Annuität etwa 8 500 Euro.
17. Wie viele Pensionskassen haben im Jahr 2007 und im Jahr 2008 den so genannten Stresstest der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht bestanden?
Den Stresstest für das Bilanzjahr 2007, der im ersten Quartal 2008 bei der BaFin vorlag, haben neun Pensionskassen im Ergebnis nicht bestanden.
Der Stresstest für das Bilanzjahr 2008 ist nach dem Rundschreiben R 1/2004 spätestens drei Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Da der Bilanzstichtag der meisten Unternehmen der 31. Dezember 2008 ist, liegen hier für 2008 noch keine Zahlen vor.
18. Wie viele Pensionskassen garantieren nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mindestverzinsung ihrer Produkte von 2,25 Prozent?
Alle 154 Pensionskassen unter Aufsicht der BaFin haben auch Tarife, die eine Verzinsung von mindestens 2,25 Prozent vorsehen.
19. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, den derzeit gültigen Mindestzins von 2,25 Prozent weiter zu senken, oder ist die Banken- und Versicherungswirtschaft mit der Forderung einer weiteren Senkung des Garantiezinses an die Bundesregierung herangetreten?
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestzins (vgl. Antwort zu Frage 4).
Die Höhe des Rechnungszinses nach § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung wird nach einem in § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetz geregelten Verfahren bestimmt. Sie liegt vereinfacht gesagt bei 60 Prozent des Zinssatzes für Bundesanleihen. Die Höhe wird regelmäßig überprüft. Gegenwärtig besteht kein Änderungsbedarf.
20. Könnte eine weitere Absenkung des Mindestzinses zu einer finanziellen Stabilisierung der Banken- und Versicherungswirtschaft aufgrund ihrer derzeitigen angespannten finanziellen Situation im Zuge der internationalen Finanzkrise beitragen?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Liegen der Bundesregierung bereits Informationen über die zu erwartende Minderung der Überschussbeteiligungen bei der bAV vor?
Wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen bisher keine Zahlen über eine Minderung der Überschussbeteiligung in der bAV vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 15 verwiesen.
22. Welche Banken, Versicherungen u. a. haben bei der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) und/oder bei der Lehman Brothers Bankhaus AG Einlagen, die dem Zweck der privaten Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Produkte sowie Produkte für die betriebliche Altersvorsorge) dienen, angelegt?
Zahlenmaterial hierzu liegt im Versicherungsbereich nicht vor, da die genannten Produkte auch von Lebensversicherern angeboten werden. In der Lebensversicherung wird bzgl. der Kapitalanlage jedoch nicht nach dem Charakter des Geschäfts unterschieden, sodass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.
Für die Hypo Real Estate-Gruppe liegen keine belastbaren Zahlen vor. Die Hypo Real Estate Holding AG selbst – auf die sich die Anfrage bezieht – darf im Übrigen keine Einlagen entgegennehmen, da sie als Finanzholdinggesellschaft nicht über eine Bankerlaubnis verfügt. Für die Lehman Brothers Bankhaus AG liegen ebenfalls keine belastbaren Zahlen vor.
23. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, auf welches Volumen sich derzeit die Einlagen für die private Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Produkte sowie Produkte für die betriebliche Altersvorsorge) bei der HRE und/oder bei der Lehman Brothers Bankhaus AG beziffern?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Ist der Bundesergierung bekannt, ob die Zusatzversorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL), die 24 Zusatzversorgungskassen der Kommunen, kirchlichen Dienste sowie der Sparkasseneinrichtungen Einlagen für die private Altersvorsorge bei der HRE oder bei der Lehman Brothers Bankhaus AG (Riester- und Rürup-Produkte sowie Produkte für die betriebliche Altersvorsorge) getätigt haben?
Wenn ja,
- welche Zusatzversorgungskassen haben Einlagen bei der HRE und/oder bei der Lehman Brothers Bankhaus AG
- in welcher Höhe beziffert die Bundesregierung diese Einlagen (bitte aufgeschlüsselt nach Bund, Ländern, Kommunen, kirchlichen Trägern sowie Sparkasseneinrichtungen)?
