Gesundheits- und Umweltschutz bei Bedarfsgegenständen
der Abgeordneten Dr. Martiny, Adler, Bachmaier, Blunck, Conrad, Conradi, Fischer (Homburg), Dr. Götte, Dr. Hartenstein, Dr. Hauchler, Dr. Hauff, Ibrügger, Dr. Jens, Kiehm, Lennartz, Menzel, Müller (Düsseldorf), Odendahl, Dr. Pick, Reimann, Reuter, Schäfer (Offenburg), Dr. Schöfberger, Schütz, Stahl (Kempen), Waltemathe, Weiermann, Weyel, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Stoffe und Produkte, mit denen Verbraucher täglich umgehen und die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlich sein können, sollten so beschaffen sein und deklariert werden, daß der Gesundheitsschutz der Verbraucher und der Umweltschutz sichergestellt werden. Da nicht zu erwarten ist, daß die Hersteller solcher Stoffe, Stoffmischungen und Erzeugnisse in allen Fällen entsprechend handeln, muß der Gesetzgeber die für den Gesundheits- und Umweltschutz notwendige Vorsorge treffen und entsprechende Regelungen durchsetzen.
In einigen Bereichen hat er dies — wenn auch häufig unzureichend — schon getan. So sind im Chemikaliengesetz bzw. den Durchführungsverordnungen dazu u. a. Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen definiert. Stoffbezogene Regelungen gibt es ebenfalls im Arzneimittelgesetz, im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und im Pflanzenschutzgesetz.
Die Erfahrung mit diesen Gesetzen hat gezeigt, daß sie für den Schutz der Verbraucher nicht ausreichen und daß verschiedene Bestimmungen reformbedürftig sind. Einerseits haben sich die gesetzlichen Regelungen selbst als teilweise unzureichend erwiesen, andererseits trifft sowohl die Erfassung gefährlicher Stoffe und Erzeugnisse als auch der Erlaß entsprechender Schutzvorschriften aufgrund der Vielzahl der Stoffe und Produkte auf erhebliche praktische Probleme.
Der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen und Produkten ist nur möglich, wenn die Chemiepolitik umwelt- und gesundheitsverträglich angelegt wird. Nur durch eine vorsorgende Chemiepolitik können die bisher zu wenig beachteten Folgewirkungen des zunehmenden Einsatzes chemischer Produkte im täglichen Leben, wie zum Beispiel die langfristigen Gesundheitsgefahren, die unwiderruflichen Bodenschäden, die Gefährdungen des Grundwassers und die Deponieprobleme vermieden werden.
Die SPD-Fraktion hat dazu ihre Konzepte vorgelegt (Drucksache 10/5181; 11/714).
Für die Verbraucher stehen dabei die Stoffe und Produkte im Vordergrund, mit denen sie alltäglich umgehen. Gerade aber bei den Erzeugnissen und Bedarfsgegenständen weisen die entsprechenden Gesetze Lücken auf. Das Chemikaliengesetz (ChemG) beispielsweise enthält Erzeugnisse in den Bestimmungen zur Prüf- und Anmeldepflicht bzw. den Einstufungs- und Kennzeichnungs-Vorschriften nicht. Das bedeutet, daß Hersteller oder Einführer beim Inverkehrbringen neuer Stoffe in der Form oder als Bestandteil eines Erzeugnisses diesen Vorschriften nicht unterliegen (s. dazu: Bericht der Bundesregierung über die Anwendung und die Auswirkungen des Chemikaliengesetzes, Drucksache 10/ 5007, S. 9). Die Arbeitsschutzbestimmungen beziehen jedoch Erzeugnisse ein. Es ist unverständlich, warum der Verbraucherschutz hinter dem Arbeitsschutz zurückbleiben soll. Auch die Frage der Altstoffe, die vor Inkrafttreten des ChemG existierten und nicht als neue Stoffe der vorgesehenen Prüfung unterzogen wurden, ist noch völlig unzureichend geregelt. Diese Stoffe aber sind zum Teil in Erzeugnissen enthalten und können die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Auch die produktbezogenen Zulassungs- und Schutzregelungen zum Beispiel im Arzneimittel- und Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz weisen Lücken auf. Die Gefährlichkeit von Bedarfsgegenständen etwa wird nicht umfassend untersucht, sondern bestenfalls durch Verordnungen zu einzelnen Produkten geregelt.
Der Schutz des Verbrauchers und der Umwelt vor gefährlichen Produkten sollte aber nicht erst dann einsetzen, wenn Gesundheits- und Umweltbeeinträchtigungen bereits aufgetreten sind. Die Bundesregierung hat jedoch bisher keine Bereitschaft erkennen lassen, im Sinne eines vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutzes tätig zu werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
I. Chemikaliengesetz
1. Wieweit sind die Arbeiten zur Novellierung des Chemikaliengesetzes fortgeschritten, und wann ist mit einer Vorlage des Referentenentwurfs zu rechnen?
