Unterhaltsgeld für Teilnehmerlinnen an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht nach § 44 Abs. 2 b AFG
der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Durch die 7. AFG-Novelle wurde — begrenzt auf die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989 — unter bestimmten Umständen Jugendlichen unter 25 Jahren und Frauen nach Zeiten der Kindererziehung Unterhaltsgeld auch dann gewährt, wenn sie an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung in Teilzeitform teilnahmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung hat die Bundesanstalt für Arbeit in Teilzeitform durchgeführt?
Wie viele der Teilnehmer/innen an Teilzeitmaßnahmen wurden nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert, wie viele von ihnen erhielten Teilunterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2b AFG?
Wie vielen Jugendlichen unter 25 Jahren einerseits und wie vielen Rückkehrerinnen andererseits wurde in den Jahren 1986, 1987 und 1988 Teilunterhaltsgeld gewährt?
Trifft es zu, daß Träger von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nur in geringem Umfang Maßnahmen mit Teilzeitunterricht angeboten haben? Wenn ja, warum hat die Bundesanstalt für Arbeit nicht nach § 33 Abs. 2 AFG eigene Maßnahmen angeboten? Liegt das daran, daß Haushaltsmittel für diesen Zweck nicht bereitgestellt wurden oder sollten die entsprechenden Mittel für andere Zwecke genutzt werden?
Welche sonstigen Erklärungen gibt es nach Auffassung der Bundesregierung dafür, daß sich trotz der früheren Qualifizierungsoffensive der Bundesanstalt für Arbeit die Fortbildung in Teilzeitform nicht durchgesetzt hat, obwohl es einen großen Bedarf an Fortbildung für Arbeitnehmer/innen mit Betreuungs- und Erziehungsaufgaben gibt?
Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem Scheitern der Teilzeit-Unterhaltsgeld-Initiative und dem Runderlaß 70/1987 der Bundesanstalt für Arbeit, wonach eine weitere Steigerung (bei der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung) ausdrücklich vermieden werden soll?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Mütter, die sich nach Zeiten der Kindererziehung arbeitslos meldeten, ihren Anspruch auf Teilunterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2b AFG verloren, weil sie nach Auffassung verschiedener Arbeitsämter nicht der Kinder, sondern der Arbeitslosigkeit wegen nicht erwerbstätig waren?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Verlängerung der bis 1989 befristeten Teil-Unterhaltsgeld-Regelung?