Die VBL hat weder bei der HRE noch bei der Lehmann Brothers Bankhaus AG Einlagen gehalten. Über die Kapitalanlagen der Zusatzversorgungskassen der Kommunen, kirchlichen Dienste sowie der Sparkasseneinrichtungen, die unter Landesaufsicht stehen, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
25. Mit welchen finanziellen Ausfällen für die private Altersvorsorge in Form von Riester- und Rürup-Rentenprodukten und Produkten der bAV rechnet die Bundesregierung für die VBL, die 24 Zusatzversorgungskassen der Kommunen, kirchlichen Dienste sowie der Sparkasseneinrichtungen vor dem Hintergrund der gravierenden internationalen Finanzkrise?
Bei der VBL ist aktuell nicht mit finanziellen Ausfällen zu rechnen. Die Finanzierung der Rentenleistungen aus der Zusatzversorgung ist weder in der Pflichtversicherung noch in der freiwilligen Versicherung gefährdet. Aussagen zu den Zusatzversorgungskassen der Kommunen, kirchlichen Dienste sowie der Sparkasseneinrichtungen sind der Bundesregierung nicht möglich.
26. Welche Rendite erwirtschafteten Riester-Rentenprodukte und Produkte der bAV im Rahmen der VBL, die 24 Zusatzversorgungskassen der Kommunen, kirchlichen Dienste sowie der Sparkasseneinrichtungen im Jahr 2007, und welche Rendite erwartet die Bundesregierung für das Jahr 2008?
Der Begriff der Rendite ist gesetzlich nicht definiert und wird nicht einheitlich verwendet. Zur Beurteilung des Ergebnisses eines Finanzdienstleisters kann die sog. laufende Verzinsung herangezogen werden (laufende Erträge abzüglich laufende Aufwendungen dividiert durch den durchschnittlichen Bestand der gesamten Kapitalanlagen multipliziert mit 100). Im Jahr 2007 hat die VBL in der Pflichtversicherung eine laufende Verzinsung von 6,1 Prozent und in der freiwilligen Versicherung („Riester“-Rente) von 5,9 Prozent erzielt. Für 2008 ist mit vergleichbaren Ergebnissen zu rechnen.
Aussagen zu den Zusatzversorgungskassen der Kommunen, kirchlichen Dienste sowie der Sparkasseneinrichtungen sind der Bundesregierung nicht möglich.
27. Haben die in der schriftlichen Antwort der Bundesregierung für den Monat Oktober (Bundestagsdrucksache 16/10520) des Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken) genannten 15 Berufsgenossenschaften auch Rückstellungen in Form von Altlasten, Pensionsrückstellungen etc. nach §§ 171 bis 172c SGB VII oder für den Lastenausgleich nach §§ 176 bis 181 und § 184 SGB VII bei der HRE und/oder der Lehman Brothers Bankhaus AG angelegt?
Wenn ja, welche Berufsgenossenschaften, und in welcher Höhe, und nach welcher Anlagenform (vgl. Antwort auf die schriftlichen Fragen 53 bis 56 vom 8. Oktober des Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken))?
Eine Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen nach den §§ 171 bis 172c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird erst ab dem Jahr 2010 begründet. Einige Berufsgenossenschaften bilden allerdings bereits Pensionsrückstellungen auf freiwilliger Basis. Von den in der Frage angesprochenen 15 Berufsgenossenschaften haben drei Berufsgenossenschaften Deckungskapital für Pensionsrückstellungen in Höhe von insgesamt 7,8 Mio. Euro bei der HRE in Form von Pfandbriefen angelegt. Diese Anlagen sind nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes in voller Höhe gesichert.
Für den Lastenausgleich nach §§ 176 bis 181 SGB VII werden Rückstellungen nicht gebildet. Die 15 genannten Berufsgenossenschaften sind gewerbliche Berufsgenossenschaften: Von der Pflicht zur Bildung einer Rücklage nach § 184 SGB VII sind sie nicht betroffen, da die Vorschrift ausschließlich für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt.