2. Welche Anregungen zur Novellierung des Chemikaliengesetzes aus dem Bericht der Bundesregierung über die Anwendung und die Auswirkungen des Chemikaliengesetzes (Drucksache 10/5007) wird die Novellierung berücksichtigen?
3. Welche Anregungen werden bei der Novellierung aus welchen Gründen nicht berücksichtigt?
4. In welcher Weise soll die Problematik der Altstoffe nach Ansicht der Bundesregierung geregelt werden?
5. Wie soll im Interesse der Rechtsklarheit der Begriff „Erzeugnis" definiert werden?
6. Wie sollen Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände im neuen Chemikaliengesetz berücksichtigt werden?
7. Welche Konsequenzen wird dies für den Gesundheits- und Umweltschutz bei Bedarfsgegenständen haben?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Prüf- und Meldepflicht neuer Stoffe auch dann, wenn sie erstmalig als Erzeugnisse bzw. als Bestandteil von Erzeugnissen in den Verkehr gebracht werden?
9. Wann wird sie eine solche Prüf- und Meldepf licht vorschlagen?
10. Hält die Bundesregierung Vorschriften zur Informationsweitergabe über Erzeugnisse für notwendig, bei deren Verwendung gefährliche Stoffe entstehen bzw. freigesetzt werden können?
11. Wann wird sie eine solche Vorschrift beispielsweise als Kennzeichnungsbestimmung vorlegen?
12. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Gefährdungshaftung der Hersteller bzw. Importeure für Schäden, die trotz bestimmungsgemäßer Verwendung durch Stoffeigenschaften entstehen können, über die der Verbraucher nicht ausreichend informiert wurde?
II. Bedarfsgegenstände
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfahrungen mit dem Gesundheits- und Umweltschutz bei Bedarfsgegenständen?
14. Wie wird die Gesundheitsgefährdung durch Bedarfsgegenstände ermittelt?
15. Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff der „Technischen Unvermeidbarkeit" in § 31 Abs. 1 LMBG?
16. Für welche Bedarfsgegenstände sind nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Verordnungen erlassen worden?
17. Nach welchen Kriterien wählt die Bundesregierung Bedarfsgegenstände aus, für die sie Verordnungen nach dem LMBG erläßt?
18. Welche Erfahrungen gibt es mit diesen Verordnungen?
19. Welche weiteren Verordnungen zu Bedarfsgegenständen sind geplant?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung und welche Erkenntnisse hat sie über
- a) den Nitrosamingehalt in Gummiprodukten wie Luftballons oder Gummitieren im Hinblick auf die Nitrosaminverordnung,
- b) Unterschiede im Nitrosamingehalt zwischen Billig- und Markenprodukten und die Einhaltung der Nitrosaminverordnung bei allen Produkten,
- c) Unterschiede im Nitrosamingehalt zwischen ausländischen und inländischen Produkten und die Einhaltung der Nitrosaminverordnung bei allen Produkten,
- d) die Überprüfung der Einhaltung der Flammschutz-Bedarfsgegenstände-Verordnung,
- e) Resorption, toxikologische Daten und Allergien bei Textilchemikalien?
21. Warum versucht die Bundesregierung nicht, die Gesundheits- und Umweltgefährdung durch Bedarfsgegenstände umfassend und systematisch zu ermitteln und abzustellen?
22. Wie will die Bundesregierung den Gesundheitsschutz bei Gegenständen des täglichen Bedarfs, die nicht unter das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz fallen (wie z. B. Büromaterialien, Hobby- und Bastelmaterialien), verwirklichen?
23. Inwieweit sind Bundesgesundheitsamt und Umweltbundesamt in die Ermittlung von möglichen Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Bedarfsgegenstände eingeschaltet?
24. Erfassen die Giftzentralen Gesundheitsgefährdungen durch Bedarfsgegenstände, und ist eine umfassende Erfassung geplant?
25. Sind die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich?
26. Wenn nein, welche Gründe gibt es dafür?
27. Ist es zutreffend, daß einzelne Unternehmen solche Informationen aus den Giftzentralen erhalten?
28. Hält die Bundesregierung die Ausstattung des Bundesgesundheitsamtes und Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen und Umweltbelastungen durch Bedarfsgegenstände für ausreichend?
29. Wenn nein, wann und wie wird die Bundesregierung die zureichende Ausstattung des Bundesgesundheitsamtes mit finanziellen Mitteln und Personal sicherstellen?
30. Wenn nein, wann und wie wird die Bundesregierung die zureichende Ausstattung des Umweltbundesamtes mit finanziellen Mitteln und Personal sicherstellen?