28. Welche der bisher vier Berufsgenossenschaften und einer Unfallkasse aus dem Landesbereich haben Forderungen gegenüber der Lehman Brothers Bankhaus AG (bitte aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Volumen, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 16/10639)?
Es handelt sich um folgende Unfallversicherungsträger mit Forderungen in einem Gesamtvolumen von 57,55 Mio. Euro:
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 23,80 Mio. Euro
- Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie 10,25 Mio. Euro
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 5,00 Mio. Euro
- Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik 4,00 Mio. Euro
- Unfallkasse Berlin 14,50 Mio. Euro
Alle fünf in der Frage angesprochenen Unfallversicherungsträger haben aufgrund ihrer Geldanlage bei der Lehman Brothers Bankhaus AG entsprechende Forderungen gegen dieses Kreditinstitut. Diese Forderungen sind in voller Höhe über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. gesichert.
29. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen des Bundes und der Länder Forderungen gegenüber der Lehman Brothers Bankhaus AG, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte unter Nennung der BG bzw. UVK und aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Volumen und der Anlagenform, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 16/10639)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben zwei weitere Unfallversicherungsträger aufgrund ihrer Geldanlagen Forderungen gegenüber der Lehman Brothers Bankhaus AG in Höhe von insgesamt 24,5 Mio. Euro, die in gleicher Weise einlagengesichert sind.
- Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Termingeld) 19,5 Mio. Euro
- Unfallkasse Hessen (Namensschuldverschreibung) 5,00 Mio. Euro
HRE DEPFA AG (zu HRE)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 6,0 Mio. Euro
- Bergbau-Berufsgenossenschaft 1,3 Mio. Euro
- Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 0,5 Mio. Euro
Summe 6,5 Mio. Euro 1,3 Mio. Euro
30. Handelt es sich bei den 4,3 Mio. Euro, welche die Berufsgenossenschaften in Form von Inhaber-Schuldverschreibungen bei der HRE angelegt haben und die damit nicht der Einlagensicherung unterliegen, um Anlagenzertifikate der Lehman Brothers Bankhaus AG, und wenn ja, um welche BG und UVK handelt es sich (vgl. Antwort auf die schriftliche Frage 54 vom 8. Oktober des Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken))?
Bei den Inhaber-Schuldverschreibungen handelt es sich nicht um solche der Lehman Brothers Bankhaus AG, sondern der HRE.
31. In welcher Höhe und in welcher Anlageform beziffert die Bundesregierung die Einlagen der Deutschen Rentenversicherung Bund, ihrer Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei der HRE (vgl. Antwort auf die schriftliche Frage 46 vom 9. Oktober des Abgeordneten Klaus Ernst)?
32. In welchem Umfang bestehen Forderungen?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammenhängend wie folgt beantwortet:
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben Geldanlagen bei der HRE in Höhe von rund 213 Mio. Euro in Form von Schuldscheindarlehen bzw. einer Namenskommunalobligation getätigt. Diese Geldanlagen sind in voller Höhe über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. bzw. über die Kommunen gesichert.
33. Trifft es zu, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland aktuell ein Viertel der eigenen liquiden Mittel aufgrund des Moratoriums bei der Lehman Brothers Bankhaus AG nicht verfügbar sind (vgl. Frankfurter Rundschau vom 24. Oktober 2008 „bei Lehman schlummert auch rheinisches Rentengeld“)?
- Wenn ja,
- stammen die Einlagen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland aus der Nachhaltigkeitsrücklage nach § 216 ff.?
- trifft die Aussage des Finanzchefs der deutschen Rentenversicherung Rheinland zu, dass für die aktuell nicht verfügbaren Mittel, der Rentenverband geradestehe (vgl. Frankfurter Rundschau, ebd.)?
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat rd. 44,5 Mio. Euro an Termingeldeinlagen bei der Lehman Brothers Bankhaus AG aus Mitteln der Nachhaltigkeitsrücklage angelegt, die durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. vollständig geschützt sind (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung zur Frage 24 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler u. a. und der Fraktion der FDP „Bedeutung des Moratoriums gegenüber der Lehman Brothers Bankhaus Aktiengesellschaft für den Finanzplatz Deutschland“ [Bundestagsdrucksache 16/10639] sowie die Pressemitteilung der DRV Rheinland vom 24. Oktober 2008). Die Einlage entspricht in etwa einem Viertel des von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu verwaltenden Teils der Nachhaltigkeitsrücklage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 28. Oktober 2008 den Entschädigungsfall für die Lehman Brothers Bankhaus AG festgestellt, sodass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland jetzt aus dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken entschädigt werden kann.
In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres und gegebenenfalls durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. Die Nachhaltigkeitsrücklage dient im Wesentlichen zum Ausgleich unterjähriger Schwankungen der Beitragseinnahmen. Nach § 216 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird die Nachhaltigkeitsrücklage bis zu einem Betrag von 0,5 Monatsausgaben von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. Darüber hinausgehende Beträge werden anteilig von den Regionalträgern und den Bundesträgern verwaltet. Infolge der gemeinsamen Nachhaltigkeitsrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und des Finanzverbundes in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 216, 219 SGB VI) sind sowohl die Zahlung der Renten als auch die Liquidität der Deutschen Rentenversicherung Rheinland gesichert. Im Übrigen entspricht die gesicherte Termingeldeinlage der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bei der Lehman Brothers Bankhaus AG weniger als 0,4 Prozent der gesamten liquiden Mittel der allgemeinen Rentenversicherung.
34. Hat die Bundesbank nach Kenntnis der Bundesregierung auch Mittel aus dem Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch bei der HRE oder einer ihrer Töchter, etwa der DEPFA Bank Public Limited Company (DEPFA) und/oder der Lehman Brothers Bankhaus AG, angelegt?
Wenn ja, in welcher Höhe, Anlagenform und zu welchem Stichtag (Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsfonds nach § 366a Abs. 3 Satz 2 SGB III, bzw. Anlagedatum)?
Die Deutsche Bundesbank hat im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben für den Versorgungsfonds der BA gemäß § 366a SGB III und im Rahmen der anzuwendenden Anlagerichtlinien u. a. gedeckte Schuldverschreibungen der Hypo Real Estate Bank AG, der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG sowie der DEPFA ACS Bank (einer Tochter der DEPFA Bank Plc im Konzern der Hypo Real Estate Holding AG) im Nennwert von insgesamt 265 Mio. Euro erworben.
Zum 31. Oktober 2008 enthielt der Versorgungsfonds der BA gedeckte Schuldverschreibungen folgender Töchter der Hypo Real Estate Holding AG:
- Hypo Real Estate Bank AG: 55 Mio. Euro
- DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG: 10 Mio. Euro
- DEPFA ACS Bank: 200 Mio. Euro
Dabei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die mit Forderungen gegen öffentliche Schuldner gedeckt sind, und um deutsche Hypothekenpfandbriefe. Der Erwerb dieser gedeckten Schuldverschreibungen von Unternehmen der Hypo Real Estate Holding AG erfolgte sukzessive fast ausschließlich in den ersten fünf Monaten dieses Jahres im Rahmen der Erstanlage des Versorgungsfonds in Höhe von 2,5 Mrd. Euro.
Eine Anlage von Mitteln des Versorgungsfonds bei der Lehman Brothers Bankhaus AG wurde nicht vorgenommen.
35. Falls die Bundesbank für die BA Mittel aus dem Versorgungsfonds nach § 366a SGB III bei der HRE oder einer ihrer Töchter etwa der DEPFA, angelegt hat, welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Ansicht der Bundesregierung die Insolvenz der HRE für den Versorgungsfonds gehabt (vgl. Antwort auf die schriftliche Frage 46 vom 9. Oktober des Abgeordneten Klaus Ernst)?