Fragen30
Wieweit sind die Arbeiten zur Novellierung des Chemikaliengesetzes fortgeschritten, und wann ist mit einer Vorlage des Referentenentwurfs zu rechnen?
Welche Anregungen zur Novellierung des Chemikaliengesetzes aus dem Bericht der Bundesregierung über die Anwendung und die Auswirkungen des Chemikaliengesetzes (Drucksache 10/5007) wird die Novellierung berücksichtigen?
Welche Anregungen werden bei der Novellierung aus welchen Gründen nicht berücksichtigt?
In welcher Weise soll die Problematik der Altstoffe nach Ansicht der Bundesregierung geregelt werden?
Wie soll im Interesse der Rechtsklarheit der Begriff „Erzeugnis" definiert werden?
Wie sollen Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände im neuen Chemikaliengesetz berücksichtigt werden?
Welche Konsequenzen wird dies für den Gesundheits- und Umweltschutz bei Bedarfsgegenständen haben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Prüf- und Meldepflicht neuer Stoffe auch dann, wenn sie erstmalig als Erzeugnisse bzw. als Bestandteil von Erzeugnissen in den Verkehr gebracht werden?
Wann wird sie eine solche Prüf- und Meldepf licht vorschlagen?
Hält die Bundesregierung Vorschriften zur Informationsweitergabe über Erzeugnisse für notwendig, bei deren Verwendung gefährliche Stoffe entstehen bzw. freigesetzt werden können?
Wann wird sie eine solche Vorschrift beispielsweise als Kennzeichnungsbestimmung vorlegen?
Wie beurteilt die Bundesregierung eine Gefährdungshaftung der Hersteller bzw. Importeure für Schäden, die trotz bestimmungsgemäßer Verwendung durch Stoffeigenschaften entstehen können, über die der Verbraucher nicht ausreichend informiert wurde?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfahrungen mit dem Gesundheits- und Umweltschutz bei Bedarfsgegenständen?
Wie wird die Gesundheitsgefährdung durch Bedarfsgegenstände ermittelt?
Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff der „Technischen Unvermeidbarkeit" in § 31 Abs. 1 LMBG?
Für welche Bedarfsgegenstände sind nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Verordnungen erlassen worden?
Nach welchen Kriterien wählt die Bundesregierung Bedarfsgegenstände aus, für die sie Verordnungen nach dem LMBG erläßt?
Welche Erfahrungen gibt es mit diesen Verordnungen?
Welche weiteren Verordnungen zu Bedarfsgegenständen sind geplant?
Wie beurteilt die Bundesregierung und welche Erkenntnisse hat sie über
a) den Nitrosamingehalt in Gummiprodukten wie Luftballons oder Gummitieren im Hinblick auf die Nitrosaminverordnung,
b) Unterschiede im Nitrosamingehalt zwischen Billig- und Markenprodukten und die Einhaltung der Nitrosaminverordnung bei allen Produkten,
c) Unterschiede im Nitrosamingehalt zwischen ausländischen und inländischen Produkten und die Einhaltung der Nitrosaminverordnung bei allen Produkten,
d) die Überprüfung der Einhaltung der Flammschutz-Bedarfsgegenstände-Verordnung,
e) Resorption, toxikologische Daten und Allergien bei Textilchemikalien?
Warum versucht die Bundesregierung nicht, die Gesundheits- und Umweltgefährdung durch Bedarfsgegenstände umfassend und systematisch zu ermitteln und abzustellen?
Wie will die Bundesregierung den Gesundheitsschutz bei Gegenständen des täglichen Bedarfs, die nicht unter das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz fallen (wie z. B. Büromaterialien, Hobby- und Bastelmaterialien), verwirklichen?
Inwieweit sind Bundesgesundheitsamt und Umweltbundesamt in die Ermittlung von möglichen Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Bedarfsgegenstände eingeschaltet?
Erfassen die Giftzentralen Gesundheitsgefährdungen durch Bedarfsgegenstände, und ist eine umfassende Erfassung geplant?
Sind die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich?
Wenn nein, welche Gründe gibt es dafür?
Ist es zutreffend, daß einzelne Unternehmen solche Informationen aus den Giftzentralen erhalten?
Hält die Bundesregierung die Ausstattung des Bundesgesundheitsamtes und Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen und Umweltbelastungen durch Bedarfsgegenstände für ausreichend?
Wenn nein, wann und wie wird die Bundesregierung die zureichende Ausstattung des Bundesgesundheitsamtes mit finanziellen Mitteln und Personal sicherstellen?
Wenn nein, wann und wie wird die Bundesregierung die zureichende Ausstattung des Umweltbundesamtes mit finanziellen Mitteln und Personal sicherstellen?