Selbst im Falle einer Insolvenz eines Unternehmens der HRE-Gruppe wären deren gedeckte Schuldverschreibungen nicht ausgefallen. Der Deckungsstock der Sicherheiten, mit denen gedeckte Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe unterlegt sind, gehört nicht zur Insolvenzmasse der Emissionsbank. Zudem würden die Pfandbriefe nicht vorzeitig fällig werden, sondern bis zu deren Endfälligkeit unter der Regie eines Sachwalters weiterlaufen und zum Fälligkeitstermin planmäßig eingelöst werden.
36. Falls die Bundesbank für die BA Mittel aus dem Versorgungsfonds nach § 366a SGB III bei der Lehman Brothers Bankhaus AG angelegt hat, sind diese Einlagen über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Bank e. V. in voller Höhe geschützt?
Eine Anlage von Mitteln des Versorgungsfonds bei der Lehman Brothers Bankhaus AG erfolgte nicht.
37. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus der Tatsache, dass der Pfandbriefmarkt praktisch zum Erliegen gekommen ist oder aus der Beinah-Insolvenz der HRE, welche eine der beiden größten Emittenten am deutschen Pfandbriefmarkt ist, der ein Volumen von 900 Mrd. Euro aufweist, das Vertrauen in den Pfandbrief und damit eines der wenigen noch funktionsfähigen Refinanzierungsinstrumente der deutschen Kreditwirtschaft untergraben hätte für die überwiegend in Pfandbriefe angelegten Mittel des Versorgungsfonds der BA nach § 366a SGB III (vgl. Brief des Bundesbankchefs Axel Weber und des BaFin-Chefs Jochen Sanio an den Bundesminister der Finanzen, Peer Steinbrück, vom 29. September 2008, Finanzausschuss, Drucksache 16(7)0295?
Aus Sicht der Bundesregierung ergeben sich keine Konsequenzen. Der deutsche Pfandbrief ist ein sicheres Wertpapier, bei dem aufgrund der Regelungen zum Pfandbriefgesetz die Rückzahlung sichergestellt ist.
38. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchem finanziellen Umfang die Bundesbank für die BA Mittel aus dem Versorgungsfonds nach § 366a SGB III bei der Lehman Brothers Bankhaus AG angelegt hat?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Siehe Antwort zu Frage 36.
39. Falls die Bundesbank für die BA Mittel aus dem Versorgungsfonds nach § 366a SGB III bei der Lehman Brothers Bankhaus AG oder bei der HRE angelegt hat, ist die Bundesbank den Verpflichtung nach Wahrung der Anlagengrundsätze und Liquidität nach Abschnitt 2, § 15 des Versorgungsrücklagegesetzes (VersRücklG) im vollem Umfang nachgekommen?
Falls nein, welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus einem möglichem Fehlverhalten der Bundesbank?
Für die Anlage der Mittel des Versorgungsfonds der BA gelten ausschließlich § 366a SGB III, das Versorgungsrücklagegesetz sowie die Anlagerichtlinien für die Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ und „Versorgungsfonds des Bundes“. Seitens der Deutschen Bundesbank erfolgte die Anlage der Mittel im Einklang mit den o. g. gesetzlichen Bestimmungen.
Die Bundesbank steht hinsichtlich der Verwaltung des Versorgungsfonds der BA im engen Kontakt mit der BA.
40. Mit welchen finanziellen Auswirkungen auf die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund der internationalen Finanzkrise ist nach Ansicht der Bundesregierung zu rechnen?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine konkreten Erkenntnisse über die auf landesgesetzlicher Grundlage organisierten und beaufsichtigten berufsständischen Versorgungswerke vor. Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) können konkrete Aussagen über die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Leistungsrecht der Versorgungswerke erst nach Vorliegen der Jahresabschlüsse 2008 gemacht werden.
Aufgrund der vorsichtigen Anlagestrategie der Versorgungswerke sei aus heutiger Sicht aber nicht mit nachhaltigen Vermögensausfällen zu rechnen. Die von den Versorgungswerken z.z. gezahlten Renten könnten in jedem Fall in der gegenwärtigen Höhe weitergezahlt werden. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit zur Dynamisierung von Renten und Anwartschaften eingeschränkt werde.